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AG Frankfurt/Main, 01.07.2005 - 991 Ds 6100 Js 226314/01

Daten
Fall: 
Strafbarkeit des Aufrufs zur Online-Demonstration
Fundstellen: 
NStZ 2006, 399; MMR 2005, 863; K&R 2005, 472
Gericht: 
Amtsgericht Frankfurt/Main
Datum: 
01.07.2005
Aktenzeichen: 
991 Ds 6100 Js 226314/01
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Wild

In der Strafsache "Online-Demo" (Az. 991 Ds 6100 Js 226314/01) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. 991, nach Hauptverhandlungen am 14.06.2005 und 01.07.2005, den Angeklagten wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt und Entschädigungsansprüche abgelehnt. Angewandt wurden die Vorschriften §§ 111, 240 StGB, § 5 Abs. 2 StrEG (Strafrechtsentschädigungsgesetz).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Angeklagte hat Sprungrevision (§ 335 StPO), über die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hat, eingelegt.

Inhaltsverzeichnis 

Gründe:

I.

Der ... Angeklagte ist von Beruf ...
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

Im Jahr 2001 war der Angeklagte Inhaber der Internet-Domains "libertad.de" und "sooderso.de". Am 07.03.2001 rief der Angeklagte erstmalig per Flugblatt bzw. Internet zu einer so genannten Internetdemonstration gegen die Lufthansa auf. Politischer Hintergrund war, dass u. a. der Angeklagte die Lufthansa bewegen wollte, vom so genannten Abschiebegeschäft Abstand zu nehmen, d. h. nicht weiter an der Beförderung auf dem Luftweg von abzuschiebenden Personen mitzuwirken und daran zu verdienen. Gedanklicher Ansatz für diese neue Protestform war die Tatsache, dass die Lufthansa in der Vergangenheit begonnen hatte, zunehmend ihre geschäftlichen Aktivitäten über das Internet abzuwickeln, insbesondere den Kunden online Flugbuchungen zu ermöglichen. Es war daher beabsichtigt, die Lufthansa auf diesem Geschäftsfeld zu treffen, indem das Vertrauen der Kunden in dieses neue Medium und das Image der Lufthansa beeinträchtigt werden sollten.

In diesem ersten Aufruf vom 7.3.01 heißt es konkret:
"Man darf gespannt sein, wie die Lufthansa auf die Online-Demo reagiert. Der Konzern verfügt über enorme Rechenkapazitäten für seine Internetpräsenz. Sollte es trotzdem gelingen, die Homepage wie geplant zu blockieren, würde dies sicherlich nicht das Vertrauen der KundenInnen fördern, die zukünftig nicht mehr im Reisebüro, sondern im Internet buchen sollen. …
Damit computerunkundige Demonstrantinnen aber auch per Mausklick teilnehmen können, wird noch rechtzeitig vor der Internet-Demo eine Protest-Software veröffentlicht".

Am 14.05.2001 stellte der Angeklagte sodann unter der Überschrift "Deportation class: Internet-Demo gegen das Abschiebegeschäft" und "Lufthansa goes offline — Online-Demonstration gegen "Deportation Business" folgenden Aufruf ins Internet (libertad.de/projekte/depclass/demo):

"Kein Mensch ist illegal und Libertad! rufen zur Blockade der Lufthansa-Homepage am 20. Juni 2001 auf. …
Wenn Konzerne, die mit Abschiebungen Geld verdienen, ihre größten Filialen im Netz aufbauen, dann muss man auch genau dort demonstrieren. Ähnlich wie bei einer Sitzblockade soll der Zugang zur Homepage der Lufthansa AG durch tausende InternetnutzerInnen zeitweise versperrt werden. Aber das geht nur, wenn viele mitmachen. Kein Mensch ist illegal und Libertad! rufen deshalb internationale und deutsche Gruppen auf, sich an den Vorbereitungen der Internet-Demo zu beteiligen. Ein genauer Termin steht noch nicht fest, aber für den Tag X erwarten wir mehrere tausend Teilnehmerinnen."

Später wurde dieser Tag auf der Internetseite konkretisiert auf den 20.06.2001. Hintergrund war, dass an diesem Tag die Lufthansa in Köln ihre Hauptversammlung abhielt. Neben der Demonstration vor Ort sollte auch im Internet demonstriert werden. Als konkreter Zeitpunkt war die Zeit zwischen 10:00 und 12:00 Uhr gewählt, zeitgleich zur Eröffnungsrede des Vorstandsvorsitzenden der Lufthansa AG, Herrn Weber.

Des weiteren wurde eine spezielle Software entwickelt, um den massenhaften Zugriff in winzigen zeitlichen Abständen auf die Internet-Seite der Lufthansa zu ermöglichen. Diese wurde für alle gängigen Betriebssystem am 18.6.01 mit Installationsanweisung zum Herunterladen ins Netz gestellt; vom Angeklagten wurde von seinen Seiten auf diese Software per Link (libertad.de/projekte/depclass/spiegel/dt/action/readme.html) hingewiesen. Diese Software garantierte, dass die Zugriffsgeschwindigkeit auf die Internetseite der Lufthansa in einer Art und Weise optimiert wurde, die durch das wiederholte manuelle Laden dieser Seite in einem Internetbrowser nicht möglich wäre, ferner dass wiederholte Anfragen tatsächlich an den Lufthansa-Rechner gestellt werden und dass diese nicht nach der ersten Abfrage aus dem Zwischenspeicher (Cache) des eigenen Internetbrowsers geladen werden.

Am 10.6.01 wurde die Aktion beim Ordnungsamt der Stadt Köln zum gewählten Datum, 20.6.01 angemeldet. Die Stadt erklärte, eine Anmeldung einer Online- Demo sei nicht vorgesehen.

Unmittelbar vor der Aktion, am 18.6.01, wurde der Vorstandsvorsitzende der Lufthansa Weber per Email auf die Internetdemo hingewiesen.

Obwohl die Lufthansa bereits weit im Vorfeld der Aktion Kenntnis erlangte und sich entsprechend darauf einstellte, insbesondere weitere Leitungskapazitäten zur Datenübertragung zukaufte, wurde die Aktion aus Sicht des Angeklagten ein Erfolg. Auf die Homepage der Lufthansa wurde im Gültigkeitszeitraum der Software von 10:00 bis 12:00 Uhr erheblich verstärkt zugegriffen, so dass es zu erheblich verzögertem Aufbau der Seite (3 bis 10 Minuten) oder sogar zum Totalausfall kam, je nachdem aus welchem Netz man selber zugreifen wollte. Die Übertragung der Rede von Hr. Weber war nicht betroffen. Es erfolgten ca. 1.262000 Zugriffe von 13614 IP — Adressen. Neben der Negativpublicity entstand der Lufthansa ein materieller Schaden von 5.496,39 € (Kosten für eigenes Personal) und 42.370,80 € Fremdkosten, die ihr von der damaligen Tochterfirma Lufthansa //eCommerce berechnet wurden. Diese Summe setzt sich zusammen aus 24.297 € für die Fa. T-Systems, 6.340,50 € für die Lufthansa //eCommerce selbst (Personalkosten) sowie 11.7333,30 € für die Fa. 2e-Systems GmbH.

Dem Angeklagten war bei seinem Tun bewusst, dass es sich um einen Verstoß gegen die Rechtsordnung handelte. Neben dem Angeklagten hatten unabhängig von ihm auf eigenen Internetseiten noch diverse andere zu dieser Aktion aufgerufen. Unbekannte Dritte hatten sich weit im Vorfeld der Aktion ausführlich durch den Zeugen Schrage, Rechtsanwalt in Berlin, über die rechtliche Einschätzung dieses juristischen Neulandes beraten lassen. Rechtsanwalt Schrage hatte seine Mandanten (nicht den Angeklagten direkt) dahingehend beraten, dass möglicherweise ein Verstoß gegen § 118 OWiG — Belästigung der Allgemeinheit — bzw. § 116 OWiG — dem öffentlichen Aufruf zu Ordnungswidrigkeiten — in Betracht käme. Er sah den Schutz von Art. 8 GG für eine derartige Veranstaltung zwar als gegeben, wies aber auf die Neuartigkeit der Situation hin. Über diese Beratung wurde ein Protokoll erstellt, das auch dem Angeklagten zur Verfügung stand; es wurde bei Durchsuchung bei ihm gefunden.

In diesem Protokoll heißt es:
"Protokoll des Gesprächs mit 2 Rechtsanwälten am 20.2.01
Strafrecht:
Nach eingehender Prüfung und Gesprächen mit anderen Ra's kommt als ehestes eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Sie nennt sich: "Belästigung der Allgemeinheit" für diejenigen, die sich an der Aktion beteiligen und entsprechend "Aufruf zur Belästigung der Allgemeinheit" für diejenigen, die dazu aufrufen. (Es gibt ein Urteil, wegen Blockierens des Telefons eines Taxiunternehmens, scheint der ganzen Geschichte am nächsten zu sein). Konsequenz hiervon ist ein Bußgeld in Höhe von maximal 2.000 DM. Gegen einen Bußgeldbescheid kann Widerspruch eingelegt werden, es würde dann zu einer öffentlichen Verhandlung vor Gericht kommen. Einschätzung: das schaffen die Gerichte nie und nimmer innerhalb der notwendigen Frist zu bearbeiten. Verjährung tritt hier ein halbes Jahr nach Kenntnis der Person ein. …

Ebenso wird noch mal geprüft, ob der Tatbestand der Nötigung in Betracht kommt für die AufruferInnen (Lufthansa müsste direkt Kenntnis erhalten und ein "wenn nicht Stopp mit Abschiebung dann ..." müsste sich aus dem Aufruf ergeben); wird von RA geprüft."

Letztlich hatte Rechtsanwalt Schrage den Tatbestand der Nötigung bei seiner Beratung verneint.

In Kenntnis dieser Beratung des aus dem Bereich des Demonstrationsrechts erfahrenen Anwalts und damit in Kenntnis, dass sein Handeln möglicherweise den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen könnte, rief der Angeklagte gleichwohl zur Durchsetzung seiner politischen Absichten zur Aktion auf und nahm somit in Kauf, gegen Rechtsnormen zu verstoßen.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest nach der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr zu folgen war, sowie den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

Der Angeklagte hat zugegeben, dass die Aufrufe die bundesweite Initiative zweier Netzwerke, nämlich von Kein Mensch ist illegal und von Libertad gewesen seien.

Der Angeklagte hat sich ferner dahingehend eingelassen, dass er gedacht habe, er kenne sich mit Nötigung aus und dass er davon ausgegangen sei, sich nicht strafbar zu machen.

Er hat ferner eingeräumt, dass er bekanntermaßen nicht zu denjenigen gehöre, die glauben, der pure Appell an Vernunft und Gewissen könne gesellschaftliche Verhältnisse verändern. Er trete aber dafür ein, dass soziale und politische Prozesse in Gang gesetzt werden, in denen Menschen sich für oder gegen etwas entscheiden können und müssen. Er habe eine neue Protestform zur Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten ausprobieren wollen.

Am Vorabend der Demonstration habe der Terrorismus-Verdacht des Bundesjustizministeriums gestanden.

Der Angeklagte hat ferner ausdrücklich angegeben, dass die Kampagne auf das Image der Lufthansa zielte, Imagefragen könnten zu Machtfragen werden.

Der Angeklagte wird bzgl. der Tatausführung überführt durch die eigene Einlassung sowie die verlesenen Urkunden und die Aussage des Zeugen Brandt sowie zur Frage des Verbotsirrtums durch die Aussage des Zeugen Schrage, sowie zum Schaden durch die Aussagen der Zeugen Holzrichter und Adenauer.

Die Aussagen aller vernommenen Zeugen erschienen dem Gericht glaubhaft.

Der Zeuge Brandt hat in seiner uneidlichen Aussage ausgeführt, dass er den Angeklagten als Domaininhaber ermittelt habe. Ferner habe er die Internetseiten ausgedruckt. Er hat weiterhin darauf hingewiesen, dass bei der Durchsuchung beim Angeklagten u.a. eine blaue Mappe mit Dokumenten gefunden worden sei. Eines der Schriftstücke habe über ein Gespräch mit Rechtsanwälten berichtet. Dieses Dokument mit dem oben geschilderten Inhalt ist dann verlesen worden.

Der Zeuge Schrage hat wie oben ausgeführt die Beratungssituation geschildert. Obwohl die Gespräche bereits einige Jahre zurückliegen, konnte er sich hieran erinnern, da es sich nach seiner Einschätzung um einen interessanten Ansatz handelte und nicht um das übliche Beratungsgeschäft im Rahmen des Demonstrationsrechts.

Er habe auch die Anmeldung der Aktion in Köln empfohlen und nach der Reaktion der Behörde gesagt, dass man nichts weiter unternehmen könne.

Die Zeugin Adenauer und der Zeuge Holzrichter — beide heute Lufthansa - haben geschildert, dass letztlich ein berechenbarer Buchungsausfall nicht dargelegt werden könne. Der Zeuge Holzrichter — zur Tatzeit Syndikus der Lufthansa //eCommerce - damals verantwortliche Tochterfirma für das Internetportal - gab an, im fraglichen Zeitraum seien die Buchungen " gegen Null gegangen, es sei lediglich eine ein o. zweistellige Zahl gewesen".

Beide gaben an, es seien Lufthansa bzw. der Tochterfirma aber Kosten entstanden durch den erheblichen Zukauf von Kapazitäten von den damaligen Vertragspartnern und durch die Beschäftigung von Mitarbeitern mit diesem Thema, insbesondere da man zu Anfang in alle Richtungen Überlegungen anstellen musste, da man nicht wusste, wie die Attacke ausfallen würde. Das Computerprogramm sei erst sehr spät im Internet zur Verfügung gestellt worden, erst dann habe man es auch selber herunterladen und analysieren können.

Der Angeklagte hat sich danach gemäß § 111 StGB, des öffentlichen Aufrufs zu Straftaten, strafbar gemacht.

Der Angeklagte hat öffentlich - im Internet - zu einer strafbaren Handlung, nämlich zu einer Nötigung gemäß § 240 StGB aufgerufen. Der Angeklagte hat dazu aufgerufen, die Homepage der Lufthansa über einen Zeitraum von zwei Stunden unzugänglich für Kunden und Interessenten zu machen, um seine politischen Zielsetzungen zu erreichen.

Gegen die Anwendung von § 240 StGB bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In der Entscheidung des BVerfG vom 10.1.95 (BVerfGE 92,1) wurde ausdrücklich ausgeführt, dass § 240 StGB als Norm selbst hinreichend bestimmt ist und nicht gegen Art. 103 II GG verstößt. Auch in der Entscheidung des BVerfG vom 24.10.01 ( NJW 2002,1031) wird dies nochmals ausdrücklich klargestellt.

Das Gericht qualifiziert die in diesem Fall vom Angeklagten propagierte Blockade der Leitung durch elektrische Signale, ausgelöst durch Mausklick, als Gewalt im Sinne von § 240 1 StGB.

Bereits durch den Mausklick ist eine wenn auch geringe Kraftentfaltung durch den Täter gegeben, die sich durch technische Wirkung verstärkt, da sie eine Reaktion auslöst. Es sei darauf hingewiesen, dass das Maß dieser Kraftentfaltung etwa dem Auslösen des Abzugs an einer Waffe entspricht, wobei in beiden Fällen technische Reaktionen erfolgen, ohne diese beiden Fälle ansonsten gleichstellen zu wollen.

Gewalt wird heute üblicherweise als physische Zwangseinwirkung auf das Opfer definiert. Das Gericht sieht hier eine physische Zwangseinwirkung auf das Leitungsnetz; das vereinte Handeln vieler Teilnehmer, insbesondere das mit der besonderen Software ausgelöste Feuerwerk der Signale sollte gemäß dem Willen des Angeklagten die Anfragen der wirklich an der Seite Interessierten blockieren.

Die Verteidigung hat sich darauf berufen, dass elektrische Energie keine Sache sei, weshalb es an einer physischen Zwangseinwirkung und damit an der Gewalt im Sinne von § 240 StGB fehle. Die Verteidigung hat sich hierbei auf die Entscheidung des Reichsgerichts (RG 32,165) aus dem Jahre 1899 gestützt. Das Gericht sieht es jedoch nicht für erforderlich an, dass für den Tatbestand der Nötigung Energie als eingesetztes Nötigungsmittel Sachqualität haben müsse. Der Begriff "physisch" wird im generellen Sprachgebrauch keineswegs ausschließlich im Sinne von materiell oder stofflich - wie es eine Sache ist - und damit als Gegenpol zu nicht anfassbar, greifbar - wie es Energie ist - gebraucht. Der Begriff "physisch" wird auch durchaus im Sinne von physikalisch, also Sachen und Kräfte (wie Wind, Licht und Wärme und auch elektrische Energie) umfassend gebraucht. Er ist in diesem Fall Gegenpol zum rein Geistigen, Gedanklichen.

Vorliegend war eine solch physikalische Einwirkung gegeben.

Die Verteidigung hat sich weiterhin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.1. 1995 ( BVerfGE 92,1) berufen, wonach eine rein geistige Einwirkung keine Gewalt darstelle. Nach Auffassung des Gerichts liegt hier beim Angeklagten offensichtlich eine falsche Vorstellung vom so genannten virtuellen Raum, wie das Internet oft bezeichnet wird, vor. Das Internet ist ein weltweites Netzwerk vieler unabhängiger Netzwerke, die an Internet — Knoten (Backbones) miteinander verbunden werden. Es handelt sich mithin um ein technisches Konstrukt. Das Internet ist weder ein rechtsfreier Raum noch ein reines Geistesgebilde.

Hintergrund der eben genannten Entscheidung war, dass von den damaligen Tätern die dem Mensch innewohnende Tötungshemmung ausgenutzt werden sollte. Die Demonstranten -kalkulierten, dass kein Autofahrer bereits sein würde, über sitzende Menschen zu fahren, obwohl dies für ein Auto möglich ist. Der vorliegende Fall hat mit einer solch rein psychischen Zwangslage nichts gemein.

Sofern das BVErfG in dieser Entscheidung ausführt, Gewalt könne nicht gleichbedeutend mit Zwang sein, so ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Zwangswirkung hier durch physikalische Kräfte erfolgt.

In der späteren Entscheidung des BVerfG vom 24.10.01 wird ausdrücklich ausgeführt, dass Art. 103 II GG nicht verletzt wird, sofern eine physische Barriere errichtet wird. Der Wortsinn wird in einem solchen Fall nicht überschritten, so dass keine unzulässige Analogie vorliegt.

Die Zwangseinwirkung durch elektrische Energie wirkt hier allerdings nicht direkt gegen die Person des Nutzers (wie z.B. beim Stromstoss durch Elektroschocker), sondern im ersten Ansatz gegen eine Sache, nämlich gegen das Leitungsnetz, das durch die ausgelösten elektrischen Signale überlastet wird. Es ergibt sich jedoch eine mittelbare Wirkung auf den Internet - User, der genötigt wird, seinen Zugriff auf die Seite der Lufthansa zum gewünschten Zeitpunkt zu unterlassen, da er mit seinen Signalen nicht durchdringt. Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht "Gewalt gegen eine Person" wie dies z.B. in § 249 StGB der Fall ist. Gewalt gegen Sachen ist ausreichend, wenn sie auch von der Person gegen die die Handlung gerichtet ist als körperlicher und nicht nur geistiger Zwang empfunden wird. Hiermit ist nicht nur der Fall gemeint, dass sich durch die Einwirkung auf die Sache am Körper des Opfers Reaktionen wie Schmerzen oder Angstzustände ergeben. Dies kann nicht aus der bereits erwähnten Entscheidung des BVerfG vom 1995 abgeleitet werden (anders offensichtlich Schönke /Schröder — Eser StGB Vorbem § 234 RN 13). Auch in den Fällen der ebenfalls bereits genannten späteren Entscheidung des BVerfG vom 21.10.01 gab es keinerlei derartige Reaktionen des Körpers der Opfer. Im ersten Fall wurde auf eine Kette eingewirkt, indem diese um die Demonstranten geschlungen und an den Torpfosten gekettet wurde, so dass für die Autofahrer ein körperlich wirkender Zwang entstand, nicht weiterfahren zu können. Das gleiche gilt für die mit entschiedene Fallkonstellation der Blockade des Weges durch Fahrzeuge.

Als körperlich wird Zwang empfunden, wenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Kraftentfaltung oder in unzumutbarer Weise begegnen kann, vgl. OLG Köln NJW 1996, 472f. Dies ist hier der Fall; der Internetnutzer wird hier durch vis absoluta genötigt, er hat keine Wahlmöglichkeit. Da genau dies die Absicht des Angeklagten als Aufrufer zur Aktion war, reicht in diesem Fall jedoch auch diese mittelbare Zwangseinwirkung aus. Diese subjektive Voraussetzung reicht aus, um reine Diebstähle, Sachbeschädigungen und straflose Sachentziehungen vom Tatbestand der Nötigung abzugrenzen und diesen nicht ausufern zu lassen, vgl. hierzu LK- Träger / Altvater StGB § 240 RN 50.

Das Gericht sieht auch keinen Unterschied darin, dass anders als in den beschriebenen Blockadefällen in der Entscheidung des BVerfG nicht dem Opfer selbst der Weg versperrt wird, weil das Internet dem Mensch mit seinem Körper nicht räumlich zugänglich ist. Der Fall ist vergleichbar der Konstellation, dass ein Briefkasten blockiert wird, damit keine Briefe empfangen werden können.

Weiteres Nötigungsopfer ist die Lufthansa selber. Es handelt sich hier um den Fall der Dreiecksnötigung. Gewalt gegen Dritte ist als ausreichend anzusehen, wenn die zu nötigende Person dem Opfer der Gewalt so nahe steht, dass sie sich dadurch beeinflussen lässt, vgl. Tröndle/ Fischer StGB § 240 RN 14 mwN. Zwischen den (potentiellen) Kunden und Usern der Seite und der Lufthansa besteht ein Näheverhältnis in diesem Sinne. Nötigungen an den Usern haben Einfluss auf den Betreiber der Seite, die Lufthansa. Dass der Angeklagte dies ebenso wertete, ergibt sich aus seiner Einschätzung zur Wichtigkeit des Images.

Hier soll der Wille der Lufthansa gebeugt werden durch vis compulsiva. Die Lufthansa war auch vorab von der Aktion in Kenntnis gesetzt worden, damit sich die Zwangswirkung entfalten konnte. Es wurde von der Lufthansa auch als Zwangseinwirkung empfunden, wie die Gegenmaßnahmen zeigen.

Sofern vertreten wird, dass Gewalt gegen Dritte Gewalt gegen den Genötigten selbst nur sein kann, wenn sie sich auch bei ihm körperlich auswirkt, weil es sich ansonsten nur um eine psychische Einwirkung auf das eigentliche Nötigungsopfer handelt (so z.B. LK aaO RN 46), so schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an. Es sieht sich hieran auch nicht durch die Entscheidung des BVerfG vom 10.1.95 gehindert. Die Wortlautauslegung verlangt nicht, dass die physische Zwangseinwirkung und der Adressat des abzunötigenden Verhaltens identisch sein müssen. Das Gericht sieht daher Art. 103 II GG auch in dieser Variante nicht verletzt.
Des Weiteren sieht das Gericht auch die Tatbestandsalternative der Drohung mit einem empfindlichen Übel zu Lasten der Lufthansa gegeben.

Die Beweisaufnahme hat zwar nicht ergeben, dass für irgendwann eine weitere Demonstration oder sogar mehrere in dieser Art und Weise angekündigt wurden. Dem Hilfsbeweisantrag war nicht nachzugehen, die Behauptung konnte als wahr unterstellt werden. Ausgehend von der rechtlichen Beratung durch den Zeugen Schrage wurde möglicherweise absichtlich auf eine die Tatbestandsalternative Drohung nahe liegende Formulierungen mit Wenn-dann-Charakter vermieden.

Es ist jedoch auch möglich, konkludent zu drohen, indem aktuell ein Übel zugefügt wird, wenn dieses fortwirkt und die Furcht vor der Fortsetzung der Übelszufügung den Genötigten motivieren soll (vergleiche hierzu Tröndle / Fischer StGB, § 240 Rdnr. 35 mwN). Aus den Aufrufen des Angeklagten geht eindeutig hervor, dass über den kurzfristigen Erfolg der Blockade langfristig das Vertrauen der Kunden der Lufthansa in das Medium Internet erschüttert werden sollte. Unabhängig vom 20.6.01 war also eine nachhaltige Wirkung angestrebt in Kenntnis des Wunsches der Lufthansa das Geschäft auf diesem Sektor auszubauen. Ferner war beabsichtigt, dass die Lufthansa einen Imageschaden erleiden sollte. Die zweistündige Aktion am 20.6.01 sollte also weit über diesen Zeitraum hinauswirken. Dies sind Auswirkungen die auch in ihrer Motivationskraft auf das Nötigungsopfer Lufthansa wesentlich durchschlagender sind als ein 2stündiger Buchungsausfall. Der Zusammenhang ,, um zu,, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eindeutig aus den Aufrufen des Angeklagten im Internet, die die beabsichtigte Wirkung beschreiben und das Ziel der Aktion nennen. Indem das Übel angewandt wird, beweisen die Täter Einfluss auf die Wirkungen zu haben.

Das Gericht bejaht ferner die Verwerflichkeit des Handelns und damit die Rechtswidrigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB.

Das eingesetzte Mittel (Blockade der Homepage) ist zur Erreichung des Zwecks (Abrücken der Lufthansa vom sog. Abschiebegeschäft) verwerflich und nicht wie nach Auffassung der Verteidigung geboten.

Die Teilnehmer an der Aktion können sich nicht auf Artikel 8 Grundgesetz berufen.

Art. 8 GG verwendet nicht den Begriff der Demonstration, sondern den der Versammlung.

Es handelt sich hier nicht um eine Versammlung im Sinne von Artikel 8 Grundgesetz, weshalb auch die Anmeldung der Versammlung beim Ordnungsamt der Stadt Köln irrelevant war. Anders als im Fall einer Versammlung folgt hier nicht aus dem mangelnden Verbot, dass die Aktion erlaubt war.

Unter Versammlung wird üblicherweise das Zusammenkommen mehrerer Menschen zu gemeinsamer Zweckverfolgung bzw. zu gemeinsamen Handeln verstanden (v. Mangoldt / Klein/Starck, Grundgesetz Artikel 8 Rdnr. 15). Hier fehlt es bereits daran, dass mehrere Menschen an einem gemeinsamen Ort zusammen kommen. Lediglich die durch verschiedene Menschen ausgelösten elektronische Signale haben sich in den Leitungen zum Server zusammengefunden (für das Erfordernis körperlicher Anwesenheit in einem Kollektiv vgl auch Dreier GG Art 8 RN 31 unter Hinweis auf Seidel DÖV 2002, 283,285 und Kraft /Meister MMR 2003,366,367ff).

Selbst wenn man im Hinblick auf die neuen technischen Möglichkeiten, die bei Erlass des Grundgesetzes noch nicht bestanden und vorhersehbar waren, von diesem Merkmal absehen würde, so fehlt es jedoch in diesem Fall anders als im Chatroom oder der Videokonferenz über Webcam an der inneren Verbundenheit der Teilnehmer untereinander, die den gemeinsam verfolgten Zweck ausdrücken und die die Versammlung von der bloßen Ansammlung unterscheidet. Zunächst sei gesagt, dass das Gericht für eine solche sich vom Wortlaut entfernende Auslegung, die die Grenzen zu Art. 5 GG verwischt, keinen Anlass sieht. Selbst in einem solchen Fall würde dies für den Angeklagten jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Vorliegend gibt es keinen gemeinsamen Zweck der Teilnehmer der Aktion, sondern nur eine Personenmehrheit, wobei jeder für sich den gleichen Zweck verfolgt. Es besteht ein Nebeneinander, kein Miteinander der Aktionsteilnehmer. Im Unterschied zur Ansammlung wird eine Versammlung dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck verbunden ist (vgl. Maunz / Dürig / Herzog GG Art 8 RN 49). Art. 8 schützt das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (vgl. BVerwGE 56,63,69) Die Veranstaltung muss auf Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gruppenform gerichtet sein. Dies ist nur möglich, wenn die Teilnehmer die Möglichkeit haben, untereinander zu kommunizieren und eine so gebildete Meinung gegebenenfalls nach außen zu vermitteln. Beides ist hier nicht möglich. Weder können die einzelnen Teilnehmer untereinander kommunizieren, da sie voneinander keine Kenntnis haben. Noch ist ein Vermitteln der Meinung nach außen möglich, da auch die nicht an der Demonstration teilnehmenden User, d. h. die normalen Interessenten am Angebot der Lufthansa Homepage, keine Kenntnis erlangen von der Online-Demo, sondern nur vom Umstand der Verzögerung des Zugriffs bzw. von der Unmöglichkeit des Zugriffs.

Ansonsten wäre auch das massenhafte Absenden von Postkarten eine Versammlung, da auch hier von allen Absendern der gleiche politische Zweck verfolgt werden kann und die Postkarten beim Empfänger zusammenkommen.

Dazu steht nicht in Widerspruch, dass durchaus auch nicht verbale Ausdrucksformen unter den Schutzbereich des Art. 8 GG fallen, vgl. hierzu BVerfGE 69,315,343.

Die Verteidigung selbst hat ausgeführt, dass das Ministerkomitee des Europarates im Mai 2005 die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen hat u.a. die Rahmenbedingungen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Internet zu schaffen, woraus sich für das Gericht im Umkehrschluss ergibt, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen.

Art. 8 GG schützt die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe bis zur Grenze der Unfriedlichkeit. Auch das Gericht hält aus diesem Ansatz den Schutzbereich des Art. 8 GG nicht für ausgeschlossen (anders Kraft / Meister aaO).

Die Unfriedlichkeit wird dem Mitführen von Waffen gleichgestellt. Daraus wird gefolgert, dass der Gewaltbegriff des StGB nicht mit dem der Unfriedlichkeit übereinstimmt, sondern dass lediglich Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen, nicht aber die wenn auch gewollte Behinderung Dritter die Unfriedlichkeit begründen, vgl. BVerfGE 73,206,248 und 87,399,406. So wurde durch das BVerfG im Beschluss vom 24.1.01 (NJW 2002,103) das Anketten aneinander nicht als unfriedlich gewertet.

Der Angeklagte kann sich auch nicht auf Artikel 5 GG, die Meinungsfreiheit, berufen. Auch wenn entgegen dem Wortlaut des Art. 5 GG auch Meinungsäußerungen durch bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen geschützt werden, so ist hier der Schutzbereich aus folgender weiteren Überlegung heraus überschritten. Art. 5 GG ist ein Kommunikationsgrundrecht. Es schützt die geistige Auseinandersetzung auch wenn dies zu wirtschaftlichen Nachteilen führt bis zum Boykottaufruf. Nicht geschützt werden jedoch Ausdrucksformen, welche die rein geistige Wirkung überschreiten und durch zusätzliche Mittel der aktiven Machtausübung der eigenen Meinung im Sinne einer Meinungserzwingung Nachdruck verleihen und damit die innere Freiheit der Meinungsbildung anderer nachhaltig beinträchtigen, vgl. Dreier GG Art. 5 1,11 RN 73. Hier soll nach dem Aufruf des Angeklagten die Ebene des Meinungskampfs verlassen und die Ebene der Blockade im physischen Sinn beschritten werden.

Artikel 5 ist darüber hinaus durch Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz, die allgemeinen Gesetze, beschränkt. Allgemeine Gesetze sind solche, die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützendes Rechtsgut dienen, vgl. BVerfGE 97,125,146. Als solches allgemeine Gesetz ist auch § 240 StGB zu sehen. Strafgesetze fallen unter die Schranke der allgemeinen Gesetze, wenn nicht der Inhalt der Äußerung, sondern deren Form betroffen wird.

Selbst wenn man hier davon ausginge der Schutzbereich sei betroffen, so wäre — auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkungslehre- das Grundrecht beschränkt.

Ferner sind weder die Informationsfreiheit noch die Kunstfreiheit tangiert (vergleiche hierzu Kraft, Meister, Rechtsprobleme virtueller Sit-ins in MMR 2003, 366 ff.

Das Gericht hat im Rahmen der Zweck - Mittel - Relation berücksichtigt, dass das unmittelbar abzunötigende Verhalten, Unterlassen des Aufrufs der Seite nur Mittel zum eigentlichen Zweck, zum Erreichen des politischen Fernziels war, ohne dabei die politische Zielsetzung inhaltlich zu bewerten.

Auf der anderen Seite ist zu sehen, dass die Beeinträchtigung gerade ausdrücklich beabsichtigt ist und nicht nur eine nicht zu verhindernde Nebenfolge ist. Insofern besteht entgegen den Ausführungen der Verteidigung ein Unterschied zu einer herkömmlichen Demonstration — sei sie angemeldet oder nicht -, die immer mit Einschränkungen für Anwohner und Verkehrsteilnehmer einhergeht, diese jedoch nicht beabsichtigt. Die Handlungsfreiheit der Internetnutzer und die wirtschaftlichen Belange der Lufthansa werden also bewusst beeinträchtigt.

Das Mittel der Online-Demonstration ist ungeeignet zur Erreichung des angestrebten politischen Zwecks. Das Gericht verkennt dabei nicht, das alle Menschen als potentielle Kunden immer einen gewissen mittelbaren Einfluss ausüben können ebenso wie alle potentielle Wähler sind, die immer einen mittelbaren Einfluss auf politische Verhältnisse nehmen können. Ein solch entfernter Bezug kann jedoch nicht ausreichen.

Die betroffenen User stehen in keiner direkten Beziehung zur Abschiebepraxis der Lufthansa, sie sind dafür weder verantwortlich noch haben sie direkten Einfluss auf die Geschäftspraktiken der Lufthansa. Auch die Lufthansa selber als Opfer hat nur im beschränkten Maß Einfluss, da sie zumindest zum Teil gesetzlich gebunden ist. Der Beförderungsunternehmer ist gemäß § 64 Aufenthaltsgesetz bzw. damals § 73 Ausländergesetz zur Beförderung bei Zurückweisung verpflichtet.

Auch konnte der Angeklagte nicht davon ausgehen, dass die von der Aktion tangierten Nutzer des Internets (alle) von dem Thema Abschiebung persönlich betroffen seien, so dass die Aktion nur Menschen beschränken würde, die ggf. direkt von einem Erfolg der Aktion profitieren würden.

Ferner stand die Aktion auch außer Verhältnis zum Ziel der Onlinedemonstration.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll dazu dienen, dass auch gegenläufige Interessen Dritter oder der Allgemeinheit hinreichende Berücksichtigung finden. Dem Recht des Angeklagten aus Art. 2 1 GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit, stand das gleiche Recht aller Internetnutzer und das Recht der Lufthansa an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegenüber.

Im Rahmen dieser Abwägung ist von Bedeutung, dass dem Angeklagten sowie den politisch gleich Gesinnten diverse andere legale Mittel im politischen Meinungskampf zur Verfügung standen, unter anderem der Weg, der beschritten wurde, nämlich der Demonstration in realen Raum, in Köln. Die Suche nach neuen Protestformen ist zwar im Ansatz nachvollziehbar, in dieser Form jedoch nicht zu tolerieren.

Im Rahmen der Prüfung der Verwerflichkeit war des weiteren zu sehen, dass es keinen Umweg gab, d. h. es gab keine technische Möglichkeit auf anderem Wege für den einzelnen Nutzer zur Seite der Lufthansa zu kommen. Möglichkeiten gab es nur für die Lufthansa selber, indem Kapazitäten zugekauft werden, wie dies ja auch im konkreten Fall erfolgt ist. Hier war jedoch zu sehen, dass dies ganz erhebliche Kosten verursachte.

Das Gericht sieht zwar, dass es über Drittfirmen Möglichkeiten gab online oder im Reisebüro zu buchen oder aber bei Lufthansa direkt, etwa vor Ort am Flughafen. Der Angeklagte hat unter Beweisangebot eine ganze Reihe von Internetadressen genannt, unter denen Flüge zu buchen gewesen wären. Dies ist jedoch nicht dasselbe. Die Buchung bei einem anderen Unternehmen ist ein aliud im Vergleich zur Buchung bei Lufthansa und kein zumutbarer Umweg. Während dem Kunden in der einen Variante ein Vertragspartner aufgedrängt wird, der möglicherweise nicht den Ruf eines bekannten Grossunternehmens geniest, verliert der Kunde in der zweiten Variante die Annehmlichkeit der Zeit- und Kostenersparnis der Onlinebuchung und muss erheblichen Zusatzaufwand in Kauf nehmen.

Des weiteren war hier von für das Gericht entscheidender Bedeutung die beabsichtigte lange Dauer der Blockadeaktion, die durch das Computerprogramm von 10:00 bis 12:00 Uhr angelegt war. Dieser Zeitraum geht für das erkennende Gericht weit über eine symbolische Aktion, die Nutzer und Betreiber als lediglich eine Belästigung akzeptieren müssen, hinaus. Diese Dauer geht auch weit über alltägliche Behinderungen durch Netzüberlastung hinaus.

Die Zahl der von der Aktion Betroffen war in der (Wunsch)-vorstellung des Angeklagten hoch, wenn er auf seiner Seite schrieb, dass Konzerne, die mit der Abschiebung Geld verdienen, ihre größte Filiale im Internet aufbauen.

Dass nicht festgestellt werden kann, wie viele Kunden letztlich betroffen waren, spielt dabei keine Rolle. Beim Aufruf zur Nötigung kommt es für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit nur auf das subjektive Bild des Täters an.

Darüber hinaus war der nicht unerhebliche Schaden zu sehen. Auch wenn sich hier direkte Buchungsausfälle nicht konkretisieren ließen, so ist doch auch ein Schaden, was zur Verhinderung des Erfolgs der Aktion aufgewendet werden musste, nämlich insbesondere die Kosten für zusätzliche Leitungskapazitäten, aber auch die Personalkosten, auch wenn es sich hierbei um stehendes Personal gehandelt hat.

Außerdem beabsichtigte der Angeklagte ja gerade einen großen Schaden, da je größer der Schaden desto größer auch die Motivation der Lufthansa der politischen Forderung u. a. des Angeklagten nachzugeben.

Das Gericht ist hier nicht von einem Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB ausgegangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Angeklagte es für möglich gehalten, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Für den Verbotsirrtum kommt es weder darauf an, dass der Täter Kenntnis von der Strafbarkeit generell hat, geschweige denn, dass er die einschlägige Norm kennt. Ihm muss lediglich der Unterschied zwischen einem Verstoß gegen die Rechtsordnung, d.h. gegen allgemeinverbindliches Recht, und lediglich moralisch zu missbilligendem Verhalten klar sein. Soweit in der neuern Literatur vertreten wird, der Täter müsse sich der Strafbarkeit seines Handelns bewusst sein, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht.

Ferner muss er die tatbestandsspezifische Rechtsgutverletzung als Unrecht werten. § 240 StGB schützt Dritte vor der Einwirkung auf ihre Willensentschließung und -bestätigung. Auch der vom Angeklagten nach Kenntnis der Beratung durch den Zeugen Schrage als möglich in Betracht gezogenen Tatbestand, Belästigung der Allgemeinheit, hat die gleiche Rechtsgutverletzung, nämlich den Schutz eines nicht individuell abgrenzbaren Personenkreises gegenüber Belästigungen oder Gefährdungen, zum Gegenstand. Dem Angeklagten war nach der Beratung durch den Zeugen Schrage bekannt, dass das Einwirken auf die Willensbetätigungsfreiheit auf den Inhaber eines Telefonanschlusses durch Blockade als tatbestandsmäßig gewertet worden war. Somit kam es auf die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums in dieser zugegebenermaßen schwierigen Rechtslage nicht mehr an. In diesem Zusammenhang spielt auch keine Rolle, ob die Beratung durch den Zeugen Schrage korrekt war und der Tatbestand des § 116 OWiG wirklich erfüllt gewesen wäre.

IV.

Gemäß § 111 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 240 StGB ist vom Strafrahmen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Die Straftat, zu der aufgefordert wurde, gelangte zumindest ins Versuchsstadium. Eine Vollendung ist nicht sicher, da nicht mit letzter Gewissheit feststeht, ob am Angebot der Lufthansa Interessierte Zugriff auf die Seite nehmen wollten und nicht konnten.

Innerhalb des Strafrahmens hat sich das Gericht von folgenden Strafzumessungserwägungen im Sinne von § 46 StGB leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er zum einen bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zum anderen bezüglich der äußeren Umstände auch geständig war.

Ferner war zu sehen, dass der Angeklagte aus uneigennützigen Gründen handelte, nämlich zur Durchsetzung seiner als richtig und humanitär empfundenen politischen Auffassung.

Des weiteren war zu berücksichtigen, dass die Folgen des Ausmaßes der Aktion nicht allein auf dem Handeln und dem Aufrufen des Angeklagten, sondern auch auf dem Handeln und dem Aufrufen diverser anderer politisch Gleichgesinnter beruhten. Schließlich war strafmildernd zu sehen, dass der Angeklagte in seiner subjektiven Vorstellung schlimmstenfalls von einer Ordnungswidrigkeit ausging, d.h. einer Tat, die vom Gesetzgeber als weniger gewichtiges Unrecht eingestuft wird.
Letztlich war die lange Verfahrensdauer mildernd ins Kalkül zu ziehen.

Auf der anderen Seite war zu sehen, dass auf Seiten der Lufthansa ein erheblicher Schaden eingetreten ist. Dieser Schaden ist dem Aufruf zuzurechnen, die Abwehrreaktionen der Lufthansa lagen innerhalb dessen, was zu erwarten war.

Ferner beabsichtigte der Angeklagten eine große Anzahl von Personen (er selbst sprach von Tausenden, die erwartet würden) dazu zu verleiteten, eine rechtswidrige Tat zu begehen, unabhängig von deren subjektiven Vorstellungen, von der Beweisbarkeit und dem Umstand, dass es gegen konkrete teilnehmenden Personen keine Ermittlungsverfahren gab.

Auch wenn nicht feststeht, ob und wie viele Personen von der Homepage ferngehalten wurden, so ist doch zu sehen, dass der Vorsatz des Angeklagten dahin gerichtet war, möglichst viele zu treffen, um den Vertrauensverlust ins Internet und den Imageschaden möglichst hoch werden zu lassen.

Unter Abwägung aller für die Strafzumessung relevanter Umstände hält das Gericht eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war gemäß § 40 StGB entsprechend den Einkommensverhältnissen auf 10 € zu bemessen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Dem Angeklagten steht kein Schadensersatz zu. Gemäß § 5 Abs. 2 StrEG hat der Angeklagte die Beschlagnahme der Gegenstände grob fahrlässig herbeigeführt durch seinen Aufruf zu einer Straftat. Er musste damit rechnen, dass in diesem Zusammenhang Ermittlungen aufgenommen und Beweismittel zusammengetragen werden. I.ü. sind weder die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1,2,3 noch 4 StrEG gegeben.

Bezüglich des Schadensersatzes für die Beschädigungen im Dritte-Welt-Haus sieht das Gericht ebenfalls keine Anspruchsgrundlage für den Angeklagten.

Von der Einziehung der sichergestellten Gegenstände hat das Gericht gemäß § 74 StGB abgesehen. Weder als Straf- noch als Sicherungsaktion hält das Gericht eine solche für erforderlich. Die sichergestellten Gegenstände, Festplatten, Unterlagen etc. sind aufgrund der Verfahrensdauer technisch veraltet bzw. inhaltlich überholt und wertlos, eine Gefährdung geht von ihnen nicht mehr aus.

Wild
Richterin am Amtsgericht