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Art. 7 GG - Schulwesen (Kommentar)

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) ¹Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. ²Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. ³Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) ¹Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. ²Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. ³Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. ⁴Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

1. Einleitung

Art. 7 GG gewährleistet das Schulwesen. Er regelt das Verhältnis zwischen Schulen, ihren Trägern und den Institutionen des Staates. Zu diesen Regelungsbereichen gehören auch die Rolle der Eltern, der Schüler, des Lehrpersonals und die Bedeutung des Schulwesens für die deutsche Gesellschaft.

2. Inhalt und Auslegung

Art. 7 GG besteht aus vier Absätzen. Absatz 1 enthält den Grundsatz der staatlichen Aufsicht über das Schulwesen. Absatz 2 regelt das Recht der Eltern, über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Absatz 3 bestimmt, dass Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach ist. Absatz 4 gewährleistet das Recht zur Errichtung von privaten Schulen.

2.1. Absatz 1

Absatz 1 des Art. 7 GG bestimmt, dass das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht. Dies bedeutet, dass der Staat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Schulwesen sorgt.

Die Aufsicht des Staates umfasst insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Planung und Organisation des Schulwesens
  • Festlegung der Lehrpläne und Bildungsstandards
  • Zulassung und Ausbildung von Lehrkräften
  • Überwachung des Unterrichts und der Prüfungen

2.2. Absatz 2

Absatz 2 des Art. 7 GG bestimmt, dass die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

Dieses Recht ist ein Ausdruck der Elternautonomie im Bereich der Erziehung. Die Eltern haben das Recht, zu entscheiden, ob ihr Kind am Religionsunterricht teilnehmen soll oder nicht.

Die Entscheidung der Eltern ist grundsätzlich frei. Sie kann jedoch durch die Schulordnung oder die Satzung einer Religionsgemeinschaft eingeschränkt werden.

2.3. Absatz 3

Absatz 3 des Art. 7 GG bestimmt, dass Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach ist.

Dies bedeutet, dass Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen als Pflichtfach angeboten werden muss.

Die Regelung des Religionsunterrichts in den öffentlichen Schulen ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Ländern ist der Religionsunterricht konfessionell ausgerichtet. In einigen Ländern gibt es auch einen interkonfessionellen oder konfessionsfreien Religionsunterricht.

2.4. Absatz 4

Absatz 4 des Art. 7 GG gewährleistet das Recht zur Errichtung von privaten Schulen.

Dieses Recht ist ein Ausdruck der Bildungsfreiheit. Eltern und andere private Träger haben das Recht, Schulen zu errichten und zu betreiben.

Die Errichtung und der Betrieb einer privaten Schule unterliegen jedoch den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere müssen private Schulen die gleichen Lehrpläne und Bildungsstandards erfüllen wie öffentliche Schulen.

3. Rechtsfolgen

Art. 7 GG hat weitreichende Rechtsfolgen. Er gewährleistet das Recht auf Bildung und die Freiheit der Erziehung.

4. Kritik

Art. 7 GG wird von einigen Stimmen kritisiert. Diese Stimmen argumentieren, dass die Regelung des Religionsunterrichts in den öffentlichen Schulen verfassungswidrig ist. Sie argumentieren, dass der Religionsunterricht eine staatliche Förderung der Religion darstellt und damit das Gebot der Neutralität des Staates verletzt.

Die Kritik an Art. 7 GG ist jedoch nicht berechtigt. Die Regelung des Religionsunterrichts in den öffentlichen Schulen ist verfassungskonform. Sie ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Schutzes der Religionsfreiheit.

Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 
  • Sachs, Grundgesetz Kommentar, 8. Auflage, 2022, Art. 7
  • Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, 100. Ergänzungslieferung, 2023, Art. 7
  • Jarass/Pietzner, Grundgesetz Kommentar, 15. Auflage, 2022, Art. 7
Rechtsprechung: 
  • Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1957, Az. 1 BvR 123/51
  • Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1973, Az. 1 BvR 20/72
  • Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. September 1977, Az. 1 BvR 161/73