Wissen Sie mehr? Als Co-Autor bearbeiten oder als Leser kommentieren. Mehr erfahren...
Art. 5 GG - Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft (Kommentar)
(1) ¹Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. ²Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. ³Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) ¹Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. ²Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
- 1. Einleitung
- 1.1. Geschichte
- 1.2. Katholisches Kirchenrecht
- 1.3. Begriffe
- 1.3.1. Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
- 1.3.2. Informationsquellen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
- 1.3.3. Presse (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GG)
- 1.3.4. Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG)
- 1.3.5. Film (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 GG)
- 1.3.6. Kunst (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
- 1.3.7. Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)
- 2. Absatz 1 Satz 1: Meinungs- und Informationsfreiheit
- 3. Absatz 1 Satz 2: Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit
- 3.1. Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GG)
- 3.2. Die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG)
- 3.3. Die Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 GG)
- 4. Absatz 1 Satz 3: Keine Zensur
- 5. Absatz 2: Schranken der Kommunikationsgrundrechte
- 5.1. In Art. 5 Abs. 2 GG direkt benannte Begriffe
- 6. Absatz 3: Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
- 7. Europäische Dimension
- 8. Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen
1. Einleitung
Wir Menschen kommunizieren, tagtäglich, ob bewusst oder unbewusst. Ein Großteil unseres menschlichen Miteinanders beruht auf Kommunikation, gleichgültig, ob mit Worten oder allein aufgrund unserer Körpersprache. Die Körpersprache ist unserer erste Sprache. Wir alle sprechen sie. Sie ist in gewisser Weise universell, uns angeboren. Regionale und kulturelle Besonderheiten kommen erst später dazu. Auch erst später folgt Sprache im Sinne des gesprochenen oder geschriebenen Wortes. Diese ist die logische Konsequenz, wenn beispielsweise ein schlichtes Achselzucken nicht mehr dazu ausreicht, die Hilflosigkeit und Unwissenheit vor einem komplexen Problem zu äußern. Wir Menschen vergessen oft, dass das gesprochene Wort erst später entstand.
Der Kommunikation an sich kommt ein hoher Stellenwert zu. Das hat die verschiedensten Gründe, welche auch jenseits dessen liegen, was juristisch fassbar ist. Aus der juristischen Perspektive angemerkt sei hier nur, dass jedem Gesetzgebungsprozess ein längerer kommunikativer und politischer Willensbildungsprozess zugrunde liegt. Da Kommunikation einen derart hohen Stellenwert für uns Menschen inne hat, schafft Art. 5 GG hierfür den verfassungsrechtlichen Rahmen. Art. 5 GG schützt als Jedermannsrecht eine ganze Reihe von Grundrechten, welche Facetten der menschlichen Kommunikation betreffen und unerlässlich für eine funktionierende demokratische Gesellschaft sind. Wesensmerkmal jeder freien Demokratie ist die geistige Auseinandersetzung mit den im Staat geschehenen, anstehenden oder künftig zu erwartenden Aufgaben und Inhalten.1 Demokratie funktioniert nur unter einer frei gebildeten – also ohne Repressalien befürchten zu müssen – und möglichst gut informierten öffentlichen Meinung.2
Art. 5 GG enthält sieben Grundrechte (Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit, Filmfreiheit, Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit), die jeweils zwar selbständig nebeneinander stehen, sich aber jeweils inhaltlich ergänzen. Das wird beispielsweise schon durch die Formulierung in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG deutlich, indem der Verfassungsgeber die Freiheit der Meinungsäußerung mit der Freiheit, sich zu unterrichten, mit einem „und“ verknüpft. Jede Art der Kommunikation benötigt einen Sender und Empfänger.3 Die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG normierte Informationsfreiheit nimmt mit dem abstrakteren Begriff der Informationsquelle in systematischer Weise gleichzeitig Bezug auf die Medienfreiheiten Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Zur besseren Verbreitung von Meinungen tragen die dort genannten Informationsmedien bei. Das, was in den Medien präsentiert wird, kann unter Umständen dann zu Kunst weiterverarbeitet (z. B. Karikaturen) oder Forschungsgegenstand werden (z. B. eine umstrittene Gesetzesänderung).
Viele andere Freiheitsrechte haben außerdem auch kommunikative Nebenaspekte.4 Für die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) erscheint dies selbstverständlich. Beispielsweise bezweckt aber gerade auch die Versammlungsfreiheit in Art. 8 GG die Schaffung von Kommunikationsforen und die Bündelung derselben Meinung Mehrerer.5 Die Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG schützt beispielsweise auch Werbung, die auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen Aufmerksamkeit erregt und auf diese Weise ebenfalls einen inhaltlichen Diskurs anstößt.6
1.1. Geschichte
1.1.1. Allgemeines, Aufklärung und Französische Revolution
Bis die Meinungsfreiheit, wie wir sie heute kennen, Verfassungsrang erlangte, war es ein historisch langwieriger und komplexer Prozess. Die wichtigsten historischen Eckpfeiler der Meinungsfreiheit sind die Aufklärung, die Französische Revolution, die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung mit der Verfassung, sowie die demokratischen Bewegungen zur Mitte des 19. Jahrhunderts.
Baruch de Spinoza (1632 – 1677) war seiner Zeit im 17. Jahrhundert voraus. Zu der Zeit herrschte die neuzeitliche Naturrechtsphase vom 16. bis ins 18. Jahrhundert. In seinem Hauptwerk mit dem Titel „Ethica“ vertrat er unter anderem die Idee, dem Individuum solle und könne größtmöglicher Freiraum im modernen Staat zugestanden werden. Unter anderem steht auch die Freiheit des Denkens im Zentrum von Spinozas Politik- und Rechtslehre. Zu seinen Lebzeiten herrschte in Europa und Deutschland noch der aufgeklärte Absolutismus.7
Die Menschenrechtserklärungen in den USA aus den Jahren 1776 / 1791 (mit dem 1. Zusatzartikel zur Redefreiheit usw.) und 1789 in Frankreich thematisierten die Meinungsfreiheit erstmals in kodifizierter Form. So heißt es in der französischen Menschenrechtserklärung vom 26.08.1789
- in Art. X: "Niemand darf wegen seiner Meinung, selbst religiöser Art, belangt werden, solange die Äußerungen nicht die gesetzlich festgelegte Ordnung stören.,
- in Art. XI: Freie Gedanken- und Meinungsfreiheit ist eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann daher frei schreiben, reden und drucken, unter Vorbehalt des Missbrauchs dieser Freiheit in den gesetzlich festgelegten Fällen.“8
1.1.2. Weimarer Reichsverfassung
Die Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.19199 enthielt in Art. 118 und Art. 142 WRV ebenfalls Kommunikationsgrundrechte, wenn auch nicht ganz so stark ausgeprägt wie im heutigen Art. 5 GG. Die Vorschriften hatten den folgenden Wortlaut:
Art. 118 WRV
Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.
Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.Art. 142 WRV
Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.
1.2. Katholisches Kirchenrecht
Das katholische Kirchenrecht mit dem codex iuris canonici 1983 als Kernregelwerk thematisiert die Freiheit der Meinungsäußerung, Meinungsbildung sowie die Wissenschaftsfreiheit an ein paar Stellen. So seien nachfolgend beispielhaft Regelungen wiedergegeben, ohne jedoch deren weitere systematische Einbettung zu erläutern, in denen dies deutlich wird:
Can. 212
§ 1. Was die geistlichen Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen, haben die Gläubigen im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen.
§ 2. Den Gläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen, insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu eröffnen.
§ 3. Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun.Can. 218
Die sich theologischen Wissenschaften widmen, besitzen die gebührende Freiheit der Forschung und der klugen Meinungsäußerung in den Bereichen, in denen sie über Sachkenntnis verfügen, dabei ist der schuldige Gehorsam gegenüber dem Lehramt der Kirche zu wahren.Can. 227
Die Laien haben das Recht, daß ihnen in den Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens jene Freiheit zuerkannt wird, die allen Bürgern zukommt; beim Gebrauch dieser Freiheit haben sie jedoch dafür zu sorgen, daß ihre Tätigkeiten vom Geist des Evangeliums erfüllt sind, und sich nach der vom, Lehramt der Kirche vorgelegten Lehre zu richten; dabei haben sie sich jedoch davor zu hüten, in Fragen, die der freien Meinungsbildung unterliegen, ihre eigene Ansicht als Lehre der Kirche auszugeben.
Aus den vorgenannten kirchenrechtlichen Vorschriften geht hervor, dass die Freiheit der Meinungsäußerung wichtig für die gesamte Gemeinschaft sein kann (Can. 212 - § 3). Aus Can. 218 ergibt sich auch, dass sich die Freiheit der Meinungsäußerung und die (theologische) Wissenschaftsfreiheit jeweils wechselseitig ergänzen können. Bemerkenswert ist, dass diese Vorschrift nur von einer „klugen Meinungsäußerung“ sich theologisch relevante Erkenntnisse verspricht. Insofern wird im Kirchenrecht in Bezug auf die theologische Wissenschaft zwischen wertvollen und weniger wertvollen Meinungen, mit anderen Worten, weiterverwendbaren und irrelevanten Meinungen, unterschieden.
1.3. Begriffe
1.3.1. Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Der Begriff der Meinung unterliegt einem denkbar weiten Begriffsverständnis. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG wird das Äußern und Verbreiten der eigenen Meinung in Wort, Schrift und Bild geschützt. Wesentlich für eine Meinung ist, dass es sich um eine für andere Personen verlautbarte Stellungnahme handeln muss.10 Mit anderen Worten: Eine Meinung ist ein Werturteil, eine Ansicht oder eine auf eine bestimmte Weise zum Ausdruck kommende Anschauung. Ob es sich um eine richtige oder wertvolle Meinung handelt oder nicht, ist unerheblich.11 „Jedoch muss die Meinungsäußerung (subjektiv) wahrhaftig sein“,12 also dem wirklichen Willen entsprechen. Das heißt, es darf sich um keine von Dritten mit Gewalt aufgezwungene Äußerung eines bestimmten Werturteils handeln.13
Begrifflich ebenfalls von der Meinung gedeckt sind Werturteile, die sich mit Tatsachen vermengen. Tatsachen werden häufig benötigt, um sich aus diesen eine Meinung bilden zu können. Tatsachen sind Äußerungen, deren Wahrheitsgehalt mit Beweisen überprüft werden können.14 Bloße Tatsachenäußerungen allein fallen daher nicht unter den Meinungsbegriff, da es ihnen am wertenden Element mangelt.15
1.3.2. Informationsquellen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Indem Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG bestimmt, dass jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird die Informationsfreiheit normiert. „Informationsquellen sind alle Träger von Informationen. Allgemein zugänglich sind Informationsquellen, wenn sie technisch geeignet und bestimmt sind, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu beschaffen.“16 Allgemein zugängliche Informationsquellen sind somit beispielsweise Zeitungen, Fernsehen, Rundfunk und sonstige Quellen, also auch das Internet.17
Keine allgemein zugänglichen Informationsquellen sind demnach Informationen, die nur an einen beschränkten Empfängerkreis gerichtet sind. Beispielsweise gehören hierzu Telefongespräche oder private Tagebuchaufzeichnungen.
Da das Internet sowohl als Informationsmedium, aber unter Umständen auch als bloßes privates Speichermedium privater Aufzeichnungen dienen kann (z. B. mit Cloud mit Passwortschutz), muss weiter differenziert werden, ob im konkreten Einzelfall der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet ist oder nicht.
1.3.3. Presse (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GG)
Presse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse und nach aktuellem Stand inzwischen auch Bild- und Tonträger.18 Da der Pressebegriff einem denkbar weiten Begriffsverständnis unterliegt, ist es gleichgültig, ob es sich um die Tages- oder Klatschpresse handelt, oder ob die Inhalte qualitativ hochwertig sind.19
Die Freiheit der Presse bezieht sich auf all ihre Tätigkeiten: Dies erfasst sowohl die Informationsbeschaffung, als auch die Verbreitung der Nachricht sowie pressetechnische Hilfstätigkeiten.20 Hinsichtlich des Presseerzeugnisses ist von der Pressefreiheit das gesamte (Druck-)Werk geschützt, das heißt, (Werbe-)Anzeigen sind auch erfasst.21
1.3.4. Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG)
Unter Rundfunk wird jede an die Allgemeinheit gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch elektromagnetische Wellen verstanden.22 Klassischerweise fallen darunter beispielsweise Radio- oder Fernsehsendungen. Ob das Internet ebenfalls dem Rundfunkbegriff unterliegt, war umstritten, ist jedoch aufgrund der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung des Rundfunks grundsätzlich geklärt.23 Soweit die jeweiligen Inhalte im Internet redaktionell aufgearbeitet sind (z. B. Podcasts), ist dies der Fall.24 Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass private Chats oder E-Mails keinen Schutz durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG genießen.25
Die Rundfunkfreiheit ist sehr stark geprägt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.26
Die Rundfunkfreiheit, unabhängig von den jeweiligen in der Rechtsprechung thematisierten Einzelheiten, ist verfassungsrechtlich vor allem als umfassende Programmfreiheit zu verstehen.27 „Die Programmfreiheit gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt.“28
1.3.5. Film (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 GG)
Die Filmfreiheit schützt eigentlich nach dem bloßen Wortlaut die Berichterstattung durch Filme. Dies ist heute jedoch zu kurz gegriffen, war aber Ende der 1940er Jahre durchaus noch Gang und Gäbe (z. B. vor dem Fernsehen durch Wochenschauen). Reine Berichterstattung durch Filme gibt es heutzutage nur noch selten, weshalb das Merkmal der Berichterstattung hier als „Vermittlung von Inhalten“ auszulegen ist.29
Unter einem Film versteht man die technische Wiedergabe von Gedankeninhalten in Bildfolgen, mit oder ohne Ton, vor einem öffentlichen Publikum.30 Der Inhalt des Films ist gleichgültig. Bestes Beispiel hierfür ist jeder Kinofilm. Damit wird gleichzeitig klar, dass privat hergestellte und privat abgespielte Filme nicht unter die Filmfreiheit fallen.31 Ähnlich wie bei der Pressefreiheit sind von der Filmfreiheit nicht nur das Herstellen und die Verbreitung des Films geschützt, sondern auch beispielsweise die Finanzierung, die Erstellung des Drehbuchs, das Aufnehmen und Schneiden sowie der anschließende Vertrieb und die hierzu erforderliche Werbung.32
1.3.6. Kunst (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Bereits die Floskel: „Ist das Kunst oder kann das weg?“, deutet an, dass es sich auch bei der verfassungsrechtlichen Definition der Kunst um den umstrittensten Begriff des Grundgesetzes handelt. Der Begriff ist denkbar weit auszulegen. Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Kunstbegriff wie folgt:
„Der Lebensbereich 'Kunst' ist durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Wie weit danach die Kunstfreiheitsgarantie der Verfassung reicht und was sie im einzelnen bedeutet, läßt sich nicht durch einen für alle Äußerungsformen künstlerischer Betätigung und für alle Kunstgattungen gleichermaßen gültigen allgemeinen Begriff umschreiben. Den bisherigen Versuchen der Kunsttheorie (einschließlich der Reflexionen ausübender Künstler über ihr Tun), sich über ihren Gegenstand klar zu werden, läßt sich keine zureichende Bestimmung entnehmen, so daß sich nicht an einen gefestigten Begriff der Kunst im außerrechtlichen Bereich anknüpfen läßt. Daß in der Kunsttheorie jeglicher Konsens über objektive Maßstäbe fehlt, hängt allerdings auch mit einem besonderen Merkmal des Kunstlebens zusammen: die 'Avantgarde' zielt gerade darauf ab, die Grenzen der Kunst zu erweitern. Dies und ein weitverbreitetes Mißtrauen von Künstlern und Kunsttheoretikern gegen starre Formen und strenge Konventionen sind Eigenheiten des Lebensbereichs Kunst, welche zu respektieren sind und bereits darauf hindeuten, daß nur ein weiter Kunstbegriff zu angemessenen Lösungen führen kann. Die Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren, entbindet indessen nicht von der verfassungsrechtlichen Pflicht, die Freiheit des Lebensbereichs Kunst zu schützen, also bei der konkreten Rechtsanwendung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG vorliegen.“33
"Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phanatasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.“34
1.3.7. Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)
Der Begriff der Wissenschaft ist ähnlich komplex wie der Kunstbegriff. Das Bundesverfassungsgericht definiert Wissenschaft als „die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe.“35
Wissenschaftliche Tätigkeit ist „alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.“36 Forschung und Wissenschaft können nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Forschung ist das (methodisch nachvollziehbare) Streben nach Erkenntnissen.37 Der Begriff der (wissenschaftlichen) Lehre bedeutet die pädagogisch-didaktische Vermittlung der (eigenen) Forschungsergebnisse.38 Dies steht im Gegensatz zum Unterricht in der Schule.
Mit anderen Worten: Wissenschaft ist ein methodisch geleiteter und intersubjektiv diskutierbarer Prozess der Wahrheitsfindung.39
2. Absatz 1 Satz 1: Meinungs- und Informationsfreiheit
2.1. Die Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit, die als Herzstück der Demokratie gilt, soll Bürgern erlauben, ihre Ansichten ohne Angst vor staatlicher Einmischung oder Zensur zu äußern oder zu verbreiten.40 Die Meinungsfreiheit ist weit auszulegen und erstreckt sich auf Meinungen, Informationen, Ideen und sogar auf unbequeme oder kontroverse Ansichten. Nur der ungehemmte und unreglementierte Meinungsbildungsprozess ist in der Lage, ein Klima zu schaffen, das für ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen konstituierend ist.41
2.1.1. Schutzbereich
Die nachfolgenden Ausführungen sollen die Meinungsfreiheit im Detail beleuchten. Sie gliedern sich daher, wie für die Prüfungsstruktur der Freiheitsgrundrechte typisch, in Erörterungen zum sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit sowie dem persönlicher Schutzbereich.
2.1.1.1. Sachlicher Schutzbereich
2.1.1.1.1. Die Meinungsfreiheit im Detail
Die Meinungsfreiheit schützt nicht lediglich eine Einzeläußerung, sondern darüber hinaus die freie individuelle und öffentliche Meinungsäußerung insgesamt.42 Ihr ist ein spezifisches und striktes Diskriminierungsverbot gegenüber bestimmten Meinungen immanent.43
Hinsichtlich des Meinungsbegriffs geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zusammengefasst vom Folgenden aus:
„Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer 'Meinung' vom Schutz des Grundrechts umfaßt wird, ist mithin das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung; auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an. Die Mitteilung einer Tatsache ist im strengen Sinne keine Äußerung einer 'Meinung', weil ihr jenes Element fehlt. Durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist sie, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet. Was dagegen nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen kann, ist nicht geschützt, insbesondere die erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung. Im Gegensatz zur eigentlichen Äußerung einer Meinung kann es also für den verfassungsrechtlichen Schutz einer Tatsachenmitteilung auf die Richtigkeit der Mitteilung ankommen.
Von hier aus ist der Begriff der 'Meinung' in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muß auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder - behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden.“44
Die Äußerung bloßer Tatsachen ist demnach an sich nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckt.45 Häufig sind Tatsachen jedoch mit der Meinungsäußerung verwoben. In dem Fall sind Tatsachen sehr wohl wieder vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst. Daraus ergibt sich: Der Schutz der Meinungsfreiheit endet dort, wo Tatsachenbehauptungen nichts mehr zur Meinungsbildung beitragen können.46 Da Tatsachen jedoch dem Beweis zugänglich sind, muss eine mit einer Meinung verwobene Tatsachenbehauptung grundsätzlich richtig sein, um noch vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst zu sein.47 Die bewusste Äußerung der Unwahrheit genießt daher keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit.48 Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht überspannt werden, sodass die Funktion der Meinungsfreiheit darunter leidet.49 Meinungsfreiheit bedeutet immer auch Freiheit zum Irrtum.50
Da jede Meinung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG geschützt ist, ist es gleichgültig, ob die (geäußerte) Meinung „begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 [247]).“51
„Als Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung (BVerfGE 42, 149 [= BVerfGE 42, 143 = BVerfG, Beschluss vom 11.05.1976 - 1 BvR 671/70 - Rn. 14]) sind auch falsche, verwerfliche und bewertende Meinungsäußerungen bis zur Grenze des Abs. 2 GG geschützt (BVerfGE 85, 14 f. [= BVerfGE 85, 1 = BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 - Rn. 44.]).“52
Die Meinungsfreiheit „soll aber nur den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten. Danach fallen zwar auch gewerbeschädigende Kritik (BGHZ 45, 307 [= BGHZ 45, 296 = BGH, Urteil vom 21.06.1966 – VI ZR 261/64 – S. 16 ff.]) und die Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten (zB ein Boykottaufruf) noch unter die geschützten Meinungskundgaben (vgl. BVerfGE 62, 244 f., 247 f. [= BVerfGE 62, 230 = BVerfG, Beschluss vom 15.11.1982 - 1 BvR 108, 438, 437/80 - Rn. 30 ff.]); wird ein solcher Aufruf jedoch nicht nur auf geistige Argumente gestützt, sondern bedient er sich darüber hinaus besonderer Druckmittel (etwa durch die Androhung erheblicher wirtsch. Nachteile), die dem Angesprochenen die Möglichkeit freier Entscheidung nehmen, ist diese Aufforderung – ebenso wie Gewaltanwendung – nicht mehr durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt (BVerfGE 25, 264 f.; 62, 245; BVerfG [K], NJW 1989, 382 [= insbesondere: BVerfGE 25, 256 = BVerfG, Beschluss vom 26.02.1969 - 1 BvR 619/63 - Leitsatz, Rn. 24 ff.; BVerfGE 62, 230 = BVerfG, Beschluss vom 15.11.1982 - 1 BvR 108, 438, 437/80 - Rn. 30 f.]).“53
Zusammengefasst ergibt sich hieraus:54
Werturteile | Tatsachen | |
---|---|---|
Vom Schutzbereich erfasst | jegliches Werturteil, ungeachtet des Werts, der Richtigkeit, der Vernünftigkeit oder der Emotionalität, Werbeaussagen55, scharfe und überspitzte Meinungsaussagen56, sogar: Angriffe auf Menschenwürde, Formalbeleidigungen, Schmähkritik57 | der Meinungsbildung dienliche Tatsachen, in diesem Rahmen auch unwahre Tatsachenbehauptungen |
Vom Schutzbereich nicht erfasst | unter wirtschaftlichem Druck abgegebene Aussagen | unwahre Tatsachenbehauptungen: falls zumutbare Möglichkeit besteht, die Wahrheit zu kennen oder wenn die Unwahrheit zum Zeitpunkt der Äußerung bereits unzweifelhaft feststeht58, Falschzitate59 |
Geschützt ist es außerdem auch keine Meinung zu haben oder diese zu verschweigen (negative Meinungs(äußerungs)freiheit).60 Beispielsweise wird hierdurch vor der Pflicht zur Teilnahme an staatlich organisierten Grußbotschaften geschützt.61
Es ergeben sich außerdem Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Schutzbereichen der Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 GG:
„Denn zur positiven Meinungsfreiheit gehört, dass die Meinung ihren Adressaten erreicht, so gehört zur negativen, dass die Meinung dem, dem der Äußernde und Verbreitende sie nicht zukommen lassen will, auch nicht zukommt. Das aber gewährleistet bei brieflichen, telefonischen und ähnlichen Mitteilungen auch Art. 10 Abs. 1: Sie sollen an niemanden anders als an den gelangen, an den sie gerichtet sind. Art. 10 Abs. 1 ist insoweit lex specialis.“62
Aus der Perspektive des Kommunikationsadressaten gilt im Hinblick auf die Meinungsäußerung: Man muss anderen nicht zuhören. Es gibt daher keinen Anspruch auf Zuhörerschaft,63 ebenso wenig einen Anspruch auf normales Gehör durch öffentliche Stellen,64 also außerhalb von Art. 103 GG. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG lässt demnach auch kein Recht auf Volksbefragung herleiten.65 Trotz dieser Rechtsprechung führt beispielsweise das Land Baden-Württemberg über das Internet auch eine Bürgerbeteiligung bei Gesetzgebungsverfahren durch.66
Hiervon zu unterscheiden ist, dass es von der Meinungsfreiheit auch geschützt ist, dass die geäußerte Meinung beim Adressaten ankommt, also empfangen werden kann: Für den Adressaten ist das Recht auf den Empfang dann wiederum durch die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) geschützt, soweit es um den Empfang aus allgemein zugänglichen Quellen geht.67
2.1.1.1.2. Form der Meinungsäußerung
Die Form der Meinungsäußerung ist gleichgültig, soweit der sachliche Schutzbereich betroffen ist. Die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erwähnte Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild, ist insofern nur eine beispielhafte Aufzählung.68 So unterliegt auch die Meinungsäußerung auf einer Internetseite dem Schutzbereich,69 bei modernen Internetseiten kann die Meinungsäußerung sogar in Wort, Schrift und Bild vermengt sein. Vom Schutzbereich auch umfasst ist also, dass Taubstumme ihre Meinung mittels Zeichensprache äußern.70 Über die Form der Meinungsäußerung und -verbreitung entscheidet jeder selbst.71 Deshalb sind auch konkludente Meinungsäußerungen denkbar, beispielsweise mittels Gestik, Mimik oder durch eine bestimmte Art der Kleidung.72 Die Meinungsäußerungsfreiheit wurde bei Kleidung beispielsweise bei Anstecknadeln oder Plaketten mit Aufschriften in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung diskutiert.73 Auch Fragestellungen werden von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG geschützt.74
2.1.1.2. Persönlicher Schutzbereich
Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht, also ein sogenanntes Jedermannsgrundrecht. Sie gilt also für alle natürlichen Personen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG sind auch inländische juristische Personen des Privatrechts von der Meinungsfreiheit geschützt. Ebenso können sich Parteien auf die Meinungsfreiheit berufen.75 Die Kirchen können sich ebenfalls auf die Meinungsfreiheit berufen.76
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG berufen (Art. 1 Abs. 3 GG), auch nicht deren jeweilige Organe, wie z. B. der Bundeskanzler oder ein Bürgermeister.77 Derartige Organe juristischer Personen des öffentlichen Rechts benötigen stets bestimmte Aufgaben und Befugnisse, um sich in amtlicher Eigenschaft äußern zu dürfen.78 Beispielsweise kann sich eine Warnung der Bundesregierung nicht auf die Meinungsfreiheit stützen, sondern das Recht diese zu äußern ergibt sich aus der Kompetenz zur Staatsleitung an sich.79
2.1.2. Eingriffe
„Sobald die öffentliche Gewalt die Meinungsäußerung oder -verbreitung in irgendeiner Weise […] behindert oder unmöglich macht, liegt ein Eingriff vor (sog. Moderner = weiter Eingriffsbegriff […]). Hierunter fällt auch die Sanktionierung (z. B. durch ein Gerichtsurteil) oder die faktische Unterbindung (z. B. durch heimliches Aufnehmen oder Abhören). Eingriffsqualität können darüber hinaus staatliche Verpflichtungen Dritter aufweisen, etwa gegenüber sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter, rechtswidrige Inhalte im Internet zu löschen (Rechtsgrundlage: Netzwerkdurchsuchungsgesetz – NetzDG –; krit. Dazu Liesching, MMR 2018, 26 ff.). Ein Eingriff findet auch statt, wenn Druck ausgeübt wird, die eigene Meinung kundzutun oder eine fremde als eigene Meinung zu verbreiten […].“80
2.1.3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die Rechtfertigung von Eingriffen in das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) hat sich am qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG zu orientieren. Die Vorschrift bestimmt einen sogenannten „Schrankentrias“. Danach sind als Eingriffsgrundlage in die Meinungsfreiheit allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre geeignet.
Detaillierte Ausführungen folgen im Rahmen der Kommentierung zu Art. 5 Abs. 2 GG.
2.2. Die Informationsfreiheit
Die Informationsfreiheit ergänzt die Meinungsfreiheit, indem sie den Bürgern Zugang zu Informationen gewähren soll, die sie benötigen, um informierte Meinungen zu bilden. Sie ist deshalb die logische Ergänzung der Meinungs- und Medienfreiheit aus Empfängerperspektive.81 Die Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG ist ein eigenständiges Grundrecht.82 Sie umfasst ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang zu Informationen, wenn eine Informationsquelle im staatlichen Verantwortungsbereich liegt und dazu bestimmt ist, der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stehen.83 Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Informationsfreiheit kein ausschließliches Abwehrrecht gegen den Staat hinsichtlich Informationsbehinderungen.84 Hiervon zu unterscheiden ist freilich, dass aus der Informationsfreiheit kein genereller Anspruch des Einzelnen auf Information durch den Staat erwächst.85
„Die Informationsfreiheit hat in früheren Verfassungen kein Vorbild. Zur Aufnahme in das Grundgesetz haben die Erfahrungen der Jahre 1933-45 geführt, in denen das nationalsozialistische Regime den Informationsfluss kontrollierte und die Gewinnung nicht regimekonformer Informationen ('Feindsender') mit strengen Strafen geahndet wurden. Bezeichnend ist insofern, dass die Informationsfreiheit in eine Riehe von Landesverfassungen aufgenommen worden [Fn. 29: Art. 112 Abs. 2 BayVerf; Art. 13 HessVerf; Art. 15 Abs. 5 BremVerf; Art. 10 Abs. 1 Rh-PfVerf.] ist und durch Art. 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 gewährleistet wird [Fn. 30: 'Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.'].“86
2.2.1. Schutzbereich
Die nachfolgenden Ausführungen sollen die Informationsfreiheit im Detail beleuchten. Sie gliedern sich daher, wie für die Prüfungsstruktur der Freiheitsgrundrechte typisch, in Erörterungen zum sachlichen Schutzbereich der Informationsfreiheit sowie dem persönlicher Schutzbereich.
2.2.1.1. Sachlicher Schutzbereich
Informationsquellen sind alle denkbaren Träger von Informationen. Der Begriff ist weit auszulegen. Hierunter fallen einerseits die Massenmedien oder Datenträger. Andererseits gehören hierzu aber auch die Menschen selbst. Eine Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil sieht die Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG eben so wenig vor, wie eine öffentliche oder private Angelegenheit. So können Informationsquellen auch Vorgänge sein, die ein Empfänger einfach so ohne Weiteres wahrnimmt, also irgendein Ereignis (z. B. ein Verkehrsunfall).87 Körperliche Sachen und Tiere fallen ebenso unter das Begriffsmerkmal der Informationsquelle, auch wenn dies auf den ersten Blick diskussionsbedürftig erscheint.88 Tiere sind Mitgeschöpfe, jedoch ebenfalls Träger von allgemein zugänglichen Informationen, darunter hauptsächlich sie selbst für uns Menschen.89
Allgemein zugänglich ist die Informationsquelle, wenn sie dazu geeignet ist, einem nicht individuell bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen.90
„Dabei muss die Eignung und Bestimmung zur Information der Allgemeinheit eine tatsächliche oder, wie das BVerfG früher formuliert hat, technische sein, denn anders könnte der Staat durch rechtliche Regelungen oder Maßnahmen über die allgemeine Zugänglichkeit einer Informationsquelle entscheiden und durch vorweggenommene Verengung des Begriffs 'allgemein zugängliche Quellen' die Schranken des Art. 5 Abs. 2 unterlaufen ([BVerfG]E 27, 71/83 ff. [= BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65]).“91
„Dass das BVerfG dem Staat inzwischen zuspricht, er dürfe den Zugang zu 'einer im staatlichen Verantwortungsbereich liegenden Informationsquelle' rechtlich bestimmen und beschränken, ohne dass dies als Eingriff in Art. 5 Abs. 2 GG zu messen sei ([BverfG]E 103, 44/60 [= BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95, 622/99 - Rn. 59]), bricht mit dieser richtigen Einsicht ohne Grund. Nur Modalitäten des Zugangs können gesetzlich ausgestaltet werden […].“92
Beispiele für allgemein zugängliche Informationsquellen sind:
- Tageszeitung, die per Post zum Abonnenten befördert wird93,
- Massenkommunikationsmittel wie die Presse, der Rundfunk, das Fernsehen und der Film94,
- Öffentliche95 Gerichtsverhandlungen96,
- das Grundbuch97.
Beispiele für keine allgemein zugänglichen Informationsquellen sind:
- Redaktion eines privaten Verlags98,
- der Polizeifunk, da es sich um eine Mitteilung an einen beschränkten Empfängerkreis handelt,99 entsprechend behandelt werden auch (private) Telefongespräche.
Ob Behördenakten allgemein zugänglich sind, ist umstritten.100
Der sachliche Schutzbereich erfasst außerdem auch die negative Informationsfreiheit.101 Hierzu gehört der Schutz vor vom Staat aufgedrängten Informationen.102 Die Informationsfreiheit hat jedoch keine Drittwirkung.103
2.2.1.2. Persönlicher Schutzbereich
Träger der Informationsfreiheit sind alle natürlichen und juristischen Personen – letztere untere den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG –, die sich unterrichten wollen.
2.2.1.3. Konkurrenz
„Soweit speziellere Grundrechte bereits die Informationsbeschaffung inkl. der entsprechenden Techniken gewährleisten (Presse und Rundfunkfreiheit […]), tritt die Informationsfreiheit zurück. Das Abgeben von Informationen fällt regelmäßig unter die Meinungs-, Presse- oder Rundfunkfreiheit.“104
2.2.2. Eingriffe
Abstrakt gesehen ist jede Erschwerung oder Verhinderung der Informationsaufnahme ein Eingriff in die Informationsfreiheit. Es ist zwischen unmittelbaren und mittelbaren Eingriffen zu unterscheiden. Ein unmittelbarer Eingriff wäre beispielsweise die Verhängung eines Informationsverbots. Ein mittelbarer Eingriff kann beispielsweise in einer unzumutbaren Verzögerung des Informationszuganges erkannt werden.105
2.2.3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die Rechtfertigung von Eingriffen in das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) hat sich am qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG zu orientieren. Die Vorschrift bestimmt einen sogenannten „Schrankentrias“. Danach sind als Eingriffsgrundlage in die Informationsfreiheit allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre geeignet.
Detaillierte Ausführungen folgen im Rahmen der Kommentierung zu Art. 5 Abs. 2 GG.
3. Absatz 1 Satz 2: Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung sollen den Medien ermöglichen, unabhängig zu agieren, Nachrichten und Informationen zu verbreiten und die Öffentlichkeit zu informieren. Sie sind von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung einer informierten Bürgerschaft und die Kontrolle der öffentlichen Gewalt.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen die Presse-, die Rundfunk- und Filmfreiheit im Detail beleuchten. Sie gliedern sich daher, wie für die Prüfungsstruktur der Freiheitsgrundrechte typisch, in Erörterungen zum sachlichen sowie dem persönlichen Schutzbereich.
3.1. Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GG)
Die Pressefreiheit ist ein Grundrecht und als Institutsgarantie zu verstehen.106 Einer freien Presse kommt in gewisser Weise Kontrollfunktion im Staat zu.107 Sie ist ein wesentlicher Faktor für die Verbreitung von Informationen und damit für die (politische) Meinungsbildung der Bürger, als solche also konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung.108
Die Pressefreiheit hat keine unmittelbare Wirkung zwischen Privaten. Jedoch hat die Pressefreiheit, wie die Grundrechte allgemein, mittelbare Drittwirkung, also Ausstrahlungswirkung auf das Privatrecht.109 Beispielsweise darf kein Redakteur dazu gezwungen werden, Presseberichte gegen sein Gewissen zu verfassen, Verleger müssen nicht alles veröffentlichen, was Journalisten schreiben.110 Diese mittelbare Drittwirkung kann sich auf die Vertragsverhältnisse zwischen den einzelnen für die Presse Tätigen auswirken.
3.1.1. Sachlicher Schutzbereich
3.1.1.1. Der Pressebegriff
Der sachliche Schutzbereich der Pressefreiheit wird vor allem durch den Pressebegriff bestimmt. Der Pressebegriff ist denkbar weit, jedoch formal auszulegen.111 Dies ist aber im Hinblick auf die Meinungsfreiheit bei näherer Betrachtung nicht so ganz einfach und klar. Es ergeben sich also Abgrenzungsschwierigkeiten, welche für die Praxis jedoch eher akademischer Natur sein dürften112:
Klar ist jedenfalls, dass unter Presse vor allem alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckwerke und Informationsträger, die nicht unter den Film- und den Rundfunkbegriff fallen, gemeint sind.113 Etwas umstritten ist, ob dem Grundrechtsschutz von Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GG auch Internetdienste unterliegen, die Meinungen und Nachrichten auswählen, ordnen und sich an einen individuell unbestimmten Personenkreis richten.114 Entscheidend ist allein, dass das Medium an die Allgemeinheit gerichtet ist.
Das Bundesverfassungsgericht legt dem Pressebegriff jedoch ein etwas weiteres Begriffsverständnis zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht bestimmt jedenfalls den Pressebegriff nicht von der Herstellungs- und Vervielfältigungstechnik her, sondern eher institutionell:
„Während die in einem Presseerzeugnis enthaltene Meinungsäußerung bereits durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist, geht es bei der besonderen Garantie der Pressefreiheit um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung der Presse für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung, die Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten will (vgl. BVerfGE 20, 162 [175 f.]). Daher bezieht sich der Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vor allem auf die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit die Presse ihre Aufgabe im Kommunikationsprozeß erfüllen kann. Das ist gemeint, wenn das Bundesverfassungsgericht von einem weiten Pressebegriff gesprochen und festgestellt hat, das Grundrecht schütze die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10, 118 [121]). Wenn es bei dieser Gelegenheit heißt, die institutionelle Sicherung der Presse schließe das subjektive öffentliche Recht der im Pressewesen tätigen Personen ein, ihre Meinung in der ihnen geeignet erscheinenden Form ebenso frei und ungehindert zu äußern wie jeder andere Bürger, so waren damit nicht einzelne Äußerungen in der Presse gemeint. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage dieser Formulierung die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes geprüft, das der Regierung das Recht einräumte, Redakteuren unter bestimmten Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen (vgl. BVerfG, a.a.O.).“115
In späteren Entscheidungen rückte das Bundesverfassungsgericht von der recht institutionellen Sichtweise der Presse ab und geht davon aus, dass der Schutz der Pressefreiheit in den Schutz der Meinungsfreiheit eingebettet ist.116
Dies wird von Teilen der Literatur kritisiert: Diese sehen in der Pressefreiheit einen Spezialfall der Informationsfreiheit, da die Pressefreiheit die Beschaffung von Informationen nicht nur aus allgemein zugänglichen Quellen, sondern auch durch besondere Recherchen, Beobachtungen, Intverwies usw. umfasse und dabei auch einen Informations- und Informantenschutz verlange, also die Geheimhaltung von Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zu den privaten Informationen.117 Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass die Pressefreiheit sehr wohl die Freiheit der Meinungsäußerung in der Presse gewährleistet.118
Andere Teile der Literatur beschreiten in begrifflicher Hinsicht daher einen Mittelweg und verstehen unter Presse im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GG die Gesamtheit und den „Inbegriff der Personen und Institutionen, die über das Medium des Drucks einen Beitrag zu öffentlicher Information und Meinungsbildung leisten.“119
3.1.1.2. Einzelgewährleistungen
3.1.1.2.1. Zur Qualität und Quantität des Presseerzeugnisses
„Ebenso wie bei der Meinungsfreiheit [...] werden keine Anforderungen an den Inhalt des Presserzeugnisses gestellt. Daher ist auch der Unterhaltungsjournalismus grundsätzlich durch die Pressefreiheit geschützt. Unerheblich ist zudem, ob es sich um ein periodisches Druckerzeugnis (bspw. Zeitung) oder um eine einmalige Publikation (bspw. Buch) handelt.“120
Da die Pressefreiheit keine Anforderungen an den Inhalt hat, kann der Journalismus informativ, intensiv oder investigativ sein.121 Das bedeutet, auf eine Unterscheidung zwischen Meinung und Tatsache kommt es bei der Pressefreiheit nicht an, da sie (auch) als Spezialfall der Informationsfreiheit erkannt wird.122
„Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ferner das gesamte Pressewerk, etwa auch das Titelblatt.“123 Das bedeutet, es gibt auch keine Unterscheidung zwischen geschützten und nicht geschützten Teilen eines Presseerzeugnisses.124
Es gehört zur negativen Pressefreiheit, dass Presseunternehmen nicht dazu gezwungen werden können, bestimmte Beiträge zu veröffentlichen.125
3.1.1.2.2. Zum Entstehungsprozess des Presseerzeugnisses (Informationssammlung, -verarbeitung und -verbreitung)
Die Entstehung eines Presseerzeugnisses lässt sich in vier Stufen gliedern: Am Beginn steht die Aufnahme der journalistischen Tätigkeit überhaupt durch Gründung eines entsprechenden Presseunternehmens. Später folgen Recherchehandlungen. Danach kommt die Erstellung des Pressewerks und schließlich dessen Veröffentlichung. Auf jeder dieser Stufen greift die Pressfreiheit schützend ein. Mit anderen Worten: „Die Pressefreiheit schützt alle mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten von der Beschaffung der Information bis hin zur Verbreitung.“126
Damit ein Presseerzeugnis entsteht, muss im ersten Schritt jemand überhaupt tätig werden. Zunächst ist von der Pressefreiheit daher die Gründung eines Presseunternehmens an sich geschützt, sowohl in inhaltlicher als auch formaler Hinsicht,127 die freie publizistische Tätigkeit als solche und der freie Zugang zu den Presseberufen128.
Im weiteren Schritt wird im Normalfall ein Journalist, bevor er einen Beitrag veröffentlicht, umfangreiche Recherchearbeiten betreiben, also sich Informationen beschaffen, was als pressemäßige Vorbereitungshandlung unter den Schutzbereich fällt.129 Spätestens hier beginnt der sogenannte journalistische Werkbereich, also die Herstellung des Presseerzeugnisses.
Im Anschluss an die Informationsbeschaffung wird der Journalist sein Pressewerk erstellen. Handlungen hier fallen unter das Redaktionsgeheimnis.130 Damit Korrespondiert der Schutz von Informanten der Presse: In dessen Mittelpunkt steht die Integrität des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Presseerzeuger und dem Informanten.131 Geschützt ist auch der freie journalistische Mitarbeiter.132
„Im Zusammenhang damit ist das sog. Medienprivileg zu beachten, das Journalisten teilweise von datenschutzrechtlichen Verpflichtungen freistellt (vgl. Art. 85 DSGVO; Zur Umsetzung sind wegen Art. 70 die Länder verpflichtet; vgl. Art. 11 BayPresseG, § 12 PresseGNRW, § 11 SaarlMedienG). Flankiert wird dieses 'Privileg' durch Zeugnisverweigerungsrechte für Presseangehörige (z. B. § 383 I Nr. 5 ZPO, § 53 I 1 Nr. 5, S. 2 und 3, II 3 StPO). Dessen ungeachtet darf sich die Presse Informationen nicht in rechtswidriger Weise beschaffen […]; sie darf aber Informationen verbreiten, die sie von Dritten erlangt hat, die sich diese rechtswidrig verschafft haben (a. A. Stern, Staatsrecht IV, § 108 II 4 = S 1407). Voraussetzung dafür ist aber, dass die Verbreitung als solche nicht strafbar ist (§§ 201 ff. StGB u. a.) und es sich um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt, der gegenüber der Rechtsbruch offensichtlich untergeordnete Bedeutung hat.“133
Im vierten Schritt erfolgt die Veröffentlichung des Presseerzeugnisses, also dessen Vertrieb, auch Wirkbereich genannt. Es ist aber nicht erforderlich, dass das Presseerzeugnis die breite Öffentlichkeit potentiell erreicht.134
3.1.1.2.3. Auskunftsansprüche der Presse
„Das BVerwG leitet aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG zudem einen pressespezifischen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden ab. Dieser setzt Minimalstandards, die vom Gesetzgeber nicht unterschritten werden dürfen.“135
Dieser Auskunftsanspruch findet seine Grenzen aber bereits an schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen von Privatpersonen oder öffentlichen Stellen.136
Es gibt auch keinen Auskunftsanspruch gegen den Gesetzgeber, parlamentarische Angelegenheiten sind somit nicht erfasst.137 Es gibt ebenfalls keine presserechtliche Auskunftsansprüche an Bundesbehörden.138
3.1.1.3. Konkurrenzen
3.1.1.3.1. Andere Grundrechte
Ist ein Druckwerk nicht an die Allgemeinheit gerichtet, gehört es zur Individualkommunikation, die durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt wird.139
Soweit im für die Allgemeinheit zugänglichen Druckwerk die Meinungen von Autoren, Redakteuren, usw. geäußert werden, ist die Meinungsfreiheit vorrangig.140
„Idealkonkurrenz besteht regelmäßig zu Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, d. h., die jeweils berührten Grundrechte sind nebeneinander anwendbar. Beschafft sich die Presse Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen, ist Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 vorrangig (BVerfGE 103, 44 [59]). Bei programmbezogenen Druckwerken öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten können sich diese nur auf die Rundfunkfreiheit berufen (BVerfGE 83, 238 [312]).“141
3.1.1.3.2. Abgrenzung zur staatlichen Öffentlichkeitsarbeit
Staatliche Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur verfassungskonform, sondern neben der Presse ebenso erforderlich, da auch der Staat den Bürgern die notwendigen Informationen zur freien Meinungsbildung zur Verfügung stellen kann und sollte, insbesondere, weil eine funktionierende Demokratie weitgehende Einverständnisse der Bürger mit der vom Grundgesetz geschaffenen Staatsordnung erfordert.142
Es gibt jedoch qualitative Anforderungen, die an staatliche Öffentlichkeitsarbeit gestellt werden. Dies ist ein Unterschied zur Pressefreiheit. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom vom 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 lässt sich ableiten, „dass der Staat sachgerecht, objektiv gehalten, parteipolitisch neutral und allgemein verständlich sein muss.“143
3.1.2. Persönlicher Schutzbereich
Die Pressfreiheit ist ein Menschenrecht oder Jedermannsgrundrecht. Es schützt alle für die Presse tätigen Personen, also beispielsweise Journalisten, Redakteure oder Verleger. Ob die Tätigkeit für die Presse haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist unerheblich.144 Presseexterne Hilfstätige werden ebenso erfasst wie die in der Verwaltung oder Buchhaltung des Presseunternehmens Tätigen.145 Auch juristische Personen (des Privatrechts) können sich unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG auf die Pressefreiheit berufen.
3.1.3. Eingriffe
Jegliche hoheitliche Maßnahme, die eine von der Pressefreiheit geschützte Tätigkeit erschwert oder unmöglich macht, ist als Eingriff in diese zu werten. Ein Eingriff ist auch dann gegeben, wenn die Pressetätigkeit eine staatliche Zulassung benötigt, oder wenn der Staat in anderer Weise unmittelbar oder mittelbar Einfluss oder Druck auf Presseunternehmen ausübt.146
3.1.4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die Rechtfertigung von Eingriffen in das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GG) hat sich am qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG zu orientieren. Die Vorschrift bestimmt einen sogenannten „Schrankentrias“. Danach sind als Eingriffsgrundlage in die Pressefreiheit allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre geeignet.
Detaillierte Ausführungen folgen im Rahmen der Kommentierung zu Art. 5 Abs. 2 GG.
3.2. Die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG)
Ähnlich wie die Pressfreiheit, wird die Rundfunkfreiheit stark durch den Rundfunkbegriff geprägt. „Rundfunk i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG meint die Übermittlung von Inhalten an einen unbestimmten Empfängerkreis durch Funktechnik, gleich ob drahtgebunden oder drahtlos.“147, wie bereits herausgearbeitet. Der Verlauf der Zeit bringt eine erhebliche Dynamik in die Begriffsinterpretation; mit anderen Worten: „Eine für alle Mal gültige verfassungsrechtliche Definition des Rundfunks oder der rundfunkähnlichen Kommunikationsdienste gibt es nicht.“148 Die Versuche einer begriffsdefinitorischen Annäherung anhand der Rundfunkstaatsverträge sind zwar gut, aber verfassungsrechtlich unerheblich.149
Unabhängig von technischen Einzelheiten ist jedoch insbesondere umstritten, ob, um der Rundfunkfreiheit zu unterfallen, auch zusätzlich eine redaktionelle Tätigkeit vorliegen muss.150 Das Bundesverfassungsgericht verlangt jedenfalls ein „Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung.“151
3.2.1. Sachlicher Schutzbereich
3.2.1.1. Der Rundfunkbegriff im Wandel der Zeit und Abgrenzung zur Presse- und Informationsfreiheit
Über die Verbreitung von Gedankeninhalten durch Funktechnik hinaus ist beim Rundfunk erforderlich, dass die Übermittlung der Gedankeninhalte auf besondere Weise erfolgt: Rundfunk hat besondere massenkommunikative Wirkung, muss also ein breites Publikum ansprechen, aktuell sein und Suggestivkraft besitzen.152 Da, wie erwähnt, die Rundfunkfreiheit vor allem Programmfreiheit ist, muss somit „eine Darbietung mit besonderer Meinungsbildungsrelevanz, i. d. R. durch eine strukturierte Programmabfolge bei Passivität der Empfänger (anders als beim Internet) [vorliegen].“153 Die klassischen Normalfälle sind Radio und Fernsehen154.
„Die Übertragungstechnik (analog, digital) und das Übertragungsmedium (Terrestrik, Kabel, Satellit) sind gleichgültig; ebenso, so ob der unkörperlich übermittelte Inhalt später verkörpert wird (z. B. durch Ausdrucken).“155
„In Abgrenzung zur Pressefreiheit [...] werden von der Rundfunkfreiheit mittels körperloser Verbreitungstechnik übermittelte Inhalte geschützt; die Abgrenzung muss für jeden Einzelfall gesondert erfolgen.“156 Das bedeutet auch, exakte Abgrenzungen sind stets schwierig.157
3.2.1.2. Gewährleistung des Rundfunks
Ähnlich wie die Pressefreiheit wird auch die Rundfunkfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG an sich gewährleistet.158 Die Rundfunkfreiheit ist aber im Verhältnis zu anderen Freiheitsrechten gerade wegen ihrer Technologieoffenheit und Breitenwirkung159 sehr viel stärker dem Wandel der Zeit ausgesetzt, was sie tendenziell „andersartig“ macht.160
Das Bundesverfassungsgericht führt in der 3. Rundfunkentscheidung hierzu genauer aus:161
„Die Rundfunkfreiheit dient der gleichen Aufgabe wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten, sondern jede Vermittlung von Information und Meinung umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 12, 205 [260] - Deutschland-Fernsehen; 31, 314 [326] - Umsatzsteuer; 35, 202 [222 f.] - Lebach). Freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Prozeß der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Menschenrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozeß verfassungsrechtlich zu schützen. Er begründet insoweit subjektive Rechte; im Zusammenhang damit normiert er die Meinungsfreiheit als objektives Prinzip der Gesamtrechtsordnung, wobei subjektiv- und objektivrechtliche Elemente einander bedingen und stützen (vgl. BVerfGE 7, 198 [204 f.] - Lüth).
Der Rundfunk ist 'Medium' und 'Faktor' dieses verfassungsrechtlich geschützten Prozesses freier Meinungsbildung (BVerfGE 12, 205 [260]). Demgemäß ist Rundfunkfreiheit primär eine der Freiheit der Meinungsbildung in ihren subjektiv- und objektivrechtlichen Elementen dienende Freiheit: Sie bildet unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung dieser Freiheit; sie dient der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten.
Diese Aufgabe bestimmt die Eigenart und die Bedeutung der Rundfunkfreiheit:
Freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung durch den Rundfunk verlangt zunächst die Freiheit des Rundfunks von staatlicher Beherrschung und Einflußnahme. Insoweit hat die Rundfunkfreiheit, wie die klassischen Freiheitsrechte, abwehrende Bedeutung. Doch ist damit das, was zu gewährleisten ist, noch nicht sichergestellt. Denn bloße Staatsfreiheit bedeutet noch nicht, daß freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk möglich wird; dieser Aufgabe läßt sich durch eine lediglich negatorische Gestaltung nicht gerecht werden. Es bedarf dazu vielmehr einer positiven Ordnung, welche sicherstellt, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und daß auf diese Weise umfassende Information geboten wird. Um dies zu erreichen, sind materielle, organisatorische und Verfahrensregelungen erforderlich, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und deshalb geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten will.“
3.2.1.3. Geschützte Tätigkeiten
Die Rundfunkfreiheit schützt auch die Gründung privater Rundfunkunternehmen.162 Analog zur Pressefreiheit gewährleistet auch die Rundfunkfreiheit den in ihrem Bereich tätigen Personen und Unternehmen Freiheit vor staatlichem Zwang, sie reicht von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung und umfasst auch die Hilfstätigkeiten sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit.163
„Trotz des Wortlauts ('Berichterstattung') schützt Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG nicht nur Nachrichtenformate, sondern auch Unterhaltungsformate (Fußballübertragung, Musiksendung, sogar Teleshopping, etc.).“164
3.2.2. Persönlicher Schutzbereich
Die Rundfunkfreiheit schützt alle natürlichen und juristischen Personen (Art. 19 Abs. 3 GG), die Rundfunk betreiben (wollen), soweit es für sie technisch möglich ist, sowie alle beim Rundfunk mitwirkenden natürlichen Personen. Aus der Perspektive der Rundfunkzuhörer und -Zuschauer gilt die Informationsfreiheit.165
Ausnahmsweise ist es auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten möglich, sich auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG zu berufen.166 Trotz ihrer Eigenschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts wird argumentiert, dass die Rundfunkfreiheit ihrem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) ebenfalls auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anwendbar ist.167 Das Bundesverfassungsgericht begründet dies damit, dass deren Tätigkeit in einer besonderen Beziehung zum grundrechtlich geschützten Lebensbereich steht und eine grundrechtstypische Gefährdungslage ebenso gegeben sei.168
Freilich ist trotzdem noch zu unterscheiden: „Den Landesmedienanstalten, die den Privatrundfunk zulassen und überwachen, kommt Grundrechtsschutz nur zu, soweit sie Aufgaben zur Ausgestaltung, Sicherung und Gewährleistung des Rundfunks wahrnehmen, jedoch nicht bei rein staatlichen Aufgaben.“169
3.2.3. Eingriffe
„Der Staat greift in die Rundfunkfreiheit durch alle Maßnahmen ein, die Rundfunkanstalten oder -unternehmen in ihrer geschützten Tätigkeit behindern. Das ist nicht nur bei unmittelbarer Einflussnahme auf die Programmauswahl und -gestaltung der Fall. Auch mittelbare Einflüsse durch Vorgaben auf technischem und organisatorischem Gebiet sowie bei der Finanzierung müssen sich am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 S. 2 [wohl Art. 5 Abs. 2 GG] messen lassen (BVerfG 20.7.2021 – 1 BvR 2756/20. Auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter, die bei der Programmgestaltung mitwirken, sind die Sender durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 geschützt (BVerfG 13.1.1987, NJW 1982, 1447 [wohl = BVerfGE 59, 231 = BVerfG, Beschluss vom 13.01.1982 – 1 BvR 848, 1047/77, 916, 1307/78, 350/79 und 475, 902, 965, 1177, 1238, 1461/80] […]).“170
3.2.4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die Rechtfertigung von Eingriffen in das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG) hat sich am qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG zu orientieren. Die Vorschrift bestimmt einen sogenannten „Schrankentrias“. Danach sind als Eingriffsgrundlage in die Rundfunkfreiheit allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre geeignet.
Detaillierte Ausführungen folgen im Rahmen der Kommentierung zu Art. 5 Abs. 2 GG.
3.3. Die Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 GG)
Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 GG schützt die Freiheit der Berichterstattung durch Film. Bereits Ende des 19. Jahrhunderts war die Menschheit in der Lage, Bilder elektronisch wiederzugeben. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde dies nach und nach verfeinert. Es kam zu mehreren Patentanmeldungen. Die Technik war aber trotzdem zum Ende der 1920er-Jahre von einer massenhaften und praktikablen Umsetzung noch weit entfernt. So dominierte neben den klassischen Printmedien im Hinblick auf das Medium Film bis in die 1950er Jahre die sogenannte Wochenschau. Wochenschauen gaben einem Kinopublikum über politische, gesellschaftliche, sportliche oder kulturelle Ereignisse Aufschluss. Auf diesem (historischen) Hintergrund beruht der Wortlaut des Verfassungstextes.171
Das Merkmal der Berichterstattung ist deshalb hier aufgrund des zeitlichen Wandels dergestalt zu verstehen, dass damit die Vermittlung von Inhalten gemeint ist.172
3.3.1. Sachlicher Schutzbereich
Die Filmfreiheit schützt alle Tätigkeiten im Zusammenhang und mit Bezügen zum Filmwesen: Klassischerweise greift der Schutz der Filmfreiheit somit von der Produktion über die Vorführung bis zum anschließenden Vertrieb von Filmen.173 Somit entspricht der Bereich der geschützten Tätigkeiten bei der Filmfreiheit demjenigen der Presse- und Rundfunkfreiheit, einschließlich der institutionellen Garantie.174
Auf den Inhalt des Films kommt es nicht an.175 Das heißt, die filmische Berichterstattung muss nicht zwingend eine Dokumentation sein.176 „Zum durch die Filmfreiheit geschützten Rechtsgut gehört auch die Werbung für den Film und im Film. Da die Herstellung von Filmen kapitalintensives Unternehmen ist, schützt Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG – analog dem Anzeigenteil der Presse – auch die Werbung durch das Medium Film.“177
Auch kommt es auf die technische Art und Weise der Speicherung und Wiedergabe des Films nicht an.178 Mindestvoraussetzung eines Films ist jedoch die Verwendung eines chemisch-optischen oder digitalen Bild- und Tonträgers.179
3.3.2. Persönlicher Schutzbereich
Grundrechtsträger der Filmfreiheit sind alle natürlichen und juristischen Personen (Art. 19 Abs. 3 GG). Die Filmfreiheit schützt die „Filmschaffenden“.180 „Zuschauer:innen können sich dagegen nur auf die Informationsfreiheit [...] berufen.“181
3.3.3. Konkurrenzen
„Film und Kunstfreiheit […] sind zwar nebeneinander anwendbar (Idealkonkurrenz). Die Filmfreiheit unterliegt allerdings den Schranken des Art. 5 II und ist damit stärker einschränkbar als die vorbehaltlos gewährleistete Kunstfreiheit […]. Die Einordnung als Presse-, Rundfunk oder Filmfreiheit hängt in erster Linie vom Verbreitungsweg ab: So unterfällt ein und derselbe Film bei öffentlicher Vorführung der Filmfreiheit, bei Ausstrahlung im Fernsehen der Rundfunkfreiheit und bei Verbreitung auf einem Trägermedium für den privaten Gebrauch (DVD u. dgl.) der Pressefreheit.“182
Da das Grundgesetz von der Funktionsteilung von Presse, Rundfunk und Film ausgeht und diese Unterscheidung generell interpretatorisch und strukturell durchgehalten werden muss, steht die Zuordnung neuer Medien vor einem Problem.183 Es gibt kein übergeordnetes und einheitliches Mediengrundrecht.184
4. Absatz 1 Satz 3: Keine Zensur
Das Zensurverbot ist kein weiteres Grundrecht, sondern eine Beschränkung des Eingriffs („Schranken-Schranke“) in den Schutzbereich der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG.185 Dass das Zensurverbot sich nur auf die Grundrechte in Art. 5 Abs. 1 GG bezieht, ergibt sich aus dessen systematischer Stellung.186 Das Bundesverfassungsgericht wendet jedoch das Zensurverbot im Hinblick auf die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) nicht an, da Zensur den Informationsempfänger nur als Rechtsreflex betreffe und vor allem den Hersteller eines Geisteswerks schütze.187 „Aus der dogmatischen Einordnung des Zensurverbots als Schranken-Schranke folgt, dass es selbst nicht den Schranken [des] Art. 5 Abs. 2 [GG] unterliegen kann. Erwägungen, die etwa eine Zensur durch Jugend- und Ehrenschutzbestimmungen für zulässig halten wollen, sind daher abzulehnen ([BverfG]E 33, 52/72).“188
Der Begriff Zensur bedeutet „ein präventives Verfahren, 'vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf' ([BVerfG]E 87, 209/230). Dazu gehören auch Eingriffe in die Grundrechte des [Art. 5] Abs. 1 [GG], deren Folgen, einem präventiven Verfahren faktisch gleichkommen […]. Nachträgliche Kontroll- und Repressionsmaßnahmen (Nachzensur) sind dagegen solange zulässig, als sie sich im Rahmen der dargestellten Schranken des Art. 5 Abs. 2 [GG] halten.“189 Das erlaubt beispielsweise auch die strafrechtliche Nachverfolgung. Von Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG wird also nur die Vorzensur erfasst, „also einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).“190
Als keine Zensur wird die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Rundfunkwesens mit der Rechtsaufsicht des Staates angesehen, die sich auch auf die Vorauswahl bestimmter Sendungen bezieht.191 Auch nicht als Zensur sollen Beschränkungen anzusehen sein, die nur an Form und Umstände der Verbreitung anknüpfen, wie beispielsweise Verkaufsbeschränkungen.192 Im Hinblick auf die Filmfreiheit ist außerdem an die freiwillige Selbstkontrolle zu denken. Diese wird ebenfalls als zulässig anerkannt, „da die (faktische) Zensur nicht vom Staat ausgeübt wird."193
5. Absatz 2: Schranken der Kommunikationsgrundrechte
Die Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit sind zwar grundlegende Rechte, gelten aber nicht absolut. Art. 5 Abs. 2 GG stellt klar, dass diese Rechte durch die allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre begrenzt werden können. Die Vorschrift bestimmt einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt.194 Art. 5 Abs. 2 GG bezieht sich nur auf Eingriffe in die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG.195 Die Vorschrift soll aufzeigen, dass keine der (Medien-)Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Rechtsgütern hat.196 Durch Art. 5 Abs. 2 GG werden die Rechte des Art. 5 Abs. 1 GG in die allgemeine Rechtsordnung eingebunden.197
5.1. In Art. 5 Abs. 2 GG direkt benannte Begriffe
Die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und der Ehrenschutz haben nebeneinander Bestand, das heißt, sie lassen sich nicht genau voneinander trennen, sondern überschneiden sich teilweise.198 Trotzdem werden diese Begriffe nachfolgend getrennt voneinander erläutert.
5.1.1. Allgemeine Gesetze
Der Begriff der allgemeinen Gesetze in Art. 5 Abs. 1 Alt. 1 GG ist schwer definierbar, da es sich im Prinzip bei jeder Gesetzesvorschrift um eine abstrakt-generelle Regelung handelt. Dies kann mit der Formulierung hier aber nicht gemeint sein, da ansonsten die beiden anderen Begriffsmerkmale in Art. 5 Abs. 2 GG überflüssig wären.199
5.1.1.1. Definitorische Annäherung
Zusammengefasst lässt sich jedoch zu dem Begriff der allgemeinen Gesetze das Folgende ausführen:200
„Im Schrifttum standen sich dabei die sog. Abwägungslehre und die sog. Sonderrechtslehre gegenüber:
- Nach der Abwägungslehre ist ein Gesetz dann 'allgemein', wenn es auf die Wahrung eines Rechtsguts zielt, dessen Schutz unabhängig davon erforderlich ist, ob es durch die Meinungsäußerung oder auf andere Weise gefährdet wird; das Rechtsgut muss also schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung gewährleistet sein und darf den Kommunikationsgrundrechten nicht nachstehen [Fn. 69: So Smend, VVDStRL 4 (1928), 44 ff.].
- Nach der Sonderrechtslehre darf sich das Gesetz nicht gegen die Meinungsäußerung als solche richten oder eine bestimmte Meinung (wegen ihrer geistigen Zielrichtung) verbieten. Das Gesetz muss also 'meinungsneutral' sein [Fn. 70: .Vgl. Anschütz, VVDStRL 4 (1928), 75 f.]
- Das BVerfG hat beide Auslegungsansätze in einer sog. Kombinationslehre vereinigt und definiert in ständiger Rechtsprechung [Fn. 71: BVerfGE 97, 125, 146 (Caroline von Monaco I [1998]); 113, 63, 78 (Junge Freiheit [2005]); 124, 300, 321 f. (Wunsiedel-Beschluss [2009]).]: [Unter allgemeinen Gesetzen] sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat. BVerfGE 7, 198, 209 f. (Lüth [1958]).“
Konkreter fallen hierunter vor allem diejenigen Gesetze, die das nicht nur geistige, sondern handfeste und tatkräftige Wirken der Menschen regeln.201 Mit anderen Worten: „Allgemein sind deshalb Gesetze, die sich auf die Kommunikationsfreiheiten nur reflexiv auswirken. Mit ihnen werden typischerweise Ziele verfolgt, die die Kommunikationsfreiheiten nur als notwendige Nebenwirkung berühren.“202 Deshalb finden sich allgemeine Gesetze in der gesamten Rechtsordnung,203 also sowohl im Zivil-, Straf- und öffentlichen Recht.
Hieraus ergibt sich die folgende Prüfungsstruktur, um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG zu bestimmen:204
- Regel: Knüpft die maßgebliche Rechtsvorschrift an Kommunikationsinhalte an? Wenn nicht, ist sie ein allgemeines Gesetz.
- Ausnahme: Knüpft die Vorschrift dagegen an Meinungsinhalte an, ist zu prüfen, ob die Vorschrift dem Schutz eines auch sonst in der Rechtsordnung geschützten Rechtsguts dient und ob die Vorschrift rechtsstaatliche Distanz und Meinungsneutralität sichert. Wenn ja, ist zu vermuten, dass Gesetz meinungsneutral und somit allgemein ist.
- Ausnahme von der Ausnahme: Ist die inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst und richtet von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien, ist von keinem allgemeinen Gesetz mehr auszugehen.
5.1.1.2. Die Wechselwirkungslehre
Die sogenannte Wechselwirkungslehre ist „eine Frühform des Übermaßverbots, bezogen auf die Meinungsfreiheit.“205 Sie prägt die Umsetzung der allgemeinen Gesetze als Schranke im Hinblick auf die Freiheiten in Art. 5 Abs. 1 GG.206 So thematisierte das Bundesverfassungsgericht diese bereits in einer der ersten Entscheidungen und führte hierzu aus:207
„Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und 'allgemeinem Gesetz' ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die 'allgemeinen Gesetze' aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die 'allgemeinen Gesetze' zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.“
Die Wechselwirkungslehre ist jedoch nicht kritiklos: Manche Ansichten vertreten, dass dieser dieselbe Bedeutung zukomme wie in anderen Fällen dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung.208 Andere sehen das Bundesverfassungsgericht in Gefahr zu einer Superrevisionsinstanz zu werden, da z. B. bei ehrenrührigen Meinungsäußerungen zwei Grundrechtsträger miteinander streiten und so aus einem Zivilrechts- ein Verfassungsrechtsfall werde.209
Anwendungs- und fallbezogen bedeutet die Wechselwirkungslehre aber:
Thematisch gehört die Wechselwirkungslehre zur Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne, also zur Angemessenheit einer staatlichen Maßnahme.210 „Dort ist unter Nennung des Schlagworts ‚Wechselwirkungslehre‘ eine Abwägung zwischen dem Kommunikationsgrundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG und dem mit dem allgemeinen Gesetz bezweckten Schutz vorzunehmen.“211 Denn „[d]ie sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Schranken der Grundrechte des Art. 5 I müssen ihreseits im Lichte dieser Grundrechte gesehen werden; die allgemeinen Gesetze sind aus der Erkenntnis der Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 7, 198 (208 f.) = GRUR 1958, 254; stRspr.).“212
Im ersten Prüfschritt ist die korrekte inhaltliche Ermittlung der Information und der mit ihr vermittelte Sinngehalt vorzunehmen; dies wird auch Deutung genannt.213 Bei der Ermittlung des Sinngehalts der Information kommt es auf einen verständigen durchschnittlichen Informationsempfänger an.214 „Kommen mehrere Deutungsmöglichkeiten in Betracht, ist die konfliktvermeidende Deutung anzunehmen.“,215 die Information ist also so zu interpretieren, „dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt.“216
Im zweiten Prüfschritt ist dann eine Güterabwägung vorzunehmen. „Ob und inwieweit ein durch allgemeines Gesetz geschütztes Rechtsgut gegenüber der Meinungsfreiheit oder einem anderen Kommunikationsrecht des [Art. 5] Abs. 1 den Vorrang verdient, lässt sich nur im Einzelfall mit Hilfe einer Güterabwägung feststellen (BVerfGE 35, 224; s. auch E 71, 180 ff.; 71, 213 ff., 219 ff.; 77, 75).“217 Dieser vorzunehmende Abwägungsvorgang ist stets vom jeweiligen Einzelfall abhängig.218
5.1.2. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend
Art. 5 Abs. 2 Alt. 2 GG thematisiert spezielle Sondergesetze zum Schutz der Jugend (z. B. das JSchG).219 Die den Jugendschutz thematisierenden Gesetze müssen zwar auch allgemeine Gesetze sein.220 Dogmatischer Unterschied zu den allgemeinen Gesetzen ist aber, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend Sonderrecht gegen z. B. bestimmte Meinungsäußerungen, weil sie eben jugendgefährdend sind, gerade zulassen.221
„Die Maßstäbe der Eignung zur Jugendgefährdung sind in gewissem Umfang zeitgebunden (BVerwGE 39, 197, 206). Nach der stark ideologisch gefärbten Formulierung des BVerfG drohen die Gefahren, die der Jugendschutz abwehren soll, 'auf sittlichem Gebiet von allen Druck-, Ton- und Bilderzeugnissen, die Gewalttätigkeiten oder Verbrechen glorifizieren, Rassenhass provozieren, den Krieg verherrlichen oder sexuelle Vorgänge in grob Scham verletzender Weise darstellen und deswegen zu erheblichen, schwer oder gar nicht korrigierbaren Fehlentwicklungen führen können', (BVerfGE 30, 336, 347).“222
Im Ergebnis geht es jedenfalls darum, zwischen der Forderung nach umfassendem Grundrechtsschutz und dem verfassungsrechtlich hervorgehobenen Interesse an einem wirksamen Jugendschutz sachgerecht abzuwägen.223 Dabei kommt dem Jugendschutz ein hoher Stellenwert zu, dieser genießt Verfassungsrang (s. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG).224 So kommt dem Gesetzgeber beim Erlass neuer Vorschriften die Einschätzungsprärogative im Hinblick auf den Jugendschutz zu, denn ähnlich wie im allgemeinen Polizeirecht, kann dieser mit Vorschriften auch das Ziel eines effektiven Jugendschutzes mit präventiv-generalisierenden Regelungen verfolgen.225
5.1.3. Recht der persönlichen Ehre
Das Recht der persönlichen Ehre in Art. 5 Abs. 2 Alt. 3 GG ist im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG zu sehen (als Eselsbrücke kann das in Art. 2 Abs. 1 HS. 2 GG erwähnte „Sittengesetz“ dienen). Jedenfalls findet der Ehrenschutz seine verfassungsrechtliche Verankerung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht.226 „Dem Staat kommt kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu.“227
„Das Recht der persönlichen Ehre bildet [aber] nur insoweit eine die Meinungsfreiheit zulässigerweise einengende Schranke, als es gesetzlich normiert ist (BVerfGE 33, 1, 17). Maßgeblich sind v. a. §§ 185 ff. StGB i. V. m. §§ 374 ff. StPO sowie §§ 823 ff. BGB.
Der Begriff der persönlichen Ehre lässt sich nur schwer bestimmen, weil er auf unterschiedliche Rechtstraditionen zurückgeht. Nach germanischer Auffassung steht im Vordergrund das (subjektive) Ehrempfinden einer Person, nach romanistischen Anschauungen die (objektive) Wertschätzung der Person. Die Wahrheit liegt – wie so oft – in der Mitte: gemeint ist der soziale Geltungsanspruch einer Person. Die Wahrnehmung berechtigte Interessen (§ 193 StGB) stellt eine besondere Ausprägung der Meinungsfreiheit dar, gilt also auch für die Presse (LG Göttingen, NJW 1979, 1558, 1559 – Buback-Nachruf).
Im Allgemeinen führt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die persönliche Ehre anderer solange nicht zu einer grundrechtswidrigen Beschränkung der freien Rede, als diese durch den Gebrauch einer anderen, nicht kränkenden Form Ausdruck finden kann (BVerfGE 42, 150, 152). An die Zulässigkeit der öffentlichen Kritik dürfen jedoch in Angelegenheiten von Allgemeininteresse keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.“228
Wenn eine Meinungsäußerung ehrenrührig sein sollte - und hier wird die Überschneidung zu den allgemeinen Gesetzen in Art. 5 Abs. 2 GG deutlich -, kann das folgende Grobschema zur Kasuistik des Bundesverfassungsgerichts zur Einzelfallabwägung als Hilfestellung herangezogen werden:229
Ehrenrührige Äußerung | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Tatsachenbehauptung | Tatsachenbehauptung | Tatsachenbehauptung | Tatsachenbehauptung | Tatsachenbehauptung | Werturteil | Werturteil |
unwahr | unwahr | unwahr | wahr | wahr | Menschenwürdeverstoß, Formalbeleidigung, Schmähkritik | schlicht herabsetzend |
bewusst oder erwiesen | nicht bewusst oder nicht erwiesen | nicht bewusst oder nicht erwiesen | ||||
nicht geschützt230 | Sorgfaltspflicht nicht erfüllt231 | Sorgfaltspflicht beachtet232 | Intimsphäre betroffen | Sozialsphäre betroffen | ||
Ehrenschutz geht vor | Abwägung | Ehrenschutz geht vor233 | Abwägung | Ehrenschutz geht vor234 | Abwägung |
Weiterer besonderer Aspekte des Ehrenschutzes (und somit auch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) ist das sogenannte „Recht auf Vergessen“.235
Zwar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Beziehung stehend, jedoch nicht im Ehrenschutz aus Art. 5 Abs. 2 Alt. 3 GG aufgehend, ist das spezielle medienrechtliche Gegendarstellungsrecht zu sehen.236 Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in seiner Leitsatzentscheidung aus:237
„Das Gegendarstellungsrecht ist heute als ein den Gegebenheiten der modernen Massenkommunikationsmittel angepaßtes, für das Sondergebiet des Medienrechts näher ausgestaltetes Mittel zum Schutz des Einzelnen gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre anerkannt (vgl. BGHZ 66, 182 [195] m. w. N.): Demjenigen, dessen Angelegenheiten in den Medien öffentlich erörtert werden, wird ein Anspruch darauf eingeräumt, an gleicher Stelle, mit derselben Publizität und vor demselben Forum mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen; er kann sich alsbald und damit besonders wirksam verteidigen, während etwaige daneben bestehende zivil- und strafrechtliche Mittel des Persönlichkeitsschutzes bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens regelmäßig erst in einem Zeitpunkt zum Erfolg führen, in dem der zugrundeliegende Vorgang in der Öffentlichkeit bereits wieder vergessen ist.“
5.1.4. Kollidierendes Verfassungsrecht als weitere ungeschriebene Schranke in Art. 5 Abs. 2 GG?
Diese Fragestellung ist bislang ungeklärt. So fassen Towfigh / Gleixner zusammen:238
„Ob kollidierende Grundrechte als verfassungsunmittelbare Schranken außerhalb von Art. 5 Abs. 2 GG herangezogen werden können, ist sehr umstritten [Fn. 78: Vgl. BVerfGE 66, 116, 136 (Springer ./. Wallraff [1984]).]. Befürchtet wird ein Unterlaufen der im Interesse der Meinungsfreiheit engen Schranken der allgemeinen Gesetze i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG. Verfassungsimmanente Schranken sind daher nur nachrangig anzuwenden und unterliegen ihrerseits dem Vorbehalt des Gesetzes. Dass solche Schranken aber möglich sind, hat das BVerfG in seinem Wunsiedel-Beschluss [...] deutlich gemacht. Verhältnismäßigkeitsprinzip [...] und Wechselwirkungslehre [...] sind auch hier anwendbar [Fn. 79: Vgl. BVerfGE 69, 257, 269 f. (Politische Parteien [1985]).].“
Gröpl sieht kollidierendes Verfassungsrecht ausnahmsweise als weitere Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG und formuliert hierzu:239
„In engen Grenzen können die Grundrechte des Art. 5 I von der Verfassung selbst eingeschränkt werden, ohne dass die Schranke des allgemeinen Gesetzes gem. Art. 5 II erfüllt sein muss: Wenn Art. 5 I zweckentfremdet und missbraucht wird, kann aufgrund verschiedener Normen des GG (Art. 9 II, Art. 17a, 18, 21 II) die Meinungsäußerungsfreiheit limitiert werden.“
Bethge spricht sich dagegen aus, indem er insbesondere formuliert:240
„Die Grenzen der Freiheiten des Art. 5 I werden systematisch ausschließlich von den einzelnen Teilen der Schrankentrias des Art. 5 II bestimmt. Eine weitere, gar darüber hinausgehende Beschränkung nach Maßgabe anderer geschriebener oder ungeschriebener Vorbehalte mit oder ohne verfassungsrechtliche(r) Anbindung scheidet aus. Die BVerfG neuerdings angedeutete Ausnahme vom Sonderrechtsverbot […] muss sich gegenüber dem Vorhalt einer unzulässigen Spezialschranke rechtfertigen. […] Auch sonstige verfassungsrechtlich vermittelte Schranken dürfen nicht herangezogen werden: Ein Rückgriff auf die Schrankentrias des 'Muttergrundrechts' des Art. 2 I, namentlich die verfassungsmäßige Ordnung, verbietet sich aus systematischen Gründen. Die Spezialität des Art. 5 I. II gilt sowohl auf der Gewährleistungs- wie auf der Schrankenseite.“
5.1.5. Rechtfertigung von Eingriffen in die Grundrechte in Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 GG
Zusammengefasst heißt das: Schranken (also Eingriffe) in die Grundrechte in Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 GG sind nur auf Grund der in Art. 5 Abs. 2 GG erwähnten allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und aufgrund des Rechts der persönlichen Ehre zulässig. Derartige Eingriffe sind aber wiederum begrenzt (Schranken-Schranke) durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Wechselwirkungslehre, wonach der Sachverhalt so zu interpretieren ist, dass den Grundrechten in Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 GG die größtmögliche Wirkung zu Gute kommt.
6. Absatz 3: Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
Die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG sind ebenfalls wichtige Aspekte der Kommunikationsfreiheit. Sie sollen es Künstlern und Wissenschaftlern ermöglichen, ihre Arbeit ohne staatliche Einmischung zu verfolgen und die künstlerische Ausdrucksfreiheit und die kulturelle Vielfalt schützen. Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG schränkt diese Rechte wiederum in der Gestalt ein, dass keine absolute Ablehnung des Staates erfolgen darf. Wie einleitend erwähnt, handelt es sich bei den Begriffen „Kunst“ und „Wissenschaft“ jeweils um komplexe Begriffe, die schwierig zu definieren sind,241 wenn überhaupt. Die Schrankentrias in Art. 5 Abs. 2 GG darf aus Gründen des Wortlauts („diese“) und der Systematik nicht auf die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit angewandt werden.242
6.1. Kunstfreiheit
Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG bestimmt: „Kunst [ist] frei.“ Hieraus ergibt sich der Schutzbereich (Kunst) und, dass deren Einschränkbarkeit schwierig ist, allenfalls durch die Verfassung selbst.243
6.1.1. Schutzbereich
6.1.1.1. Sachlicher Schutzbereich
Da Kunst frei zu sein hat, ergeben sich hieraus mehrere zu thematisierende Punkte: Zunächst ist der Gegenstand des Begriffs „Kunst“ irgendwie fassbar zu machen, sodann spricht die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG gleichzeitig eine Gewährleistung und objektiv-rechtliche Dimension für Kunst aus:
Kunst ist an sich undefinierbar.244 Trotzdem kann nicht aus allem auch ohne Weiteres Kunst werden, es kommt vielmehr stets auf den jeweiligen Einzelfall an. Eine Hilfestellung wegen der Grenzen der vorzunehmenden Würdigung können folgende Parameter sein:245
"[...] Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 30] - Seilzirkus). [...] Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung jedoch regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind [...]."
Eine Unterscheidung zwischen guter oder schlechter Kunst verbietet sich, weil damit der Gesetzgeber eine unstatthafte inhaltliche Kontrolle des Kunstbegriffs vornähme.246 Der Staat ist also zur Neutralität verpflichtet: „Es soll kein staatl. ‚Kunstrichtertum‘ wie in der NS-Zeit geben (Stichwort ‚entartete Kunst‘) […].“247 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tendiert eher zu einem formalen und weiten Kunstverständnis.248 Dass der Kunstbegriff schwer definierbar ist und gleichzeitig ein denkbar weites Kunstverständnis zugrunde gelegt werden soll, stößt auf Kritik: Die Vertreter dieser Ansicht erkennen, dass damit quasi ein Verzicht auf den Kunstbegriff einhergeht.249
Zusammengefasst kann daher von dem Folgenden für eine definitorische Annäherung ausgegangen werden:250
„Folgende drei Kunstbegriffe haben sich etabliert:
(1) Nach dem formalen Kunstbegriff liegt das ‚Wesentliche eines Kunstwerkes darin, daß bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind‘ [Fn. 8: BVerfGE 67, 213, 225 (Anachronistischer Zug [1984]).]. Was Kunst ist, ergibt sich dieser Definition zufolge aus einzelnen, umrissenen Werkgattungen. Dazu zählen tradierte Formen wie Malerei, Bildhauerei, Komposition, Oper, Theater, Lyrik, inzwischen aber auch neuartige Formen wie Neue Musik, Graffiti, Ad-Busting, Memes, Flashmobs oder Tik-Tok-Darbietungen.
(2) Insbesondere provokante Kunstformen, die etablierte Werkgattungen gerade herausfordern (wollen), werden sich klar umrissenen Werkgattungen allerdings in der Regel nicht zuordnen lassen. Diesem Defizit des formalen Kunstbegriffs hat das BVerfG in seinen Entscheidungen Mephisto [...] und Esra [...] durch die Entwicklung eines materiellen Kunstbegriffs beizukommen versucht, demzufolge Kunst eine ‚freie schöpferische Gestaltung‘ ist, ‚in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden‘ [Fn. 9: BVerfGE 30, 173, 188 f. (Mephisto [1971]).]. Kunst sei der ‚unmittelbarste Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers‘ [Fn. 10: BVerfGE 30, 173, 189 (Mephisto [1971]).]. Damit ist letztlich nahezu jede kreative Gestaltung erfasst: So können etwa auch Fotografien, die ein ‚unverfälschtes Abbild‘ der ‚Realität‘ darstellen, Kunst sein. Das spezifisch Künstlerische komme dabei in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck [Fn. 11: BVerfG NJW 2018, 1744.].
(3) Noch weiter greift der offene Kunstbegriff: Danach ist kennzeichnendes Merkmal künstlerischer Äußerungen, daß es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so daß sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt‘ [Fn. 12: Vgl. BVerfGE 67, 213, 226 f. (Anachronistischer Zug [1984]).].“
Da Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG bestimmt, dass Kunst frei zu sein hat, spricht die Vorschrift damit gleichzeitig eine Gewährleistungsverpflichtung für den Staat aus. Das bedeutet, analog zur Presse- oder Rundfunkfreiheit, dass dem Staat überhaupt die Verpflichtung zukommen muss, Kunst an sich zu schützen. Geschützt ist damit der Herstellungsprozess von Kunst (Werkbereich), als auch die Weiterverbreitung des Kunstwerks (Wirkbereich).251 Die Kunstfreiheit setzt nicht voraus, dass ein Kunstwerk den Werkbereich des Künstlers zu dessen Lebzeiten verlässt. Mit anderen Worten: Kunstwerke können auch sehr lange Zeit komplett unentdeckt bleiben.252 Das Bundesverfassungsgericht formuliert hierzu jedoch weiter:253
„Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den 'Werkbereich' und den 'Wirkbereich' des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser 'Wirkbereich', in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist. Allein schon der Rückblick auf das nationalsozialistische Regime und seine Kunstpolitik zeigt, daß die Gewährleistung der individuellen Rechte des Künstlers nicht ausreicht, die Freiheit der Kunst zu sichern. Ohne eine Erstreckung des personalen Geltungsbereichs der Kunstfreiheitsgarantie auf den Wirkbereich des Kunstwerks würde das Grundrecht weitgehend leerlaufen.“
Dies entwickelte das Bundesverfassungsgericht später folgendermaßen in dessen „Sampling-Entscheidung“ weiter:254
„Die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Steht dieser Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben.“
Die objektiv-rechtliche Dimension bedeutet, dass die Kunstfreiheit „eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst [ist], die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist, insbesondere wenn unter Berufung auf private Rechte künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verboten werden sollen (vgl. BVerfGE 30, 173 [187 ff.]; 36, 321 [331]).“255
6.1.1.2. Persönlicher Schutzbereich
Die Kunstfreiheit ist ein Menschenrecht. Sie schützt daher natürliche Personen. Es gibt keine klar umrissenen Anforderungen an einen Künstler.256 Auch die Kunst vermittelnde Personen, wie z. B. Verleger, Filmproduzent oder Galeristen, sind von der Kunstfreiheit geschützt.257
„Juristische Personen (bspw. Museen, Theater) können sich unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG [...] ebenfalls auf die Kunstfreiheit berufen. Dies gilt ausnahmsweise auch dann, wenn sie vom Staat beherrscht werden; man spricht insofern von einer grundrechtstypischen Gefährdungslage [...].“258
Das Publikum (z. B. einer Theatervorstellung) wird hingegen nicht von der Kunstfreiheit geschützt, sondern von der Meinungs- und / oder Informationsfreiheit.259
6.1.2. Eingriff
„Anwendung findet der moderne Eingriffsbegriff […]. Eine Beeinträchtigung [der Kunstfreiheit] liegt insb. vor, wenn der Künstler in seinem Werk- oder Wirkbereich behindert wird. Denkbar ist dies in Form von Zensurakten, Gesetzen, Verwaltungsakten (z. B. Aufführungs- oder Vertriebsverbote für Theaterstücke oder Romane) sowie zivil- oder strafgerichtlichen Verurteilungen (vgl. BVerfGE 67, 213 [222 f.]).“260
6.1.3. Rechtfertigung
An dieser Stelle sei auf die Ausführungen unter der Überschrift „Schranken-Schranken der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit“ verwiesen.
6.2. Wissenschaftsfreiheit
Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG bestimmt: „Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ Trotz des Wortlauts handelt es sich bei der Wissenschaftsfreiheit um ein einheitliches Grundrecht.261
6.2.1. Schutzbereich
6.2.1.1. Sachlicher Schutzbereich
Da Wissenschaft, Forschung und Lehre frei zu sein haben, ergeben sich hieraus mehrere zu thematisierende Punkte: Zunächst sind die Begriffe „Wissenschaft, Forschung und Lehre“ genauer fassbar zu machen. Dann spricht auch die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG gleichzeitig eine objektiv-rechtliche Dimension und Gewährleistung für die Wissenschaft aus:
Hinsichtlich der Begrifflichkeiten gilt ein denkbar weiter Auslegungsmaßstab.262 Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht von dem Folgenden aus:
"Wissenschaft ist 'alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.'“263
„‘Ernsthaft' bedeutet, dass die Wissenschaft auf bestehende Erkenntnisse aufbaut; ‚planmäßig‘ verlangt ein Mindestmaß an Methode bei der wissenschaftlichen Arbeit.“264
„Forschung als ‚die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen‘ (Bundesbericht Forschung III BTDrucks. V/4335 S. 4) bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft; zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten. Andererseits befruchtet das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit.“265
„Die Freiheit der Lehre [umfasst] insbesondere [...] den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen.“266
Die objektiv-rechtliche Dimension der Wissenschaftsfreiheit hat mehrere Bedeutungen, insbesondere kommt in späteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der Gedanke der Gemeinnützigkeit und Teilhabe von Wissenschaft stärker zum Ausdruck:
„Art. 5 Abs. 3 GG enthält eine objektive Wertentscheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern (BVerfGE 35, 79 <114 f.>).“267
„1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; stRspr). Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79 [114]). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 [115]; 85, 360 [384]; 93, 85 [95]).
2. Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79 [116]). Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse seiner Entfaltung als Wissenschaftler garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft (vgl. BVerfGE 47, 327 [370]). Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 [122, 128]; 47, 327 [369 f.]; 51, 369 [379]; 55, 37 [68 f.]).
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 [113]; 47, 327 [367]; 90, 1 [12]). Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 [370]). Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 [112]; 47, 327 [367]; 90, 1 [11 f.]). Zur Sicherung dieses Bereichs gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 35, 79 [115]).“268„a) Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79 <113>; 47, 327 <367>; 90, 1 <12>; 111, 333 <354>; 127, 87 <115>). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb; diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 56 m.w.N.), denn im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 55 m.w.N.; stRspr). Zur Organisation der Wissenschaftsfreiheit bedarf es daher eines Gesamtgefüges, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, Rn. 57 m.w.N.). Bei wissenschaftsorganisatorischen Entscheidungen verfügt der Gesetzgeber allerdings über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln; Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten ihn dabei, alle für die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 <126>; 134, 141 <184 Rn. 126> m.w.N.). Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse in diesem Gefüge einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker müssen zudem die Mitwirkungsrechte des Selbstverwaltungsorgans ausgestaltet sein, in dem auch die innerhalb der Wissenschaft bestehenden Unterschiede sachverständig eingebracht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris, Rn. 59 f. und 92).“269
6.2.1.2. Persönlicher Schutzbereich
Die Wissenschaftsfreiheit ist ein Menschenrecht. Auf sie können sich somit alle natürlichen Personen, aber auch alle juristischen Personen unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG berufen. Die Wissenschaftsfreiheit „schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 15, 256 [263]).“270 Das heißt auch: „Die Wissenschaftsfreiheit ist nicht auf die Tätigkeit im staatlich verantworteten und öffentlich-rechtlich strukturierten. d.h akademischen Wissenschaftsbetrieb beschränkt. Auch außerhalb der Universität und der ihr vergleichbaren Einrichtungen ist jedermann dann Träger der Wissenschaftsfreiheit, wenn er privat wissenschaftlich tätig ist.“271
„Neben privatrechtlich organisierten Institutionen (bspw. Labore, Pharmaunternehmen) sind aufgrund einer grundrechtstypischen Gefährdungslage auch öffentliche Einrichtungen (bspw. Universitäten) umfasst.“272
6.2.2. Eingriff
„Anwendung findet der moderne Eingriffsbegriff […] Jede nachteilige staatl. Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung oder Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Forschung oder der Lehre ist ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 5 III 1 F. 2 (BVerfGE 35, 79 [112]). Zu nennen sind bspw. Forschungsverbote und inhaltliche Vorgaben (Werkbereich), Publikations- und Verbreitungsverbote (Wirkbereich). Eingriffsqualität aufweisen können politisch motivierte Förderungen oder Förderungsausschlüsse in Forschung und Lehre (z. B. einseitige Finanzzuweisungen für 'Genderforschung'). Gleiches gilt für Beeinträchtigungen des objektiven Gehalts […] der Wissenschaftsfreiheit. Keine Eingriffe sind dagegen Bewertungen und Kritiken, die selbst wissenschaftlichen Standards genügen und i. R. v. Prüfungen, Bewerbungs- oder Disziplinarverfahren erfolgen oder Teil eines wissenschaftlichen Diskurses sind.“273
Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG bestimmt: „Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Die Vorschrift erlaubt somit ausschließlich Eingriffe in die Freiheit der Lehre in bestimmten engen Grenzen:
„Die Lehrfreiheit darf nicht zur Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung missbraucht werden. Gegen die Treueklausel wird indessen nicht bereits dann verstoßen, wenn wissenschaftliche Kritik an der Verfassung geübt wird.“274
6.2.3. Rechtfertigung
An dieser Stelle sei auf die (nachfolgenden) Ausführungen unter der Überschrift „Schranken-Schranken der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit“ verwiesen.
6.3. Schranken-Schranken der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
Die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit unterliegen, wie aufgezeigt, bestimmten Schranken. Ob diese Beschränkungen jener Grundrechte gerechtfertigt sind, also wiederum Schranken unterliegen müssen, kann kaum pauschaliert werden, da es sich stets um einen konkret fallbezogenen Abwägungsvorgang handelt.
Für die Kunstfreiheit gilt:275
„Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen daher nur in verfassungsimmanenten Schranken [...], das heißt durch kollidierendes Verfassungsrecht […] Aufgrund des weiten Kunstverständnisses und der schrankenlosen Gewährleistung der Kunstfreiheit ist eine Interessenskollision mit anderen Rechten von Verfassungsrang gewissermaßen vorprogrammiert. Ein Ausgleich der sich gegenüberstehenden Positionen ist dabei im Wege der praktischen Konkordanz [...] vorzunehmen. Keinem der kollidierenden verfassungsrechtlichen Interessen wird dabei von vornherein Vorrang eingeräumt. Klassische Ausgleichsfragen ergeben sich dabei zwischen der Kunstfreiheit und
- dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, [...]);
- dem Schutz der Jugend;
- der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG, [...]) und
- sonstiger Verfassungsgüter (bspw. Staatssymbole, Staatszielbestimmungen).
Zu beachten ist im Abwägungsprozess eine werkgerechte Interpretation der künstlerischen Äußerung: Besonderheiten der jeweiligen Kunstgattung sind daher angemessen zu berücksichtigen. So sind beispielsweise Karikaturen oftmals bewusst überspitzt und provozierend gestaltet. Bestehen mehrere Interpretationsmöglichkeiten des Werks, ist bei der Bewertung von derjenigen auszugehen, die in geringstem Maße andere (Verfassungs-)Rechtspositionen betrifft (sog. kunstfreundliche Auslegung). Jedenfalls dürfen kollidierende Verfassungsrechtsgüter nich zur Immunisierung des Staates gegen Kritik eingesetzt werden.“
Für die Wissenschaftsfreiheit gilt, bis auf die Ausnahme in Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG für die Freiheit der Lehre, kein geschriebener Gesetzesvorbehalt, weshalb Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit auch nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden können.276 Etwas konkreter bedeutet dies:277
„Im Rahmen der Schranken-Schranken ist wiederum ein Ausgleich der sich gegenüberstehenden Positionen im Wege der praktischen Konkordanz [...] vorzunehmen: So können Zulassungsbeschränkungen für einen bestimmten Studiengang etwa mit dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte der Bewerber:innnen kollidieren. Tierversuche zu Forschungszwecken können gegen den Tierschutz verstoßen. Zudem dürfen sich Forschende nicht eigenmächtig über die Rechte Dritter, etwa deren Gesundheit oder (auch: geistiges) Eigentum, hinwegsetzen. Ferner unterliegt die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrer:innen der Theologie Grenzen der jeweiligen Konfessionsbestimmungen.“
7. Europäische Dimension
7.1. Kommunikation als Menschenrecht
Art. 5 GG steht im Einklang mit Art. 10 EMRK, der die Meinungsfreiheit auf europäischer Ebene schützt. Deutsche Gerichte müssen die Auslegung der EMRK in ihren Entscheidungen berücksichtigen, was zu einer harmonisierten Menschenrechtsinterpretation in Europa beiträgt.
7.2. Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Bereits in der Präambel der Grundrechtecharta werden in den Absätzen 3 und 4 kommunikative Aspekte formuliert:
„Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte [Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität] unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas […] bei.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.“
Diese verdichten sich dann in Art. 11 GR-Charta (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit), Art. 13 GR-Charta (Freiheit der Kunst und der Wissenschaft) sowie in Art. 14 GR-Charta (Recht auf Bildung).
8. Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen
In der heutigen digitalen Ära stehen die Kommunikationsgrundrechte sowie die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit vor neuen Herausforderungen. Beispiele hierfür sind die Verbreitung von Falschinformationen, Hate Speech und staatliche Überwachung. Die Grundrechte in Art. 5 GG sind viel zu abstrakt und generell, um als Einzelregelungen zur Lösung derartiger Probleme allein herangezogen zu werden. Daher sind die folgenden Ausführungen nicht abschließend. Jedoch soll die Wichtigkeit und ständige Aktualität der Grundrechte in Art. 5 GG anhand der Punkte nochmals betont werden.
8.1. Ältere Menschen und die Informationsfreiheit
Die klassischen Medien wie beispielsweise die Nachrichten im Fernsehen haben sich seit der Digitalisierung immer weiter entwickelt. So wird im linearen Fernsehen mitunter auf weiterführende Informationen im Internet verwiesen. Manche ältere Menschen verfügen entweder über keinen Internetanschluss oder haben keinen persönlichen Bezug zu dem Medium Internet. Dies erschwert jener Personengruppe natürlich den faktischen Zugang auf weitere Informationen.
Die Perspektive, aus der die Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG hier betrachtet wird, ist keinesfalls nur jene als Abwehrrecht, sondern gleichzeitig und insbesondere als Recht auf Teilhabe. Dass die Lösung jener beschränkten Teilhabe nicht allein juristischer Natur sein kann, liegt auf der Hand. Handlungsempfehlungen um diesem Probleme gerecht zu werden, finden sich beispielsweise im Altersbericht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend278.
8.2. Computerspiele
Da die Definition eines Films keine Einschränkung dahingehend enthält, ob und inwieweit der Film auch (teilweise) animiert sein und das Publikum Einfluss auf dessen Inhalt(e) haben kann, erscheint es jedenfalls diskussionsbedürftig, ob Computerspiele auch unter den Filmbegriff fallen. Die Vorführung vor einem real anwesenden Publikum wäre jedenfalls bei E-Sports-Events gewährleistet.
Ganz überzeugend ist diese Ansicht aber nicht, weshalb die Kunstfreiheit im Ergebnis überwiegen dürfte: Ähnlich wie bei einem klassischen Kunstwerk gehen der Entwicklung eines Computerspiels zunächst verschiedene Szenarien voraus. Im Werkbereich wird anfangs eine Geschichte erarbeitet und die künstlich erzeugte Spielwelt mit den hierzu gehörenden Charakteren wird entworfen. Selbst, wenn die Hauptcharaktere Ähnlichkeit mit realen Personen wie Schauspielern haben und selbst, wenn filmische Sequenzen im Spiel zwischendurch eingepflegt sind, erschiene eine Trennung zwischen Film- und Kunstfreiheit aufgezwungen.
Sofern Menschen ihr Spielverhalten und ihre Reaktionen bei Computerspielen regelmäßig filmen und dies öffentlich über das Internet verbreiten (Let’s plays), kann es sich um Rundfunk handeln.279
8.3. Vorverurteilungen durch die Presse
Davidstern-Skandal:280 Ausgangspunkt waren Unstimmigkeiten zwischen einem Hotelangestellten und dem Musiker Gil Ofarim im Herbst 2021. Dieser machte dem Hotelangestellten öffentlich Antisemitismusvorwürfe. Hierauf betrieb die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren, das sie jedoch im Frühjahr 2022 einstellte.
Rammstein:281 Im Mai 2023 und danach erhoben Frauen öffentlich mehrere Vorwürfe wegen sexuellen Missbrauchs hauptsächlich gegen den Sänger der deutschen Heavy Metal Band Rammstein. Die Musik und Texte der Band sorgten in der Vergangenheit immer wieder für Kontroversen. Hierauf begann die Staatsanwaltschaft mit Ermittlungsarbeiten. Parallel dazu wurde die Thematik medial aufgebauscht und war zeitweilig omnipräsent, selbst nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 29.08.2023 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hatte. In wirtschaftlicher Hinsicht hatte diese Art des medialen Umgangs für die Band viele nachteilige Wirkungen, da mehrere Unternehmen die Zusammenarbeit beendeten.
8.4. Kunst und Recht
Dass Kunst für Künstler dazu dient, Erlebtes zu verarbeiten, zeigen mehrere Beispiele:
So erschien im Zusammenhang mit der sog. "Böhmermann-Affäre"282 das Lied "Recht kommt (K.O. in KA)"283 von Jan Böhmermann, in welchem dieser seine Erlebnisse mit der deutschen Justiz musikalisch karikiert.
Juristen werden oft auch selbst zu Künstlern. So verarbeitete Jakob Hien (Künstlername: King J-Cop), selbst Volljurist, seine Erfahrungen aus dem Studium und der Examensvorbereitung in mehreren Liedern.284
- 1. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 55.
- 2. BVerfGE 7, 198 = BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 - Rn. 36; BVerfGE 27, 71 = BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 - Rn. 28
- 3. Rechtlich: Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 2; kommunikationswissenschaftlich: Schulz von Thun, Miteinander reden (Band 1), Sonderausgabe (September 2023), S. 33.
- 4. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 9 f., 24 f.
- 5. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 13 Rn. 30 m. w. N.
- 6. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 14 Rn. 43 m. w. N.
- 7. Senn, Rechtsgeschichte, 4. Aufl. (2007), S. 253 - 255, S. 271 f.
- 8. Senn, Rechtsgeschichte, 4. Aufl. (2007), S. 281 f.
- 9. RGBl. 1919, S. 1383 ff.
- 10. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 25.
- 11. BVerfGE 30, 336 = BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 1 BvL 25/61 und 3/62 - Rn. 40.
- 12. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 56.
- 13. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 34 f.
- 14. Oberrath, Öffentliches Recht, 7. Aufl. (2021), 5. Kapitel, Rn. 38.
- 15. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 6.
- 16. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 57 mit Verweis auf: BVerfGE 27, 71 = BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 - Rn. 33-35.
- 17. Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 431 m. w. N.
- 18. Oberrath, Öffentliches Recht, 7. Aufl. (2021), 5. Kapitel, Rn. 57 mit Verweis auf die Landespressegesetze; so auch Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 58.
- 19. BVerfGE 34, 269 = BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - Rn. 31.
- 20. BVerfGE 50, 234 = BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvR 154/78 - Rn. 31.
- 21. BVerfGE 21, 271 = BVerfG, Urteil vom 04.04.1967 - 1 BvR 414/64 - Leitsatz Ziff. 3, Rn. 28 ff.
- 22. Oberrath, Öffentliches Recht, 7. Aufl. (2021), 5. Kapitel, Rn. 60.
- 23. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 28.
- 24. So auch: Oberrath, Öffentliches Recht, 7. Aufl. (2021), 5. Kapitel, Rn. 60; Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 28.
- 25. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 90b.
- 26. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 60 mit Verweis auf: BVerfGE 12, 205 = BVerfG, Urteil vom 28.02.1961 - 2 BvG 1, 2/60 <1. Rundfunkentscheidung>; BVerfGE 31, 314 = BVerfG, Urteil vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 <2. Rundfunkentscheidung>; BVerfGE 57, 295 = BVerfG, Urteil vom 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 <3. Rundfunkentscheidung>; BVerfGE 73, 118 = BVerfG, Urteil vom 04.11.1986 - 1 BvF 1/84 <4. Rundfunkentscheidung>; BVerfGE 74, 297 = BVerfG, Beschluss vom 23.03.1987 - 1 BvR 147, 478/86 <5. Rundfunkentscheidung>; BVerfGE 83, 238 = BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 <6. Rundfunkentscheidung>; BVerfGE 87, 181 = BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89 und 487/92 <7. Rundfunkentscheidung>; BVerfGE 90, 60 = BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 <8. Rundfunkentscheidung>; BVerfGE 97, 298 = BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 ; BVerfGE 119, 181 = BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 ; BVerfGE 121, 30 = BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 ; BVerfGE 136, 9 = BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 ; BVerfGE 149, 222 = BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 .
- 27. BVerfGE 59, 231 = BVerfG, Beschluss vom 13.01.1982 - 1 BvR 848, 1047/77, 916, 1307/78, 350/79 und 475, 902, 965, 1177, 1238, 1461/80 - Rn. 57.
- 28. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 61.
- 29. Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 462.
- 30. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 580; Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 34.
- 31. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 34.
- 32. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 62.
- 33. BVerfGE 67, 213 = BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 - 1 BvR 816/82 - Rn. 29-31.
- 34. BVerfGE 30, 173 = BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 - Rn. 47.
- 35. BVerfGE 90, 1 = BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 - Rn. 48.
- 36. BVerfGE 35, 79 = BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - Rn. 128.
- 37. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 71.
- 38. BVerfGE 35, 79 = BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 - Rn. 129.
- 39. Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 530 a. E.
- 40. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 22 f.
- 41. BVerfGE 124, 300 = BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - Rn. 49 f.
- 42. BVerfGE 57, 295 = BVerfG, Urteil vom 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 - Rn. 101.
- 43. BVerfGE 124, 300 = BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - Rn. 59.
- 44. BVerfGE 61, 1 = BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79 - Rn. 15 f.
- 45. BVerfGE 94, 1 = BVerfG, Beschluss vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91 - Rn. 28.
- 46. Im Ergebnis in der Literatur umstritten, s. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 5 m. w. N.
- 47. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 28.
- 48. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2002 - 1 BvR 802/00 - Rn. 21.
- 49. BVerfGE 85, 1 = BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 - Rn. 49.
- 50. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 555.
- 51. BVerfGE 124, 300 = BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - Rn. 49.
- 52. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 4.
- 53. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 6.
- 54. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 6 a. E.
- 55. BVerfGE 95, 173 = BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91 - Rn. 47 ff.; BVerfGE 102, 347 = BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95, 1787/95 - Rn. 40.
- 56. BVerfGE 93, 266 = BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102, 221/92 - Rn. 122 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17 - Rn. 17-19.
- 57. Im Ergebnis wohl nicht unumstritten, Schmidt in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum ArbeitsR, 23. Aufl. (2023), Art. 5 GG, Rn. 7 äußert sich kritisch. Die Rechtsprechung thematisiert Beleidigungen und Schmähkritik erst auf der Stufe der Grundrechtsschranken: BVerfGE 93, 266 = BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102, 221/92 - Rn. 120-123; BVerfGE 124, 300 = BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - Rn. 50 ff.; BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20 - Rn. 17 ff. So auch: Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 35a.
- 58. BVerfGE 90, 241 = BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 - Rn. 29 ff.
- 59. BVerfGE 54, 208 = BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 797/78 - Leitsatz Ziff. 2, Rn. 27.
- 60. BVerfGE 65, 1 = BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - Rn. 141.
- 61. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 560.
- 62. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 561.
- 63. BVerfGE 104, 92 = BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 - Rn. 75.
- 64. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 7 mit Verweis auf: BayObLG, NJW 1969, 1127.
- 65. BVerfGE 8, 42 = BVerfG, Beschluss vom 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58.
- 66. https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/startseite (zuletzt aufgerufen am 14.02.2025).
- 67. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 558.
- 68. Schmidt in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum ArbeitsR, 23. Aufl. (2023), Art. 5 GG Rn. 9.
- 69. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13 - Rn. 1 f.
- 70. Ev. Behindertenhilfe, Schau doch meine Hände an, Losblatt, 14. Aufl. (2005), S. 123, Abb. Nr. 319 <müde>.
- 71. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 7 mit Verweis auf: BVerfGE 54, 129 = BVerfG, Beschluss vom 13.05.1980 - 1 BvR 103/77 - Rn. 29; BVerfGE 93, 266 = BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102, 221/92 - Rn. 108 a. E.
- 72. Wohl umstritten, dafür jedenfalls: Schmidt in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum ArbeitsR, 23. Aufl. (2023), Art. 5 GG, Rn. 9 mit Verweis auf: Bethge in: Sachs, GG, 9. Aufl. (2021), Art. 5 Rn. 44).
- 73. BVerfGE 71, 108 = BVerfG 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82 - Rn. 1, 15; BVerfG, Beschluss vom 26.02.2015 - 1 BvR 1036/14 - Rn. 2, 11.
- 74. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 30 mit Verweis auf: BVerfGE 85, 23 = BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 221/90.
- 75. BVerfGE 121, 30 = BVerfG, Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 - Rn. 109.
- 76. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 6.
- 77. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 6, BVerfGE 128, 226 = BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 - Rn. 102.
- 78. BVerfGE 148, 11 = BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 - Leitsätze Ziff. 1-3, Rn. 64; BVerfGE 154, 320 = BVerfG, Urteil vom 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 - Rn. 47, 90.
- 79. BVerfGE 105, 252 = BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - Leitsatz Ziff. 2, Rn. 49 ff.
- 80. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 21.
- 81. BVerfGE 90, 27 = BVerfG, Beschluss vom 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92 - Rn. 12.
- 82. Schmidt in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum ArbeitsR, 23. Aufl. (2023), Art. 5 GG, Rn. 13 mit Verweis auf: BVerfGE 27, 71 = BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 - Leitsatz Ziff. 1.
- 83. BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 - Leitsatz Ziff. 2.
- 84. Im Ergebnis wohl umstritten. Jedenfalls dafür: Schmidt in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum ArbeitsR, 23. Aufl. (2023), Art. 5 GG, Rn. 14 mit Verweis auf die eher zurückhaltenden Formulierungen des BVerfG, Beschluss vom 24.01.2005 - 1 BvR 1953/00 - Rn. 12.
- 85. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 14 mit Verweis auf: BVerfGE 145, 365 = BVerfG, Beschluss vom 20.01.2017 - 1 BvR 1978/13 - Rn. 24 ff.
- 86. Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 427.
- 87. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 25.
- 88. So auch Molcho, Körpersprache, 1996, S. 36: „Unser Körper, jeder Organismus, ist nicht zuletzt ein großartig organisiertes Nachrichtensystem.“
- 89. Beispiel: Ein sehbehinderter Mensch tatstet einen Hund ab, um eine Vorstellung über dessen Erscheinungsbild zu erlangen.
- 90. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 55.
- 91. s. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 564; so auch Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 56.
- 92. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 564.
- 93. BVerfGE 27, 71 = BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969 - 1 BvR 46/65 - Rn. 39.
- 94. BVerfGE 90, 27 = BVerfG, Beschluss vom 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92 - Leitsatz Ziff. 1.
- 95. Umstritten: Für ausschließlich öffentliche Gerichtsverhandlungen: BVerfG, Urteil vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95, 622/99 - Rn. 59 ff.; Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 30. Kritisch: Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 564.
- 96. BVerfGE 91, 125 = BVerfG, Beschluss vom 14.07.1994 - 1 BvR 1595, 1606/92 - Rn. 34.
- 97. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 565 mit Verweis auf: BVerfG, EuGRZ 2000, 484.
- 98. BVerfGE 66, 116 = BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 - Rn. 54.
- 99. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 565.
- 100. Gegen eine Allgemeinzugänglichkeit: Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 28; Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 432 f.; BVerfG, Beschluss vom 30.01.1986 - 1 BvR 1352/85. Für eine Allgemeinzugänglichkeit: Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 565 mit Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes und einiger landesrechtlicher Umsetzungen (z. B. in Baden-Württemberg: Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 17.12.2015, GBl. 2015, 1201).
- 101. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 57a.
- 102. BVerfGE 90, 27 = BVerfG, Beschluss vom 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92.
- 103. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 59 m. w. N.
- 104. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 32.
- 105. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 33 mit Verweis auf: BVerfGE 27, 88 = BVerfG, Beschluss vom 14.10.1969 - 1 BvR 30/66 - Leitsatz Ziff. 1, Rn. 35 ff.
- 106. BVerfGE 10, 118 = BVerfG, Beschluss vom 06.10.1959 - 1 BvL 118/53 - Rn. 14.
- 107. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03 - Rn. 62.
- 108. BVerfGE 107, 299 = BVerfG, Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 - Rn. 102.
- 109. BVerfGE 95, 28 = BVerfG, Beschluss vom 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90 - Rn. 35 f.
- 110. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 43.
- 111. Ständige Rechtsprechung und herrschende Ansicht, s. z. B. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 14 m. w. N.
- 112. So auch Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 25.
- 113. Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 439.
- 114. Umstritten, dafür: Schmidt in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum ArbeitsR, 23. Aufl. (2023), Art. 5 GG, Rn. 52; dagegen wohl laut Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 39 mit Verweis auf: Bethge in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 8. Aufl. (2018), Art. 5 Rn. 88.
- 115. BVerfGE 85, 1 = BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88 - Rn. 39.
- 116. BVerfGE 102, 347 = BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95, 1 BvR 1787/95 - Rn. 40.
- 117. Z. B. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 571 mit Verweis auf: BVerfGE 36, 193 = BVerfG, Beschluss vom 28.11.1973 - 2 BvL 42/71 - Rn. 34; BVerfGE 107, 299 = BVerfG, Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 - Rn. 102; BVerfGE 117, 244 = BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, 2045/06 - Leitsatz Ziff. 1, Rn. 41 ff.).
- 118. Historisches Argument nach Art. 118 Abs. 1 WRV.
- 119. Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 444.
- 120. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 17 mit Verweis auf: BVerfGE 66, 116 = BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 - Rn. 47; BVerfGE 120, 180 = BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 - Rn. 42.
- 121. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 69.
- 122. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 571.
- 123. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 97, 125 = BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93, 1864/96, 2073/97 - Leitsatz Ziff. 1, Rn. 71 f.
- 124. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 85a mit Verweis auf BVerfGE 21, 271 = BVerfG, Urteil vom 04.04.1967 - 1 BvR 414/64 - Leitsatz Ziff. 3, Rn. 28 ff.
- 125. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 19.
- 126. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 19 mit Verweis auf: BVerfGE 10, 118 = BVerfG, Beschluss vom 06.10.1959 - 1 BvL 118/53 - Rn. 14 f.
- 127. BVerfGE 97, 125 = BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93, 1864/96, 2073/97 - Rn. 71.
- 128. BVerfGE 77, 346 = BVerfG, Beschluss vom 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82 - Leitsatz Ziff. 2, Rn. 37 ff.
- 129. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 70 mit Verweis auf: BVerfGE 50, 234 = BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvR 154/78 - Rn. 31; BVerfGE 91, 125 = BVerfG, Beschluss vom 14.07.1994 - 1 BvR 1595, 1606/92 - Leitsatz Ziff. 1, Rn. 34; BVerfGE 107, 299 = BVerfG, Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 - Rn. 103; BVerfGE 117, 244 = BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, 2045/06 - Rn. 42.
- 130. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 84 mit Verweis auf: BVerfGE 100, 313 = BVerfG, Urteil vom 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95 - Rn. 182.
- 131. BVerfGE 117, 244 = BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, 2045/06 - Rn. 44.
- 132. BGH, Beschluss vom 13.01.1999 - StB 14/98.
- 133. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 41.
- 134. BVerfGE 95, 28 = BVerfG, Beschluss vom 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90 - Rn. 26.
- 135. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 20 mit Verweis auf: BVerwG NVwZ 2013, 1006; NVwZ 2019, 473; NVwZ-RR 2021, 663; NVwZ 2022, 248; ferner Partsch, NJW 2013, 2858; Rhein, DÖV 2019, 394; Schnabel, NJW 2016, 1692.
- 136. BVerwGE 146, 56 = BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2.12 - Rn. 41.
- 137. BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 - 7 C 6.17 - Leitsatz, Rn. 16 ff.
- 138. BVerwGE 146, 56 = BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2.12 - Leitsatz 1, Rn. 31 ff.
- 139. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 17.
- 140. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 20.
- 141. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 47.
- 142. BVerfGE 44, 125 = BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 - Rn 63.
- 143. Klein, Algokratie: Wie Algorithmen die Demokratie gefährden, 1. Aufl. (2020), S. 2 m. w. N.; BVerfGE 44, 125 = BVerfG, Urteil vom vom 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 - Rn. 66, 138, 162.
- 144. BVerfGE 95, 28 = BVerfG, Beschluss vom 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90 - Rn. 26.
- 145. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 13 mit Verweis auf: BVerfGE 77, 346 = BVerfG, Beschluss vom 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82 - Rn. 37; BVerfGE 25, 296 = BVerfG, Beschluss vom 11.03.1969 - 1 BvR 665/62 und 152/69 - Rn. 22.
- 146. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 48.
- 147. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 28.
- 148. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 90 mit Verweis auf: BVerfGE 74, 297 = BVerfG, Beschluss vom 24.03.1987 - 1 BvR 147, 478/86 - Rn. 90.
- 149. Schmidt in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum ArbeitsR, 23. Aufl. (2023), Art. 5 GG Rn. 90; so auch Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 90a.
- 150. Jedenfalls für eine redaktionelle Tätigkeit: Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 573 m. w. N.; Schmidt in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum ArbeitsR, 23. Aufl. (2023), Art. 5 GG Rn. 90 m. w. N.; gegen eine redaktionell aufarbeitende Tätigkeit: Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 90a.
- 151. BVerfGE 12, 205 = BVerfG, Urteil vom 28.02.1961 - 2 BvG 1, 2/60 - Rn. 182.
- 152. BVerfGE 119, 181 = BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - Rn. 116.
- 153. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 52.
- 154. BVerfGE 12, 205 = BVerfG, Urteil vom 28.02.1961 - 2 BvG 1, 2/60 - Rn. 81 ff.
- 155. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 51.
- 156. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 28.
- 157. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 90.
- 158. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 54.
- 159. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 95.
- 160. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 56.
- 161. BVerfGE 57, 295 = BVerfG, Urteil vom 16.06.1981 - 1 BvL 89/78 - Rn. 101-104.
- 162. BVerfGE 97, 298 = BVerfG, Beschluss vom 20.02.1998 - 1 BvR 661/94 - Leitsatz Ziff. 3.
- 163. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 7 mit Verweis auf: BVerfGE 107, 299 = BVerfG, Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 - Leitsatz Ziff. 1; BVerfGE 119, 318 = BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 - Rn. 27 ff.; BVerfGE 77, 65 = BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86 - Rn. 19; BVerfGE 91, 125 = BVerfG, Beschluss vom 14.07.1994 - 1 BvR 1595/ 1606/92 - Rn. 34 ff.; BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, 2045/06 - Rn. 41 ff.
- 164. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 28 mit Verweis auf: BVerfGE 35, 202 = BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 - Leitsatz Ziff. 1.
- 165. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 59.
- 166. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 27.
- 167. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 99-101.
- 168. BVerfGE 31, 314 = BVerfG, Urteil vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - Rn. 22; BVerfGE 59, 231 = BVerfG, Beschluss vom 13.01.1982 - 1 BvR 848, 1047/77, 916, 1307/78, 350/79, und 475, 902, 965, 1177, 1238, 1461/80 - Rn. 48.
- 169. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 49.
- 170. Schmidt in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum ArbeitsR, 23. Aufl. (2023), Art. 5 GG Rn. 96.
- 171. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 62.
- 172. Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 462.
- 173. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 63.
- 174. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 24 m. w. N.; Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 462; Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 64.
- 175. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 34.
- 176. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 580.
- 177. Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 465 mit Verweis auf: BVerfGE 21, 271 = BVerfG, Urteil vom 04.04.1967 - 1 BvR 414/64 - Leitsatz Ziff. 3; BVerfGE 86, 108 (114); BVerfGE 102, 347 = BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95, 1787/95 - Rn. 39 f.
- 178. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 34.
- 179. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 118 m. w. N.
- 180. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 119a.
- 181. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 33.
- 182. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 65; offen gelassen: BVerfGE 87, 209 = BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 - Rn. 130.
- 183. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 118.
- 184. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 118.
- 185. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 68.
- 186. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 604.
- 187. BVerfGE 27, 88 = BVerfG, Beschluss vom 14.10.1969 - 1 BvR 30/66 - Rn. 46.
- 188. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 606.
- 189. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 605; so auch Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 95.
- 190. BVerfGE 47, 198 = BVerfG, Beschluss vom 14.02.1978 – 2 BvR 523/75 und 958, 977/76 – Rn. 170 m. w. N.
- 191. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 69 mit Verweis auf: BVerwGE 54, 29.
- 192. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 95.
- 193. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 70; BVerwGE 23, 194 = BVerwG, Urteil vom 28.01.1966 - VII C 128.64.
- 194. Oberrath, Öffentliches Recht, 7. Aufl. (2021), 5. Kapitel, Rn. 48.
- 195. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 67.
- 196. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 141a mit Verweis auf: BVerfGE 77, 65 = BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86 - Rn. 20; BVerfGE 107, 299 = BVerfG, Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, 348/99 - Rn. 112 ff.; BVerfGE 129, 208 = BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 236, 237, 422/08 - Rn. 267 f.
- 197. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 136 mit Verweis auf: BVerfGE 35, 202 = BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 - Rn. 49.
- 198. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 141 m. w. N.
- 199. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 142 m. w. N.
- 200. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 37 m. w. N.; so auch: Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 586 ff.; Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 469 ff.
- 201. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 597.
- 202. Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 472.
- 203. Oberrath, Öffentliches Recht, 7. Aufl. (2021), 5. Kapitel, Rn. 49 f.
- 204. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 72 f. mit Verweis auf BVerfGE 124, 300 = BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - Rn. 55 ff.
- 205. Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 488.
- 206. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 145.
- 207. BVerfGE 7, 198 = BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 - Rn. 32.
- 208. Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 595 m. w. N.
- 209. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 147 m. w. N.
- 210. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 81 m. w. N.
- 211. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 44.
- 212. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 145.
- 213. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 84 m. w. N.
- 214. Z. B. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2025 - 1 BvR 1182/24 - Rn. 16 f.
- 215. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 45 m. w. N., insbesondere auf: BVerfGE 114, 339 = BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - Rn. 35.
- 216. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 26 mit Verweis auf: BVerfGE 50, 234 = BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvR 154/78 - Rn. 33; BVerfGE 117, 244 = BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, 2045/06 - Rn. 47; BVerfGE 120, 180 = BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 - Rn. 49 ff.
- 217. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 26.
- 218. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 147.
- 219. Oberrath, Öffentliches Recht, 7. Aufl. (2021), 5. Kapitel, Rn. 52.
- 220. So jedenfalls Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 27 mit Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - Rn. 63.
- 221. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 41; so auch Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 159.
- 222. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 64.
- 223. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 27 mit Verweis auf: BVerfGE 30, 336 = BVerfG, Beschluss vom 23.07.1971 - 1 BvL 25/61 und 3/62 - Rn. 42.
- 224. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 160.
- 225. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 161 f.
- 226. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 76.
- 227. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23 - Rn. 28.
- 228. Ronellenfitsch in: Kühl/Reichold/Ronellenfitsch, Einführung in die Rechtswissenschaft, 3. Aufl. (2019), § 24 Rn. 65-67.
- 229. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 92 m. w. N.
- 230. BVerfGE 99, 185 = BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - Rn. 52.
- 231. BVerfGE 99, 185 = BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - Rn. 55.
- 232. BVerfGE 99, 185 = BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - Rn. 55.
- 233. BVerfGE 99, 185 = BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - Rn. 51.
- 234. BVerfGE 93, 266 = BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476, 1980/91, 102, 221/92 - Rn. 115 ff.
- 235. BVerfGE 152, 152 = BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 106 f., 120 ff.
- 236. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 164 mit Verweis auf: BVerfGE 97, 125 = BVerfG, Beschluss vom 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93, 1864/96, 2073/97 - Rn. 81 f.
- 237. BVerfGE 63, 131 = BVerfG, Beschluss vom 08.02.1983 - 1 BvL 20/81 - Rn. 31.
- 238. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 12 Rn. 42 m. w. N.
- 239. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 77.
- 240. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 173, 175.
- 241. Antoni in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 5 Rn. 30, 32.
- 242. BVerfGE 30, 173 = BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 - Leitsatz Ziff. 4; Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 197, 232 mit Verweis auf: BVerfGE 90, 1 = BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 - Rn. 50.
- 243. BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 - Rn. 57.
- 244. So jedenfalls im Ansatz Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 24. Aufl. (2008), Rn. 610; Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 183 geht jedenfalls von keiner generellen Definierbarkeit aus; kritisch sieht das Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 98.
- 245. BGH, Urteil vom 20.02.2025 - I ZR 16/24 - Rn. 18 f.
- 246. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 187 insbesondere mit Verweis auf BVerfGE 75, 369 = BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987 - 1 BvR 313/85 - Rn. 17 ff.
- 247. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 102.
- 248. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 186.
- 249. Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 502 m. w. N.
- 250. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 11 Rn. 5; ganz ähnlich Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 99-101.
- 251. Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 509 m. w. N.
- 252. Siehe z. B. Henry Darger, allgemeine Informationen: https://de.wikipedia.org/wiki/Henry_Darger (zuletzt aufgerufen am 26.02.2025).
- 253. BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 - Rn. 55.
- 254. BVerfGE 142, 74 = BVerfG, Urteil vom 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13 - Leitsatz Ziff. 1, siehe auch Rn. 67-69, 81 ff.
- 255. BVerfGE 119, 1 = BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 - Rn. 62.
- 256. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 11 Rn. 3.
- 257. BVerfGE 30, 173 = BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 - Leitsatz Ziff. 3, Rn. 52.
- 258. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 11 Rn. 4 m. w. N.; so auch Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 192.
- 259. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 11 Rn. 3.
- 260. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 107.
- 261. BVerfGE 35, 79 = BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - Rn. 129.
- 262. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 11 Rn. 27 mit Verweis auf: BVerfGE 90, 1 = BVerfG, Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 - Rn. 48 f.
- 263. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - Rn. 128.
- 264. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 11 Rn. 27 m. w. N.
- 265. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - Rn. 129.
- 266. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - Rn. 130.
- 267. BVerfGE 94, 268 = BVerfG, Beschluss vom 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 - Rn. 108.
- 268. BVerfGE 111, 333 = BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911, 927, 928/00 - Rn. 153-155.
- 269. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 und 1682/13 - Rn. 68.
- 270. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - Rn. 128.
- 271. Bethge in: Sachs, GG, 10. Aufl. (2024), Art. 5 Rn. 209 m. w. N.; so auch Ipsen, StaatsR II – Grundrechte, 15. Aufl. (2012), Rn. 527 m. w. N.
- 272. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 11 Rn. 26 mit Verweis auf: BVerfGE 15, 256 = BVerfG, Beschluss vom 16.01.1963 - 1 BvR 316/60 - Rn. 21 ff.
- 273. Gröpl in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. (2020), Art. 5 Rn. 115.
- 274. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 11 Rn. 31.
- 275. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 11 Rn. 12-14 m. w. N.
- 276. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 11 Rn. 32.
- 277. Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 1. Aufl. (2022), § 11 Rn. 33 m. w. N.
- 278. URL zum 9. Altersbericht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/aeltere-menschen/aktiv-im-alter/alte... (zuletzt aufgerufen am 15.02.2025).
- 279. Beispielsweise: Gronkh und die Rundfunklizenz, allgemein: https://de.wikipedia.org/wiki/Gronkh#2012_bis_2018 (zuletzt aufgerufen am 15.02.2025); aus den öffentlich-rechtlichen Medien, mit Pressemitteilung von BR24 vom 16.01.2018, 19:05 Uhr: https://www.br.de/nachrichten/netzwelt/youtuber-gronkh-bekommt-rundfunkl... (zuletzt aufgerufen am 15.02.2025).
- 280. Allgemein: https://de.wikipedia.org/wiki/Fall_Gil_Ofarim (zuletzt aufgerufen am 14.02.2025); aus den öffentlich-rechtlichen Medien, mit Pressemitteilung des NDR vom 29.11.2023 17:05 Uhr: https://www.ndr.de/kultur/Der-Fall-Ofarim-Welche-Lehren-Medien-aus-dem-F... (zuletzt aufgerufen am 15.02.2025).
- 281. https://de.wikipedia.org/wiki/Till_Lindemann#Vorw%C3%BCrfe_von_Frauen (zuletzt aufgerufen am 14.02.2025).
- 282. Allgemeine Informationen: https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%B6hmermann-Aff%C3%A4re (zuletzt aufgerufen am 16.02.2025).
- 283. Zum Lied von Jan Böhmermann: https://www.youtube.com/watch?v=qYSvuw0aBOQ; allgemeine Informationen: https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_kommt_(K.O._in_KA) (jeweils zuletzt aufgerufen am 16.02.2025)
- 284. Sümmermann in: LTO-Karriere vom 06.03.2012: "Jura-Soldaten im Kampf mit dem Schweinehund" (zuletzt aufgerufen am 16.02.2025).