§ 313 BGB

BGH, 23.02.1979 - V ZR 171/77

Eine Vollmacht zur Übertragung eines Grundstücks bedarf nicht schon deshalb notarieller Beurkundung nach § 313 BGB, weil der Vollmachtgeber entschlossen ist, die Vollmacht nicht zu widerrufen, auch wenn er dem Vertreter Befreiung von § 181 BGB erteilt.

BGH, 16.02.1968 - V ZR 211/64

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

BGH, 11.07.1952 - V ZR 80/52

Die Vollmacht zur Veräusserung eines Grundstücks bedarf der Form des § 313 BGB, wenn sie unwiderruflich ist.
Wird der Bevollmächtigte in der Vollmachtsurkunde gemäss § 181 BGB ermächtigt, den Kaufvertrag mit sich selbst abzuschliessen, so kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an, ob der Vollmachtgeber sich durch Aushändigung der Urkunde bereits rechtlich binden wollte. In diesem Fall bedarf die Vollmacht der Form des § 313 BGB.

BGH, 23.06.1988 - III ZR 84/87

Bei der Beurkundung der in notarieller Form zu erteilenden Genehmigung einer von einem vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärung bedarf es nicht der Verlesung der zu genehmigenden Erklärung; es genügt, wenn die notarielle Niederschrift auf diese Bezug nimmt.
Zur Wirksamkeit eines Vertretergeschäfts, bei dessen Vornahme der Vertretene noch nicht bestimmt ist.

RG, 13.11.1918 - V 294/18

1. Wird ein formloser Grundstücksveräußerungsvertrag durch die Auflassung und Eigentumseintragung gültig, wenn die Auflassung durch jemand vorgenommen wurde, der zu ihr von den Vertragsparteien in dem formlosen Kaufvertrage bevollmächtigt worden war?
2. Tritt die Heilung in der Folge ein, wenn die Vertragsparteien nachträglich die Auflassung genehmigen?
3. Wird von der Nichtigkeit eines formlosen Grundstücksveräußerungsvertrags die in ihm einem anderen erteilte Auflassungsvollmacht mit ergriffen?
4. Bedarf der Vergleich, durch den die Vertragsparteien einen formlosen Grundstücksveräußerungsvertrag gemäß § 141 BGB. bestätigen, der Form des § 313 BGB.?

RG, 25.11.1918 - VI 254/18

Zur Anwendung des § 313 Satz 1 BGB.

RG, 04.11.1904 - III 146/04

Unterliegt die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts an Grundstücken den Vorschriften des § 313 B.G.B.?

BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

Der Grundsatz, daß unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen kann (BGHZ 12, 286), gilt nicht nur für einen Übergabevertrag, sondern auch für einen Erbvertrag.

BGH, 27.10.1967 - V ZR 153/64

Hat ein bedeutendes wirtschaftliches Unternehmen beim Abschluß eines der notariellen Form bedürftigen Vertrags mit einem früheren Angestellten diesen unter Einsatz seines Gewichts und seines Ansehens sowie durch den Hinweis, daß es einen privatschriftlichen Vertrag einem notariellen als gleichwertig anzusehen pflege, zum Absehen von der Einhaltung der notariellen Form veranlaßt, dann stellt seine spätere Berufung auf die Formnichtigkeit eine unzulässige Rechtsausübung dar.