§ 181 BGB

Vertretung, §§ 164 ff. BGB

Die Vertretung (auch Stellvertretung1) nach §§ 164 ff. BGB ist das rechtsgeschäftliche Handeln anstelle eines anderen. Sie ist innerhalb des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Buch, §§ 1 – 240 BGB) unter dem Abschnitt der Rechtsgeschäfte (3. Abschnitt, §§ 104 – 185 BGB) eingeordnet und wird in den §§ 164 – 184 BGB (5. Titel, Vertretung und Vollmacht) geregelt.

  • 1. Das BGB gebraucht allerdings den Begriff Vertretung, vgl. Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 – 181).

BGH, 19.04.1971 - II ZR 98/68

§ 181 BGB gilt nicht für Rechtsgeschäfte des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst (Abweichung von BGHZ 33, 189 = NJW 60, 2285).

BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84

Tatbestand

Die Beklagte betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid vom 14. Juni 1983 die Zwangsvollstreckung gegen Frau I. M., die geschiedene Mutter des 1965 geborenen Klägers.

BGH, 06.03.1975 - II ZR 80/73

Einer von zwei gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern, der mit der Gesellschaft einen Vertrag abschließen will, kann den anderen Geschäftsführer wirksam zur Alleinvertretung der Gesellschaft ermächtigen.

BGH, 23.02.1979 - V ZR 171/77

Eine Vollmacht zur Übertragung eines Grundstücks bedarf nicht schon deshalb notarieller Beurkundung nach § 313 BGB, weil der Vollmachtgeber entschlossen ist, die Vollmacht nicht zu widerrufen, auch wenn er dem Vertreter Befreiung von § 181 BGB erteilt.

BGH, 11.07.1952 - V ZR 80/52

Die Vollmacht zur Veräusserung eines Grundstücks bedarf der Form des § 313 BGB, wenn sie unwiderruflich ist.
Wird der Bevollmächtigte in der Vollmachtsurkunde gemäss § 181 BGB ermächtigt, den Kaufvertrag mit sich selbst abzuschliessen, so kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an, ob der Vollmachtgeber sich durch Aushändigung der Urkunde bereits rechtlich binden wollte. In diesem Fall bedarf die Vollmacht der Form des § 313 BGB.

BGH, 29.04.1954 - IV ZR 152/53

Eine Testamentsvollstreckung kann auch für einen Vermächtnisnehmer angeordnet werden.

RG, 04.11.1903 - I 228/03

Bedeutung und Tragweite der Vorschrift, daß ein Vertreter mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann.