(1) Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
(2) Zensur ist verboten.
(3) Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Die Vorschrift wird kommentiert von Marina Piolino / Raphaela Cueni bei: Stefan Schlegel / Odile Ammann [Hrsg.], https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bv17 (zuletzt aufgerufen am 18.02.2025).
Art. 20 BV. Wissenschaftsfreiheit.
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Kommentare
Weitere Literatur zum historischen Abriss der Meinungsfreiheit
Christian Lewke: Zur Historie und Zukunft der Meinungsfreiheit. Der dauernde Kampf
um ein bewegtes Gut, MRM 1/2018 S. 42 ff., https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId...
Rechtsvergleichender Blick in die Bundesverfassung der Schweiz
Art. 16 BV. Meinungs- und Informationsfreiheit.
(1) Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
(3) Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Art. 17 BV. Medienfreiheit.
(1) Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
(2) Zensur ist verboten.
(3) Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Art. 20 BV. Wissenschaftsfreiheit.
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.