Art. 8 GG
Art. 8 GG - Versammlungsfreiheit (Kommentar)
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
AG Frankfurt/Main, 01.07.2005 - 991 Ds 6100 Js 226314/01
In der Strafsache "Online-Demo" (Az. 991 Ds 6100 Js 226314/01) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. 991, nach Hauptverhandlungen am 14.06.2005 und 01.07.2005, den Angeklagten wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt und Entschädigungsansprüche abgelehnt. Angewandt wurden die Vorschriften §§ 111, 240 StGB, § 5 Abs. 2 StrEG (Strafrechtsentschädigungsgesetz).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Angeklagte hat Sprungrevision (§ 335 StPO), über die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hat, eingelegt.
BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
1. Die Anhörung von Interessenten durch eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit, mag sie rechtlich geboten sein oder nicht, ist eine Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB.