„Jeder Fall ist anders“ – so könnte man meinen, sieht man sich die Regelungen zur steuerlichen Beurteilung eines häuslichen Arbeitszimmers an. Eine kleine Abweichung im Sachverhalt und schon gilt etwas Anderes, obwohl der Grundsatz eindeutig ist: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen den Ertrag nicht mindern (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG), das heißt derartige Kosten dürfen von den Einnahmen beziehungsweise von dem Gewinn nicht abgezogen werden. Gleichwohl sieht das Gesetz mittlerweile zahlreiche Fallgestaltungen vor, in denen eine Absetzbarkeit teilweise oder sogar in vollem Umfang möglich ist. Dies soll Gegenstand der nachfolgenden Abhandlung sein.
§ 4 EStG
Abschlagszahlungen und die Frage nach dem Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
2014 hatte ein Urteil des Bundesfinanzhofes für Aufregung gesorgt. Grund hierfür war die Auffassung des BFH, dass der Gebührenanspruch des Leistungserbringers (eines Ingenieurs bzw. Architekten) aufgrund des Bestehens einer Gebührenordnung, und zwar des § 8 Abs. 2 HOAI i. d. F. vom 21.09.1995, ohne Übergabe an den und ohne Abnahme durch den Besteller entstanden ist, wenn die Leistung auftragsgemäß erbracht ist, mit der daraus folgenden Pflicht, diesen Gebührenanspruch ab diesem Zeitpunkt in der Bilanz auf der Aktivseite auszuweisen. Aufgrund (mittlerweile mehrfacher) Änderung der HOAI und der revidierten Auffassung der Finanzverwaltung ist dieses Urteil heute unter Geltung der neu gefassten HOAI nicht mehr anwendbar. Gleichwohl bietet es Gelegenheit, über grundsätzliche Fragestellungen nachzudenken.