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Art. 8 GG - Versammlungsfreiheit (Kommentar)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
1. Einleitung
Art. 8 GG gewährleistet die Versammlungsfreiheit. Sie ist ein Grundrecht, das den Einzelnen und die Gemeinschaft schützt. Die Versammlungsfreiheit ermöglicht es, Meinungen und Anliegen öffentlich zu äußern und zu diskutieren. Sie ist daher ein wichtiger Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft.
2. Inhalt und Auslegung
Art. 8 GG besteht aus zwei Absätzen. Absatz 1 enthält den Gewährleistungsinhalt der Versammlungsfreiheit. Absatz 2 enthält einen Schrankenvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel.
2.1. Absatz 1
Absatz 1 des Art. 8 GG bestimmt, dass alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
2.1.1. Anmelde- und Erlaubnispflicht
Die Versammlungsfreiheit ist eine sogenannte negative Freiheitsnorm. Das bedeutet, dass der Staat den Einzelnen nicht daran hindern darf, sich zu versammeln. Eine Anmeldung oder Erlaubnis der Versammlung ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist in Absatz 2 geregelt. Danach kann für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eine Anmeldepflicht oder Erlaubnispflicht vorgesehen werden.
2.1.2. Friedlichkeit
Die Versammlungsfreiheit ist an die Voraussetzung der Friedlichkeit geknüpft. Dies bedeutet, dass die Versammlung nicht zu Gewalt oder Störungen der öffentlichen Ordnung führen darf.
Die Frage, ob eine Versammlung friedlich ist, ist eine Einzelfallentscheidung. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Art und Weise der Versammlung, die Teilnehmer und die Umstände des Ortes, an dem die Versammlung stattfindet.
2.1.3. Waffenfreiheit
Die Versammlungsfreiheit ist an die weitere Voraussetzung der Waffenfreiheit geknüpft. Dies bedeutet, dass bei Versammlungen keine Waffen mitgeführt werden dürfen.
Der Begriff der Waffen ist weit auszulegen. Dazu gehören nicht nur Schusswaffen, sondern auch andere Gegenstände, die geeignet sind, Personen oder Sachen zu gefährden.
2.1.4. Polizeieinsatz und Überwachung
Die Polizei ist befugt, Versammlungen zu überwachen und im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einzugreifen. Dabei ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
2.1.5. Digitale Versammlungen
Die Entwicklung der digitalen Kommunikation hat auch Auswirkungen auf die Versammlungsfreiheit. Die Rechtsprechung erkennt das Recht auf digitale Versammlungen und Kundgebungen an.
2.2. Absatz 2
Absatz 2 des Art. 8 GG enthält einen Schrankenvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel. Danach kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
3. Schranken
Die Schranken der Versammlungsfreiheit sind eng auszulegen. Sie müssen sich aus Gründen des öffentlichen Interesses rechtfertigen lassen. Zulässige Schranken sind insbesondere:
- Beschränkung der Teilnehmerzahl
- Festlegung des Versammlungsortes
- Verbot bestimmter Handlungen
- Auflösung der Versammlung
- Besondere Regelungen für Versammlungen im Internet
Die Versammlungsfreiheit gilt auch für Versammlungen im Internet. Die Rechtsprechung hat jedoch entschieden, dass für diese Versammlungen die Schranken des Art. 8 Abs. 2 GG nicht in vollem Umfang gelten. So ist beispielsweise eine Anmeldepflicht für Internetversammlungen grundsätzlich unzulässig.
4. Rechtsfolgen
Die Versammlungsfreiheit hat weitreichende Folgen. Sie ermöglicht es, Meinungen und Anliegen öffentlich zu äußern und zu diskutieren. Dies ist insbesondere für die Meinungsfreiheit und die politische Willensbildung von großer Bedeutung.
5. Kritik
Die Versammlungsfreiheit wird von einigen Stimmen kritisiert. Diese Stimmen argumentieren, dass die Versammlungsfreiheit zu weit gefasst sei und dass sie zu Störungen der öffentlichen Ordnung führen könne.
Die Kritik an der Versammlungsfreiheit ist jedoch nicht berechtigt. Die Versammlungsfreiheit ist ein wichtiges Grundrecht, das für eine demokratische Gesellschaft unverzichtbar ist.