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§ 2 DSchG BW - Gegenstand des Denkmalschutzes (Kommentar)

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch

  1. die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3), sowie
  2. Gesamtanlagen (§ 19).

1. Einleitung

Die Vorschrift ist eine der zentralen Normen im Denkmalrecht. § 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) von Baden-Württemberg ist die wesentliche Vorschrift für die Bestimmung dessen, was ein Kulturdenkmal ist. Die Norm definiert also Kulturdenkmale in abstrakt-genereller Weise,1 grenzt sie damit aber gleichzeitig auch von nicht schutzwürdigen Objekten ab. Ein wichtiger Aspekt in § 2 Abs. 1 DSchG ist, dass die Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes besteht, unabhängig davon, ob ein Objekt in einer Denkmalliste eingetragen ist oder nicht. Trotzdem gibt es hier neue Entwicklungen: Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) hat in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege (LAD) den Kartendienst GeoportalBW dergestalt aktualisiert, dass nun auch Kulturdenkmäler dort angezeigt werden können.

Denkmalrecht ist somit eine wichtige Querschnittsmaterie, der auch ein kommunikativer Prozess zugrunde liegt. Das ergibt sich schon bei unbefangener Lesart aus den einzelnen Begriffen, die in § 2 Abs. 1 DSchG verwendet werden (also wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich) ohne diese weiter in den Kontext der Vorschrift einzuordnen oder zu näher zu erläutern.

Der § 2 DSchG wird ergänzt durch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmalliste) vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4. Diese wird hier jedoch nicht in Gänze unter den Gesetzestext vorangestellt, sondern in die Kommentierung miteinbezogen, um deren Bedeutung zwar hervorzuheben, aber nicht zu strapazieren. Die Verwaltungsvorschrift Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4 führt in deren Vorbemerkungen selbst aus:2

Die Aufnahme in die Denkmalliste beinhaltet die denkmalfachliche Bewertung, dass es sich um ein Kulturdenkmal nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes handelt. Die Aufnahme hat deklaratorische Bedeutung und dient den oben genannten Zwecken.

Der Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz ist nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmale in die Denkmalliste eingetragen sind. Aus der fehlenden Aufnahme eines Gegenstandes in die Denkmalliste kann nicht geschlossen werden, dass es sich dabei nicht um ein Kulturdenkmal handelt.

Die rechtsverbindliche Feststellung der Denkmaleigenschaft erfolgt inzident im Rahmen eines denkmalschutzrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auf Antrag des Eigentümers durch die zuständige untere beziehungsweise höhere Denkmalschutzbehörde.

2. Die Merkmale und die Rechtsfolge des § 2 Abs. 1 DSchG

2.1. Geeignete Gegenstände

§ 2 Abs. 1 DSchG nennt Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen als geeignete Gegenstände, die Kulturdenkmäler sein können. Da Sachen gemäß § 90 BGB nur körperliche Gegenstände sind, wird damit klargestellt, dass immaterielles Kulturgut nicht vom Denkmalschutzgesetz erfasst ist.3

2.1.1. Sachen

Als erste begriffliche Orientierung für den Sachenbegriff dient der § 90 BGB, wobei der denkmalschutzrechtliche Begriff hiermit nicht identisch ist.4 Der denkmalschutzrechtliche Sachenbegriff geht weiter als der Zivilrechtliche.

Wie auch im Zivilrecht wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden, aber ist dies vor allem aus Sicht der behördlichen Verwaltung bei der Führung der Denkmalliste von Bedeutung. Diese unterscheidet wie folgt:5

  • Unbewegliche Bau- und Kunstdenkmale,
  • unbewegliche Bodendenkmale aus dem Bereich der Vor- und Frühgeschichte, des Mittelalters und der Neuzeit sowie der Naturkunde,
  • bewegliche Bau- und Kunstdenkmale und
  • bewegliche Bodendenkmale.

Zu den unbeweglichen Bau- und Kunstdenkmalen gehören alle „geschichtlich, kunstgeschichtlich oder künstlerisch wertvolle bauten. […] [Es] sind bauliche Anlagen, die wegen ihrer tatsächlichen Ausgestaltung […] einer gerade darauf bezogenen, im weitesten Sinne architektonischen Denkmalpflege bedürfen.“6

Zu den unbeweglichen Bodendenkmalen gehören beispielsweise Siedlungen aus der Jungsteinzeit,7 keltische Grabhügel8 oder römische Verkehrsanlagen.

Der Begriff des beweglichen Bau- und Kunstdenkmals ist nicht identisch mit dem Begriff der beweglichen Sache im Zivilrecht, erfasst wird beispielsweise Archiv- oder Bibliotheksgut.9

Zu den beweglichen Bodenkmalen zählen beispielsweise Rüstungen, Schilde, Waffen, aber auch menschliche Überreste10 nach einer Schlacht.

Naturprodukte werden in Baden-Württemberg ebenfalls vom Sachbegriff erfasst, der Begriff und der § 2 Abs. 1 DSchG machen insofern keine Einschränkungen. Beispiele für Naturprodukte mit Denkmaleigenschaft sind Zeugnisse der Erdgeschichte, wie etwa Dinosaurierfossilien oder in Insekten in Bernstein.11

2.1.2. Sachgesamtheiten

2.1.2.1. Allgemeines

Der Begriff der Sachgesamtheit ist kompliziert und vielschichtig, aber auch an jenen aus dem Zivilrecht angelehnt. „Die Sachgesamtheit besteht aus einer Mehrheit von Einzelsachen, auch wenn sie wirtschaftlich als Einheit erscheint (RGZ 87, 45 f.) [= wohl RGZ 87, 43 (45 f.)], zB Bibliothek, Viehherde, Warenlager (vgl. § 92 II: Sachinbegriff). […] sachenrechtlich ist nicht sie, sondern jede ihrer Einzelsachen ‚Sache‘ […].“12

Eine Sachgesamtheit im denkmalschutzrechtlichen Sinne liegt regelmäßig vor, wenn mehrere Objekte zusammen ein Kulturdenkmal sind,13 was beispielsweise bei alten Burg- und Klosteranlagen der Fall ist oder bei Hofgütern. „Hierbei ist nicht erforderlich, dass sämtliche Elemente der Sachgesamtheit für sich gesehen den Kulturdenkmalbegriff erfüllen; selbst wenn keines der Elemente für sich genommen Denkmalwert besitzt, kann ihre Kombination denkmalwürdig und denkmalfähig sein, wenn sie durch ein übergreifendes Merkmal zu einer Einheit verbunden sind.“14Umgekehrt liegt eine Sachgesamtheit nicht bereits vor, wenn mehrere Objekte einzeln die Eigenschaft von Kulturdenkmalen haben.“15

Deshalb kommt es häufig zu Überschneidungen zwischen Sachgesamtheiten und den in den §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 19 DSchG thematisierten Gesamtanlagen. Eine Unterscheidung ist nicht immer einfach. Dennoch kann als Faustformel wie folgt differenziert werden:

  • Eine Sachgesamtheit setzt eine einheitliche Konzeption oder Planung, in einem Funktionszusammenhang oder in einem gemeinsamen Grundprinzip, also mit einer übergreifenden Komponente zu einer schutzwürdigen Einheit der einzelnen Sachen zueinander voraus.16
  • Eine Gesamtanlage (§ 19 DSchG) ist ein denkmalgeschützter Bereich, der nicht notwendigerweise einen engen funktionalen Zusammenhang der in ihr befindlichen Sachen hat (z. B. historische Altstadt). Bei einer Gesamtanlage ist vielmehr das erhaltenswerte Erscheinungsbild maßgeblich, es wird die historische (Bau-)Substanz mittelbar geschützt.17

Der Begriff der Sachgesamtheit umfasst aber den in der Praxis immer wieder auftauchenden Begriff des Ensembles.18 Darunter versteht man eine „Mehrheit von baulichen Anlagen“ (s. Art. 1 Abs. 3 BayDSchG).

2.1.2.2. Kulturlandschaften

Der Begriff der Sachgesamtheit erfasst auch (historische) Kulturlandschaften und Landschaftsteile.19 Der Begriff der Kulturlandschaft hat mit Blick in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BauGB auch bauplanungsrechtliche Relevanz. Jedoch nimmt diese Vorschrift aus systematischen Gründen nur das Einzelvorhaben in den Fokus.

So versteht die Literatur unter einer Kulturlandschaft einzelne „von Menschen gestaltete Landschaftsteile (historische Kulturlandschaften) […], [welche] das ‚Ergebnis der Wechselwirkung zwischen naturräumlichen Gegebenheiten und menschlicher Einflussnahme im Laufe der Geschichte‘ [sind]. […] es kommt darauf an, dass der entsprechende Raumausschnitt in Gänze von einem kulturhistorisch relevanten Gestaltungsfaktor geprägt ist, der als übergreifende Komponente fungiert.“20

Es ist jedoch hierbei nicht erforderlich, dass eine Sache (z. B. ein Gebäude) selbst ein Kulturdenkmal in der Sachgesamtheit ist und so die Kulturlandschaft prägt, sondern vielmehr, dass eine erkennbare Wechselwirkung zwischen Sache und Landschaft besteht.21

2.1.3. Teile von Sachen

Einem Teil einer Sache kann Denkmalschutz zukommen, wenn der Sachteil einer eigenständigen denkmalfachlichen Betrachtung zugänglich ist22 und in diesem Sinn als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint.23 Das ist beispielsweise bei einem Gebäude mit einer besonderen Fassade oder einem künstlerisch gestalteten Eingangsbereich der Fall.

Umgekehrt gilt jedoch auch: „Eine bauliche Anlage muss nicht notwendigerweise, damit ihr insgesamt als Baudenkmal Schutz zuteil wird, in jedem ihrer Teile den Anforderungen des Denkmalbegriffs genügen (vgl. OVG Berlin, U. v. 29.4.1999, UPR 2000, 78 LS). Die bauliche Verbindung eines Baudenkmals mit einem zeitgenössischen Neubau führt grds. Nicht zum Entstehen eines neuen ‚Gesamtbaudenkmals‘ (BayVGH, U. v. 28.5.2009, 2 B 08.1971, DÖV 2009, 870).“24

2.2. Öffentliches Erhaltungsinteresse und Schutzgründe

Damit eine Sache zum Kulturdenkmal wird, muss die Sache denkmalwürdig und denkmalfähig sein. Die beiden Begriffe sind eng miteinander verwoben und ergänzen sich wechselseitig, das heißt, die Denkmalwürdigkeit muss neben die Denkmalfähigkeit treten.25 So kann beispielsweise an einem alten und sehr schmalen Haus in der historischen Altstadt ein wissenschaftliches Erhaltungsinteresse bestehen. Blieb das Haus jedoch nur vordergründig, also an einem Teil, äußerst schmal, beispielsweise wegen dessen giebelseitiger Situierung, so kann dies geeignet sein, Zweifel am öffentlichen Interesse zu begründen, wenn dies aus Sicht eines Sachverständigen sonst keine Besonderheiten aufweist. Umgekehrt kann beispielsweise aber auch gelten: Ein altes dunkles und hölzernes Gebäude, das an die Stadtmauer angebaut ist, ist für viele Menschen sehr präsent, da sie daran fast zwangsläufig vorbei gehen. Gleichzeitig ist das Gebäude aber eher schlicht und hat keine architektonischen Besonderheiten. Dann mag hier zwar ein öffentliches Interesse gegeben sein, da viele Menschen das Objekt tagtäglich wahrnehmen, jedoch dürften sich Zweifel an den Schutzgründen ergeben.

Wie bereits angeklungen, wird die Denkmalwürdigkeit vom Gesetz dergestalt umschrieben, dass es ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Sache gegeben sein muss. Dies „setzt voraus, dass die Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sind.“26 Besteht dieses öffentliche Interesse, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt, dann ist von der Denkmalwürdigkeit der Sache auszugehen.27 Dem öffentlichen Erhaltungsinteresse kommt jedoch eher eine Korrektivfunktion zu.28

Daneben muss die Sache aber auch denkmalfähig sein. Das heißt, die Sache muss aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen eine öffentliche Bedeutung für deren Erhalt besitzen.29 All jene Begriffsmerkmale haben gemeinsam, dass es sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe mit Verfassungsrang handelt. Das bedeutet also, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse und ein oder mehrere Schutzgründe vorliegen, ist stets abhängig von der konkreten Bewertung des Einzelfalls und muss einer genauen Überprüfung unterzogen werden.

Diese durchzuführende Einzelfallprüfung muss bestimmten Standards genügen. So bestimmt die Verwaltungsvorschrift Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az. 5-2555.1-0/4 jedenfalls den folgenden Rahmen:30

Die fachlich-konservatorische Bewertung der Denkmaleigenschaft (Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit) ist wissenschaftlich abzusichern und […] zu dokumentieren. Diese Dokumentationen bestehen aus

  • einer Darstellung des Schutzgutumfangs;
  • einer Beschreibung des Gegenstandes unter Nennung denkmalkonstituierender Teile;
  • der Benennung und Begründung der Schutzgründe und
  • der Begründung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung.“

Wichtig daran ist, dass die Sachverhaltsaufklärung der Denkmalschutzbehörde stets sorgfältig zu erfolgen hat. Ein Indiz, welches gegen eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung spricht, ist vor allem eine knappe – formelhafte – Ausführung oder lediglich pauschale Formulierungen in der Akte, die wenig Bezug zum Objekt aufweisen.31

2.2.1. Weiteres zum öffentlichen Erhaltungsinteresse

Wie bereits angeklungen, kommt dem Merkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses eine Korrektivfunktion zu. „Es dient im Einzelfall dazu, eine gewisse Objektivität hinsichtlich der Frage zu wahren, welches Objekt im Zuge des Denkmalschutzes erhalten werden soll und welches diese Erhaltungswürdigkeit nicht beinhaltet.“32

Indizien, die für ein öffentliches Erhaltungsinteresse sprechen, sind beispielsweise eine existierende Bürgerinitiative, die sich für den Erhalt der Sache einsetzt,33 oder die mediale Beleuchtung der unter Denkmalschutz zu stellenden Sache.34

In der Literatur wird vor allem kritisiert, dass das Untermerkmal „Bewusstsein der Bevölkerung“ kaum oder nur schwer zu ermitteln sei.35 Deshalb stellt diese Ansicht als Beurteilungsmaßstab allein auf den Wissens- und Erkenntnisstand eines hinreichend breiten Kreises36 von Sachverständigen ab und argumentiert für sich, dass es entscheidend sei, dass die Auswahlentscheidung auf fachliche Kriterien gestützt werden und somit rational und objektivierbar sei.37

2.2.2. Schutzgrund: Wissenschaftliche Gründe

Die Verwaltungsvorschrift Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4 - formuliert hierzu weiter: „Wissenschaftliche Gründe sind insbesondere solche, die die Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig dokumentieren[.]“38

Auf den Wissenschaftszweig kommt es nicht an, obschon früher die Geschichts- und vor allem Kunstgeschichtswissenschaften im Vordergrund standen.39 Jedenfalls ergeben sich bei diesem Wissenschaftszweig die meisten Überschneidungen mit den heimatgeschichtlichen Gründen.

Bei dem Schutzmerkmal der wissenschaftlichen Gründe steht die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft im Vordergrund, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer gewissen Epoche bezeugt.40

2.2.3. Schutzgrund: Künstlerische Gründe

Die Verwaltungsvorschrift Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4 - formuliert hierzu etwas genauer: „künstlerische Gründe sind insbesondere vom kunsthistorischen Interesse
bestimmt, gehen aber auch über dieses hinaus. Das Merkmal der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität
[.]“41 „[Die Sache] darf sinngemäß kein[e] alltägliche […] sein, sondern als […] Ausdruck eines besonderen gestalterischen Schaffens […]. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das bloße Bauen nach bestimmten architektonischen Vorgaben für sich allein noch kein Zeugnis eines eines derartigen künstlerischen Schaffens iSd Denkmalschutzrechts begründet.“42

Die Anforderungen an die gesteigerte ästhetische Qualität dürfen jedoch auch nicht überspitzt werden, da mit dem Schutzgrund der künstlerischen Gründe „nicht zwingend die Vorstellung eines schönen, wertvollen Kunstwerks verbunden ist.“43Der Begriff ‚Kunst‘ entzieht sich als ‚weitgehend außerrechtlich bestimmter, der Eigengesetzlichkeit und Wandlungsfähigkeit künstlerischer Schöpfung, Empfindung und Phantasie verhafteter Lebenssachverhalt‘ jeder normativ abschließenden Begriffsbestimmung“, weshalb der Erhaltungsgrund häufig zu wissenschaftlichen oder heimatgeschichtlichen Gründen hinzutritt.44

Jedoch wird bei Sachen, an deren „Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, tendenziell niedrig angesetzt (VG Freiburg, Urt. vom 9.7.2009 - 4 K 1143/08 -; [...]; VG Karlsruhe, Urt. vom 11.5.2006 - 6 K 1363/04 [...]). Der VGH BW geht davon aus, dass gerade bei diesem Merkmal eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität der Substanz und des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals eine überragende Bedeutung hat (Urt. vom 10.12.2013 - 3 S 619/12 - [...]; Urt. vom 27.6.2005 - 1 S 1674/04 -, […]).45

2.2.4. Schutzgrund: Heimatgeschichtliche Gründe

Die Verwaltungsvorschrift Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4 - formuliert hierzu erläuternd: „heimatgeschichtliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn durch das
Schutzobjekt geschichtliche oder spezifisch heimatgeschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden (Aussagewert), ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (Assoziationswert).
46 Wenn also eine Sache historische Ereignisse oder einen bestimmten Lebensstil in vergangenen Epochen veranschaulicht oder durch das Objekt historische Entwicklungen anschaulich gemacht werden, sprechen heimatgeschichtliche Gründe für dessen Erhaltung.47

Da heimatgeschichtliche Gründe erfordern, dass ein Objekt quasi eine Art Zeitzeugenstellung hat, also bestimmte historische Entwicklungen an der Sache ablesbar sind, genügen das bloße Alter und die Funktion eines Gebäudes nicht, um den Schutzgrund auszufüllen.48

Aus der Perspektive der Denkmalpflege werden Sachen, die aus heimatgeschichtlichen Gründen erhaltenswert und daher Kulturdenkmal sind, als Elemente der Kulturlandschaft behandelt.49

2.2.5. Sonstige in § 2 Abs. 1 DSchG unbenannte Schutzgründe

Teilweise wird die Meinung vertreten, dass es weitere unbenannte Schutzgründe in § 2 Abs. 1 DSchG gäbe.50 Mit Blick in die Verwaltungsvorschrift Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4 - ist diese Auffassung jedenfalls nicht abwegig. Die Verwaltungsvorschrift formuliert hierzu jedoch nur:51

Wegen der Korrektivfunktion, die dem Merkmal des öffentlichen Interesses in Bezug auf die weit gefassten Voraussetzungen der Denkmalfähigkeit zukommt, bedarf es im Blick auf das konkrete Schutzobjekt einer Bewertung des Ranges seiner denkmalpflegerischen Bedeutung.

Bei dieser wertenden Entscheidung sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  • der Seltenheitswert des Schutzobjekts gegenüber anderen vergleichbaren Objekten;
  • seine Bedeutung für die Umgebung (Ortsbild, Kulturlandschaft);
  • sein wissenschaftlich-dokumentarischer und exemplarischer Wert;
  • seine Vorbildhaftigkeit für eine Tradition;
  • sein Alter;
  • das Maß seiner Originalität und Integrität;
  • sein künstlerischer Rang;
  • das Gewicht der einschlägigen Schutzgründe.“

Die Rechtsprechung erkennt es jedoch nicht, dass es unbenannte Schutzgründe in § 2 Abs. 1 DSchG gäbe.52 Außerdem ergibt es sich so auch nicht aus der Verwaltungsvorschrift. Letztendlich lassen sich all jene in der Verwaltungsvorschrift Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4 - weiter genannten Kriterien auf die grundsätzlich wegen Verfassungsrang weit auszulegenden Begriffe der wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Bedeutung reintegrieren.

Das bedeutet also, und in diesem Kontext steht auch die Verwaltungsvorschrift:53

Im Zusammenhang mit der Prüfung des öffentlichen Erhaltungsinteresses wendet die Verwaltung eine Reihe von weiteren, über die gesetzlichen Denkmalwertkategorien hinausgehenden bzw. diese präzisierenden Auswahlkriterien an. Hierzu zählen insbesondere die Singularität des Objekts, der wissenschaftlich-dokumentarische Wert, die Vorbildhaftigkeit für eine Tradition, die Bedeutung für die Volksbildung, die Bedeutung für die Deutung einer Epoche oder eines Ereignisses der Geschichte, der Erlebnis- und Erinnerungswert und der künstlerische Rang. Die o. g. Merkmale werden zugleich von der Rechtsprechung zur Prüfung und Nachvollziehbarkeit einer behördlichen Auswahlentscheidung herangezogen. Insbesondere Kriterien wie Alter, Integrität und Originalität des Objekts sind nach Auffassung der Rechtsprechung in die der behördlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende Abwägung einzustellen (VGH BW, Urt. v. 10.10.1989 – 1 S 736/88 […]).

2.3. Rechtsfolge

§ 2 Abs. 1 HS. 1 DSchG bestimmt: „Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind […]“. Durch die indikativische Formulierung kommt zum Ausdruck, dass es keinem Beurteilungsspielraum (also kein Ermessen) der Denkmalschutzbehörde unterliegt, ob eine Sache zum Kulturdenkmal wird, sondern dies automatisch Kraft Gesetzes geschieht.54 Die Festlegung der denkmalgeschützten Bedeutung einer Sache ist somit voll gerichtlich nachprüfbar,55 wobei einzelne Mitarbeiter des Landesamts für Denkmalpflege im gerichtlichen Verfahren als amtliche Auskunftspersonen herangezogen werden können.56

Da in Baden-Württemberg die Aufnahme einer Sache in die Denkmalliste nur deklaratorische Bedeutung hat, bedeutet dies auch, dass das Land Baden-Württemberg für die normalen57 Kulturdenkmale für ein nachrichtliches System entschieden hat. Das bedeutet weiter, „[d]ie Unterschutzstellung im nachrichtlichen System greift automatisch ein, sofern ein Gebäude [oder allgemeiner eine Sache] die gesetzlichen Denkmalkriterien erfüllt.“58 Das heißt auch, die Denkmaleigenschaft einer Sache kann und wird in der Regel inzident in einem Verwaltungsverfahren festgestellt.59

Dass dies für einen Bauherrn Risiken birgt, liegt auf der Hand: Diese müssen stets mit der Möglichkeit rechnen, dass ein Objekt ein Kulturdenkmal ist oder zu diesem wird.60 Dieses deklaratorische Schutzsystem ist jedoch trotzdem verfassungsgemäß.61 Diesem Risiko kann aber beispielsweise mit einer Bitte um Auskunft, einer Bauvoranfrage62 oder aber mit der Bitte um Negativfeststellung63 an die untere Denkmalschutzbehörde begegnet werden.

Die Rechtsfolge in der Vorschrift des § 2 Abs. 1 DSchG wird in zeitlich historischer Hinsicht ergänzt durch den § 28 DSchG.

3. Zubehör (§ 2 Abs. 2 DSchG)

Mit § 2 Abs. 2 DSchG erweitert der Landesgesetzgeber den Schutz des § 2 Abs. 1 DSchG auch auf das Zubehör. Als erste begriffliche Orientierung für den Zubehörbegriff kann § 97 BGB dienen. Der Zubehörbegriff im Denkmalrecht ist jedoch weiter.64 Maßgeblich für den Zubehörbegriff im Denkmalrecht ist vielmehr, „ob bei denkmalfachlicher Betrachtung eine aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder heimatgeschichtlichen Gründen erhaltenswerte Einheit vorliegt. […] Eine Einheit von Denkmalwert i. S. des § 2 Abs. 2 DSchG liegt vor, wenn der dokumentarische und exemplarische Wert des Objekts sich gerade im Zusammenhang mit der Hauptsache manifestiert. […] Kann im Einzelfall keine Einheit von Denkmalwert festgestellt werden, kann es sich bei mobilen Einrichtungsgegenständen dennoch um (eigenständige) bewegliche Kulturdenkmale handeln.“65 Außerdem gilt: „Zubehörgegenstände können unbeschadet ihrer denkmalschutzrechtlichen Zubehöreigenschaft auch selbständige Kulturdenkmale sein […] und dann auch selbständig denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen. Die Einheit von Kulturdenkmal und Zubehör ist auch eine Sachgesamtheit […] besonderer Art.“66

Die Zubehöreigenschaft kann beispielsweise in den folgenden Fällen gegeben sein:

  • Ein Gebäude wurde speziell dafür errichtet, um dort Kunstwerke und Literatur zu sammeln,67
  • Statuen und Türen in einem Schloss,68
  • Altarbilder oder liturgische Geräte in einer Kirche.69

4. Weitere Gegenstände des Denkmalschutzes (§ 2 Abs. 3 DSchG)

4.1. Umgebung des Denkmals

Der § 15 Abs. 3 DschG, auf welchen der § 2 Abs. 3 Nr. 1 DSchG verweist, hat den folgenden Wortlaut:

Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Andere Vorhaben bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen.“

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 S. 1 DSchG stellt eine Beziehung des Kulturdenkmals zu seiner Umgebung auf und bezweckt, dass auch der Raum um das Kulturdenkmal genaueren Ermittlungen unterzogen werden muss. Das eingetragene Kulturdenkmal bleibt der Schutzgegenstand. Die baulichen Anlagen, welche ohne das Kulturdenkmal keinen besonderen Schutz genossen, werden aber gegebenenfalls mittelbar70 vom Schutz mitgezogen, eben soweit sie für das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung sind.

Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht von folgenden Parametern beim Umgebungsschutz aus:71

Der Regelungsgehalt der §§ 15 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 3 Nr. 1 DSchG schützt auch und gerade die Wirkung des Kulturdenkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Kulturdenkmal und Umgebung, nicht dagegen die Umgebung selbst. Sie besitzt keinen eigenständigen Denkmalwert und ist Gegenstand des Denkmalschutzes nur insoweit, als sie für das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung ist. Die Genehmigungspflicht als solche setzt deshalb auch nicht voraus, dass die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals beeinträchtigt; selbst Maßnahmen, die das Erscheinungsbild eines eingetragenen Kulturdenkmals verbessern, können einer präventiven Kontrolle unterzogen sein. Entscheidend ist allein, ob die Umgebung für das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals von so erheblicher Bedeutung ist, dass durch Veränderungen denkmalpflegerische Belange berührt werden. Das ist dann anzunehmen, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt, wenn beispielsweise die Umgebung die Wirkung des Kulturdenkmals wegen des architektonischen Konzepts oder der topografischen Situation prägt (Strobl / Majocco / Sieche, a.a.O., § 15, Rn 11 nennen beispielhaft etwa die situative Verknüpfung von Kirche und Kirchberg). Maßgebend ist die denkmalpflegerische Bedeutung der Umgebung in Bezug auf den wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Grund (§ 2 Abs. 1 DSchG), dessentwegen ein besonders gesteigertes Erhaltungsinteresse besteht; der Schutzzweck des Regelungssystems zielt ausschließlich auf die Erhaltung des Denkmalwerts ab, nicht auf städtebauliche oder ästhetische Belange. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht stellt lediglich ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar, das der Überprüfung und Wahrung der denkmalpflegerischen Belange dient.

Bei alledem hängt die räumliche Abgrenzung der zu berücksichtigenden Umgebung von der Art, Größe und der Lage des Denkmals sowie von der Eigenart der Umgebung ab. Der maßgebliche Umgebungsbereich wird vom Eigengewicht der Umgebung, insbesondere der Umgebungsbebauung, begrenzt. Er lässt sich nicht allgemein durch metergenaue Radien bestimmen und reicht über die unmittelbare Nachbarschaft hinaus, setzt aber noch einen optischen Bezug voraus (Strobl / Majocco / Sieche, a.a.O., § 15, Rn 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2008 - 12 Lc 72/07 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.07.1995 - 1 L 38/94 -, NuR 1996, 364; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 136/06 -). Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst (Wirkbereich; vgl. Martin, in: Martin / Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, Teil B, Rn 41; Maier / Gloser, Denkmalschutz in Baden-Württemberg, 2. Aufl., VI. 2. a.E.). Die - gerichtlich voll überprüfbare - Abgrenzung ist nach dem Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.1977 - I 396/77 -, ESVGH 27, 232, 235; vgl. auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 136/06 -, BImSchG-Rspr § 6 Nr 51; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2008 - 12 LB 22/07 -, ZfBR 2008, 366).“

4.2. Gesamtanlagen

Der Begriff der Gesamtanlage wird gesetzlich nicht definiert,72 auch nicht in den §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 19 DSchG. Vielmehr bestimmt der § 19 Abs. 1 DSchG, an den § 2 Abs. 1 DSchG angelehnt:

"Die Gemeinden können Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege durch Satzung unter Denkmalschutz stellen."

Die Vorschrift ist nicht einmal abschließend. Aus ihr lässt sich jedoch erahnen, dass der Normalfall einer Gesamtanlage beispielsweise historische Stadtkerne oder bestimmte Plätze sind (z. B. Justizareal: Gerichtsgebäude mit angrenzender Justizvollzugsanlage (Gefängnisturm)). Dass dies jedoch nicht generell gelten kann, liegt auf der Hand.

Die denkmalfachlichen Anforderungen an das Vorliegen einer Gesamtanlage im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 19 DSchG stehen den Merkmalen eines klassischen Ensembles nahe, gehen aber über diese hinaus. Als Voraussetzungen, die geschichtlich geprägte Siedlungsbereiche (z. B. historische Stadt- und Ortskerne) als Gesamtanlagen qualifizieren, werden a) ein hoher Anteil an Kulturdenkmalen, b) eine deutlich, gut begründbare Umgrenzung und c) eine ‚gewisse innere Strukturiertheit‘ des Baubestandes, die auf ein differenziertes Sozialgefüge ihrer Erbauer oder Bewohner schließen lässt, genannt […]. […] Allerdings muss nicht in jeder Gesamtanlage ein Teil des Baubestandes unter Einzeldenkmalschutz stehen […]; denkbar ist auch, dass keines der die Gesamtanlage bildenden Objekte, für sich genommen, die Kriterien der Denkmaleigenschaft erfüllen und allein die räumliche Zugehörigkeit (‚Situationswert‘) der Objekte das historisch aussagekräftige Erscheinungsbild und damit das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gesamtanlage ergibt […].“73

  • 1. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 2 formuliert „generalklauselartige Legaldefinition.“
  • 2. Ziff. 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmalliste) vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4.
  • 3. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 46.
  • 4. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 45.
  • 5. Ziff. 3.1 der VwV-Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4.
  • 6. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 37 f.
  • 7. Beispielsweise die Pfahlbauten am Federsee bei Bad Buchau.
  • 8. Beispielsweise der Hohmichele als keltischer Grabhügel bei Hundersingen, in der Nähe der Heuneburg.
  • 9. VGH BW, Urteil vom 30.07.1985 – 5 S 229/85.
  • 10. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 45.
  • 11. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 16.
  • 12. Mansel in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. (2021), Vor § 90 Rn. 5.
  • 13. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 12.
  • 14. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 12 mit Verweis auf: VGH BW, Urteil vom 19.03.1998 - 1 S 3307/96.
  • 15. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 47.
  • 16. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 47 mit Verweis auf: VG Karlsruhe, Urteil vom 26.11.1998 – 3 K 1387/98.
  • 17. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 49.
  • 18. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 14.
  • 19. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 12.
  • 20. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 48.
  • 21. Kellermann in: Rixner/Biedermann/Charlier, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. (2022), § 35 BauGB Rn. 147.
  • 22. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 50.
  • 23. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 10 mit Verweis auf: OVG NRW, Urteil vom 30.07.1993 - 7 A 1038/92.
  • 24. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 10.
  • 25. Fischer in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, VerwaltungsR: Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 2. Aufl. (2017), § 26 Rn. 11.
  • 26. Ziff. 2.3.1 der VwV-Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4.
  • 27. Ziff. 2.3 der VwV-Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4.
  • 28. Ziff. 2.3.2 der VwV-Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4.
  • 29. Ziff. 2.2 der VwV-Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4.
  • 30. Ziff. 2.4 der VwV-Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4.
  • 31. Fischer in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, VerwaltungsR: Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 2. Aufl. (2017), § 26 Rn. 8.
  • 32. Fischer in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, VerwaltungsR: Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 2. Aufl. (2017), § 26 Rn. 11.
  • 33. VG Freiburg, Urteil vom 09.07.2009 – 4 K 1143/08.
  • 34. VG Sigmaringen, Urteil vom 15.03.2005 – 5 K 166/04.
  • 35. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 79.
  • 36. Für eine eher strenge Auslegung: VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2007 – 6 K 1919/06.
  • 37. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 80.
  • 38. Ziff. 2.2 der VwV-Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4.
  • 39. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 20.
  • 40. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 56 mit Verweis auf: VGH BW, Urteil vom 28.05.1993 – 1 S 2426/92; VGH BW, Urteil vom 16.12.1992 - 1 S 534/91.
  • 41. Ziff. 2.2 der VwV-Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4.
  • 42. Fischer in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, VerwaltungsR: Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 2. Aufl. (2017), § 26 Rn. 4.
  • 43. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 60.
  • 44. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 21.
  • 45. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 66.
  • 46. Ziff. 2.2 der VwV-Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4.
  • 47. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 22 insbesondere mit Verweis auf: VGH BW, Urteil vom 14.10.1975 - I 865/74; VG Stuttgart, Urteil vom 16.09.1992 - 6 K 21/91.
  • 48. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 22 mit Verweis auf: VGH BW, Urteil vom 26.09.1986 - 5 S 837/86.
  • 49. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 22.
  • 50. Vgl. zum Streit: Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 65 m. w. N.; Fischer in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, VerwaltungsR: Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 2. Aufl. (2017), § 26 Rn. 8 nennt jedenfalls auch städtebauliche Gründen. Das ist insoweit richtig, als sich dessen Werk auf das gesamte Bundesgebiet bezieht und z. B. Art. 1 Abs. 1 BayDSchG diese auch nennt.
  • 51. Ziff. 2.3.2 der VwV-Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4.
  • 52. VGH BW, Urteil vom 28.05.1993 – 1 S 2426/92; VGH BW, Urteil vom 10.05.1988 – 1 S 524/87.
  • 53. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 68.
  • 54. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 2.
  • 55. Kluth in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, VerwaltungsR I, 13. Aufl. (2017), § 38 Rn. 49 m. w. N.; Fischer in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, VerwaltungsR: Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 2. Aufl. (2017), § 26 Rn. 4 m. w.; Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 96 m. w. N.
  • 56. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 101 m. w. N.
  • 57. Den Gegensatz hierzu bilden die Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung in § 12 DSchG. Diese genießen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch. Bei der Eintragung in das Denkmalbuch handelt es sich um einen Verwaltungsakt (Morlock in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 13 Rn. 1). Daher besteht in Baden-Württemberg ein gemischtes System.
  • 58. Fischer in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, VerwaltungsR: Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 2. Aufl. (2017), § 26 Rn. 13.
  • 59. Ziff. 1.2 der VwV-Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4.
  • 60. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 2.
  • 61. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 3 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.10.1997 - 6 B 42/94; BVerwG, Beschluss vom 26.04.1996 - 4 B 19/96.
  • 62. Dazu rät jedenfalls Fischer in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, VerwaltungsR: Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 2. Aufl. (2017), § 26 Rn. 14. Richtig daran ist, dass Denkmalschutzrecht auch Gegenstand eines Antrags auf Bauvorbescheid sein kann (Schlotterbeck in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. (2020), § 57 Rn. 52).
  • 63. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. (2017), § 35 Rn. 103 m. w. N.; Müller in: Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl. (2025); § 35 Rn. 8, 26, 35; Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 30 <S. 109>.
  • 64. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 27.
  • 65. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 83, 85; so auch Ziff. 2.1 der VwV-Kulturdenkmalliste vom 26.04.2018 - Az.: 5-2555.1-0/4, die das Merkmal der Einheit von Denkmalwert betont.
  • 66. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 27.
  • 67. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 85.
  • 68. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 84 mit Verweis auf: VGH BW, Urteil vom 01.12.1982 – 5 S 2069/82.
  • 69. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 27.
  • 70. Strobl in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 2 Rn. 28.
  • 71. VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009 - 6 K 3202/08.
  • 72. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 94.
  • 73. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 2 Rn. 95.
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 

Formularbücher:

  • Eiding, Lutz / Hofmann-Hoeppel, Jochen [Hrsg.], Verwaltungsrecht: Schriftsatzmuster und Erläuterungen – Materielles Recht – Verfahrensrecht, 2. Auflage (2017), Nomos Verlagsgesellschaft.

Kommentare:

  • Hager, Gerd / Hammer, Felix / Morlock, Oliver / Zimdars, Dagmar / Davydov, Dimitrij, Denkmalrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage (2016), Kommunal- und Schul-Verlag,
  • Huck, Winfried / Müller, Martin, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Auflage (2025), Verlag C. H. Beck,
  • Jauernig, Othmar † [Begr.] / Stürner, Rolf [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage (2021), Verlag C. H. Beck,
  • Kopp, Ferdinand † [Begr.] / Ramsauer, Ulrich [Hrsg.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage (2017), Verlag C. H. Beck,
  • Rixner, Florian / Biedermann, Robert / Charlier, Jacqueline [Hrsg.], Systematischer Praxiskommentar BauGB / BauNVO, 4. Auflage (2022), Reguvis Fachmedien,
  • Schlotterbeck, Karlheinz / Hager, Gerd / Busch, Manfred / Gammerl, Bernd, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), 8. Auflage (2020), Richard Boorberg Verlag,
  • Strobl, Heinz / Sieche, Heinz / Kemper, Till / Rothemund, Peter, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg – Kommentar und Vorschriftensammlung, 5. Auflage (2025), Verlag W. Kohlhammer.

Lehrbücher:

  • Wolff, Hans [Begr.] / Bachof, Otto / Stober, Rolf / Kluth, Winfried [Hrsg.], Verwaltungsrecht I – Ein Studienbuch, 13. Auflage (2017), Verlag C. H. Beck.

Verwaltungsvorschrift:

Rechtsprechung: 

Bundesverwaltungsgericht:

  • BVerwG, Beschluss vom 09.10.1997 - 6 B 42/94,
  • BVerwG, Beschluss vom 26.04.1996 - 4 B 19/96.

Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe:

  • VGH BW, Urteil vom 19.03.1998 - 1 S 3307/96,
  • OVG NRW, Urteil vom 30.07.1993 - 7 A 1038/92,
  • VGH BW, Urteil vom 28.05.1993 – 1 S 2426/92,
  • VGH BW, Urteil vom 16.12.1992 - 1 S 534/91,
  • VGH BW, Urteil vom 10.05.1988 – 1 S 524/87,
  • VGH BW, Urteil vom 26.09.1986 - 5 S 837/86,
  • VGH BW, Urteil vom 01.12.1982 – 5 S 2069/82,
  • VGH BW, Urteil vom 14.10.1975 - I 865/74.

Verwaltungsgerichte:

  • VG Sigmaringen, Urteil vom 15.10.2009 - 6 K 3202/08,
  • VG Freiburg, Urteil vom 09.07.2009 – 4 K 1143/08,
  • VG Sigmaringen, Urteil vom 15.03.2005 – 5 K 166/04,
  • VG Karlsruhe, Urteil vom 26.11.1998 – 3 K 1387/98.
  • VG Stuttgart, Urteil vom 16.09.1992 - 6 K 21/91.