2. ABSCHNITT - Gegenstand und Organisation des Denkmalschutzes
§ 3 DSchG BW - Denkmalschutzbehörden (Kommentar)
(1) Denkmalschutzbehörden sind
- das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Denkmalschutzbehörde,
- die Regierungspräsidien als höhere Denkmalschutzbehörden,
- die unteren Baurechtsbehörden als untere Denkmalschutzbehörden,
- das Landesamt für Denkmalpflege,
- das Landesarchiv als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Archivwesen.
(2) Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie über andere wichtige Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms.
(3) Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach Absatz 1 Nr. 3 übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.
(4) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege nach Absatz 1 Nr. 4. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung des Landesamtes für Denkmalpflege abweichen, so hat sie dies der höheren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig vorher mitzuteilen. Im Bereich des Archivwesens tritt an die Stelle des Landesamtes für Denkmalpflege das Landesarchiv.
(5) Ist das Land als Eigentümer oder Besitzer betroffen, entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Landesbehörde.
(6) Leistet eine Denkmalschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Denkmalschutzbehörde treffen. § 129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
§ 2 DSchG BW - Gegenstand des Denkmalschutzes (Kommentar)
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
- die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3), sowie
- Gesamtanlagen (§ 19).
