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Art. 5 GG - Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft (Kommentar)
(1) ¹Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. ²Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. ³Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) ¹Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. ²Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
1. Einleitung
Art. 5 GG schützt eine Reihe von Grundrechten, die Aspekte der Kommunikation betreffen und unerlässlich für eine funktionierende demokratische Gesellschaft sind. Sie ermöglichen Bürgern,
- ihre Meinungen frei zu äußern,
- Informationen zu erhalten und zu verbreiten
- und sich künstlerisch oder wissenschaftlich zu betätigen.
2. Absatz 1: Meinungs- und Informationsfreiheit
Die Meinungsfreiheit, die als Herzstück der Demokratie gilt, soll Bürgern erlauben, ihre Ansichten ohne Angst vor staatlicher Einmischung oder Zensur zu äußern oder zu verbreiten. Die Meinungsfreiheit erstreckt sich auf Meinungen, Informationen, Ideen und sogar auf unbequeme oder kontroverse Ansichten. Die Informationsfreiheit ergänzt die Meinungsfreiheit, indem sie den Bürgern Zugang zu Informationen gewähren soll, die sie benötigen, um informierte Meinungen zu bilden.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung sollen den Medien ermöglichen, unabhängig zu agieren, Nachrichten und Informationen zu verbreiten und die Öffentlichkeit zu informieren. Sie sind von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung einer informierten Bürgerschaft und die Kontrolle der öffentlichen Gewalt.
3. Absatz 2: Grenzen der Meinungs- und Informationsfreiheit
Die Meinungs- und Informationsfreiheit sind zwar grundlegende Rechte, gelten aber nicht absolut. Art. 5 Abs. 2 GG stellt klar, dass diese Rechte durch die allgemeinen Gesetze, das Recht der persönlichen Ehre sowie das Urheberrecht begrenzt werden können.
4. Absatz 3: Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
Die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit sind ebenfalls wichtige Aspekte der Kommunikationsfreiheit. Sie sollen es Künstlern und Wissenschaftlern ermöglichen, ihre Arbeit ohne staatliche Einmischung zu verfolgen und die künstlerische Ausdrucksfreiheit und die kulturelle Vielfalt schützen. Der Satz 2 dieses Absatzes schränkt diese Rechte wiederum in der Gestalt ein, dass keine absolute Ablehnung des Staates erfolgen darf.
5. Schranken der Grundrechte
Die Rechte des Art. 5 GG unterliegten gesetzlichen Schranken. Diese Schranken sind notwendig, um den Schutz anderer Rechte, die öffentliche Ordnung und die Strafverfolgung sicherzustellen. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit klare Kriterien für die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und anderen Interessen entwickelt.
6. Europäische Dimension
Art. 5 GG steht im Einklang mit Art. 10 EMRK, der die Meinungsfreiheit auf europäischer Ebene schützt. Deutsche Gerichte müssen die Auslegung der EMRK in ihren Entscheidungen berücksichtigen, was zu einer harmonisierten Menschenrechtsinterpretation in Europa beiträgt.
7. Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen
In der heutigen digitalen Ära stehen Meinungsfreiheit und Medienfreiheit vor neuen Herausforderungen, wie der Verbreitung von Falschinformationen, Hate Speech und staatlicher Überwachung.