§ 164 BGB

Vertretung, §§ 164 ff. BGB

Die Vertretung (auch Stellvertretung1) nach §§ 164 ff. BGB ist das rechtsgeschäftliche Handeln anstelle eines anderen. Sie ist innerhalb des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Buch, §§ 1 – 240 BGB) unter dem Abschnitt der Rechtsgeschäfte (3. Abschnitt, §§ 104 – 185 BGB) eingeordnet und wird in den §§ 164 – 184 BGB (5. Titel, Vertretung und Vollmacht) geregelt.

  • 1. Das BGB gebraucht allerdings den Begriff Vertretung, vgl. Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 – 181).

BGH, 29.06.1999 - XI ZR 277/98

Zur objektiven Evidenz des Mißbrauchs einer umfassenden Kontovollmacht.

BGH, 25.10.1994 - XI ZR 239/93

1. Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, daß der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht.
2. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.

BGH, 03.03.1966 - II ZR 18/64

Tritt jemand unter fremdem Namen auf und ergibt die Auslegung seiner Erklärung den Anschein eines Eigengeschäfts des Namensträgers, so sind die Vorschriften der §§ 164 ff BGBüber die Stellvertretung anzuwenden, obwohl ein Vertretungswille des Handelnden fehlt.

OLG Karlsruhe, 29.03.2012 - 9 U 143/10

1. Wenn der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs unter falschem Namen handelt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, welche Person auf Verkäuferseite Vertragspartner sein soll. Bei einem Geschäft, das unter den anwesenden Personen sofort abgewickelt wird (Übergabe des Fahrzeugs nebst Papieren gegen Barzahlung des Kaufpreises), liegt es nahe, dass die als Verkäufer handelnde Person Vertragspartner wird, und nicht etwa derjenige, unter dessen Namen der Verkäufer auftritt.
2. Beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen durch einen privaten Verkäufer ist eine zügige Abwicklung durch Übergabe des Fahrzeugs gegen Barzahlung heute weit verbreitet. Wenn sich der Verkäufer, der den Wagen unterschlagen hat, durch einen echten Fahrzeugschein und einen gefälschten Fahrzeugbrief legitimiert, können die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Eigentumserwerb für den Käufer vorliegen. Der Käufer handelt nicht ohne weiteres grob fahrlässig, wenn er sich über die Identität des Verkäufers nicht durch Vorlage eines Ausweises vergewissert.

BGH, 18.01.1988 - II ZR 304/86

1. Ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, hängt davon ab, wie die andere Partei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte.
2. Ist im Scheck eine nicht bestehende Gesellschaft als Begünstigte aufgeführt, ist kein wirksamer Begebungsvertrag zustande gekommen, so daß eine wirksame Übertragung eines Orderschecks durch Indossament nicht erfolgen kann.

BGH, 15.01.1990 - II ZR 311/88

a) Zur Person des Vertragspartners bei sog. unternehmensbezogenen Geschäften.
b) Zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des nach § 4 Abs. 2 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes im Geschäftsverkehr.

BGH, 18.05.1998 - II ZR 355/95

Zur Frage der Inanspruchnahme des wahren Unternehmensträgers aufgrund eines Vertragsabschlusses.

BGH, 28.02.1985 - III ZR 183/83

1.Bei einem betriebsbezogenen Darlehen hat der Darlehensgeber den Nachweis zu erbringen, daß er die Zahlungen an den Verhandlungspartner persönlich geleistet hat.
2. Bei Abschluß eines Darlehensvertrags im Rahmen des § 164 BGB trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast, der behauptet, dabei nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines Dritten gehandelt zu haben.

BGH, 23.06.1988 - III ZR 84/87

Bei der Beurkundung der in notarieller Form zu erteilenden Genehmigung einer von einem vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärung bedarf es nicht der Verlesung der zu genehmigenden Erklärung; es genügt, wenn die notarielle Niederschrift auf diese Bezug nimmt.
Zur Wirksamkeit eines Vertretergeschäfts, bei dessen Vornahme der Vertretene noch nicht bestimmt ist.