2014 hatte ein Urteil des Bundesfinanzhofes für Aufregung gesorgt. Grund hierfür war die Auffassung des BFH, dass der Gebührenanspruch des Leistungserbringers (eines Ingenieurs bzw. Architekten) aufgrund des Bestehens einer Gebührenordnung, und zwar des § 8 Abs. 2 HOAI i. d. F. vom 21.09.1995, ohne Übergabe an den und ohne Abnahme durch den Besteller entstanden ist, wenn die Leistung auftragsgemäß erbracht ist, mit der daraus folgenden Pflicht, diesen Gebührenanspruch ab diesem Zeitpunkt in der Bilanz auf der Aktivseite auszuweisen. Aufgrund (mittlerweile mehrfacher) Änderung der HOAI und der revidierten Auffassung der Finanzverwaltung ist dieses Urteil heute unter Geltung der neu gefassten HOAI nicht mehr anwendbar. Gleichwohl bietet es Gelegenheit, über grundsätzliche Fragestellungen nachzudenken.
§ 252 HGB
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei der Bilanzierung von Anzahlungen
Wann Anzahlungen vorliegen und wie diese zu buchen sind, wirft immer wieder Fragen auf. Auch die Verwendung unterschiedlicher Begriffe wie Anzahlung, Vorauszahlung, Abschlagszahlung, Vorleistung verwirren, statt dass diese den Sachverhalt erhellen. Ausgehend von den gesetzlichen Regelungen sowie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes soll sich vorliegend einer Lösung / Aufklärung angenähert werden.