Deliktische Teilnehmerhaftung von Organmitgliedern

Dieses Werk geht der Frage nach, wie Organmitglieder deliktisch als Teilnehmer nach § 830 II BGB haften können. Dabei wird zunächst die theoretische Basis im Kontext untersucht: Die Deliktstatbestände §§ 823 I, 823 II, 826 BGB, die Teilnehmerhaftung bestehend aus Anstiftung und Beihilfe sowie die Stellung der Organmitglieder hierbei. Anschließend folgt die Anwendung der gewonnen Erkenntnisse auf die Praxis unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalgesellschaften GmbH und AG und unter Einbeziehung der einschlägigen Urteile.

1. Einführung

1.1. Einleitung

Die Managerhaftung1 gewinnt nicht erst seit Jahren, vor allem den Jahren der Finanz- und Wirtschaftskrise ab 2007, sondern bereits seit Jahrzehnten in der Jurisprudenz an Bedeutung; und mit der Zunahme ihrer Bedeutung geht gleichzeitig auch eine tendenzielle Haftungserweiterung einher.2 Die Frage der Haftung ist ein im Zusammenhang mit Gesellschaften eng verbundenes und äußerst bedeutsames Thema – und zwar sowohl aus der Sicht der Organmitglieder der Gesellschaft als auch der Gesellschaftsgläubiger. Für die Akteure der Gesellschaften stellt sich insbesondere die Frage, ob sie in einem Haftungsfall auch mit dem Privatvermögen haften müssen (Haftungsrisiko). Auf der Seite der Gläubiger stellt sich hingegen die Frage, welcher Verlust, z.B. im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft, entstehen könnte (Ausfallrisiko). Die „zweite Haftungsmasse“ in einer Gesellschaft, das Privatvermögen, ist also auf beiden Seiten von Bedeutung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft bereits mangels Haftungsmasse als Schuldner ausscheidet – was nicht selten der Fall ist.3 Dies ist auch bei der deliktischen Teilnehmerhaftung der Fall, die nicht etwa Ausfluss gesellschaftsrechtlicher Spezialnormen ist, sondern auf der bürgerlich-rechtlichen Norm § 830 II BGB fußt. Sie ist vor allem dann von Interesse, wenn das Vermögen des deliktischen Haupttäters nicht ausreicht, um die Schäden zu decken. Denn die Teilnehmerhaftung verordnet insoweit eine Solidarhaftung gemäß § 840 I BGB. Speziell in der Insolvenz eines Unternehmens kommt der Teilnehmerhaftung deshalb wegen einer dadurch weitreichenderen Haftungsmasse enorme Bedeutung zu.

1.2. Problemstellung

In rechtswissenschaftlich-literarischer Hinsicht ergibt sich zunächst das Problem, dass die Frage der deliktischen Teilnehmerhaftung von Organmitgliedern eine äußerst wenig beachtete und untersuchte ist4 – trotz oder vielleicht wegen der fächerübergreifenden Kombination aus Gesellschaftsrecht mit Bezug zum bürgerlich-rechtlichen Deliktsrecht und einer entsprechenden Tangente zum Strafrecht.5 Diese deliktische Teilnehmerhaftung wird allenfalls in einem Nebensatz erwähnt, oberflächlich tangiert oder aber nur ansatz- oder teilweise behandelt.6

Dabei ist das Thema aller Beachtung wert. Denn in rechtstatsächlicher Hinsicht haben Entscheidungen, wie etwa das gleichermaßen berühmte wie kritisierte Trihotel-Urteil7 zur Existenzvernichtungshaftung oder das Infomatec-Urteil8 zur Kapitalmarktinformationshaftung, den Blickpunkt durchaus auf die Teilnehmerhaftung nach § 830 II BGB gelenkt.9

1.3. Untersuchungsverlauf

Nach dieser thematischen Einführung soll zunächst das bürgerlich-rechtliche Fundament der deliktischen Teilnehmerhaftung sowie die gesellschaftsrechtliche Stellung der Organmitglieder in diesem Kontext anhand der Terminologie und des Tatbestandes erörtert und Zusammenhänge aufgezeigt werden. Sodann folgt die an diese Basis anknüpfende spezielle Untersuchung mit besonderer Rücksichtnahme der Kapitalgesellschaften GmbH und AG.10 Es wird insofern zwischen einem abstrakt-theoretischen Kern, an dem eine Vielzahl von verschiedenen Fällen anknüpfen kann, und konkret-praktischen Fallgestaltungen differenziert. Abschließend sollen die Ergebnisse zusammenfassend dargestellt und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen gezogen werden.

2. Terminologie & Tatbestand

2.1. Deliktisch

Die deliktische Haftung ist ein Schwerpunkt möglicher persönlicher Haftung von Organmitgliedern.11 Das Deliktische12 verweist dabei auf unerlaubte Handlungen und einer sich daraus ergebenden Schadensersatzpflicht, mithin auf die §§ 823 ff. BGB sowie auf Deliktstatbestände außerhalb des BGB.

2.1.1. § 823 I BGB

Die Basis der deliktischen Haftung bildet § 823 I BGB, wonach bei widerrechtlich vorsätzlicher oder fährlässiger Verletzung der geschützten Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sonstige Rechte13 eines anderen der Schädiger zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. Schädigungen werden hierbei im Gesellschaftsrecht gerade aufgrund der Organeigenschaft herbeigeführt oder aber pflichtwidrig nicht verhindert.14 Jenseits der unproblematischen und anerkannten Fälle15 der deliktischen Eigenhaftung bei unmittelbarer Tatbestandsverwirklichung durch ein Gesellschaftsorgan oder durch sein pflichtwidriges Nichteinschreiten, gibt es eine weitere, teilweise anerkannte, teilweise auf viel Kritik gestoßene Fallgruppe; die der mittelbaren Verletzungshandlungen.16

Maßgeblich hierfür war das berühmte Baustoff-Urteil17 von 1989: Dort ließ der BGH einen Geschäftsführer einer in der Zwischenzeit in Vermögensverfall geratenen und aufgelösten GmbH aus § 823 I i.V.m. §§ 94 II, 946, 949 BGB auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung haften, weil die Verbindung von Baumaterialien mit einem Baugrundstück zum Eigentumsverlust des Lieferanten (Baustoffgroßhandlung) führte, der wiederum die Baustoffe unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hatte und zwischen dem Vorbehaltskäufer und dessen Auftraggeber (Bauherrin) ein Abtretungsverbot vereinbart worden war.18 Der Beklagte, der ehemalige Geschäftsführer, hat im Übrigen weder an dem Abschluss der Verträge mitgewirkt noch Kenntnis von den getroffenen Vereinbarungen erlangt. Begründet wurde das Urteil damit, dass mit Organpflichten gegenüber der Gesellschaft auch eine Garantenstellung zum Schutze fremder Rechtsgüter einherginge.19

Diese Garantenstellung geht über eine Teilnehmerhaftung nach § 830 II BGB weit hinaus, da bereits jede Handlung oder Unterlassung eines nachgeordneten Mitarbeiters, die Dritte in den nach § 823 I BGB geschützten Rechtsgüter schädigt, nach der Begründung des BGH zu einer persönlichen Haftung eines Organmitgliedes – ohne jeglichen Verursachungsbeitrag – führen kann.20 Insbesondere wegen des Verzichts auf die Kenntnis des Organmitglieds hinsichtlich der Verletzungshandlung, die bei § 830 BGB unabdingbar ist, stieß das Urteil auf viel Ablehnung; ein Organmitglied, das nicht Täter, Mittäter oder Teilnehmer ist, sei deliktisch nicht zur Haftung heranzuziehen.21

Neben diesen Fallgruppen stellt ferner die Produkthaftung ein besonders hohes Risiko dar, da bei der Entwicklung und Produktion von Waren nur allzu leicht Fehler auftreten können.22 Zudem stellt § 823 I BGB durch seine geschützten Rechtsgüter eine Verbindung zum Strafrecht her: Ist beispielsweise der Geschäftsführer strafrechtlich wegen einer Körperverletzung verantwortlich, so ist in der Regel auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB begründet.23 Haben deshalb strafrechtliche Pflichten einen drittschützenden Charakter, führt deren Verletzung zu einer deliktischen Schadenersatzpflicht.24 Allein § 823 I BGB bietet somit ein großes Arsenal an deliktischen Haftungsmöglichkeiten, an die eine Teilnehmerhaftung knüpfen könnte.

2.1.2. § 823 II BGB

Für die Deliktstatbestände außerhalb des BGB ist § 823 II BGB in Verbindung mit dem entsprechenden Schutzgesetz (z.B. § 399 AktG, § 15a InsO oder § 31 II WpHG)25 einschlägig. Dies ist für das Unternehmens- und Wirtschaftsrecht insgesamt deshalb von Bedeutung, weil primäre Vermögensschäden von der deliktischen Zentralnorm § 823 I BGB ausgenommen sind.26 Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB können gemäß Art. 2 EGBGB grundsätzlich alle Rechtsnormen (Ge- oder Verbot) unabhängig vom Rechtsgebiet sein;27 zusätzlich muss eine solche Norm aber auch nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz Einzelner oder einzelner Personengruppen dienen (personeller Schutzbereich).28 Um aber den Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern zu lassen, reicht es nicht aus, dass der Individualschutz „durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen“29 (sachlicher Schutzbereich). § 823 II BGB ist zwar also wegen seiner Verbindung zu anderen Rechtsbüchern und der Einschließung von Vermögensschäden außerordentlich wichtig für die Begründung einer deliktischen Haftung von Organmitgliedern, im Einzelfall kann aber der Schutzgesetzcharakter einer Vorschrift problematisch sein, etwa die des § 41 GmbHG.30

2.1.3. § 826 BGB

Als dritte deliktische Hauptnorm, die teilweise auch als die deliktische Generalklausel bezeichnet wird,31 zumindest aber einen Auffangtatbestand darstellt,32 steht § 826 BGB zur Verfügung. Eine Haftung aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung kommt z.B. dann in Betracht, wenn bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen ein Geschäftsführer davon absieht, die schlechte Vermögenslage der Gesellschaft zu offenbaren.33 Die Sittenwidrigkeit hält hierbei dann Einzug, wenn die Schädigung der Gesellschaftsgläubiger billigend in Kauf genommen wird und mit ihnen Verträge abgeschlossen werden, bei denen aller Voraussicht nach keine Gegenleistungen erbracht werden können.34 Bei Kapitalgesellschaften sieht es der BGH als ausreichend an, wenn die Durchführbarkeit des Vertrages bei Vorleistung des Vertragspartners wegen Überschuldung von vornherein schwerwiegend gefährdet ist, weil die Entscheidung des Vertragspartners bei Kenntnis der Überschuldung regelmäßig anders ausgefallen wäre.35

Des Weiteren hat der § 826 BGB bei Terminoptionsgeschäften eine praktische Relevanz. Nach der Rechtsprechung des BGH missbraucht der Geschäftsführer einer Vermittlungsgesellschaft seine geschäftliche Überlegenheit in grob anstößiger Weise, wenn er Optionsgeschäfte ohne eine hinreichende Aufklärung über die Risiken abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert.36 Das bloße Nichterfüllen von Vertragsverpflichtungen ist hingegen nicht ohne weiteres sittenwidrig, vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Managers bzw. Organmitglieds über die Vertragsverletzung hinaus als sittlich verwerflich erscheinen lassen.37

2.1.4. Akzessorietät der Teilnahme & Verursacherprinzip

Kennzeichnungsmerkmal solcher unerlaubten Handlungen ist stets der rechtswidrige Eingriff in ein fremdes Recht oder Rechtsgut, wobei sich die Rechtswidrigkeit aus dem Verstoß gegen allgemeine Normen oder Verkehrs- bzw. Handlungspflichten ergibt, die außerhalb von vertraglichen Sonderbeziehungen bestehen.38 Für die Begründung einer deliktischen Teilnehmerhaftung muss zunächst ein solcher Verstoß bzw. eine solche unerlaubte Handlung überhaupt vorliegen (Akzessorietät der Teilnahme).

Bereits das Reichsgericht führte aus, dass Geschäftsleiter persönlich deliktisch haften, wenn sie in eigener Person einen deliktischen Haftungstatbestand verwirklichen und Dritte dabei schädigen.39 Das Deliktsrecht beruht grundsätzlich auf dem Verursacherprinzip (auch Eigenverantwortungsprinzip genannt), sodass nur derjenige ersatzpflichtig ist, der einen Schaden auch eigens verursacht hat – wobei die Beweisführungslast der haftungsbegründenden sowie -ausfüllenden Kausalität grundsätzlich auf der Seite des Geschädigten bzw. des Anspruchsstellers liegt.40 An dieser Stelle knüpft die Teilnehmerhaftung an, die dies relativiert.

2.2. Teilnehmerhaftung

2.2.1. Historie & Telos

Die Teilnehmerhaftung ist eine spezielle Form der deliktischen Haftung, die in § 830 II BGB normiert ist. Ursprünglich ging es dem historischen Gesetzgeber bei § 830 BGB vor allem um die Fälle des Raufhandels (Beteiligung an einer Schlägerei), bei denen das Opfer die erlittenen Verletzungen häufig nicht einzelnen Schlägern zuordnen konnte bzw. kann.41 Als Lösung diente dem Gesetzgeber deshalb die Solidarhaftung.

Der § 830 BGB statuiert als Regelungszweck eine Ausnahme vom Verursacherprinzip, indem er die Beweisnot des Geschädigten für den Fall, dass mehrere Personen als Schädiger in Betracht kommen, lindert.42 In einem solchen Fall steht zwar fest, dass mindestens einer der potentiellen Schädiger eine Rechtsgutverletzung begangen haben muss, doch ist der Geschädigte selten und kaum in der Lage, den konkreten Verursacher zu bezeichnen und damit den erforderlichen Nachweis zu führen. Der Weg zu § 823 I BGB (im Falles eines Einzelschädigers) oder zu den §§ 830, 840 BGB (im Falle mehrerer Schädiger) bliebe also demnach verschlossen.

Dieses non liquet43 wäre jedoch insofern unbillig, als die Beweisschwierigkeit des Geschädigten ja erst durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln eines jeden der beteiligten Täter geschaffen worden ist.44 Der § 830 BGB befreit daher den Geschädigten vom Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, gibt ihm eine eigene Anspruchsgrundlage bei möglicher Kausalität und verlagert die Risiken der Haftungsverteilung in das Verhältnis der Schädiger untereinander (gesamtschuldnerische Verantwortung).45

Neben dieser Sicht auf § 830 BGB als Beweisregel, kann sie auch als Zurechnungsregel gesehen werden, wonach die Täter oder Teilnehmer eines Delikts für die Schadensfolgen nicht deshalb gesamtschuldnerisch einzustehen haben, weil der Geschädigte andernfalls Mühe hätte die Kausalität des Tatbeitrags eines einzelnen Beteiligten nachzuweisen, sondern weil jedem von ihnen die Folgen des gemeinsam begangenen Delikts zugerechnet werden.46 Diese Ansicht, die lediglich später ansetzt, d.h. erst beim Anlass (Folge) und nicht beim Grund (Kausalität/Folgenursache) der Norm,47 ändert am Resultat indes nichts.

2.2.2. Grammatik & Systematik

Der § 830 BGB erfasst drei48 Fälle: Die Mittäterschaft (§ 830 I 1 BGB), die Beteiligung (§ 830 I 2 BGB) und die der Mittäterschaft gleichstehende Teilnahme (§ 830 II BGB), die sich aus den Begehungsformen der Anstiftung und Beihilfe speist.

Daraus folgt, dass in § 830 II BGB eine zivilrechtliche Äquivalenz zum strafrechtlichen Pendant der Teilnahme (Anstiftung gem. § 26 StGB, Beihilfe gem. § 27 StGB), nach der Täter, Anstifter und Gehilfe gleichermaßen verantwortlich sind, zu erblicken ist – wobei aber das Zivilrecht keine Milderung für den Gehilfen wie das Strafrecht nach § 27 II StGB vorsieht.49 Letztlich zieht also § 830 BGB die deliktsrechtliche Konsequenz, indem Täter und Teilnehmer auch zivilrechtlich für die Folgen ihres Tuns gemeinsam verantwortlich gemacht werden.50 Wie im Strafrecht ist auch eine Teilnahme an eigenhändigen Delikten und Sonderdelikten möglich,51 wie z.B. die Teilnahme eines Aufsichtsratsmitgliedes einer AG an der Pflichtverletzung des Vorstandes, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.52

2.2.3. Anstifter

Die erste Teilnahmeform stellt die Anstiftung dar. Anstifter i.S.d. § 830 II Alt. 1 BGB ist entsprechend der strafrechtlichen Begriffsbildung53, wer einen anderen vorsätzlich zu der von ihm vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestimmt54, also den Tatentschluss beim Haupttäter hervorruft (vgl. § 26 StGB).55 Es ist demnach ein doppelter Vorsatz erforderlich, wobei dolus eventualis ausreicht.56 Im Umkehrschluss scheidet deshalb eine fahrlässige Teilnahme an einer Haupttat aus.57

Gleichwohl werden eine fahrlässige Bestimmung zu einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Delikt sowie auch eine vorsätzliche Teilnahme an einer unvorsätzlich begangenen Haupttat teilweise für möglich gehalten.58 Dies vor allem deshalb, um Nachweisproblemen entgegenzuwirken; und mit dem Argument, dass das Vorsatzerfordernis des Strafrechts im Zivilrecht unpassend sei und deshalb einer Abschwächung bedürfe.59 So werde sich beispielsweise der potentiell mithaftende Gesellschafter in der Praxis hinsichtlich einer Insolvenzantragspflichtverletzung (§ 15a I InsO) haftungsbefreiend darauf berufen können, dass er selbst die Vermögenslage der GmbH nicht positiv gekannt habe und auch nicht verpflichtet sei, sich darüber zu informieren.60

Gegen eine solche terminologisch-tatbestandliche Ausuferung spricht aber bereits die zivilrechtliche Anlehnung an die strafrechtliche Begriffsbildung (§ 26 StGB) sowie auch der daraus resultierende und von der Rechtsprechung und Literatur bestätigte und hervorgehobene Doppelvorsatz.61 Denn das Charakteristikum des Anstifters ist gerade darin zu erblicken, dass er bewusst einen Handlungsimpuls geben möchte (voluntatives Element). Auch eine Teilnehmerhaftung an einer fahrlässigen Haupttat ist im Zuge einer rechtseinheitlichen, d.h. vor allem dem Strafrecht entsprechenden Auslegung des Teilnahme- bzw. Anstifterbegriffs abzulehnen.62 Zu beachten ist auch, dass hierbei ggf. ohnehin eine Haftung des Teilnehmers nach § 826 BGB in Betracht kommen kann, sodass nicht einmal Haftungslücken für eine solche Fahrlässigkeitsausweitung zu erblicken wären.63 Dass im Bereich des § 830 II BGB aufgrund der Unterschiede in der Frage der Sanktionen für Teilnehmerhandlungen im Straf- und Zivilrecht für eine Haftung des Teilnehmers auch eine fahrlässige Haupttat ausreiche, weil es sich im Zivilrecht nur um einen Interessenausgleich zwischen Privaten und nicht um eine Strafe handele,64 vermag nicht zu überzeugen, da die deliktische Haftung zum einen dem Strafrecht sehr nahe steht (s.o.),65 zumal eine strafrechtliche Haftung regelmäßig auch das Vorliegen einer deliktischen Haftung impliziert,66 und zum anderen sich ferner die Frage stellt, wie ein Anstifter jemanden vorsätzlich anstiften soll etwas fahrlässig zu begehen; der Haupttäter wird in einem solchen Fall die Handlung nicht einmal bewusst fahrlässig67, sondern stets vorsätzlich begehen. Hinzu kommt, dass das zivilrechtliche Fahrlässigkeitsdelikt die eigenhändige Begehung nicht erfordert. s ist auch derjenige nach § 823 I BGB verantwortlich, der sorgfaltswidriges Verhalten eines anderen fahrlässig ermöglicht.68

Eine Extension der Teilnehmerhaftung um die Fahrlässigkeit ist daher insgesamt abzulehnen. Sie führt zur einer unbegründeten und ungerechtfertigten Haftungsausweitung durch die Aufgabe verlässlicher Anknüpfungspunkte und die Versetzung der Teilnehmerhaftung aus § 830 II BGB in die Konturlosigkeit.69

Die Anstiftungshandlung muss abschließend auch noch kausal für die Haupttat sein; ein omnimodo facturus70 kann nicht angestiftet werden.71

2.2.4. Gehilfe

Die zweite Teilnahmeform bildet die Beihilfe. Gehilfe i.S.d. § 830 II Alt. 2 BGB ist, wer einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Hilfe72 leistet (vgl. § 27 I StGB), also physisch oder lediglich psychisch eine fremde Haupttat fördert – unabhängig davon, ob der Täter die Beihilfe erkennt, der Tatbeitrag des Gehilfen für den Erfolg ursächlich geworden ist oder der Gehilfe mit der Unterstützung gar andere Ziele verfolgte.73 Auch hier ist demnach ein doppelter Vorsatz notwendig. Zwar wird wie schon im Rahmen der Anstiftung auch bei der Beihilfe vertreten, dass eine fahrlässige Beihilfe zur vorsätzlichen Haupttat oder die vorsätzliche Förderung einer Fahrlässigkeitstat genüge, doch ist dies gleichsam entsprechend abzulehnen.74

Die extensive Auslegung des Gehilfenbegriffs kann des Weiteren dazu führen, dass bei alltäglichen oder berufstypischen Verhaltensweisen – wie z.B. der Kreditgewährung an Unternehmen, die zwar kreditwürdig sind, aber gegen wettbewerbs-, kapitalmarkt- oder verwaltungsrechtliche Normen verstoßen – zu weitreichende und unangemessene Haftungsrisiken entstehen können (sog. neutrale Beihilfe).75 Der zustimmungswürdigen Rechtsprechung und Literatur zufolge, sei die äußerlich neutrale Handlung eines möglichen Gehilfen erst dann als Beihilfe zu werten, wenn dieser von der Absicht des Täters eine strafbare Handlung zu begehen positiv wusste, da hierbei dann kein Alltagscharakter, sondern vielmehr eine Solidarisierung mit dem Täter hervortrete; ein ledigliches „Fürmöglichhalten“ reicht insofern für die Bewertung als Beihilfe nicht aus – es sei denn, das Risiko einer strafbaren Handlung war hinreichend hoch und erkennbar.76

2.2.5. Exzesshandlungen des Haupttäters & teilnahmeunfähige Delikte

Von der Haftung aus § 830 II BGB bleiben Exzesshandlungen des Haupttäters ausgenommen, da sie nicht mehr vom Vorsatz des Teilnehmers umfasst werden.77 Die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht nicht weiter als der gemeinsame Vorsatz.78 So erstreckt sich z.B. die Haftung des Teilnehmers nicht auf Neugläubigerschäden, die ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht wurden.79

Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei (§§ 257 ff. StGB) können zudem keine Teilnahmedelikte i.S.d. § 830 II BGB sein, da der Täter hier vielmehr selbstständige unerlaubte Handlungen begeht.80

2.2.6. Rechtsfolge

Die Haftung von nach § 830 II BGB verantwortlichen Teilnehmern einer unerlaubten Handlung bestimmt sich über die Weiterleitung von § 830 I 1 BGB nach § 840 I BGB. Dabei ist zwischen der Haftung der Schädiger zum Geschädigten (Außenverhältnis) sowie der Schädiger untereinander (Innenverhältnis) zu differenzieren.81

Hinsichtlich des Außenverhältnisses liegt dem § 840 I BGB der Gedanke zugrunde, dass sich gegenüber dem Geschädigten kein Schädiger mit dem Hinweis auf die Mitverantwortlichkeit eines anderen Schädigers entlasten können soll.82 Sie haften dem Geschädigten als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Der Geschädigte kann also gem. § 421 S. 1 BGB Schadensersatz nach seinem Belieben von jedem der Verantwortlichen ganz oder zu einem Teil fordern. Trifft den Geschädigten eine Mitschuld, so führt dies im Zuge des § 254 BGB aber zu einer Minderung der Ersatzansprüche.83 Eine Teilschuld gem. § 420 BGB, wonach die Schuldner nur zu gleichen Anteilen verpflichtet wären, ist hierbei deshalb problematisch und abzulehnen, weil die Prozess- und Insolvenzrisiken in einem solchen Fall ungleich höher wären und dem Geschädigten dadurch ein Nachteil erwachsen würde, für den er wegen der fehlenden Möglichkeit bei gesetzlichen Schuldverhältnisse, sich den Schuldner auszusuchen, keinerlei Verantwortung trägt.84

Für das Innenverhältnis des § 840 I BGB ist § 426 BGB einschlägig. Nach der in § 426 I 1 BGB statuierten Ausgleichungspflicht sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Folglich hat derjenige Schuldner, der im Außenverhältnis vom Gläubiger alleinig und vollständig in Anspruch genommen wurde, den Regressanspruch eines Ausgleichs unter den Schuldnern im Innenverhältnis. Etwas anderes bestimmt z.B. – neben einer potentiellen Abrede über die Verteilung der Haftungslasten unter den Schädigern – vor allem § 254 BGB, sodass auch hier für den Umfang des Regressanspruchs die Verursachungs- und Verschuldensanteile maßgeblich sind.85 Daraus ergibt sich auch, dass im Innenverhältnis die Deliktstäter nur auf die – ggf. mit Hilfe von § 287 ZPO zu schätzende – Quote und damit als Teilschuldner haften.86 Deshalb kann auch ein im Außenverhältnis verantwortlicher Schädiger im Innenverhältnis völlig freizustellen sein, weil die Verursachungs- und Verschuldensanteile des einen Beteiligten diejenigen des anderen in einem völlig krassen Verhältnis überwiegen.87 In solchen Fällen versagt die Rechtsprechung z.B. stets dann die Ausgleichsansprüche, wenn ein Schädiger den Schaden durch eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht hat und den Regressanspruch darauf stützt, dass ein anderer seine Aufsichtspflichten vernachlässigt habe und nicht eingeschritten sei.88 So kann beispielsweise der Vorstand einer Aktiengesellschaft wegen der Haftung für eigene Pflichtverletzungen nicht die Mitglieder des Aufsichtsrats in Regress nehmen.

In dieser gesamtschuldnerischen Haftung ist eine Parallele zu § 93 II AktG sowie § 43 II GmbHG zu sehen, wonach gleichsam die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzt haben, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet sind. Auch hier sind wieder die o.g. Haftungsvorschriften im Außen- und Innenverhältnis einschlägig. Auf dieses Verhältnis zwischen Organmitglied und Gesellschaft soll nachfolgend weiter eingegangen werden.

2.3. Organmitglieder

Zur Vervollständigung der titelgemäßen Untersuchung fehlt noch die tiefere und präzisere Einbettung der Organmitglieder in diesem deliktsrechtlichen Teilnehmerhaftungskontext.

2.3.1. Organstellung & Organpflichten

Organe sind Organisations- bzw. Kompetenz-, Vertretungs-, Kontroll-, Willensbildungs- und vor allem Handlungseinheiten von juristischen Personen; Organmitglieder sind die eigentlich handelnden natürlichen Personen dieser Organe (Organwalter).89 Ohne seine Mitglieder wären die Organe und mithin die Gesellschaft handlungsunfähig. Die Handlungen eines Organmitglieds werden daher als Handlungen der juristischen Person angesehen. Deshalb wird regelmäßig auch nur die juristische Person berechtigt und verpflichtet. Macht sich dementsprechend z.B. ein GmbH-Geschäftsführer nach § 823 I BGB schadensersatzpflichtig, haftet grundsätzlich auch die GmbH, der das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers über § 31 BGB zugerechnet wird.90 Darin ist aber nur eine Verlängerung, nicht jedoch eine Verlagerung der Haftung von der natürlichen auf die juristische Person zu sehen. Die natürliche Person ist weiterhin persönlich verantwortlich.91 Der Geschädigte hat somit zwei Ersatzpflichtige, die ihm nach den o.g. Grundsätzen der gesamtschuldnerischen Haftung haften. Was im Innenverhältnis zwischen den Ersatzpflichten vereinbart ist, hat somit keinerlei Auswirkung auf das Außenverhältnis zum Geschädigten. Hier soll sich nur auf die Haftung eines Ersatzpflichtigen, nämlich auf die Haftung des Organmitglieds konzentriert werden.

Die Organmitglieder sind, wie auch die Gesellschaft selbst, ebenfalls an Plichten gebunden, den sog. Organpflichten. Die Organpflichten werden dabei gesetzlich statuiert; sie können aber gesetzeskonform vertraglich ausgestaltet bzw. konkretisiert werden.92 Für die deliktische Haftung ist – aus der für das Zivilrecht typisch differenzierenden Sichtweise – jedoch nicht der Vertrag, sondern allein das von diesem Vertrag unabhängige und losgelöse Gesetz von Bedeutung. Dass aus der deliktischen Haftung auch vertragliche Folgen erwachsen können, ist eine andere Sache.93 Sobald jedenfalls eine natürliche Person die Stellung eines Organmitglieds inne hat, gelten per Gesetz die Organpflichten und können bei Verletzung – unter bestimmten Umständen, die nachfolgend erörtert werden sollen – eine deliktische Haftung nach sich ziehen.

2.3.2. Organpflichtverletzungen & Teilnehmerhaftung

Für die deliktische Teilnehmerhaftung ist Obiges insofern relevant, als § 830 I 1 BGB, auf den die eigentliche Teilnehmernorm § 830 II BGB verweist, eine begangene unerlaubte Handlung voraussetzt und fernerhin Organpflichten Schutzgesetzte i.S.d. § 823 II BGB darstellen können, deren Verletzung folglich eine solche unerlaubte Handlung verkörpern würde.94 Probleme ergeben sich aber bei Organpflichten, die nicht als Schutzgesetze qualifiziert werden können und bei denen demgemäß z.B. keine Außenhaftung nach § 823 II BGB mit dem entsprechenden Schutzgesetz begründet wird.95 Umgekehrt kommt es bei der Begründung einer Teilnehmerhaftung von Organmitgliedern in einem solchen Fall darauf an, dass die Verletzung einer Organpflicht nicht nur das vertragliche Verhältnis der Organe, mithin das Innenverhältnis, betrifft.96 Dies wäre als Beispiel insbesondere bei einer Verletzung einer Pflicht aus dem Anstellungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft der Fall.

2.3.3. Organpflichten im öffentlichen Interesse

Darüber hinaus gibt es aber auch Organpflichten, die zwar im korporativen Innenverhältnis gelten, aber im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Gläubiger und der Allgemeinheit, Außenwirkung entfalten.97 Eine solche Organpflicht stellt z.B. die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) dar. Hinzu kommen weitere Anmelde-, Bilanzierungs- und Buchführungspflichten, wie etwa § 41 I GmbHG oder § 91 AktG.98 Die Konsequenz hieraus ist, dass die Verletzung solcher Pflichten zu einem Eingriff in gesetzlich geschützte Rechtspositionen führt, mithin eine unerlaubte Handlung darstellt, an der eine Teilnahme nach § 830 II BGB möglich ist.

Diese Schutzgesetze darstellenden Organpflichten werden allerdings auch sehr kritisch beäugt. Sie stehen – wie nahezu fast jedes Schutzgesetz – unter der Kritik, sie verfolgten nur den allgemeinen Schutz, nicht den Schutz konkreter Akteure, denen der personelle Schutzbereich des § 823 II BGB eröffnet ist. Es fehle somit an der nötigen Individualbezogenheit. Deshalb könne in solchen Fällen nur von einer Gesamtheit aller Betroffenen ausgegangen werden, denen ein Gesamtschaden entstanden ist, welcher dadurch kompensiert werden soll, dass der Anspruch gegen das Organ wegen Verletzung einer Organpflicht der Gesellschaft im Zuge eines Binnenhaftungsanspruches zusteht und sich dadurch ihr Vermögen vergrößert.99 Man spricht hierbei auch von einer Haftungskanalisierung100 oder auch Haftungskonzentration101. Dies ist in der Praxis z.B. oft der Fall, wenn ein entsprechender Anspruch gegen den Geschäftsführer im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der GmbH in die Masse gelangt und dadurch den Gläubigern in Form einer Vergrößerung ihrer Quote bei der Verteilung dieser Masse zugutekommt.

Organpflichten gelten somit nicht grundsätzlich als Schutzgesetze,102 sie müssen vielmehr dem eingangs erörterten personellen und sachlichen Schutzbereich entsprechen. Neben dieser für das Gesellschaftsrecht wichtigen Haftung von Organmitgliedern aus § 823 II BGB in Verbindung mit dem entsprechenden Schutzgesetz wegen Verletzung von Organpflichten ist selbstverständlich auch die Teilnahme gemäß § 830 II BGB von diesen an Delikten, die eine Schadensersatzpflicht nach § 823 I oder § 826 BGB begründen, möglich. Dies soll insgesamt in den nächsten beiden Kapiteln einer praxisnahen103 Untersuchung unterzogen werden.104

3. Deliktische Teilnehmerhaftung in der GmbH

3.1. Gesellschafter

Aus der Rechtssubjektivität, der rechtlichen Verselbstständigung der GmbH durch § 13 I GmbHG, folgt eine grundsätzliche Trennung zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern.105 Insoweit statuiert § 13 II GmbHG ein Haftungsprivileg für die Gesellschafter, indem den Gläubigern nur die Gesellschaft unmittelbar haftet – und zwar unbeschränkt mit ihrem Vermögen, das die Gesellschafter bis zur Höhe der Stammkapitalziffer in Form von Beitragsleistungen in die Gesellschaft einzubringen haben. Als ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, also zugleich eine Ausnahme vom Trennungsprinzip, mag da die deliktische Inanspruchnahme scheinen. Jedoch handelt es sich bei genauerer Betrachtung bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht um eine Durchgriffshaftung, weil sich diese vielmehr unmittelbar gegen die Gesellschafter richten.106 Die persönliche Haftung erfolgt schließlich nicht für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, sondern gerade wegen der Begehung einer eigenen unerlaubten Handlung. Ein deliktischer Anspruch bedarf also keiner Aufhebung des Trennungsprinzips. So auch, wenn die Gesellschafter beispielsweise pflichtwidrig mit dem Vermögen der Gesellschaft umgehen, dazu anstiften oder Hilfe leisten.107 Das deliktische Unrecht besteht – als Kehrseite der Verwendung der GmbH als Instrument der Haftungsbeschränkung i.S.d. § 13 II GmbHG – hierbei gerade darin, dass der Gesellschafter gegen die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur primären Befriedigung der Gläubiger verstößt.108

Die konkrete Führung der Gesellschaftsgeschäfte durch den Geschäftsführer erfolgt in jenem Handlungsrahmen, welcher ihm durch die Gesellschafter im Zuge ihrer geschäftspolitischen Gestaltungkraft eröffnet wurde.109 Diese sich daraus ergebende Weisungsbefugnis kann für die Gesellschafter jedoch dann problematisch werden, wenn Verletzungen von Organpflichten durch den Geschäftsführer auf ihren Weisungen oder Hilfen zurückzuführen sind.

Zwar kommt in solchen Fällen auch eine Haftung der Gesellschafter nach § 826 BGB grundsätzlich in Betracht, sofern die Weisung oder die Hilfe Mittel zu einer sittenwidrig vorsätzlichen Schädigung war, doch werden die Voraussetzungen – insbesondere der subjektive Tatbestand – des § 826 BGB, die von derjenigen Partei vorzutragen und zu beweisen sind, die hieraus günstige Rechtsfolgen ableitet,110 in der Praxis schwer darzulegen sein.111 Erfolgversprechender kann daher, trotz des nötigen Doppelvorsatzes, die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Teilnehmer nach § 830 II BGB sein.

Ohne eine solche Teilnehmerhaftung könnte der Gesellschafter das Abhängigkeitsverhältnis des Geschäftsführers dazu nutzen, um ihn zu einem deliktischen Tun zu veranlassen oder zu verhelfen, um wiederum dadurch einen positiven Effekt für sich oder die Gesellschaft zu erzielen. Es käme also zu einer Haftungsabwälzung, die der § 830 II BGB gerade zu verhindern versucht. Eine Teilnehmerhaftung kommt hierbei, wie auch bei anderen Organmitgliedern, sowohl gegenüber der Gesellschaft (Innenverhältnis/-haftung) als auch gegenüber Dritten (Außenverhältnis/-haftung) in Betracht. Für die Begründung einer Haftung bedarf es zunächst irgendeiner Einflussnahme der Gesellschafter oder des Gesellschafters.112

3.1.1. Deliktische Teilnehmerhaftung im Außenverhältnis

3.1.1.1. Insolvenzantragspflichtverletzung

Eine solche Einflussnahme kann in der Abstimmung gegen die Beantragung eines Insolvenzverfahrens liegen.113 Die Teilnahme an einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht gem. §§ 830 II, 823 II BGB i.V.m. § 15a I InsO (= § 64 I GmbHG a.F.)114 ist wohl der bedeutsamste Praxisfall.115 Sie, die Verletzung der Antragspflicht, liegt hier dann vor, wenn ein Gesellschafter den Geschäftsführer trotz Kenntnis der Insolvenzreife angewiesen oder geholfen hat, den Antrag auf Eröffnung der Insolvenz gem. § 15a I InsO nicht zu stellen.116 Die Gesellschafter votieren vor allem deshalb gegen eine rechtzeitige Insolvenzanmeldung, weil oftmals ihr Privatvermögen – sei es auch nur mittelbar – den Kreditinstituten als Sicherheit dient oder in irgendeiner anderen Weise mit der Gesellschaft gekoppelt ist und sie deshalb versuchen, das gesellschaftliche Ruder noch rumzureißen, den „Todeskampf des Unternehmens“117 hinauszuzögern.

Das Problem in solchen Fällen besteht darin, dass man einem Gesellschafter nur selten nachträglich positive Kenntnis von der Verletzung der Insolvenzantragspflicht nachweisen kann, während Fährlässigkeit auf der Hand läge, weil eine Erkundungspflicht besteht, wenn man schon Einfluss auf die Insolvenzanmeldung einer insolvenzgefährdeten GmbH nimmt.118 Der Verzicht auf das Erfordernis einer Vorsatztat zur Bewältigung der Teilnahme an Pflichtverletzungen von Gesellschaftsorganen wurde hier aber – so sehr dieser Verzicht einiges auch vereinfachen mag – begründet abgelehnt.119

Darlegungs- und beweispflichtig für die Tatbestandsmerkmale eines Schadensersatzanspruches aus §§ 830 II, 823 II BGB i.V.m. § 15a I InsO ist der Forderungsinhaber bzw. Kläger. Hierin wird in der Praxis die Schwierigkeit liegen. Ist der Teilnahmetatbestand zur Insolvenzantragspflichtverletzung erfüllt, ist der Gesellschafter (und auch der betreffende Geschäftsführer) im Rahmen der Solidarhaftung mit einer Ausgleichungspflicht im Innenverhältnis zum Schadensersatz verpflichtet. Ferner ist eine differenzierte Betrachtung der Gläubiger nach dem Zeitpunkt der Erlangung ihrer Gläubigerstellung vorzunehmen: Es ist danach zu unterscheiden, ob ein Gläubiger bis zum Zeitpunkt der Insolvenzreife die Gläubigerstellung erlangt hat (Altgläubiger) oder ob jemand erst nach dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, Gläubiger des Gesellschaft geworden ist (Neugläubiger).120 Der den Altgläubigern zu ersatzende Schaden besteht im Quotenschaden121, welcher gemäß § 92 InsO vom Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse geltend zu machen ist, ohne dass ihm dazu Ansprüche abgetreten werden müssen (Haftungskanalisierung).122 Die Neugläubiger können hingegen jenen Schaden ersetzt verlangen, den sie durch das Unterlassen der Insolvenzantragsstellung erlitten haben, mithin das gesamte negative Interesse.123

3.1.1.2. Weitere Haftungsfälle

Es gibt im Außenverhältnis aber noch weitaus mehr Szenarien,124 nach denen eine deliktische Teilnehmerhaftung von Gesellschaftern begründet werden kann. So kommen beispielsweise im Rahmen von § 823 II BGB als weitere Schutzgesetze, bei deren Verstoß ein Gesellschafter als Teilnehmer nach § 830 II BGB fungieren könnte, etwa § 82 GmbHG125 hinsichtlich falscher Angaben oder § 266a StGB126 hinsichtlich der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder gar § 130 OWiG hinsichtlich der Unterlassung von Aufsichtsmaßnahmen in Betracht.127 Aus dem GmbH-Gesetz sind ferner – wenn nicht auch ohne Kritik – überwiegend die §§ 30, 41, 43, 68 II GmbHG als Schutzgesetze anerkannt.128 Darüber hinaus ist noch an die etlichen teilnehmerischen Haftungsmöglichkeiten über § 823 I sowie § 826 BGB zu denken. Dies können mitunter – juristisch – trivialere Fälle, wie etwa die Teilnahme des Gesellschafters an einer Gesundheitsschädigung o.ä. sein. Was also diesbezüglich für Organmitglieder privat als natürliche Personen gilt, entfaltet dieselbe Wirkung bei Verwirklichung aus dem Tätigkeitsfeld des Organs: Eine Einstandspflicht für deliktisches Handeln.129 Demgemäß kommt eine unüberschaubare Vielzahl von Haftungsbeispielen in Betracht.130 Veräußert beispielsweise ein Geschäftsführer aufgrund eines anstifterischen Impulses eines Gesellschafters das von der Gesellschaft an eine Bank übereignete Sicherungsgut, sodass die Bank bei Eintritt des Sicherungsfalles ihre Forderung nicht mehr realisieren kann, haftet der Gesellschafter gem. §§ 830 II, 823 I BGB als Teilnehmer auf Schadensersatz.131

3.1.2. Deliktische Teilnehmerhaftung im Innenverhältnis

3.1.2.1. Existenzvernichtungshaftung

Eine Teilnehmerhaftung kommt aber nicht nur im Verhältnis des Gesellschafters zum Geschäftsführer, sondern beispielsweise auch unter den Gesellschaftern in Betracht. Für eine deliktische Teilnehmerhaftung im Innenverhältnis ist insofern die Existenzvernichtungshaftung interessant, die seit dem Bremer-Vulkan-Urteil132 höchstrichterlich fortentwickelt133 und seit dem Trihotel-Urteil134 vom 16. Juli 2007 auf eine neue Grundlage gestellt wurde.135 Seitdem begreift nämlich der BGH die Existenzvernichtungshaftung als deliktische Innenhaftung, die auf der Fallgruppe der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung aus § 826 BGB fußt.136 Hieran anknüpfend wurde diese Haftungsform137 in den Gamma138- sowie Sanitary139-Urteilen weiter konkretisiert und abgegrenzt, sodass nun folgendes darunter zu verstehen ist:140 Entzieht ein Gesellschafter der GmbH unter Missachtung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens141 missbräuchlich142 durch einen kompensationslosen und zur Insolvenz führenden Eingriff vorsätzlich Vermögenswerte, so haftet er gegenüber der Gesellschaft in Höhe des den Gläubigern zurechenbar entstandenen Schadens. Ist die Gesellschaft bereits im Stadium der Liquidation, gilt die Besonderheit, dass auf das Tatbestandmerkmal der Herbeiführung bzw. Intensivierung der Insolvenz verzichtet wird.143

Wegen des nun deliktischen Charakters der Existenzvernichtungshaftung (§ 826 BGB) ist daher, bei Einflussnahme auf einen Gesellschafter diesbezüglich, eine Teilnahme nach § 830 II BGB möglich.144 Diese Einflussnahme muss dabei nicht zwangsläufig durch einen anderen Gesellschafter erfolgen, wie dies in diesem Beispiel der Fall ist; auch ein Geschäftsführer ist dazu imstande und als Fallszenario gut denkbar.

Der Vorsatz ist schließlich noch dann zu affirmieren, wenn dem handelnden Gesellschafter bewusst ist, dass durch von ihm selbst oder aber mit seiner Zustimmung veranlasste Maßnahmen das Gesellschaftsvermögen sittenwidrig geschädigt wird; ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ist nicht notwendig.145 Für das Vorliegen dieser reicht es aus, wenn im Zuge eines Eventualvorsatzes die dauerhafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Gläubigeransprüche als potentielle Folge des Eingriffs billigend in Kauf genommen wird.146 Diese Anforderungen dürften in der Praxis Schwierigkeiten bereiten.147

3.1.2.2. Weitere Haftungsfälle

Im Innenverhältnis der Gesellschaft greifen – neben § 826 BGB – hier ebenfalls noch § 823 I oder § 823 II BGB, sofern es zu irgendeiner Schädigung kommt, die die Gesellschaft betrifft. Aber im GmbHG selbst, findet sich auch eine zentrale Innenhaftungsnorm für den Geschäftsführer,148 bei der ein Gesellschafter als Teilnehmer fungieren könnte: § 43 II GmbHG. Fernerhin wäre an § 84 GmbHG bei Verletzung der Verlustanzeigepflicht zu denken.149

3.2. Geschäftsführer

Auch einige Möglichkeiten der deliktischen Teilnehmerhaftung des Geschäftsführers seien an dieser Stelle angeführt. Gleichwohl liegt der Schwerpunkt der deliktischen Teilnehmerhaftung in der GmbH beim Gesellschafter.150

Der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht zugleich Gesellschafter ist, ist als Treuhänder anzusehen, der die Eigentumsinteressen der Gesellschafter bzw. das Vermögen der Gesellschaft verwaltet.151 Diese Fremdorganschaft birgt in sich das Risiko eines anderen, weniger vorsichtigen Umgangs mit fremdem Vermögen.152 In der Praxis wird der Geschäftsführer in deliktischer Hinsicht zumeist direkt haften. Auch bei der Geschäftsführerhaftung ist zwischen der Haftung gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber Gesellschaftern und Dritten zu differenzieren.153

3.2.1. Außenverhältnis

Sofern eine Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat, gilt hinsichtlich der Teilnahme eines Geschäftsführers an einer unerlaubten Handlung eines anderen Geschäftsführers, nichts anderes als bei der Teilnahme eines Gesellschafters an einem Delikt eines Geschäftsführers.154

Interessanter wäre es hingegen die Teilnahme eines Geschäftsführers an einer unerlaubten Handlung eines Gesellschafters zu begründen. In Erwägung könnte man hier beispielsweise zunächst die Teilnahme an der Verletzung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes155 aus § 30 I 1 GmbHG ziehen. Diese Erwägung wird indes nicht weit führen. Denn nach der zustimmungswürdigen Ansicht des BGH ist der § 30 GmbHG kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB, weil dieser zwar gewährleisten soll, dass der Gesellschaft im Interesse ihrer Gläubiger das gezeichnete Kapital erhalten bleibt, der Gläubigerschutz aber in ausreichendem Maße dadurch gewährleistet ist, dass z.B. die unberechtigte Entgegennahme haftenden Kapitals zur Entstehung von Erstattungs- oder Ersatzansprüchen führt, die der Gläubiger jederzeit pfänden und sich zur Einbeziehung überweisen lassen kann.156

3.2.2. Innenverhältnis

§ 43 II GmbHG sieht für das Innenverhältnis des Geschäftsführers zur GmbH zunächst lediglich eine Haftung für den Fall vor, dass der Geschäftsführer seine Obliegenheiten verletzt hat.157 Daneben kann die Gesellschaft den Geschäftsführer jedoch auch aus unerlaubter Handlung in Anspruch nehmen; hier gelten insofern keine Besonderheiten.158 Begeht er beispielsweise eine Unterschlagung oder Untreue, macht er sich gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 246 StGB bzw. § 823 II BGB i.V.m. § 266 StGB schadensersatzpflichtig. Hierbei können auch Teilnehmer ins Spiel kommen, die entweder hierzu anstiften oder aber Hilfe leisten; etwa ein anderer Geschäftsführer oder gar Gesellschafter.

Hinsichtlich einer deliktischen Teilnehmerhaftung des Geschäftsführers ist aber die Existenzvernichtungshaftung bedeutender. Stiftet der Geschäftsführer einen Gesellschafter zum missbräuchlichen Entzug des Gesellschaftsvermögens an oder leistet er dabei Hilfe, eventuell weil er selbst einen Vorteil daraus erzielt, so macht er sich nach §§ 830 II, 826 BGB gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig und haftet ihr neben dem betreffenden Gesellschafter solidarisch aus § 840 I BGB.

4. Deliktische Teilnehmerhaftung in der AG

Bei Betrachtung der kapitalmarkrechtlichen Kasuistik hinsichtlich der Teilnehmerhaftung aus § 830 II BGB ist auffallend, dass nicht etwa Organmitglieder davon betroffen wären, sondern vielmehr sog. Gatekeeper, wie Konsortialbanken159, Wirtschaftsprüfer160, Berater161, Rechtsanwälte und Notare162, die schon von Berufs oder Gesetzes wegen in die Pflicht genommen werden, zwielichtige Praktiken vom Kapitalmarkt fernzuhalten.163 Hier soll hingegen die deliktische Teilnehmerhaftung des Vorstandes und der Aufsichtsräte thematisiert werden. Auch hier gilt, wie bereits im Kapitel zuvor zum Vorschein getreten ist, dass bei der deliktischen Teilnahme Teilnehmer und Haupttäter variabel sein können.

4.1. Vorstand

Für unerlaubte Handlungen oder sonstige zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen, die der Vorstand in seiner Funktion als Organmitglied begeht, haftet die Aktiengesellschaft gemäß § 31 BGB; wobei aber auch hier wieder eine Haftungsverlängerung, nicht jedoch eine Haftungsverlagerung zu erblicken ist.164 Die AG wird auf diese Weise deliktsfähig, das handelnde Vorstandsmitglied dadurch wiederum nicht von der eigenen Haftung befreit. Es gelten somit auch hier die oben aufgestellten Grundsätze. Dies betrifft auch die Heranziehung der deliktischen Normen §§ 823 I, 823 II sowie 826 BGB, nach denen Vorstandmitglieder persönlich haften können.165

4.1.1. Insolvenzantragspflichtverletzung

Für die Teilnahme eines Vorstandsmitgliedes nach § 830 II BGB an der Insolvenzantragspflichtverletzung eines anderes Vorstandsmitgliedes gilt selbiges wie schon zuvor im Teilnahmeverhältnis des Gesellschafters zum Geschäftsführer; auch hier ist wieder § 15a I InsO (vor MoMiG vom 01.11.2008 § 92 II AktG) Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB.166 Zu beachten ist aber auch hier, dass eine solche Haftung die vorsätzliche Unterstützung des zum Handeln Verpflichteten voraussetzt und damit zumindest die Erkenntnis, dass dieser den Konkursantrag pflichtwidrig unterlässt.167

4.1.2. Fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen

Der Gesetzgeber hat mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz von 2002 erstmals eine bereichsspezifische Haftung für unwahre oder pflichtwidrig unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen in den §§ 37b, c WpHG eingeführt; allerdings nur unter Adressierung an den Emittenten.168 Ein unmittelbarer Haftungsanspruch gegen die Organmitglieder scheidet dagegen aus. Obwohl teilweise im Schrifttum vertreten wird, dass eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern nach §§ 37b, c WpHG i.V.m. § 830 II BGB begründbar sei, indem man die Vorstandsmitglieder als Gehilfen der Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten ansehe, ist diese Konstruktion doch abzulehnen, weil zum einen in der Verbreitung von falschen Ad-hoc-Mitteilungen kein qualifizierter Gehilfenbeitrag zu erblicken ist, und ferner im Rahmen der §§ 37b, c WpHG eine gesetzgeberische Ablehnung gegen eine Außenhaftung der Vorstandsmitglieder besteht und nicht durch eine Teilnehmerhaftung unterlaufen werden sollte.169

Eine Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen lässt sich daher nur über die Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 II BGB oder über § 826 BGB realisieren. Das Problem wird indes hierbei darin bestehen, dass im Hinblick auf § 826 BGB sich zumeist der Schädigungsvorsatz nicht nachweisen lassen wird; hinsichtlich § 823 II BGB wird primär § 263 StGB angeführt, diese Norm ist aber regelmäßig nicht einschlägig, weil es an der Stoffgleichheit zwischen Vermögensverfügung (also dem Aktienerwerb) und beabsichtigtem Vorteil beim Vorstand fehlen wird.170

Es werden zudem weitere Schutzgesetze bemüht:171 § 15 WpHG, doch ist hier in Anbetracht der Ausschlussnorm des § 15 VI WpHG der Schutzgesetzcharakter zu verneinen;172 § 20a WpHG173, doch gilt das Gleiche wie zuvor, weil es die Regelung den Schutz der Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen bezweckt und der Schutz des Anlegers nur in Form eines Reflexes erfolgt;174 § 400 I Nr. 1 AktG, der zwar als Schutzgesetz zugunsten der Aktionäre gilt, aber bei Ad-hoc-Meldungen nicht einschlägig ist, weil es allein um Fehlinformationen „in Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand“ der Gesellschaft geht;175 auch § 264a StGB passt nicht, da Ad-hoc-Meldungen keine Prospekte sind.

Im Zuge der Akzessorietät der Teilnahme besteht daher bereits die Schwierigkeit überhaupt eine passende Anspruchsgrundlage zu finden, an der die Teilnahme anknüpfen kann. Eine geeignete Haftungsbegründung wird daher viel weniger nach § 823 II BGB als nach der Auffangnorm § 826 BGB gelingen. Der BGH hat diesbezüglich in mehreren Urteilen in casu Infomatec die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern wegen fehlerhafter Ad-hoc-Meldungen nach § 826 BGB für möglich erklärt.176 Im Übrigen ebenfalls unter Negierung der hier zuvor aufgeworfenen potentiellen Haftungsnormen, die alle nicht einschlägig waren.

An diese Haftung eines Vorstandsmitglieds nach § 826 BGB kann nun ein anderes Vorstandsmitglied bei Anstiftung oder Beihilfe nach § 830 II BGB als Teilnehmer in Anspruch genommen werden, sofern alle Tatbestandsvoraussetzungen dafür erfüllt werden.

4.2. Aufsichtsrat

4.2.1. Insolvenzantragspflichtverletzung

Aufsichtsratsmitglieder können sich gleichsam als Teilnehmer nach §§ 830 II, 823 II i.V.m. § 15a I InsO bei Einflussnahme auf ein Vorstandsmitglied zur Verletzung der Insolvenzantragsstellung schadensersatzpflichtig machen. Dieser Fall ist sogar weitaus bekannter und im Schrifttum öfter zu finden, als die Teilnahme eines anderen Vorstandsmitgliedes diesbezüglich.177 Ansonsten gilt aber Selbiges.

4.2.2. Weitere Haftungsfälle

Abschließend kann eine Teilnahme eines Aufsichtsratsmitgliedes nach § 830 II BGB noch beispielsweise an folgenden Delikten mit Schutzgesetzeigenschaft i.S.d. § 823 II BGB erfolgen:178 §§ 263 ff. (Betrug, Untreue) sowie §§ 283 ff. (Konkursstraftaten) StGB, 130 OWiG, §§ 399, 402, 404 AktG179. Daneben kommen noch allerlei Haftungsmöglichkeiten – sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis – nach § 826 sowie § 823 I BGB in Betracht, z.B. eine Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an der Verletzung des durch § 823 I BGB geschützten Mitgliedschaftsrechtes eines Aktionärs.180 Entsprechendes gilt wie bei der Teilnehmerhaftung in der GmbH.

5. Ergebnis

5.1. Zusammenfassung

Für die deliktische Teilnehmerhaftung von Organmitgliedern, die eine Ausnahme vom Verursacherprinzip darstellt und eine Solidarhaftung gemäß § 840 I BGB anordnet, ist festzuhalten, dass zunächst § 830 II BGB die Grundlage bildet. Hieran anknüpfend ist aufgrund der Akzessorietät der Teilnahme eine unerlaubte Handlung aus § 823 I BGB, § 826 BGB oder § 823 II i.V.m. mit einem qualifizierten Schutzgesetz beim Haupttäter erforderlich, an der der Teilnehmer Einfluss genommen haben muss. Dieser Einfluss kann aus einer Anstiftung oder aber Beihilfe bestehen; in beiden Fällen ist jedoch der Doppelvorsatz notwendig. Die Aufgabe des Doppelvorsatzes führt zu einer konturlosen Teilnehmerhaftung ohne klare und verlässliche Anknüpfungspunkte. Die deliktische Teilnehmerhaftung kommt sowohl im Innenverhältnis der Gesellschaft als auch im Außenverhältnis in Betracht. Die wohl wichtigsten Fälle hierfür sind die Insolvenzantragspflichtverletzung, die Existenzvernichtungshaftung sowie die Haftung für Fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen.

Unter den genannten Voraussetzungen können ferner auch Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder, Berater181 und weitere Dritte nach § 830 II BGB wegen Teilnahme an einem Delikt haften.182 Auch ergäben sich durch die Variabilität des Teilnehmers mannigfaltige Haftungsmöglichkeiten. So kann an einem Delikt eines Gesellschafters nicht nur der Geschäftsführer, sondern z.B. auch ein andere Gesellschafter teilnehmen.

5.2. Schlussfolgerungen

Da das deliktische Verhalten eines Organmitglieds zusätzlich über § 31 BGB der Gesellschaft zugerechnet wird und an diesem Delikt auch noch eine Teilnehmerhaftung anknüpfen kann, stehen dem Geschädigten in einem solchen Fall grundsätzlich zunächst drei Gesamtschuldner zur Verfügung. Hierin ist ein eindeutiges Plus für den Geschädigten zu erblicken.

Ein weiterer Vorteil besteht für den Gläubiger diesbezüglich auch in der Haftungserweiterung. Während die deliktische Haftung in erster Linie die exekutiv tätigen Organe, also Vorstände und Geschäftsführer, trifft, weil sie unmittelbar auf das Unternehmensgeschehen Einfluss ausüben,183 erreicht die deliktische Teilnehmerhaftung insbesondere auch die Sphäre der Gesellschafter, Aufsichtsräte oder Beiräte. Selbst bei Delikten, die Letztere selbst nicht begehen können, etwa die Verletzung der Insolvenzantragspflicht, können sie doch wegen eines teilnehmerischen Einflusses in Anspruch genommen werden.

Andererseits werden aber auch hier – wie hinsichtlich der Managerhaftung allgemein – Extensionsbemühungen sichtbar. Dies betrifft vor allem die thematisierte Abschwächung des Doppelvorsatzerfordernisses. Die Schlussfolgerung hieraus wiederum für potentielle Führungskräfte könnte sein, dass sie womöglich aufgrund des immer stärker werdenden Durchgriffs auf ihr Privatvermögen eine Position in einem Gesellschaftsorgan scheuen.184 Auch die Prämien für entsprechende Haftpflichtversicherungen, in der Regel die sog. D&O-Versicherung185, passen sich natürlich diesem Trend an und führen zu einer zusätzlichen Belastung der leitenden Organmitglieder.

Die Tendenz der Rechtsprechung geht jedenfalls unter Einbeziehung der hier angeführten Entscheidungen der letzten zwei Jahrzehnte zu einer immer stärkeren Heranziehung der Teilnehmerhaftung aus § 830 II BGB. Wenn also von einer Blütezeit der bürgerlichrechtlichen Teilnehmerhaftung die Rede ist,186 so kann dem nach dieser Arbeit zugestimmt werden.

  • 1. „Manager“ sind vor allem AG-Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter (§§ 93, 94 AktG), GmbH-Geschäftsführer und deren Vertreter (§§ 43, 44 GmbHG) sowie auch leitende Angestellte (§ 5 III, IV BetrVG), vgl. hierzu auch Reese, DStR 1995, 532.
  • 2. Zur selben Tendenz in den 1990er Jahren: Reese, DStR 1995, 532; 1995, 688; Dreher, ZGR 1992, 22 ff./26/62; Medicus, ZGR 1998, 570, 585.
  • 3. Vgl. hinsichtlich einer GmbH: Groß, ZGR 1998, 551.
  • 4. Dies beklagen z.B. auch Fleischer, NJW 2009, 2337, 2341 oder Ehricke, ZGR 2000, 351, 354 (Letzterer bereits nur hinsichtlich der Haftung von GmbH-Gesellschaftern für die Anstiftung zur Organpflichtverletzung des Geschäftsführers); ferner hinsichtlich des Kapitalmarktrechts Fleischer, AG 2008, 265, 268 (geht selbst aber mehr auf die Teilnehmerhaftung außenstehender Dritter als auf die der Organmitglieder ein).
  • 5. Zum strafrechtlichen Teil der Teilnehmerhaftung: Medicus, Rn. 931.
  • 6. Exemplarisch für Letzteres: Ehricke, ZGR 2000, 351 (titelgemäß beschränktes Thema; Beihilfe bleibt völlig unerwähnt). Aber auch die Teilnehmerhaftung an sich wird in den bekannten einschlägigen Lehrwerken nur kurz angeführt: Vgl. z.B. Emmerich, § 26, Rn. 4; auführlicher etwa Medicus, Rn. 929 ff. oder Looschelders, Rn. 1390 ff.
  • 7. BGHZ 173, 246 = NJW 2007, 2689.
  • 8. BGHZ 160, 134 = NJW 2004, 2664.
  • 9. So auch Fleischer, NJW 2009, 2337, 2341.
  • 10. Da bei Personengesellschaften neben der Gesellschaft auch kumulativ eine persönliche unbeschränkte (mit Ausnahme des Kommanditisten) Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen in Betracht kommt und sie zudem in Selbstorganschaft geleitet werden, ist bei solchen die deliktische Teilnehmerhaftung nicht derart interessant wie bei Körperschaften, die für Verbindlichkeiten grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften und im Zuge der Fremdorganschaft geleitete werden. Hinsichtlich der supranationalen Kapitalgesellschaft, der Societas Europaea (SE), ist auf EG-Verordnung Nr. 2157/2001, Titel I, Art. 10 hinzuweisen, wonach vorbehaltlich der Verordnung eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt wird, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde. Im Übrigen gelten die aufgestellten Grundsätze für andere Körperschaften entsprechend.
  • 11. Vgl. Dreher, ZGR 1992, 22, 27.
  • 12. In aller Ausführlichkeit: MüKo-BGB/Wagner, Vor § 823, Rn. 1 ff.; § 823, Rn. 1 ff.
  • 13. Zu Rechtsgütern: MüKo-BGB/Wagner, § 823, Rn. 65 ff.; Palandt/Sprau, § 823, Rn. 2 ff.
  • 14. BGHZ 56, 73, 77 f.; 109, 297; BGH NJW 1974, 1371, 1372; Dreher, ZGR 1992, 22, 27; Groß, ZGR 1998, 551, 552.
  • 15. Aufzählung von Fallbeispielen z.B. bei Groß, ZGR 1998, 551, 552 f.
  • 16. Vgl. Kleindiek, S. 6 ff. m.w.Verw.; Schäfer, § 34, Rn. 15.
  • 17. BGHZ 109, 297 = NJW 1990, 976.
  • 18. Vgl. hierzu Kleindiek, S. 1 ff.; Dreher, ZGR 1992, 22, 23; Ransiek, ZGR 1992, 203; Medicus, ZGR 1998, 570, 584 f.; Sudhoff/Breitfeld, § 15, Rn. 135.
  • 19. Vgl. BGHZ 109, 297, 303.
  • 20. Hierzu auch Dreher, ZGR 1992, 22, 34/62.
  • 21. Vgl. Sandberger, S. 147 f. m.w.Verw.
  • 22. Dreher, ZGR 1992, 22, 27, Palandt/Sprau, § 823, Rn. 165 ff.; zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers hierzu insbesondere Sandberger, S. 237 ff.
  • 23. Ransiek, ZGR 1992, 203, 223.
  • 24. Ransiek, ZGR 1992, 203, 231.
  • 25. Vgl. Staudinger/Hager, § 823, Rn. G43 ff.; MüKo-BGB/Wagner, § 823, Rn. 370; BeckOK-BGB/Spindler, § 823, Rn. 209 ff.; jeweils m.w.Verw. zur Rechtsprechung.
  • 26. Vgl. Hk-BGB/Staudinger, § 823, Rn. 1, 141; MüKo-BGB/Wagner, § 823, Rn. 184 ff.; Thümmel, Rn. 311.
  • 27. Deutsch/Ahrens, Rn. 275; Staudinger/Hager, § 823, Rn. G9; Aufzählung von Normen individualschützenden Charakters: Hk-BGB/Staudinger, § 823, Rn. 156.
  • 28. BGHZ 116; 7, 13 = NJW 1992, 241; 122, 1, 3 = NJW 1996, 2555; BGH NJW 2004, 356, 357; 2005, 2923, 2924; 2006, 2110, 2112; BeckOK-BGB/Spindler, § 823, Rn. 155; Staudinger/Hager, § 823, Rn. G19; Hk-BGB/Staudinger, § 823, Rn. 146 f.
  • 29. So BGH NJW 2004, 356, 357; 2005, 2923, 2924; NJW-RR 2005, 673.
  • 30. Vgl. Kleindiek, S. 4 m.w.Verw. zum Streitgegenstand des § 41 GmbHG in Fn. 13.
  • 31. So, wenn auch durch Häkchen relativierend: MüKo-BGB/Wagner, § 826, Rn. 4. Wenn überhaupt, dann ist § 826 BGB – so wie auch § 823 I, II BGB – als „kleine Generalklausel zu bezeichnen, da für das BGB bewusst auf eine Generalklausel (große Generalklausel) verzichtet wurde, vgl. hierzu Medicus, Rn. 739 ff.; Grigoleit/Riehm, Rn. 3 ff.
  • 32. BeckOK-BGB/Spindler, § 826, Rn. 1; Jauernig/Teichmann, § 826, Rn. 1; Lieder, DZWIR 2008, 145, 147.
  • 33. Vgl. BGH ZIP 1994, 1140, 1144 f.; Kleindiek, S. 4.
  • 34. Reese, DStR 1995, 688, 691.
  • 35. BGH NJW-RR 1991, 1312, 1315, Reese, DStR 1995, 688, 691.
  • 36. BGHZ 124, 151, 162 m.w.Verw.; Kleindiek, S. 5; Reese, DStR 1995, 688, 691.
  • 37. Reese, DStR 1995, 688, 691, mit dem Zusatz, dass dafür auf Zeitgewinn zielende, beschwichtigende Erklärungen nicht ausreichen.
  • 38. Vgl. Hk-BGB/Staudinger, Vor § 823, Rn. 1; Jauernig/Teichmann, Vor § 823, Rn. 2.
  • 39. RGZ 91, 72,75 f.; ferner Dreher, ZGR 1992, 22, 32.
  • 40. Hk-BGB/Staudinger, § 823, Rn. 86, § 830, Rn. 1.
  • 41. Hierzu MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 2 m.Verw.a. Mot. II S. 738; Prot. II S. 606.
  • 42. Hierzu Hk-BGB/Staudinger, § 830, Rn. 1; Jauernig/Teichmann, § 830, Rn. 1; BeckOK-BGB/Spindler, § 830, Rn. 1 f.; MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 1 ff.; Benicke, Jura 1996, 127; Schwarz/Wandt, § 19, Rn. 2 f.; Looschelders, Rn. 1386 ff.; Schwab, S. 307 f.
  • 43. Lat. für es ist unklar; unklare Beweislage.
  • 44. Vgl. BGHZ 33, 286, 290 f.; Schwarz/Wandt, § 19, Rn. 3.
  • 45. Dazu insgesamt Jauernig/Teichmann, § 830, Rn. 1; zur eigenen Anspruchsgrundlage BGHZ 72, 358 = NJW 1979, 544; zur Haftungsverteilung unter den Schädigern BGH 59, 41; ferner Hk-BGB/Staudinger, § 830, Rn. 1; BeckOK-BGB/Spindler, § 830, Rn. 1; Schwarz/Wandt, § 19, Rn. 3.
  • 46. So bei MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 5.
  • 47. Die Folgen werden gerade deshalb jedem zugerechnet, weil jeder schließlich dafür kausal verantwortlich sein könnte. Dies entspricht auch dem motivischen Grund des Gesetzgebers.
  • 48. Obwohl der Titel der Norm („Mittäter und Beteiligte“) zunächst nur auf zwei schließen lässt. Hk-BGB/Staudinger, § 830, Rn. 2 geht wohl wegen der Gleichstellung von § 830 II BGB zu § 830 I 1 BGB von lediglich zwei Fallgruppen aus; andere (z.B. Palandt/Sprau, § 830, Rn. 1) jedoch nicht.
  • 49. Überzogen ist es allerding, von einem zivilrechtlichen Einheitsbegriff zwischen Täterschaft und Teilnahme auszugehen und zu postulieren, die wie im Strafrecht erforderliche Abgrenzung dieser beiden Formen könne deshalb entfallen, so jedenfalls Hk-BGB/Staudinger, § 830, Rn. 2. Der § 830 BGB unterscheidet begrifflich zunächst sowohl zwischen Mittätern und Teilnehmern als sodann auch zwischen Anstiftern und Gehilfen innerhalb der Teilnehme (Tatbestandsaspekt/Begehungsform), obschon diese in einem weiteren Schritt den Mittätern gleichgestellt werden (Folgenaspekt).
  • 50. MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 2.
  • 51. Jauernig/Teichmann, § 830, Rn. 6; MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 13; Ehricke, ZGR 2000, 351, 356.
  • 52. BGHZ 75, 107; zu anderen Beispielen siehe MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 13.
  • 53. Aus Gründen der Rechtseinheit und -sicherheit. Dazu BGHZ 8, 288, 292 = NJW 1953, 499; 63, 124, 126 = NJW 1975, 49; 70, 277, 285 = 1978, 816; 89, 383, 389 = NJW 1984, 1226; 184, 365 Tz 34; sowie BeckOK-BGB/Spindler, § 830, Rn. 10; Palandt/Sprau, § 830, Rn. 4; Musielak, Rn. 215; MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 7, 13; dies gilt auch für den Gehilfen.
  • 54. Der Bestimmungs-Begriff ist höchst umstritten; er wird aber wegen der geringen Bedeutung der Teilnehmerhaftung im Zivilrecht (vgl. hierzu dennoch Schwab, S. 295 f.) hauptsächlich in der strafrechtlichen Literatur diskutiert: Nach der Verursachungstheorie genügt für eine Anstiftungshandlung jede Verursachung des Tatentschlusses durch ein beliebiges Mittel (Rat, Hinweis, Aufforderung, Bitte etc.), so z.B. Baumann/Weber/Mitsch, § 30, Rn. 63; Lackner/Kühl, § 26, Rn. 2; Tröndle/Fischer, § 26, Rn. 3 f. Nach der Theorie des geistigen Kontakts der h.M. (vgl. Wessels/Beulke, Rn. 568; Gropp, § 10, Rn. 121 ff.; Jakobs, § 22, Rn. 21 f.; Kühl, § 20, Rn. 172; Otto, § 22, Rn. 35) bedarf es einer Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts, einer sog. „kommunikativen Beeinflussung“, die zur Verursachung des Tatentschlusses beim Haupttäter führt. Nach der Theorie des kollusiven Zusammenwirkens einer Minderheitenmeinung (vgl. dazu Jakobs 22/22; Roxin, AT II, § 26, Rn. 72 f.; Joecks, § 26, Rn. 9 bzgl. Puppe und Hoyer) sollen sich Anstifter und Haupttäter auf einen gemeinsamen Tatplan i.S.e. „Unrechtspaktes“ verständigen und der Angestiftete dem Teilnehmer das Versprechen zur Tatausführung geben (so Puppe) – und der Anstifter zudem die Motivherrschaft über den Haupttäter ausüben (so Hoyer).
  • 55. Dazu Hk-BGB/Staudinger, § 830, Rn. 13; BeckOK-BGB/Spindler, § 830, Rn. 10; Jauernig/Teichmann, § 830, Rn. 6; Brox/Walker, § 51, Rn. 3; Musielak, Rn. 215; Deutsch/Ahrens, Rn. 189; Fuchs, S. 219 ff.; Emmerich, § 26, Rn. 4.
  • 56. Vgl. hierzu auch Schwab, S. 309 ff.
  • 57. BeckOK-BGB/Spindler, § 830, Rn. 10 m.Verw.a. BGHZ 42, 118, 122 = NJW 1964, 2157; 70, 277, 284 ff. = NJW 1978, 816; 105, 121, 133 f. = NJW 1988, 2794; BGH NJW 1979, 1823, 1826.
  • 58. Vgl. Ehricke, ZGR 2000, 351, 356 ff.; Karollus, ZIP 1995, 269, 273; BeckOK-BGB/Spindler, § 830, Rn. 10 m.w.Verw; MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 24 ff.
  • 59. Ehricke, ZGR 2000, 351, 356 sowie 358 f. m.w.Verw.; Karollus, ZIP 1995, 269.
  • 60. Zu diesem Beispiel Ehricke, ZGR 2000, 351, 356; Roth/Altmeppen, Vor § 64, Rn. 141.
  • 61. BGHSt 9, 370, 375 f = NJW 1957, 29; BGHZ 97, 96, 107; BGH ZIP 1995, 124, 126; BGH NJW 1979, 1829; Schönke/Schröder/Heine, § 26, Rn. 1; BeckOK-BGB/Spindler, § 830, Rn. 10; den Vorsatz ebenfalls betonend Musielak, Rn. 214.
  • 62. Vgl. zum Argument der einheitlichen Rechtsordnung: v. Hein, AcP 204, 761, 773 f.
  • 63. MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 25.
  • 64. So insgesamt Ehricke, ZGR 2000, 351, 358 ff., insbesondere 360 f.
  • 65. Hierzu insbesondere Medicus, Rn. 931 m.w.Verw., der § 830 BGB in einen „strafrechtlichen“ (§ 830 I 1, II BGB) und zivilrechtlichen (§ 830 I 2 BGB) Teil gliedert; ferner MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 13 m.w.Verw.; Grigoleit/Riehm, Rn. 245; Gleichstellung der Voraussetzungen für die Teilnahme im Straf- und Zivilrecht: BGH, Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03, Rz. 16 m.Verw.a. BGHZ 137, 89, 102.
  • 66. Vgl. Ransiek, ZGR 1992, 203, 223 hinsichtlich einer Körperverletzung.
  • 67. Bei bewusster Fahrlässigkeit rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt des schädlichen Erfolgs, vertraut aber in fahrlässiger Weise darauf, dass der Schaden nicht eintreten werde; BeckOK-BGB/Unberath, § 276, Rn. 18.
  • 68. Vgl. MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 26 m.Verw.a. Kreutziger, „Die Haftung von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen im Zivilrecht“, S. 265 f.
  • 69. Ähnliche Kritik auch von MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 26.
  • 70. Täter, der bereits unter allen Umständen entschlossen ist, die Tat zu begehen. Dazu ausführlicher: Bock, „Die Anstiftung des zur Tat bereits Entschlossenen – zum Begriff des ‚alias‘ oder ‚omnimodo facturus‘“, JR 2008, 143.
  • 71. MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 17; Schönke/Schröder/Heine, § 26, Rn. 7 m.w.Verw.
  • 72. Eine Hilfeleistung ist entsprechend des strafrechtlichen Pendants in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutverletzung verstärkt, zu sehen (vgl. Wessels/Beulke, Rn. 582).
  • 73. BGHZ 42, 118, 122 f. = NJW 1964, 2157; 63, 124 = NJW 1975, 49; 70, 277, 285 f. = NJW 1978, 816; 164, 50 Tz. 12 = NJW 2005, 3137; 184, 365 Tz. 34; BGH NJW-RR 2005, 556 ff.; Hk-BGB/Staudinger, § 830, Rn. 14; Jauernig/Teichmann, § 830, Rn. 6; BeckOK-BGB/Spindler, § 830, Rn. 11; Palandt/Sprau, § 830, Rn. 4; Brox/Walker, § 51, Rn. 4; ausführlich zur Kausalität: MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 17 f.; Emmerich, § 26, Rn. 4.
  • 74. So auch BeckOK-BGB/Spindler, § 830, Rn. 12 (inkl. Darstellung des Meinungsstandes).
  • 75. Vgl. MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 16; ausführlicher v. Hein, AcP 204, 761.
  • 76. BGH NJW 2001, 2409, 2410; NStZ 2004, 41 Tz 11 f.; BeckOK-BGB/Spindler, § 830, Rn. 13 m.w.Verw.z. BGH-Entscheidungen; zu weiteren Ansichten, die diese Ansicht aber tangieren und letztlich auf das gleiche hinauslaufen: MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 16.
  • 77. Vgl. BGHZ 89, 396; Hk-BGB/Staudinger, § 830, Rn. 16; BeckOK-BGB/Spindler, § 830, Rn. 14; Roth/Altmeppen, Vor § 64, Rn. 141; auch hier in Übereinstimmung mit dem Strafrecht.
  • 78. So auch MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 20.
  • 79. BGHZ 164, 50, 59 ff = NJW 2005, 3137; Roth/Altmeppen, Vor § 64, Rn. 141.
  • 80. Vgl. nur Hk-BGB/Staudinger, § 823, Rn. 17; BeckOK-BGB/Spindler, § 830, Rn. 14.
  • 81. Vgl. insgesamt zur Gesamtschuldnerschaft etwa Looschelder, Rn. 1399 ff.
  • 82. Schwarz/Wandt, § 19, Rn. 21; Jauernig/Teichmann, § 840, Rn. 2; Fuchs, S. 225.
  • 83. Musielak, Rn. 219; Brox/Walker, § 51, Rn. 13; BeckOK-BGB/Spindler, § 830, Rn. 38; MüKo-BGB/Wagner, § 840, Rn. 23.
  • 84. Vgl. hierzu MüKo-BGB/Wagner, § 840, Rn. 1.
  • 85. MüKo-BGB/Wagner, § 840, Rn. 14, 32 (Abrede).
  • 86. Vgl. MüKo-BGB/Wagner, § 840, Rn. 14; MüKo-BGB/Bydlinski, § 426, Rn. 29 f.
  • 87. BGHZ 17, 214, 222 = NJW 1955, 1314, 1315 f.; 43, 227, 231 = NJW 1965, 1175, 1176; 51, 275, 279 = NJW 1969, 653, 654; MüKo-BGB/Wagner, § 840, Rn. 15 m.w.Verw.
  • 88. Dazu BGHZ 43, 227, 231 = NJW 1965, 1175, 1176; MüKo-BGB/Wagner, § 840, Rn. 15; Reese, DStR 1995, 532, 535.
  • 89. Vgl. z.B. Windbichler, § 22, Rn. 1; § 25, Rn. 10 ff.; Klunzinger, S. 179 ff., 279 ff.; Eisenhardt, Rn. 486, 703 ff.; Rüthers/Stadler, § 30, Rn. 49.
  • 90. Groß, ZGR 1998, 551, 553; ausführlicher Medicus, ZGR 1998, 570, 571 ff.
  • 91. BGH ZIP 1996, 786; Groß, ZGR 1998, 551, 553.
  • 92. Unnötig lange und abschweifende Ausführung hierzu: Ehricke, ZGR 2000, 351, 371 ff.
  • 93. Zur Haftung aus dem Anstellungsvertrag Reese, DStR 1995, 532, 534; Groß, ZGR 1998, 551, 553 f.
  • 94. Vgl. Ehricke, ZGR 2000, 351, 364 ff.; Fallbeispiele: Medicus, ZGR 1998, 570, 580 ff.
  • 95. Vgl. Kleindiek, S. 4 m.w.Verw.; Ehricke, ZGR 2000, 351, 364 f.
  • 96. Ehricke, ZGR 2000, 351, 371.
  • 97. Vgl. Ehricke, ZGR 2000, 351, 375 f.
  • 98. Dazu mit weiteren Erläuterungen Ehricke, ZGR 2000, 351, 376 f.; zu letzteren Normen inkl. Meinungsstand: Rottkemper, S. 69 ff.
  • 99. Vgl. Ehricke, ZGR 2000, 351, 380 f. inkl. hinsichtlich des nachfolgenden Beispiels.
  • 100. So z.B. Ehricke, ZGR 2000, 351, 381 oder Koppensteiner, JUBLA 2008, 749, 753 hinsichtlich der Existenzvernichtungshaftung.
  • 101. So z.B. Medicus, ZGR 1998, 570, 578.
  • 102. So auch Ehricke, ZGR 2000, 351, 368.
  • 103. Die deliktischen Haftungsmöglichkeiten der Organmitglieder als Teilnehmer werden deshalb nicht abschließend dargelegt. Allein schon in Bezug zu einer deliktischen Norm, etwa § 823 II BGB i.V.m. mit einem Schutzgesetz, ergäben sich unzählige Haftungsmöglichkeiten und Fallszenarien.
  • 104. Auf ein Zwischenergebnis wird hier zugunsten einer Überleitung und zur Vermeidung von Doppelungen in Verbindung mit der Zusammenfassung bewusst verzichtet. Bei Bedarf ist hier deshalb auf die Zusammenfassung im letzten Kapitel zu verweisen.
  • 105. Hierzu auch Kindler, § 14, Rn. 67, 73; Eisenhardt, Rn. 672, 762 ff.
  • 106. Eisenhardt, Rn. 770.
  • 107. Fälle des Haftungsdurchgriffs sind hier die Unterkapitalisierung (BGHZ 54, 222 – „Siedlungsverein“), Vermögensvermischung (BGHZ 95, 330; 125, 366; 165, 85) oder Vermögensaushöhlung (BGHZ 173, 246 = NJW 2007, 2689); vgl. Kindler, § 14, Rn. 94a.
  • 108. Kindler, § 14, Rn. 94 unter Einbeziehung der „Trihotel“-Entscheidung vom 16.07.2007, BGHZ 173, 246 = NJW 2007, 2689.
  • 109. Ehricke, ZGR 2000, 351, 352.
  • 110. BGH NJW 2000, 2669, 2672; BeckOK-BGB/Spindler, § 826, Rn. 14 (bzgl. des Anspruchsberechtigten bei Schädigungen von jur. Personen), 139.
  • 111. Ziemons, S. 206 ff.; Ehricke, ZGR 2000, 351, 353; Dauner-Lieb, ZGR 2008, 34, 36.
  • 112. Vgl. Roth/Altmeppen, Vor § 64, Rn. 141, 145 ff.
  • 113. Roth/Altmeppen, Vor § 64, Rn. 141.
  • 114. Zum Schutzgesetzcharakter: Thümmel, Rn. 337; Lange, DStR 2007, 954 m.w.Verw.; Summerer, S. 13 f. (sowie auch insgesamt zu §§ 823 II BGB, 64 I GmbHG a.F.).
  • 115. So auch Roth/Altmeppen, Vor § 64, Rn. 145; Schäfer, § 34, Rn. 15; ferner explizites Fallbeispiel bei Ehricke, ZGR 2000, 351, 381; Thümmel, Rn. 336.
  • 116. Vgl. zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen entweder 2. oder explizit: Lange, DStR 2007, 954, 955 f.
  • 117. BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06, Tz. 19 (BGHZ 175, 58 = ZIP 2008, 361).
  • 118. Roth/Altmeppen, Vor § 64, Rn. 145; Michalski/Nerlich, § 64, Rn. 102.
  • 119. Im Ergebnis genauso betrachtend: Roth/Altmeppen, Vor § 64, Rn. 141.
  • 120. BGHZ 126, 181, 192 ff.; Lange, DStR 2007, 954, 958 f.; Thümmel, Rn. 338 ff.
  • 121. Betrag, um den sich die Insolvenzquote des Gläubigers durch Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemindert hat.
  • 122. Vgl. Lange, DStR 2007, 954, 958 f. m.w.Verw.; oder hier unter 2.3.3.
  • 123. Vgl. BGHZ 126, 181, 198; 164, 50 = NJW 2005, 3137; Lange, DStR 2007, 954, 959.
  • 124. Deren ausführliche Erörterung im Übrigen den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
  • 125. Allein § 82 I Nr. 4 GmbHG wird nicht als Schutzgesetz angesehen (sowie auch sein Pendant aus § 399 I Nr. 6 AktG nicht), dazu Ransiek, ZGR 1992, 203, 223 m.w.Verw.
  • 126. Zwar ist der Arbeitgeber regelmäßig die juristische Person und nicht das Organmitglied, doch greift hier ergänzend § 14 I Nr. 1 StGB, wonach vertretungsberechtigte Organe auch dann sich strafbar machen, wenn zwar nicht bei ihnen selbst, aber bei dem Vertretenden (juristische Person) die strafbarkeitsbegründenden Merkmale vorliegen; hierzu auch Medicus, ZGR 1998, 570, 582.
  • 127. Vgl. zum Tatbestand und Schutzgesetzcharakter: Reese, DStR 1995, 688, 690 f.
  • 128. Groß, ZGR 1998, 551, 554 ff. mit Eröterungen zu diesen Normen.
  • 129. Dies betont auch Groß, ZGR 1998, 551, 552.
  • 130. Einige Beispiele: Groß, ZGR 1998, 551, 552 f.
  • 131. Fallabwandlung, basierend auf LG Lübeck, WM 1994, 457.
  • 132. BGHZ 149, 10 = NJW 2001, 3622.
  • 133. BGHZ 150, 61, 67 = NJW 2002, 1803; 151, 181, 186 ff. = NJW 2002, 3024; zu weiteren Verweisen zur Rechtsprung und Literatur: Steffek, S. 832, Fn. 355; Entwicklungsabriss: Habersack, ZGR 2008, 533, 538 ff.
  • 134. BGHZ 173, 246 = NJW 2007, 2689; zu den Kernpunkten Dauner-Lieb, ZGR 2008, 34.
  • 135. Hierzu und zur Existenzvernichtungshaftung insgesamt (inkl. Kritik): Dauner-Lieb, ZGR 2008, 34; Lieder, DZWIR 2008, 145; Koppensteiner, JUBLA 2008, 749; Habersack, ZGR 2008, 533; Steffek, S. 832 ff.; umfassend: Emmerich/Habersack, § 31, Rn. 1 ff.
  • 136. Dauner-Lieb, ZGR 2008, 34, 35 f.; Steffek, S. 832; Habersack, ZGR 2008, 533, 534.
  • 137. Denn eine selbstständige Haftungsfigur stellt sie seitdem nicht mehr dar.
  • 138. BGHZ 176, 204 = NJW 2008, 2437.
  • 139. BGHZ 179, 344 = NJW 2009, 2127.
  • 140. Nach Steffek, S. 832 f. m.Verw.a. die dazugehörige Rechtsprechung in Fn. 361.
  • 141. Dazu 3.1.; Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger.
  • 142. D.h. insbesondere zum mittel- oder unmittelbaren Vorteil für sich oder eines Dritten.
  • 143. Seit der Sanitary-Entscheidung, vgl. 2. Leitsatz BGH NJW 2009, 2127.
  • 144. Steffek, S. 833 m.w.Verw. in Fn. 364; Lieder, DZWIR 2008, 145, 146, Fn. 8.
  • 145. Steffek, S. 833 m.w.Verw.
  • 146. Hierzu ferner auch Steffek, S. 833; Lieder, DZWIR 2008, 145, 149.
  • 147. So auch Lieder, DZWIR 2008, 145, 149; Dauner-Lieb, ZGR 2008, 34, 36.
  • 148. Vgl. Groß, ZGR 1998, 551 f.
  • 149. Hier könnte man sich etwa den Fall vorstellen, dass ein Gesellschafter den Geschäftsführer anstiftet, es der Gesellschafterversammlung nicht anzuzeigen.
  • 150. Vgl. Fleische, NJW 2009, 2337, 2341.
  • 151. Oppenländer/Trölitzsch/Ziemons, § 21, Rn. 1; Ehricke, ZGR 2000, 351.
  • 152. Ehricke, ZGR 2000, 351 f.; Oppenländer/Trölitzsch/Ziemons, § 21, Rn. 1 f.
  • 153. Schäfer, § 34, Rn. 12; Kindler, § 16, Rn. 52.
  • 154. Insofern kann im Hinblick auf das Teilnehmerverhältnis Geschäftsführer zu Geschäftsführer auf 3.1.1. verwiesen werden.
  • 155. Ausführlich hierzu Eisenhardt, Rn. 764 ff.; Schmidt, S. 1131 ff.
  • 156. BGHZ 110, 342, (360 [Begründung]); Eisenhardt, Rn. 766.
  • 157. Groß, ZGR 1998, 551, 552.
  • 158. Vgl. hierzu Jula, S. 290 m.w.Verw.
  • 159. Beihilfehaftung an der sittenwidrigen Schädigung des Vorstandsvorsitzenden nach §§ 830 II, 826 BGB; BGHZ 105, 121, 134 = AG 1988, 331.
  • 160. Wegen Kapitalanlagemodell Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug, Untreue nach §§ 830 II, 823 II BGB i.V.m. §§ 263, 264a, 266 StGB; BGHZ 145, 187, 201 = AG 2001, 129.
  • 161. Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung eines Kapitalanleger bei Options-geschäften; BGH v. 26.10.2004 – XI ZR 279/03, NJW-RR 2005, 556.
  • 162. Teilnahme an vorsätzlich sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch Warentermin-optionen nach §§ 830 II, 826 BGB; vgl. nur OLG Karlsruhe v. 03.02.1989 – 15 U 129/87, ZIP 1989, 842.
  • 163. Fleischer, AG 2008, 265, 269 f. mit weiteren Rechtsprechungsverweisen.
  • 164. Vgl. Windbichler, § 27, Rn. 21.
  • 165. Vgl. nur Eisenhardt, Rn. 552a.
  • 166. Vgl. Rottkemper, S. 76 ff.; Thümmel, Rn. 336 ff. (jedoch vor MoMiG); ferner Andres/Leithaus, § 15a, Rn. 1; zur „Insolvenzantragspflicht, Insolvenzverschleppungs-haftung und Zahlungsverbot bei der ‚deutschen‘ SE“ Jessica Schmidt, NZI 2006, 627 (ebenfalls vor MoMiG).
  • 167. Vgl. Konkursverschleppungshaftung von Aufsichtsratsmitgliedern im „Herstatt“-Fall: BGH v. 09.07.1979 – Az. II ZR 118/77.
  • 168. BGBl. I 2002, 2010; Fleischer, AG 2008, 265, 269; Thümmel, Rn. 363.
  • 169. Hierzu Fleischer, AG 2008, 265, 269/273 m.w.Verw.; Thümmel, Rn. 363, 374; Wilhelm, Rn. 820.
  • 170. Thümmel, Rn. 376 m.w.Verw. zur Rechtsprechung und Literatur.
  • 171. Vgl. hierzu Thümmel, Rn. 377 m.w.Verw.
  • 172. BVerfG NJW 2003, 501, 502; OLG München, WM 2001, 1948, 1951.
  • 173. Bis zum 30.06.2002 noch unter § 88 BörsG.
  • 174. BGBl. I 1986, S. 721; BVerfG NJW 2003, 501, 503.
  • 175. Vgl. „Infomatec“-Urteil, OLG München, NJW 2003, 144, 146.
  • 176. BGHZ 160, 134 = NJW 2004, 2668 (Infomatec I); 160 149 (Infomatec II).
  • 177. BGHZ 75, 107; zu anderen Beispielen siehe MüKo-BGB/Wagner, § 830, Rn. 13; Medicus, ZGR 1998, 570, 580 ff.; Reese, DStR 1995, 688, 690.
  • 178. Verweise und Ausführungen hierzu erfolgten bereits weiter oben.
  • 179. Zu Letzterem: Reese, DStR 1995, 532, 536.
  • 180. Hierzu Reese, DStR 1995, 532, 536: Das Mitgliedschaftsrecht wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass der Wert der Mitgliedschaft infolge einer Schädigung des Gesellschaftsvermögens beeinträchtigt wird.
  • 181. Hierzu Lange, DStR 2007, 954 (bzgl. Steuerberatern); Schwab, S. 295 ff.; Roth/Altmeppen, Vor § 64, Rn. 143 f.
  • 182. Auf die GmbH bezogen: Roth/Altmeppen, Vor § 64, Rn. 142.
  • 183. Vgl. Thümmel, Rn. 309 ff.
  • 184. Darauf ebenfalls hinweisen: Medicus, ZGR 1998, 570, 585.
  • 185. Directors-and-Officers-Versicherung; auch Organ-/Manager-Haftpflichtversicherung.
  • 186. So Fleischer, NJW 2009, 2337, 2341, der vor allem auch auf die Stoneridge-Entscheidung des US-amerikanischen Supreme Court vom Januar 2008 hinweist. Dieses Urteil lenkt den Blick auf die zivilrechtliche Teilnehmerhaftung für fehlerhafte Kapitalinformationen. Es lehnt mit knapper Mehrheit die Rechtsfigur der „scheme liability“ ab, nach der auch extern nicht in Erscheinung tretende Geschäftspartner haften können, sofern sie an einem Gesamtplan zur Irreführung des Anlegerpublikums durch den Emittenten mitwirken. Es bleibe daher dabei, dass sich die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung aus § 10(b) SEA nicht auf Anstifter und Gehilfen erstreckt; hierzu Fleischer, AG 2008, 265.
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 
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