AG Potsdam, 14.12.2023 - 20 C 457/23
Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam behandelt urheberrechtliche Fragen. In der Sache geht das Amtsgericht davon aus, dass deutsches Urheberrecht auch ausländische (hier: kanadische) Unternehmen bindet, soweit sie Inhalte in Deutschland abrufbar halten. Eine Bearbeitung (§ 3 UrhG) ist auch dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie unter Verletzung des Urheberrechts am ursprünglichen Werk zu Stande gekommen ist. Im Eilverfahren muss die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) nicht kommerzieller Natur sein. Es kann auch eine fortdauernde Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ausreichend sein.
hat das Amtsgericht Potsdam durch den Richter am Amtsgericht ... am 14.12.2023 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen:
- Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweitausend Euro wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, die Abbildung ..., welche derzeit unter ... abrufbar ist, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland öffentlich wiederzugeben oder zu verbreiten.
- Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
- Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 02.12.2023
Gründe:
Wegen des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 02.12.2023 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Anhang | Größe |
---|---|
Beschluss vom 14.12.2023.pdf | 1.43 MB |
Antrag vom 02.12.2023.pdf | 984.55 KB |
Richterlicher Hinweis vom 05.12.2023.pdf | 360.53 KB |
Schreiben vom 07.12.2023.pdf | 812.45 KB |