1. Ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, hängt davon ab, wie die andere Partei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte.
2. Ist im Scheck eine nicht bestehende Gesellschaft als Begünstigte aufgeführt, ist kein wirksamer Begebungsvertrag zustande gekommen, so daß eine wirksame Übertragung eines Orderschecks durch Indossament nicht erfolgen kann.
§ 256 ZPO
BGH, 18.01.1988 - II ZR 304/86
RG, 19.10.1920 - VII 156/20
Wird die Verjährungsfrist des § 110 RStempG. vom 3. Juli 1913 durch eine negative unterbrochen, und zwar auch dann, wenn diese Klage nicht allen prozessualen Erfordernissen des § 256 ZPO. entspricht ?