§ 97 UrhG

AG Potsdam, 14.12.2023 - 20 C 457/23

Der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam behandelt urheberrechtliche Fragen. In der Sache geht das Amtsgericht davon aus, dass deutsches Urheberrecht auch ausländische (hier: kanadische) Unternehmen bindet, soweit sie Inhalte in Deutschland abrufbar halten. Eine Bearbeitung (§ 3 UrhG) ist auch dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie unter Verletzung des Urheberrechts am ursprünglichen Werk zu Stande gekommen ist. Im Eilverfahren muss die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) nicht kommerzieller Natur sein. Es kann auch eine fortdauernde Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ausreichend sein.