Das geistige Eigentum und sein Schutz – Eine Übersicht zu Patent, Gebrauchsmuster, Design, Marke, Urheber

Geistiges Eigentum … was ist das? Warum sollte es geschützt sein? Das Geistige ist zunächst nicht fassbar. Es bedarf einer Verkörperung in einem neuen Produkt, in einer besonderen Gestaltung. Gleichwohl ist der verkörperte Geist kein Allgemeingut; der verkörperte Geist gehört weiterhin demjenigen, welcher die Verkörperung hervorgebracht hat. Ihm wird die Verkörperung zugerechnet; er darf entscheiden, wie damit verfahren wird, ob es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ob es verwertet wird. Abhängig davon, was der Geist verkörpert und/oder wie er es verkörpert, ob es die Technik betrifft, die Ästhetik oder auch beides, kommen unterschiedliche Schutzrechte zum Tragen. Einen ersten Überblick über mögliche Schutzrechte soll diese Abhandlung geben.

1. Ein Überblick

Die Schutzrechte des geistigen Eigentums:

Das Schutzrecht Was wird geschützt? Was kennzeichnet das Schutzrecht? Beispiel für einen Schutzgegenstand (Verlagswesen)
Patent - eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik
- die neu ist
- die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und
- die gewerblich anwendbar ist
technische Erfindung ein bestimmtes neues Druckverfahren
Gebrauchsmuster - eine Erfindung
- die neu ist
- auf einem erfinderischen Schritt beruht und
- gewerblich anwendbar ist
- technische Neuerung
- „das kleine Patent“
ein spezielles Gerät für die Produktion von Medien
Design - eine Erscheinungsform
- die neu ist und
- eine Eigenart aufweist
- besondere Eigenart eines Produktes
- besondere Erscheinungsform
- Kreativität bezüglich Ästhetik, Funktion, Kommunikation
eine besondere neuartige Buchgestaltung/Aufmachung
Markenschutz - Marken
- geschäftliche Bezeichnungen
- geographische Herkunftsangaben
Zeichen
- zur Unterscheidung
- zur Wiedererkennung
- für ein bestimmtes Image
- für bestimmte Werte
- der Titel eines Buches als geschäftliche Bezeichnung/Werktitel
- die eingetragene Gemeinschaftsmarke „WINNETOU“
Urheberschutz - Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
- die persönliche geistige Schöpfungen sind
- besondere Eigentümlichkeit
- individuelle Gestaltung/Prägung
- Art und Weise der Darstellung
- Ausdruck des Urhebers
- Kreativität bezüglich Originalität
- die sprachliche Gestaltung
- die Ausdrucksweise
- die Darstellung
- der Aufbau/die Anordnung
- der Erzähl-/Schreibstil

2. Das Patent

2.1. Was ist ein Patent?

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, § 1 PatG [Patentgesetz].

Es muss sich also um

  • eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik handeln
  • die neu ist
  • die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und
  • die gewerblich anwendbar ist.

Eine Erfindung in diesem Zusammenhang ist etwas neu Hervorgebrachtes.1

Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, § 3 Abs. 1 S. 1 PatG. Der Stand der Technik umfasst dabei alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, § 3 Abs. 1 S. 2 PatG. Die Zeit spielt für die Bewertung als „neu“ eine maßgebliche Rolle. Die damit zusammenhängenden und die sich daraus ergebenden gesetzlichen Regelungen und möglichen Streitpunkte sollen an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden.

Auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht eine Erfindung, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, § 4 S. 1 PatG.

Gewerblich anwendbar ist eine Erfindung, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann, § 5 PatG.

2.2. Was ist nicht schutzfähig?

Gesetzlich definiert ist zudem, was nicht als Erfindung gilt. § 1 Abs. 3 PatG bestimmt insofern:

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

2.3. In welchem Umfang schützt das Patent?

Der Umfang des Schutzes ergibt sich aus § 9 PatG, welcher bestimmt:

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Der Schutz besteht 20 Jahre lang. § 16 PatG bestimmt insofern:

Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt

3. Das Gebrauchsmuster

3.1. Was ist ein Gebrauchsmuster?

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, § 1 Abs. 1 GebrMG [Gebrauchsmustergesetz]

Es muss sich also um

  • eine Erfindung handeln,
  • die neu ist,
  • auf einem erfinderischen Schritt beruht und
  • gewerblich anwendbar ist.

Insofern kann auf die oben zum Patent genannten Definitionen verwiesen werden. Das Gebrauchsmuster wird daher auch als „der kleine Bruder des Patents“ beziehungsweise „das kleine Patent“ bezeichnet.

Abweichend vom Patent gilt ein Gebrauchsmuster nur dann als nicht neu, wenn es durch eine schriftliche Beschreibung oder durch eine inländische Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, § 3 Abs. 1 S. 1 GebrMG. Ebenfalls unschädlich (im Gegensatz zum Patent) ist eine nicht länger als 6 Monate zurückliegende Beschreibung oder Benutzung, § 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG.

3.2. Was ist nicht schutzfähig?

§ 1 Abs. 2 GebrMG legt fest, was nicht als Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt. Dazu gehört das, was auch nicht als Patent geschützt werden kann; darüber hinaus werden biotechnologische Erfindungen nicht als Gebrauchsmuster eingetragen. Ebenso wenig können Verfahren als Gebrauchsmuster geschützt werden, § 2 Nr. 3 GebrMG (als Patent sind dagegen Gegenstände als auch Verfahren schutzfähig).

§ 1 Abs. 2 GebrMG bestimmt insofern:

Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen;
5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).

3.3. In welchem Umfang schützt das Gebrauchsmuster?

Ob die angemeldete Erfindung tatsächlich schutzfähig ist, also neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist, wird nicht geprüft, § 8 Abs. 1 S. 2 GebrMG. Das Deutsche Patent- und Markenamt, bei dem das Gebrauchsmuster anzumelden ist, prüft lediglich die formalen Anforderungen der Anmeldung, § 8 Abs. 1S. 1 GebrMG.

Das bedeutet, jedermann hat gegen den eingetragenen Gebrauchsmusterinhaber einen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters (§ 15 Abs. 1 GebrMG), wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters

  • nicht schutzfähig ist; also nicht neu ist, nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht, nicht gewerblich anwendbar ist, ein Schutz gesetzlich ausgeschlossen ist
  • bereits aufgrund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt wurde
  • über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht wurde.

Besteht gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung, wird ein Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung nicht begründet, § 13 Abs. 1 GebrMG.

Erfolgte die Eintragung des Gebrauchsmusters rechtmäßig, hat diese die Wirkung, dass allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen, § 11 Abs. 1 S. 1 GebrMG. Jedem Dritten ist es verboten, ohne Zustimmung des Inhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG.

Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt, § 23 Abs. 1 GebrMG.

3.4. In welchem Verhältnis stehen Patent und Gebrauchsmuster?

§ 14 GebrMG regelt das Zusammentreffen von Gebrauchsmuster und Patent wie folgt:
Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.

4. Das Design (auch Geschmacksmuster)

4.1. Was ist ein Design?

Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat, § 2 Abs. 1 DesignG [Designgesetz].

Es muss sich also um

  • ein Design handeln
  • das neu ist und
  • eine Eigenart aufweist.

Ein Design ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt, § 1 Nr. 1 DesignG.

Neu ist ein Design, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist, § 2 Abs. 2 S. 1 DesignG. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden, § 2 Abs. 2 S. 2 DesignG. Unschädlich ist eine Offenbarung des Designs bis zu 12 Monate vor dem Anmeldetag, § 6 S.1 DesignG (Neuheitsschonfrist).

Eigenart hat ein Design, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist, § 2 Abs. 3 S. 1 DesignG. Dabei wird die Gestaltungsfreiheit berücksichtigt, § 2 Abs. 3 S. 2 DesignG.

4.2. Was ist nicht schutzfähig?

§ 3 Abs. 1 DesignG bestimmt, was vom Designschutz ausgeschlossen ist:

  1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;
  2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen;
  3. Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;
  4. Designs, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.

4.3. In welchem Umfang schützt das Design?

Das Deutsche Patent- und Markenamt, bei dem die Eintragung des Design angemeldet wird, prüft nicht, ob das angemeldete Design schutzfähig ist, insbesondere nicht, ob es neu ist und die notwendige Eigenart aufweist. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft lediglich, ob die formalen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind, § 16 Abs. 1 DesignG.

§ 33 Abs. 1 DesignG bestimmt deshalb, dass ein eingetragenes Design nichtig ist, wenn

  1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,
  2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,
  3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist.

§ 33 Abs. 2 DesignG legt weiter fest, dass ein eingetragenes Design dann für nichtig erklärt wird, wenn

  1. es eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt,
  2. es in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit älterem Zeitrang fällt, auch wenn dieses eingetragene Design erst nach dem Anmeldetag des für nichtig zu erklärenden eingetragenen Designs offenbart wurde,
  3. in ihm ein Zeichen mit Unterscheidungskraft älteren Zeitrangs verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen.

Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit darf jedermann stellen, § 34 Abs. 1 DesignG.

Das rechtmäßig eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, § 38 Abs. 1 S. 1 DesignG. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein, § 38 Abs. 1 S. 2 DesignG.

Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, § 38 Abs. 2 S. 1 DesignG. Dabei wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt, § 38 Abs. 2 S. 2 DesignG.

Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag, § 27 Abs. 2 DesignG.

4.4. Ist ein nicht eingetragenes Design geschützt?

Neben dem nationalen Designrecht gibt es auch das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht, geregelt in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung [GGV]. Dort wird zwischen nicht eingetragenem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und eingetragenem Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterschieden, Art. 1 Abs. 2 GGV.

Zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt Art. 11 Abs. 1 GGV, dass ein Geschmacksmuster, das die im 1. Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt, als ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt ist, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Dabei gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, Art. 11 Abs. 2 S. 1 GGV.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dem deutschen Design vergleichbar und muss die hierfür genannten Voraussetzungen erfüllen.

Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann Schwierigkeiten bei der Frage bereiten, ob ein anderes Design als neu gilt oder nicht.

5. Die Marke

5.1. Was gehört zum Markenschutz?

Nach dem Markengesetz sind geschützt, § 1 MarkenG:

  1. Marken,
  2. geschäftliche Bezeichnungen,
  3. geographische Herkunftsangaben.

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere

  • Wörter einschließlich Personennamen,
  • Abbildungen,
  • Buchstaben,
  • Zahlen,
  • Klänge,
  • dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie
  • sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen

geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, § 3 Abs. 1 MarkenG.

Marken sind demnach

  • Kennzeichen,
  • die der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen dienen.

Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt, § 5 Abs. 1 MarkenG.

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name (§ 12 BGB), als Firma (§§ 30, 37 HGB) oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten, § 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG.

Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken, § 5 Abs. 3 MarkenG.

5.2. Was ist nicht schutzfähig?

Gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,

  1. die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
  2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
  3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

In §§ 8 und 9 MarkenG werden absolute und relative Schutzhindernisse aufgezählt.

Absolute Schutzhindernisse stehen der Eintragung einer Marke entgegen. Relative Schutzhindernisse können die Eintragung einer Marke verhindern.

Ein absolutes Schutzhindernis ist beispielsweise gegeben, wenn die verwendeten Zeichen nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können, § 8 Abs. 1 MarkenG.

Absolute Schutzhindernisse liegen des weiteren vor (§ 8 Abs. 2 MarkenG), wenn

  1. für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
  2. ausschließlich Zeichen oder Angaben verwendet werden, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
  3. ausschließlich Zeichen oder Angaben verwendet werden, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
  4. die verwendeten Zeichen geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
  5. die Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
  6. die Kennzeichen Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
  7. die Kennzeichen amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
  8. die Kennzeichen Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
  9. die Kennzeichen nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
  10. die Kennzeichen nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
  11. die Kennzeichen nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
  12. die Zeichen aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
  13. die Benutzung der Kennzeichen ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
  14. die Kennzeichen bösgläubig angemeldet worden sind.

Relative Schutzhindernisse bedingen gemäß § 9 MarkenG die Löschung einer Marke. Dies ist dann der Fall, wenn

  1. sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
  2. wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
  3. sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden, § 9 Abs. 2 MarkenG.

Eine Marke kann zudem gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr (nicht eingetragene Marke) oder an einer geschäftlichen Bezeichnung erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, § 12 MarkenG.

Ebenso können sonstige ältere Rechte einen Schutz durch Eintragung einer Marke verhindern, § 13 Abs. 1 MarkenG.

Zu diesen sonstigen Rechten gehören gemäß § 13 Abs. 2 MarkenG insbesondere

  1. Namensrechte,
  2. das Recht an der eigenen Abbildung,
  3. Urheberrechte,
  4. Sortenbezeichnungen,
  5. geographische Herkunftsangaben,
  6. sonstige gewerbliche Schutzrechte.

5.3. In welchem Umfang schützt das Markenrecht?

5.3.1. Der Schutz der Marke

Zunächst entsteht der Markenschutz gem. § 4 MarkenG

  1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
  2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
  3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

Geschützt sind demnach auch nicht eingetragene Marken; der Schutz ist jedoch beschränkt und abhängig von der Benutzung und der Bekanntheit.

Sobald der Markenschutz entstanden ist (durch Eintragung / Verkehrsgeltung / notorische Bekanntheit im Sinne von § 4 MarkenG), gewährt dieser dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht, § 14 Abs. 1 MarkenG.

Dritten ist es damit gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

  1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
  2. ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
  3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Die eingetragene Marke ist 10 Jahre geschützt, gerechnet vom Tag der Anmeldung an, § 47 Abs. 1 MarkenG.

Gemäß § 47 Abs. 2 MarkenG kann die Eintragung der Marke auf Antrag des Markeninhabers oder einer durch Gesetz oder Vertrag hierzu ermächtigten Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, vorausgesetzt die Verlängerungsgebühr wurde entrichtet.

5.3.2. Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung

Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung entsteht durch Benutzung. Die Eintragung einer geschäftlichen Bezeichnung findet nicht statt.

Sobald der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung durch Benutzung entstanden ist, gewährt dieser dem Inhaber ein ausschließliches Recht, § 15 Abs. 1 MarkenG.

Dritten ist es damit untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, § 15 Abs. 2 MarkenG.

Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, § 15 Abs. 3 MarkenG.

Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung ist zeitlich nicht begrenzt. Der Schutz endet, wenn eine Nutzung im Geschäftsverkehr nicht mehr erfolgt.

6. Das Urheberrecht

6.1. Was gehört zum Urheberschutz?

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes, § 1 UrhG [Urheberrechtsgesetz].

Nach § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke im Sinne dieses Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen.

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann ...“2

Geschützt ist demnach die individuelle, kreative Gestaltung, die Art und Weise, wie etwas dargestellt, wie etwas ausgedrückt wird.

6.2. Was ist nicht schutzfähig?

Nicht geschützt ist der Inhalt des Werkes, eine bloße Idee, Tatsachen, Informationen.

Ebenfalls nicht geschützt sind Gestaltungen, die technisch bedingt sind, die die Durchschnittsgestaltung nicht überragen, die auf rein handwerklichem Schaffen beruhen, die sich vom Alltäglichen nicht abheben.3

Amtliche Werke, wie Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen kraft Gesetzes keinen urheberrechtlichen Schutz, § 5 Abs. 1 UrhG.

6.3. In welchem Umfang schützt das Urheberrecht?

Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist, § 12 Abs. 1 UrhG.

Gemäß § 15 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe), § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG.

Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst gem. § 15 Abs. 2 S. 2 UrhG insbesondere

  1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
  3. das Senderecht (§ 20),
  4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 UrhG.

Literaturverzeichnis
Rechtsprechung: