§ 3 UrhG
Urheberrecht an Übersetzungen und das Zitatrecht
In Schriftsätzen und juristischen Veröffentlichungen werden oft Zitate aus wissenschaftlichen Werken zitiert, immer häufiger auch aus übersetzten Werken der internationalen juristischen Literatur. Sehr selten allerdings werden neben dem Urheber des Werkes auch die Übersetzer genannt. Ein genauerer Blick in die Gesetze und Kommentare zeigt, dass dies der Rechtslage nicht entspricht.
BGH, 12.03.1987 - I ZR 71/85
Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit von Warenzeichenlexika.
BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97
UrhG § 3
Die Übersetzung eines Sprachwerkes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG stellt im allgemeinen eine persönliche geistige Schöpfung des Übersetzers dar.
BGB § 242
Muß der Schuldner davon ausgehen, daß der Berechtigte keine Kenntnis von dem ihm zustehenden Anspruch hat, fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand.
OLG München, 29.07.2004 - 29 U 2350/04
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AG Potsdam, 14.12.2023 - 20 C 457/23
Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam behandelt urheberrechtliche Fragen. In der Sache geht das Amtsgericht davon aus, dass deutsches Urheberrecht auch ausländische (hier: kanadische) Unternehmen bindet, soweit sie Inhalte in Deutschland abrufbar halten. Eine Bearbeitung (§ 3 UrhG) ist auch dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie unter Verletzung des Urheberrechts am ursprünglichen Werk zu Stande gekommen ist. Im Eilverfahren muss die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) nicht kommerzieller Natur sein. Es kann auch eine fortdauernde Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ausreichend sein.
