Der Wortlaut der Subsidiaritätsklausel in § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB gestattet keine einschränkende Auslegung.
§ 125 StGB
BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95
Haben die Teilnehmer an einer Straßenblockade dadurch, daß sie sich auf die Fahrbahn begeben, Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert und deren Fahrzeuge bewußt dazu benutzt, die Durchfahrt für weitere Kraftfahrer tatsächlich zu versperren, so kann diesengegenüber im Herbeiführen eines solchen physischen Hindernisses eine strafbare Nötigung liegen.
BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83 (S)
1. Soll die Regierung eines Landes durch Gewalttätigkeiten gegen Dritte oder Sachen zur Erfüllung bestimmter politischer Forderungen genötigt werden, so sind diese Ausschreitungen nur dann Gewalt gegenüber einem Verfassungsorgan im Sinne des § 105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende Druck einen solchen Grad erreicht, daß sich eine verantwortungsbewußte Regierung zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter gezwungen sehen kann, um schwerwiegende Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger abzuwenden.
2. Zu dem Verhältnis des § 105 StGB zu § 240 StGB.
3. Auch wer sich nicht am Ort der Ausschreitungen aufhält, kann Täter eines Landfriedensbruchs sein, wenn ihm die Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen nach allgemeinen Grundsätzen als eigene Tat zuzurechnen sind.
BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
1. Die Anhörung von Interessenten durch eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit, mag sie rechtlich geboten sein oder nicht, ist eine Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB.