BGH, 25.04.1985 - IX ZR 141/84
Tatbestand
Die Beklagte betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid vom 14. Juni 1983 die Zwangsvollstreckung gegen Frau I. M., die geschiedene Mutter des 1965 geborenen Klägers.
Im Dezember 1983 pfändete der Gerichtsvollzieher in der Wohnung der Schuldnerin, in der auch der Kläger wohnt, ausweislich des Protokolls:
1 Kirman-Teppich, ca. 3,28 m × 2,75 m,
1 Keschan-Teppich, ca. 2 m × 3 m,
1 Buccara-Teppich, ca. 1,80 m × 2,50 m,
1 kl. Eichentisch, holzgenagelt, ca. 1690.
Mit der am 9. Januar 1984 erhobenen Klage beantragt der Kläger, die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände für unzulässig zu erklären, weil ihm ein deren Veräußerung hinderndes Recht zustehe. Seine Mutter habe sie ihm, wie eine von ihr gefertigte Auflistung ergebe, im Januar 1980 durch Schenkung übereignet. Diese habe er persönlich angenommen.
Die im Januar 1980 erfolgte Schenkung hätten er und seine Mutter im Oktober 1983 durch eine Vereinbarung folgenden Wortlauts bestätigt:
»Im Januar 1980 hat meine Mutter, Frau I. M., mir Gegenstände schenkungsweise übereignet.
Diese Gegenstände sind im einzelnen aufgelistet. Zweitfertigung der Liste ist beigefügt und mit dieser Urkunde verbunden.
Hiermit bestätige ich fürsorglich die oben bezeichnete Schenkung ausdrücklich nochmals nach zwischenzeitlichem Eintritt meiner Volljährigkeit.
Für die in der Schenkung enthaltenen Gegenstände räume ich meiner Mutter ein unentgeltliches Besitzrecht auf Lebenszeit ein.
Die Beklagte erhob gegenüber dem Klagebegehren im Januar 1984 im Wege der Einrede den Anfechtungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AnfG. Dazu trug sie vor, die Schuldnerin habe 1980 die Schenkung ohne Mitwirkung des Klägers bei dem Schenkungsvertrage in der Absicht vorgenommen, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Über diese Absicht sei der Kläger unterrichtet gewesen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger stützt seinen Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung darauf, daß ihm an den von der Beklagten gepfändeten Gegenständen ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe (§ 771 Abs. 1 ZPO), weil seine Mutter sie ihm im Januar 1980 schenkweise zu Eigentum übertragen habe.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger das Eigentum an den gepfändeten Gegenständen durch eine im Jahre 1980 vollzogene Schenkung erworben habe. Dabei möge es dahinstehen, ob der damals vierzehnjährige Kläger die Schenkung als eine für ihn ausschließlich vorteilhafte Zuwendung gemäß § 107 BGB selbst angenommen habe oder bei der Annahme durch seine allein sorgeberechtigte Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten worden sei. Da es an einem Interessenkonflikt gefehlt habe, hätte sie als seine gesetzliche Vertreterin den Vertrag mit sich selbst abschließen können.
1. Der Kläger ist darlegungs- und im Bestreitensfalle beweispflichtig für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge des Eigentumserwerbs an den Gegenständen ergibt, die in der Wohnung seiner Mutter gepfändet worden sind. Das Berufungsgericht führt zur Frage des Erwerbs des Eigentums an diesen Gegenständen durch den Kläger lediglich aus, deren Schenkung sei im Januar 1980 vollzogen worden. Diese Gegenstände befanden sich offenbar damals ebenso im unmittelbaren Besitz seiner Mutter wie bei der Pfändung im Dezember 1983. Ein Eigentumserwerb des Klägers würde deshalb vorausgesetzt haben, daß schon seinerzeit zwischen ihm und seiner Mutter ein Rechtsverhältnis vereinbart worden war, vermöge dessen er den mittelbaren Besitz an den Gegenständen (§§ 929, 930, 868 BGB) erlangte.
Dafür fehlen jede Feststellung des Berufungsgerichts und jeder Vortrag des Klägers. Der Wortlaut der im Oktober 1983 zwischen ihm und seiner Mutter geschlossenen Vereinbarung könnte eher gegen ein bereits früher vereinbart gewesenes Besitzmittlungsverhältnis sprechen. Deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
2. Falls der Kläger - wie hier mangels Feststellung des Inhalts eines etwa vereinbarten Besitzmittlungsverhältnisses zu unterstellen ist - durch die Schenkung und die Übereignung der Gegenstände lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangte, hätte er diese ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters selbst annehmen können (§ 107 BGB). Das bezweifelt die Revision nicht.
3. Sie bittet jedoch um Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Verbot des Selbstkontrahierens des gesetzlichen Vertreters (§§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB) betreffe nicht Insichgeschäfte, die dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil brächten. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes habe sich maßgebend auf die des II. Zivilsenats gestützt, nach der § 181 BGB für Rechtsgeschäfte des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst nicht gelte (BGHZ 56, 97). Durch den mit Wirkung vom 1. Januar 1981 angefügten Absatz 4 des § 35 GmbHG, der die Anwendung des § 181 BGB auf diesen Fall ausdrücklich vorschreibe, sei diese Rechtsprechung überholt worden. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Korrektur könne nicht ohne Auswirkung auf Fälle der vorliegenden Art bleiben.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Bundesgerichtshof hat auch für das Insichgeschäft des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen wiederholt die Ansicht ausgesprochen (BGHZ 59, 236, 240; Beschluß vom 16. April 1975 - V ZB 15/74, LM Nr. 4 zu § 1795 BGB), daß das Verbot des Selbstkontrahierens nicht für Geschäfte gelte, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil brächten. Jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art schließt sich der erkennende Senat dieser Auffassung an und hält gegenüber den Bedenken der Revision an ihr fest. Die Regelung der §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 BGB dient dem Schutz des Minderjährigen gegen die Verfolgung eigennütziger Interessen durch seinen gesetzlichen Vertreter. Bei lediglich rechtlich vorteilhaften Schenkungen wird der Normzweck durch ein Insichgeschäft des gesetzlichen Vertreters nicht gefährdet. Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen § 107 BGB und § 181 BGB, die eine ideologische Reduktion der Vorschrift des § 181 BGB erfordert. Soweit wegen der schwierigen Feststellbarkeit des alleinigen rechtlichen Vorteils dieser Ausnahmetatbestand für den allgemeinen Rechtsverkehr abgelehnt wird, weil der Normzweck der Rechtssicherheit nicht gewährleistet sei, kann diese Überlegung im Falle der gesetzlichen Vertretung eines in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen nicht gelten (s. dazu Soergel/Leptien, BGB, 11. Aufl. § 181 Rdn. 26 m. w. Nachw.). Der Gesetzgeber hat in § 107 BGB zum Schutz des Minderjährigen auf das Kriterium des lediglich rechtlichen Vorteils abgestellt. Es ist nicht einzusehen, daß im Rahmen der gesetzlichen Vertretung nach §§ 1629, 1795, 181 BGB bei Vorliegen der Voraussetzung, daß der Minderjährige durch die Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Normzweck Rechtssicherheit den Vorzug haben sollte. Es wäre zudem eine in der Tat lebensfremde Formalität, wenn der gesetzliche Vertreter eines in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen ihm durch Insichgeschäft nichts schenken, dieser aber die Annahmeerklärung ohne dessen Einwilligung selbst abgeben könnte.
Demgegenüber erbringt die gesetzliche Regelung des § 35 Abs. 4 GmbHG keinen neuen Gesichtspunkt, der im vorliegenden Falle eine andere Wertung erfordern würde. Das Rechtsgeschäft des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst ist kritisch zu beurteilen.
Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber darauf die Anwendung des § 181 BGB angeordnet (BT-Drucksache 8/3908 S. 74, Nr. 17). Mit der Frage, ob auch in anderen Fällen eine einschränkende Auslegung des § 181 BGB geboten ist, hat diese Regelung nichts zu tun.
4. Da sich ein Eigentumserwerb des Klägers im Januar 1980 mithin aus Rechtsgründen nicht ausschließen läßt und das Berufungsgericht ihn ohne einen diesen begründenden, aber ergänzungsfähigen Tatsachenvortrag bejaht hat, muß dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, unterlassenen Vortrag nachzuholen, wenn nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Anfechtbarkeit eines etwaigen Erwerbs begründet ist.
II.
Die Beklagte hat für ihre Forderung einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt und aus diesem, wenn der von dem Kläger mit der Klage geltend gemachte Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung begründet ist, die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin erfolglos versucht. Durch die etwaige Eigentumsübertragung an den Kläger ist also die Haftungsmasse beeinträchtigt worden. Die Beklagte ist mithin zur Anfechtung befugt (§ 2 AnfG) und kann den Anfechtungsanspruch im Wege der Einrede geltend machen (§ 5 AnfG). Hätte der Kläger das Eigentum an den gepfändeten Gegenständen erst durch die im Oktober 1983 mit seiner Mutter getroffene Vereinbarung erworben, wäre die Schenkung erst in diesem Zeitpunkt vollzogen worden und die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG begründet (vgl. BGH Urt. v. 20. September 1978 - VIII ZR 142/77, LM Nr. 15 zu § 184 BGB = NJW 1979, 102). Hatte der Kläger dagegen, wie das Berufungsgericht annimmt, das Eigentum an den gepfändeten Gegenständen durch Vollzug der Schenkung bereits im Januar 1980 erworben, könnte ein Anfechtungsanspruch der Beklagten nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG gegeben sein. Danach sind anfechtbar Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat.
1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Schuldnerin mit der Schenkung an den Kläger beabsichtigte, ihre zahlreichen Gläubiger, zu denen auch damals schon die Beklagte zählte, zu benachteiligen.
2. Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG ist nur erfüllt, wenn dem anderen Teil, hier also dem Kläger, die Absicht des Schuldners, durch die angefochtene Rechtshandlung seine Gläubiger zu benachteiligen, bekannt war.
a. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger sich nach § 166 Abs. 1 BGB die Benachteiligungsabsicht seiner Mutter zurechnen lassen müsse, wenn sie die schenkweise Übertragung des Eigentums an ihn durch Insichgeschäft bewirkt, also als seine gesetzliche Vertreterin die Annahme sich selbst gegenüber erklärt hätte (vgl. RGZ 74, 412, 414).
b. Es verneint den Anfechtungsanspruch und hält die Klage für begründet, weil der Kläger unwiderlegt vorgetragen habe, die Schenkung persönlich angenommen zu haben, und Umstände, aus denen er damals die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Mutter und damit deren Benachteiligungsabsicht gegenüber ihren Gläubigern hätte ableiten müssen, weder dargetan noch sonstwie ersichtlich seien. Der Bundesgerichtshof habe in BGHZ 38, 65 entschieden, daß, wenn ein Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, ein Vermögensstück an sein Kind, dessen allgemeiner gesetzlicher Vertreter er sei, veräußere, die Veräußerung anfechtbar sein könne, auch wenn der auf Betreiben des Vaters bestellte Ergänzungspfleger, von dem das Kind beim Erwerb vertreten worden sei, die Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht gekannt habe. Aus dieser Entscheidung ließen sich die Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, dem Kläger die Schlechtgläubigkeit seiner gesetzlichen Vertreterin anzurechnen, nicht herleiten. Eine entsprechende Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB sei für den vorliegenden Fall, in dem der Minderjährige nicht vertreten worden sei, ohne Bedeutung. Von der Interessenlage her bestehe allerdings kein entscheidender Unterschied, ob der gesetzliche Vertreter in Verfolg seiner Absicht der Gläubigerbenachteiligung - wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle - zusätzlich die Bestellung des dort erforderlich gewesenen und gutgläubigen Ergänzungspflegers betrieben oder sich des gemäß § 107 BGB insoweit geschäftsfähigen gutgläubigen Minderjährigen selbst bedient habe. Unter dogmatischen Gesichtspunkten trage das Gericht jedoch Bedenken, insoweit rechtsähnliche Tatbestände anzunehmen.
III.
1. Die Revision rügt mit Recht als Verletzung von § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe die Schenkung in Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht selbst angenommen, als unwiderlegt angesehen hat. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
2. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das hätte vorausgesetzt, daß der Kläger auch dann, wenn er die Schenkung und Übertragung des Eigentums durch seine Mutter durch eigene Erklärung angenommen hätte, sich deren ihm unbekannte Absicht, ihre Gläubiger zu benachteiligen, zurechnen lassen müßte. Das ist nicht der Fall.
Das Berufungsgericht geht für den von ihm angenommenen Sachverhalt mit Recht davon aus, daß eine entsprechende Anwendung des § 166 BGB ausscheidet. Sie steht, wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hat (Urt. v. 12. Juli 1967 - VIII ZR 70/65, nicht veröffentlicht), nicht in Frage, wenn ein Vertretungsverhältnis bei dem Zustandekommen des angefochtenen Rechtsgeschäfts überhaupt nicht vorgelegen hat. Dieser Fall sei dem in BGHZ 38, 65 entschiedenen nicht vergleichbar. Auch wenn der Schuldner allein der treibende Teil bei einem Rechtsgeschäft sei, durch das er Vermögensstücke in Benachteiligungsabsicht verschiebe, sei doch eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG nur begründet, wenn der Anfechtungsgegner gewußt habe, daß der Schuldner in Benachteiligungsabsicht handelte. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an (vgl. auch Paulus, Zur Zurechnung arglistigen Vertreterhandelns, Festschrift für Karl Michaelis S. 215, 230; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl. § 166 Rdn. 10, 17; a. A. OLG Celle Beschluß vom 11. Mai 1978 - 8 U 29/78, NJW 1978, 2159, nur Leitsatz).
Daß vorliegend im Gegensatz zu dem vom VIII. Zivilsenat entschiedenen Falle der in Benachteiligungsabsicht beschenkte und diese nicht kennende Abkömmling des Schuldners nicht volljährig, sondern in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt war, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Der Kläger bedurfte für die zum Zwecke des schenkweisen Erwerbs des Eigentums von ihm abgegebenen Willenserklärungen nach § 107 BGB nicht der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters und hat sie ohne dessen Einwilligung wirksam für sich selbst abgegeben. Daß sie, wie vorstehend zu I, 3 dargelegt, für ihn von seiner allein sorgeberechtigten Mutter wirksam hätten abgegeben werden können, ermöglicht es ebensowenig, ihm deren Gläubigerbenachteiligungsabsicht zuzurechnen, wie die Zurechnung einer solchen Absicht, wenn es sich um eine Schenkung seines nicht sorgeberechtigten Vaters oder einer anderen Person gehandelt hätte. Die Zurechenbarkeit in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB läßt sich auch nicht mit dem allgemeinen Rechtsgedanken begründen, daß - unabhängig von einem Vertreterverhältnis - derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muß (BGHZ 83, 293, 296 m. w. Nachw.; Senat Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, NJW 1984, 1953, 1954 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 34/83] = ZIP 1984, 809, 812). Denn bei dem hier zu unterstellenden Sachverhalt hat der Kläger weder seine Mutter mit der Durchführung der Schenkung betraut, noch diese für ihn gehandelt, sondern er selbst hat die von ihm abzugebenden Willenserklärungen wirksam für sich im eigenen Namen abgegeben. Die Zurechenbarkeit läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der Kläger sei als Empfänger einer unentgeltlichen Leistung, die die Schuldnerin in der Absicht vorgenommen habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen, weniger schutzwürdig als die Gläubiger. Unter welchen Voraussetzungen eine Rechtshandlung anfechtbar ist und der Schutz des benachteiligten Gläubigers Vorrang genießt, bestimmt allein das Anfechtungsgesetz. Nach diesem ist die Anfechtbarkeit nicht gegeben.
Ob diese Frage ebenso zu entscheiden wäre im Falle der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Rahmen der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB), bleibt offen.