§ 181 BGB gilt nicht für Rechtsgeschäfte des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst (Abweichung von BGHZ 33, 189 = NJW 60, 2285).
§ 13 GmbHG
Deliktische Teilnehmerhaftung von Organmitgliedern
Dieses Werk geht der Frage nach, wie Organmitglieder deliktisch als Teilnehmer nach § 830 II BGB haften können. Dabei wird zunächst die theoretische Basis im Kontext untersucht: Die Deliktstatbestände §§ 823 I, 823 II, 826 BGB, die Teilnehmerhaftung bestehend aus Anstiftung und Beihilfe sowie die Stellung der Organmitglieder hierbei. Anschließend folgt die Anwendung der gewonnen Erkenntnisse auf die Praxis unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalgesellschaften GmbH und AG und unter Einbeziehung der einschlägigen Urteile.