Das häusliche Arbeitszimmer und seine steuerliche Absetzbarkeit

„Jeder Fall ist anders“ – so könnte man meinen, sieht man sich die Regelungen zur steuerlichen Beurteilung eines häuslichen Arbeitszimmers an. Eine kleine Abweichung im Sachverhalt und schon gilt etwas Anderes, obwohl der Grundsatz eindeutig ist: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen den Ertrag nicht mindern (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG), das heißt derartige Kosten dürfen von den Einnahmen beziehungsweise von dem Gewinn nicht abgezogen werden. Gleichwohl sieht das Gesetz mittlerweile zahlreiche Fallgestaltungen vor, in denen eine Absetzbarkeit teilweise oder sogar in vollem Umfang möglich ist. Dies soll Gegenstand der nachfolgenden Abhandlung sein.

1. Grundsatz

Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Gemäß § 9 Abs. 5 S. 1 EStG gilt dies auch für Einnahmen aus einer nichtselbständigen Arbeit.

2. Definition des häuslichen Arbeitszimmers

„Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (>BFH-Urteile vom 19. September 2002 – VI R 70/01, BStBl II 2003 S. 139 und vom 16. Oktober 2002 – XI R 89/00, BStBl II 2003 S. 185) und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird (>BFH-Urteile vom 22. März 2016 – VIII R 10/12, BStBl II S. 881, VIII R 24/12, BStBl II S. 884 und vom 8. September 2016 – III R 62/11, BStBl II 2017 S. 163); eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich (>BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 – GrS 1/14, BStBl II 2016 S. 265).“1

Das häusliche Arbeitszimmer ist verschiedentlich abzugrenzen, und zwar von

  • den gemischt genutzten Privaträumen (2.1)
  • dem außerhäuslichen Arbeitszimmer (2.2)
  • den beruflich/betrieblich, jedoch nicht als Büro genutzten Räumlichkeiten (2.3)

2.1. Die gemischt genutzten Privaträume

Dazu gehören sämtliche Räume im privaten Wohnbereich, welche nicht ausschließlich beruflich/betrieblich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, selbst wenn sie mit Büromöbeln ausgestattet sind. Eine „Arbeitsecke“ in einem im Übrigen privat genutzten Zimmer genügt nicht, um als häusliches Arbeitszimmer anerkannt zu werden.2 Eine anteilige Abzugsfähigkeit für derart gemischt genutzte Räume hat der Große Senat des Bundesfinanzhofes abgelehnt.3
Beispiel:
Der Schlafraum ist in einem Bereich mit Schreibtisch, Stuhl und PC ausgestattet.

2.2. Das außerhäusliche Arbeitszimmer

Außerhäuslich ist ein Arbeitszimmer dann, wenn es an einem inneren Zusammenhang zwischen dem privaten Wohnbereich und dem sich in unmittelbarer räumlicher Nähe befindlichen Büro fehlt, so dass eine gemeinsame Wohneinheit nicht angenommen werden kann. Die Häuslichkeit hat der Bundesfinanzhof verneint, wenn der Steuerpflichtige das Haus verlassen muss und eine auch von anderen Personen genutzte straßenseitig gelegene und insoweit auch der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren muss, um über einen eigenen Treppenaufgang in die Büroräume zu gelangen; in einem solchen Fall fehlt es an einer inneren Verbindung zwischen den privaten und den beruflich genutzten Räumlichkeiten.4

Die Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer unterliegen nicht dem oben genannten Grundsatz der nur beschränkten Abzugsfähigkeit; sie können vielmehr als Betriebsausgaben / Werbungskosten geltend gemacht werden und mindern den Gewinn / die Einnahmen.
Beispiel:
Bei einem zusätzlich angemieteten Kellerraum im selben Haus, welcher nicht zur Wohnung gehört, also kein Zubehörraum derselben ist, und welcher nicht an die Privatwohnung angrenzt und sich auch nicht auf derselben Etage befindet, fehlt es an der unmittelbaren räumlichen Nähe zur Privatwohnung, so dass die Häuslichkeit nicht gegeben ist.

2.3. Die beruflich/betrieblich, jedoch nicht als Büro genutzten Räume

Dazu zählen Räume im privaten Wohnbereich, die keine Büroräume sind und nicht mit Büromöbeln, insbesondere einem Schreibtisch ausgestattet sind, die jedoch beruflich/betrieblich genutzt werden, beispielsweise die Arztpraxis, das häusliche Tonstudio, das Warenlager, die Werkstatt, der Ausstellungsraum.5

Die Aufwendungen für diese Räume können als Betriebsausgaben / Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Dies deshalb, weil in diesen Fällen eine private Mitbenutzung ausgeschlossen werden kann, und zwar aufgrund der Ausstattung dieser Räume und / oder aufgrund der Zugänglichkeit durch dritte Personen.6
Beispiel:
Die ärztliche Notfallpraxis, die an die Privatwohnung des Arztes angrenzt, die jedoch für die Patienten leicht zu erreichen ist und in denen die Patienten behandelt werden, stellt kein häusliches Arbeitszimmer dar, auch wenn die Patienten den Flur, welcher zur Privatwohnung gehört, nutzen müssen, um in den Behandlungsraum zu gelangen.

2.4. Das häusliche Arbeitszimmer

Ein Arbeitszimmer liegt vor, wenn es büromäßig ausgestattet ist. Als häuslich ist das Arbeitszimmer zu qualifizieren, wenn es der Wohnung und damit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist. Dies wird dann angenommen, wenn sich das Arbeitszimmer innerhalb des selbst bewohnten Einfamilienhauses beziehungsweise innerhalb der Privatwohnung befindet oder in unmittelbarer räumlicher Nähe und mit den Privaträumen eine Einheit bildet.

Die Aufwendungen für ein solches häusliches Arbeitszimmer sind nur in bestimmten Konstellationen abzugsfähig.
Beispiel:
Eine Zweitwohnung in einem Mehrfamilienhaus, die unmittelbar an die Privatwohnung angrenzt oder ihr gegenüber liegt, ist ein häusliches Arbeitszimmer.
Als häusliches Arbeitszimmer gilt ebenfalls ein Raum, welcher als Büro eingerichtet ist und als Büro genutzt wird und zugleich als Warenlager dient, wenn nach dem Gesamtbild ein typisches häusliches Büro gegeben ist.

3. Ausnahmsweise Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Nachdem geklärt ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, kann in einem weiteren Schritt überprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die ausnahmsweise eine Abzugsfähigkeit ermöglichen.

3.1. Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung

Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden. Dies ist dann der Fall, wenn in dem Arbeitszimmer die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlichen und die die Tätigkeit prägenden Handlungen ausgeübt werden.7
Beispiel:
Ein Lehrer übt die wesentlichen und die Tätigkeit prägenden Handlungen in der Schule beim Unterrichten aus. Die Vor- und Nacharbeit im häuslichen Arbeitszimmer bildet daher nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.

Der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers hat nur in einem zweiten Schritt Bedeutung, und zwar dann wenn die prägenden wesentlichen Handlungen sowohl häuslich als auch außerhäuslich vorgenommen werden. Dann muss die häusliche Tätigkeit überwiegen, also der Steuerpflichtige muss mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig werden.8

Übt der Steuerpflichtige mehrere betriebliche / berufliche Tätigkeiten aus, kommt es auf die Gesamtheit aller Tätigkeiten an; eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Tätigkeit erfolgt nicht; entscheidend ist das Gesamtbild.9
Beispiel 1:
Eine Ärztin, die Pflegebedürftige zur Einstufung des Pflegegrades begutachtet, die Pflegebedürftigen zur Begutachtung aufsucht, diese in deren Wohnung / Unterkunft untersucht und vor Ort die Befunde erhebt, übt die wesentlichen und ihre Tätigkeit prägenden Arbeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers aus; das häusliche Arbeitszimmer bildet damit nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.10
Beispiel 2:
Für einen kaufmännischen Angestellten, der hauptberuflich in einem Industrieunternehmen beschäftigt ist und nebenberuflich als Mitarbeiter für einen Lohnsteuerhilfeverein tätig wird, in dieser nebenberuflichen Tätigkeit sein häusliches Arbeitszimmer als „Beratungsstelle“ nutzt, in diesem Beratungsgespräche durchführt, Steuererklärungen erstellt und Rechtsbehelfe bearbeitet, stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, da es auf eine Gesamtbetrachtung aller ausgeübten Tätigkeiten ankommt; dabei ist irrelevant, dass das Arbeitszimmer für die Nebentätigkeit den Tätigkeitsmittelpunkt bildet.11
Beispiel 3:
Ein Architekt, der neben der Planung auch mit der Bauausführung (Bauüberwachung) beauftragt ist, übt seine Tätigkeit sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch im Außendienst aus, wobei ein Tätigkeitsschwerpunkt nicht gegeben ist. Da eine Zuordnung der Betätigung zum häuslichen Arbeitszimmer nicht erfolgen kann, bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit.12

3.2. Abzugsfähige Aufwendungen

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung als Betriebsausgaben / Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Als Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers kommen in Betracht:

  • Tapete
  • Fußbodenbelag
  • Vorhänge
  • Lampen

nicht jedoch: Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG).

Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Bücherregale sind als Werbungskosten / Betriebsausgaben von den Einkünften abziehbar.13

Arbeitsmittel und damit beispielsweise Bücherregale können demzufolge abgezogen werden, auch wenn ein häusliches Arbeitszimmer nicht gegeben ist.

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind insbesondere:

  • Miete
  • Absetzung für Abnutzung des Gebäudes, Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen
  • Schuldzinsen für Kredite zur Anschaffung / Herstellung / Reparatur des Gebäudes / der Eigentumswohnung
  • Wasser- / Energiekosten
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer, Abfallbeseitigung, Gebäudeversicherung

nicht jedoch: Aufwendungen für Telekommunikation (R 9.1 Abs. 5 LStR).

Aufwendungen für Telekommunikation sind ebenso wie Arbeitsmittel als Werbungskosten / Betriebsausgaben von den Einkünften abziehbar. Aufwendungen für Telekommunikation können demzufolge abgezogen werden, auch wenn ein häusliches Arbeitszimmer nicht gegeben ist.

3.3. Abzugsfähige Pauschale

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer kann pauschal ein Betrag von 1.260,00 € (Jahrespauschale) abgezogen werden, § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.

Für jeden vollen Monat, in dem das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, ermäßigt sich der Betrag von 1.260,00 € um ein Zwölftel, § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.

Damit können pro Monat 105,00 € als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abgesetzt werden, wenn in dem Monat das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete.

Da Arbeitsmittel sowie Aufwendungen für Telekommunikation nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zählen (Ziffer 3.2), können diese Aufwendungen zusätzlich zu der Pauschale in Abzug gebracht werden.

3.4. Mehrere ausgeübte Tätigkeiten

Werden mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt und bildet das häusliche Arbeitszimmer nach dem Gesamtbild aller ausgeübten Tätigkeiten den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kann die Jahrespauschale nur einmal – und nicht für jede ausgeübte Tätigkeit – in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich ist die Jahrespauschale auf die unterschiedlichen Tätigkeiten im Verhältnis der jeweiligen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn eine Aufteilung der Aufwendungen (beziehungsweise der Jahrespauschale) nicht erfolgt, sondern diese einer Tätigkeit zugeordnet werden.14
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger nutzt das häusliche Arbeitszimmer zu 60% für seine freiberufliche selbständige Tätigkeit und zu 40% für seine nichtselbständige Tätigkeit. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befindet sich im häuslichen Arbeitszimmer. Der Steuerpflichtige macht die Jahrespauschale statt der tatsächlichen Aufwendungen geltend. Die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit liegen das ganze Jahr vor. Die Jahrespauschale ist grundsätzlich nach dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Damit entfallen auf die freiberufliche selbständige Tätigkeit 756,00 € (60% von 1.260,00 €), die als Betriebsausgabe abgezogen werden können, und auf die nichtselbständige Tätigkeit 504,00 € (40% von 1.260,00 €), die als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können. Der Steuerpflichtige kann jedoch die Jahrespauschale auch insgesamt bei der freiberuflichen selbständigen Tätigkeit als Betriebsausgabe abziehen. Dies ist besonders dann von Vorteil, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit keine Werbungskosten hat, die die Werbungskostenpauschale (1.230,00 €, seit 01.01.2023, Stand: 01.07.2025) übersteigen.

3.5. Besondere Aufzeichnungspflichten

Tatsächliche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn diese besonders aufgezeichnet sind; § 4 Abs. 7 EStG. Besonders aufgezeichnet meint dabei, dass diese einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind; § 4 Abs. 7 EStG.

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die auf das häusliche Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungsaufwendungen im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstitutes erfolgt. Dies gilt auch für die verbrauchsabhängigen Aufwendungen wie zum Beispiel für Wasser und Energie. Danach ist es ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich – zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres – aufzuzeichnen.15

Für die Jahrespauschale gelten die besonderen Aufzeichnungspflichten nicht. Die Jahrespauschale kann auch ohne besondere Aufzeichnung in Abzug gebracht werden.16

3.6. Zusammenfassung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können ausnahmsweise als Betriebsausgaben / Werbungskosten abgezogen werden, wenn:

  1. ein Arbeitszimmer vorliegt, welches (nahezu) ausschließlich zu betrieblichen und beruflichen Zwecken genutzt wird,
  2. das Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet ist, es sich also um ein Büro handelt,
  3. das Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre eingebunden ist und
  4. das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Liegen diese Voraussetzungen kumulativ vor, können die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Pauschale von 105,00 €/Monat (1.260,00 € im Jahr) als Betriebsausgaben / Werbungskosten abgezogen werden.

4. Die Tagespauschale für „Home-Office“

Liegen die oben genannten, unter Ziffer 3.6 zusammengefassten Voraussetzungen nicht vor, kann unter bestimmten Bedingungen der Abzug der Tagespauschale in Betracht kommen.

Dies betrifft vor allem folgende Fälle, welche bisher dem Abzugsverbot unterlagen:

  • das Arbeitszimmer wird sowohl privat als auch betrieblich / beruflich genutzt (Beispiel: „Arbeitsecke“
  • der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt außerhalb des Arbeitszimmers (Beispiel: Lehrer)

4.1. Überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (erste Alternative)

Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung die Tagespauschale in Höhe von 6,00 € abgezogen werden, höchstens jedoch 1.260,00 € im Wirtschafts- beziehungsweise Kalenderjahr, § 4 Abs. 5 Nr. 6c S. 1 EStG.

Die erste Tätigkeitsstätte ist in § 9 Abs. 4 EStG definiert. Dabei handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft durch Weisung des Arbeitgebers zugeordnet ist und in welcher der Arbeitnehmer tätig werden soll.17

Bei einem selbständig Tätigen ist es die erste Betriebsstätte. Unter Betriebsstätte versteht die Finanzverwaltung dabei die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen, das heißt eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die steuerrechtlich relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird.18

Die erste Tätigkeitsstätte beziehungsweise die erste Betriebsstätte bestimmt sich nach § 9 Abs. 4 EStG. Fehlt es an einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer Tätigkeits- / Betriebsstätte, ist erste Tätigkeits- / Betriebsstätte jene betriebliche Einrichtung, an der der Steuerpflichtige dauerhaft arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.19

Überwiegende Ausübung der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung meint ein zeitliches Überwiegen. Das bedeutet: Mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit muss in der häuslichen Wohnung verrichtet werden.20

Die Kalendertage, für die die Tagespauschale in Anspruch genommen werden soll, müssen aufgezeichnet werden. Weiter muss das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale glaubhaft gemacht werden, das heißt die überwiegende Ausübung der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung. Bei der Glaubhaftmachung gilt ein herabgesetztes Beweismaß; es genügt, wenn etwas überwiegend wahrscheinlich erscheint, eine vollständige Überzeugung von der Richtigkeit muss bei der Glaubhaftmachung nicht gegeben sein.21

4.2. Dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz (zweite Alternative)

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird, § 4 Abs. 5 Nr. 6c S. 2 EStG.

In diesen Fällen ist ein Tätigwerden, aber kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung notwendig.22
Beispiel:
Ein Lehrer erledigt nachmittags in der Häuslichkeit die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. In der Schule steht dem Lehrer hierfür kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Lehrer kann die Tagespauschale für die Kalendertage, an denen er in der häuslichen Wohnung tätig wurde, in Abzug bringen. Daneben kann der Lehrer auch die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Schule (als der ersten Tätigkeitsstätte) abziehen.23

Ein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung, wenn:

  • der Arbeitsplatz zur Erledigung büromäßiger Arbeit geeignet, also büromäßig ausgestattet ist
  • der Arbeitsplatz in dem notwendigen Umfang und der konkret erforderlichen Art und Weise genutzt werden kann
  • ein Angewiesensein auf die häusliche Tätigkeit grundsätzlich nicht gegeben ist
  • an dem vorhandenen Arbeitsplatz alle zur Tätigkeit gehörenden Arbeiten verrichtet werden können.24

Unbeachtlich sind:

  • die konkreten Arbeitsbedingungen
  • die konkreten Umstände
  • Lärmbelästigung
  • Publikumsverkehr
  • ein Großraumbüro
  • ein Platz in der Schalterhalle einer Bank
  • die Unzugänglichkeit am Wochenende oder in den Ferien
  • das nur tage- oder wochenweise Zur-Verfügung-stehen eines anderen Arbeitsplatzes (Poolarbeitsplatz)25
Beispiel 1:
Ein Lehrer hat für die Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch; das Klassenzimmer stellt keinen anderen Arbeitsplatz dar.
Ergebnis: ein anderer Arbeitsplatz ist nicht vorhanden, die Tagespauschale kann für die Tage abgezogen werden, an denen der Lehrer in der häuslichen Wohnung tätig wird.
Beispiel 2:
Ein Grundschulleiter, welcher zu 50% seiner Arbeitszeit unterrichtet, hat ein Dienstzimmer von 11 m². In diesem Dienstzimmer kann der Grundschulleiter die Verwaltungstätigkeit (als Grundschulleiter) verrichten. Dieses Dienstzimmer ist jedoch nicht groß genug, um darin auch die für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts notwendigen Materialien unterzubringen.
Ergebnis: ein anderer Arbeitsplatz ist zwar vorhanden; dieser steht aber nicht in dem notwendigen Umfang und der konkret notwendigen Art und Weise zur Verfügung, um darin alle Aufgaben, die zur Tätigkeit gehören, erledigen zu können; die Tagespauschale kann für die Tage abgezogen werden, an denen der Grundschulleiter in der häuslichen Wohnung in seiner Funktion als Lehrer tätig wird.
Beispiel 3:
Ein TÜV-Angestellter kann für seine Berichte und Gutachten einen Arbeitsplatz in einem Großraumbüro nutzen; die einzelnen Arbeitsplätze sind keinem TÜV-Angestellten individuell zugeordnet.
Ergebnis: ein anderer Arbeitsplatz ist vorhanden; die Tagespauschale kann nicht abgezogen werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass ein anderer Arbeitsplatz dauerhaft nicht zur Verfügung steht. Hierfür ist eine Prognose anzustellen. Kriterien sind:

  • die Dauer der jeweiligen Tätigkeit
  • dienst- oder arbeitsrechtliche Vereinbarungen
  • Weisungen
  • Absprachen.

Die Finanzverwaltung lässt die Annahme einer Dauerhaftigkeit zu, wenn für einen Zeitraum von mindestens einem Monat kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.26

Ändern sich die Verhältnisse, zum Beispiel aufgrund eines Wechsels des Arbeitsplatzes oder aufgrund einer Änderung der dienst- oder arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, muss erneut geprüft und eine neue Prognoseentscheidung getroffen werden.27

Erforderlich ist, dass konkret dargelegt werden kann, dass dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche und berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Die Kalendertage, für die die Tagespauschale in Anspruch genommen werden soll, müssen aufgezeichnet werden.

4.3. Mehrere ausgeübte Tätigkeiten

Auch wenn an einem Tag mehrere unterschiedliche betriebliche und berufliche Betätigungen in der Häuslichkeit verrichtet werden, kann die Tagespauschale von 6,00 € nur einmal in Abzug gebracht werden und nicht bei jeder an diesem Tag ausgeübten Betätigung, für welche sie in Betracht kommt.

Ebenfalls nicht möglich ist der Abzug der Tagespauschale, wenn bereits die tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale nach § 4 Abs.5 Nr. 6b EStG steuerlich geltend gemacht wurden, also bei Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers, welches den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Jedoch ist jeder Monat getrennt zu betrachten und zu prüfen.

4.4. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen beiden Alternativen

§ 4 Abs. 5 Nr. 6c S. 1 EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6c S. 2 EStG
Gemeinsamkeit kein häusliches Arbeitszimmer kein häusliches Arbeitszimmer
Voraussetzungen – Unterschiede Überwiegende Ausübung der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung und kein Aufsuchen der außerhalb der häuslichen Wohnung belegenen ersten Tätigkeitsstätte Tätigwerden in der häuslichen Wohnung (auch in geringem Umfang) und für die betriebliche und berufliche Tätigkeit steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
mehrere nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten Prüfung der Voraussetzungen bezogen auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit Prüfung der Voraussetzungen bezogen auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit
Folgen Die Tagespauschale kann insgesamt nur einmal abgezogen werden, und auch nur dann, wenn kein Abzug als häusliches Arbeitszimmer erfolgte Die Tagespauschale kann insgesamt nur einmal abgezogen werden, und auch nur dann, wenn kein Abzug als häusliches Arbeitszimmer erfolgte
Entfernungspauschale (zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-/Betriebsstätte) –Unterschiede Für Kalendertage, an denen die erste Tätigkeits- / Betriebsstätte aufgesucht wurde, kann die Entfernungspauschale, aber keine Tagespauschale abgezogen werden, auch wenn an diesem Tag Arbeiten in der häuslichen Wohnung verrichtet wurden Für Kalendertage, an denen die erste Tätigkeits- / Betriebsstätte aufgesucht wurde und in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde, kann neben der Entfernungspauschale auch die Tagespauschale in Abzug gebracht werden.
Drei Beispiele:
Beispiel 1:
Ein Betriebsprüfer arbeitet sowohl im Finanzamt (als seiner ersten Tätigkeitsstätte) als auch im Außendienst als auch in seiner häuslichen Wohnung. Im Finanzamt steht dem Betriebsprüfer an einem Tag in der Woche ein Arbeitsplatz in einem Gemeinschaftsbüro zur Verfügung. Die Voraussetzung, dass dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist hier nicht erfüllt. Der Betriebsprüfer kann die Tagespauschale für Kalendertage abziehen, in denen er überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet und die erste Tätigkeitsstätte, das Finanzamt, nicht aufgesucht hat, § 4 Abs. 5 Nr. 6c S. 1 EStG. Hat der Betriebsprüfer die erste Tätigkeitsstätte, das Finanzamt, aufgesucht, kann er nur die Entfernungspauschale für die Fahrt zum Finanzamt abziehen, nicht jedoch die Tagespauschale, auch wenn er an diesem Tag zusätzlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet hat.28
Beispiel 2:
Ein Lehrer nutzt für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sein häusliches Arbeitszimmer, denn hierfür steht dem Lehrer in der Schule dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Lehrer kann nur die Tagespauschale in Anspruch nehmen, da der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung in der Schule liegt. Die Tagespauschale kann er vorliegend aber auch für die Kalendertage in Abzug bringen, an denen er in der Schule als seiner ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat, § 4 Abs. 5 Nr. 6c S. 2 EStG. Neben der Tagespauschale kann der Lehrer auch die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Schule abziehen.29
Beispiel 3:
Ein Bankangestellter übt neben dieser nichtselbständigen Tätigkeit eine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit aus. Außerdem hat der Bankangestellte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Bankangestellte nutzt für seine schriftstellerische Tätigkeit sowie seine Vermietungstätigkeit die häusliche Wohnung, weil ihm insofern dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für jeden Kalendertag, an dem der Bankangestellte in seiner häuslichen Wohnung die schriftstellerische und/oder die Vermietungstätigkeit ausübt, kann er die Tagespauschale von 6,00 € abziehen, insgesamt höchstens einen Betrag von 1.260,00 € im Kalenderjahr. Dass der Bankangestellte am selben Tag auch seiner nichtselbständigen Tätigkeit in der Bank nachgeht, spielt für den Abzug der Tagespauschale für die weiteren Tätigkeiten keine Rolle. Der Bankangestellte kann daher die Entfernungspauschale für seine Fahrt zur Bank ebenfalls in Abzug bringen. Die Tagespauschale kann der Bankangestellte anteilig den Einkünften aus selbständiger schriftstellerischer Tätigkeit und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuordnen. Er kann die Tagespauschale aber auch in voller Höhe entweder von den Einkünften aus der freiberuflichen Tätigkeit abziehen oder von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.30

4.5. Zusammenfassung

Die Tagespauschale gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 c EStG kann in Abzug gebracht werden, wenn:

  • kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt beziehungsweise Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht geltend gemacht werden sowie
  • die überwiegende Tätigkeit in der Häuslichkeit stattfindet und die erste Tätigkeits- / Betriebsstätte nicht aufgesucht wird oder
  • dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Tagespauschale von 6,00 € kann für jeden Tag in Abzug gebracht werden, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, begrenzt auf 1.260,00 € im Jahr.

5. Daneben abzugsfähige Kosten

Neben den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Form der Jahres- bzw. Tagespauschale ist der Abzug folgender Kosten und Ausgaben nicht ausgeschlossen:

  • Arbeitsmittel
  • Aufwendungen für Telefon und Internet

5.1. Arbeitsmittel

Aufwendungen für den Erwerb, die Sicherung und die Erhaltung der Einnahmen, können als Werbungskosten / Betriebsausgabe abgezogen werden. Hierunter fallen unter anderem Arbeitsmittel.

Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder doch nahezu ausschließlich und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen.31

Zu den Arbeitsmitteln zählen daher unter Anderem

  • Telefon, Telefax, Anrufbeantworter
  • Computer nebst Zubehör
  • Taschenrechner
  • Büroeinrichtung, wie: Schreibtisch, Stuhl, Schränke, Regale, Lampen, Papierkorb
  • Fachliteratur, Fachbücher
  • Diktiergerät

wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass diese Gegenstände betrieblich / beruflich genutzt werden.

Die Aufwendungen für Arbeitsmittel im vorgenannten Sinn können abgesetzt werden, auch wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt beziehungsweise dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ebenso ist eine Absetzung neben der Jahrespauschale oder der Tagespauschale möglich.

5.2. Aufwendungen für Telekommunikation

Aufwendungen für Telekommunikation (Telefon, Internet) sind Werbungskosten / Betriebsausgaben, sofern sie beruflich / betrieblich veranlasst sind.

Bei einer gemischten Nutzung, das heißt teils betrieblich und beruflich, teils privat, müssen die Kosten entsprechend dem Anteil der betrieblichen und beruflichen Nutzung einerseits und der privaten Nutzung andererseits aufgeteilt werden.

Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, ohne Einzelnachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrags, höchstens 20,00 € monatlich, als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Zulässig ist ebenfalls, den monatlichen Durchschnittsbetrag von 3 repräsentativen Monaten für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen.32

Die betrieblich und beruflich veranlassten Aufwendungen für Telekommunikation können neben der Jahrespauschale oder der Tagespauschale abgezogen werden.

  • 1. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145 / 19 / 10006 : 027 – 2023/0007603
  • 2. BFH vom 27.07.2015, GrS 1/14, Rn. 69
  • 3. BFH vom 27.07.2015, GrS 1/14, Rn. 68
  • 4. BFH vom 20. Juni 2012, IX R 56/10, Rn. 20
  • 5. BFH vom 27.07.2015, GrS 1/14 Rn. 64,65; BFH vom 26. 3. 2009 – VI R 15/07; Rn. 13
  • 6. BFH vom 27.07.2015, GrS 1/14 Rn. 65
  • 7. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 8. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 9. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 10. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 11. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 12. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 13. BFH vom 21.11.1997, VI R 4/97
  • 14. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 15. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 16. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 17. BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, 2020/1229128
  • 18. BMF-Schreiben vom 23.12.2014 (BStBl I 2015 S. 26), IV C 6 – S 2145/10/10005 : 001 – 2014 / 1085209
  • 19. BMF-Schreiben vom 23.12.2014 (BStBl I 2015 S. 26), IV C 6–S 2145/10/10005 :001 – 2014/1085209
  • 20. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 21. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 22. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 23. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 24. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 25. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 26. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 27. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 28. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 29. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 30. BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • 31. BFH vom 14. Januar 2021, VI R 15/19
  • 32. LStH 2022, § 9, S 2354, R 9.1 Werbungskosten
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 
  • BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (BStBl I S. 1551), IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 – 2023/0007603
  • BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, 2020/1229128
  • BMF-Schreiben vom 23.12.2014 (BStBl I 2015 S. 26), IV C 6–S 2145/10/10005 :001 – 2014/1085209
Rechtsprechung: 
  • BFH vom 27.07.2015, GrS 1/14
  • BFH vom 20. Juni 2012, IX R 56/10
  • BFH vom 26. 3. 2009 – VI R 15/07
  • BFH vom 21.11.1997, VI R 4/97
  • BFH vom 14. Januar 2021, VI R 15/19