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Art. 6 GG - Schutz von Ehe, Familie, Kindern (Kommentar)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) ¹Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. ²Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 6 GG stellt Ehe und Familie sowie die familiäre Erziehung unter den besonderen Schutz des Staates und gewährleistet Grundrechte für Ehepartner sowie Eltern und deren Kinder.

1. Schutzbereich des Art. 6 GG

Persönlicher Schutzbereich: Art. 6 GG ist ein sogenanntes Jedermanns-Grundrecht, d.h. Träger dieses Grundrechts sind alle natürlichen Personen, unabhängig ihrer Nationalität.

Sachlicher Schutzbereich: Der sachliche Schutzbereich des Art. 6 GG erstreckt sich von der Eheschließung über das eheliche Zusammenleben einschließlich der Entscheidung über die Kinderzahl bis zur Ehescheidung und den mit ihr verbundenen Folgewirkungen.

2. Eingriffe in Art. 6 GG

Art. 6 Abs. 1 GG ist seinem Wortlaut nach vorbehaltlos gewährleistet. Eingeschränkt werden kann er daher nur durch verfassungsimmanente Schranken in Gestalt kollidierenden Verfassungsrechts wie z.B. Grundrechte Dritter und andere Verfassungsrechtsgüter.

3. Schranken von Art. 6 GG

Art. 6 GG kann durch verschiedene Schranken eingeschränkt werden:

  • Beschränkbarkeit des Rechts auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG): Die Institutsgarantie der Ehe und Familie besagt, dass die soziale und rechtliche Gestalt, die Ehe und Familie als Institute geschichtlich gewonnen haben, im Kern oder Wesen intakt bleiben muss.
  • Beschränkbarkeit des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG): Das Elternrecht kann durch die Elternpflicht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), die Ausübung des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG), und kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Eine Schranke stellt das Wächteramt des Staates (Art. 6 II 2 GG) dar. Vom Wächteramt als qualifiziertem Gesetzesvorbehalt kann durch oder aufgrund eines Gesetzes Gebrauch gemacht werden. Eine Ausübung des Wächteramtes unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt nur bei der drohenden Vernachlässigung eines Kindes in Betracht.