Art. 115i GG

Art. 115i GG – Erweiterte Befugnisse der Landesregierungen (Kommentar)

(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teil