Rechtliche Grundlagen, Institutionen und Instrumente der Bewirtschaftung von Lebensmitteln in und nach den beiden Weltkriegen

Vergleicht man die Reichsgesetzblätter der beiden Weltkriege und danach, erscheint das Arbeiten des Gesetzgebers während des ersten Weltkriegs und der Nachkriegszeit eher konstant, wohingegen dessen Mühlen 1945 wohl abrupt stillstanden. Hinsichtlich der Bewirtschaftung von Lebensmitteln ergeben sich daraus mehrere Fragen: War die Bevölkerungsversorgung im ersten Weltkrieg eher gewährleistet als im Zweiten? Was geschah in den Nachkriegszeiten? Obwohl Not und Mangel stets an der Tagesordnung standen, erscheinen diese aufgrund konstanter gesetzgeberischer Arbeiten nach dem zweiten Weltkrieg verhältnismäßig größer als im Ersten. Ergeben sich Änderungen im Hinblick auf den Umgang mit dem ständigen Mangel an Lebensmitteln? Außerdem stellt sich die Frage, wer in der Materie tätig werden durfte und inwiefern die Rechtsmaterie bis dahin Eingang in die Rechtspraxis gefunden hatte.

Inhaltsverzeichnis 

1. Vorbemerkungen

Für meinen Großvater (geb. am 28.05.1924 in Łopuszka Wielka, Polen – deportiert nach Deutschland am 23.03.1942 – gestorben am 17.08.2014 in Deutschland).

Die nachfolgenden Ausführungen enstanden während des Studiums des Verfassers im Wintersemesters 2014/15 an der juristischen Fakultät der Universität Augsburg im Rahmen des (juristischen) Seminars "Bewältigung der Weltkriege" unter Leitung von Herrn Prof. Dr. Becker und Prof. Dr. Vedder. Die Ausführungen der Seminararbeit wurden für die Veröffentlichung weiter bearbeitet.

2. Lebensmittelbewirtschaftung Allgemein

Bevor die Bewirtschaftung von Lebensmitteln in und nach beiden Weltkriegen erörtert werden kann, soll zunächst das Recht der Lebensmittelbewirtschaftung allgemein beleuchtet werden. Nachfolgende Punkte beschäftigen sich daher mit Fragestellungen, womit sich das Recht der Lebensmittelbewirtschaftung befasst, wovon es abzugrenzen ist, wie die Kompetenzentwicklung verlief und schließlich, wie es vor dem ersten Weltkrieg beschaffen war.

2.1. Gegenstand und Abgrenzung

Begrifflich lässt das Recht der Lebensmittelbewirtschaftung in erster Annäherung drei Anknüpfungspunkte zu: Diese sind das Lebensmittelrecht, das Ernährungswirtschaftsrecht und das Agrarrecht.

2.1.1. Gegenstände des Lebensmittelrechts

Das Lebensmittelrecht ist eine Querschnitts- und Spezialmaterie des Wirtschaftsverwaltungsrechts,2 ohne das eine sichere Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht möglich wäre.3 Es reicht bis in die Antike zurück, hat seine Wurzeln im Strafrecht, entwickelte sich dann aber bis zum Ende des 18. Jahrhunderts zu einer Materie des kommunalen Polizeirechts.4 Es dient primär der Wirtschaftsüberwachung bei dem Inverkehrbringen, der Behandlung und dem Verzehr von Lebensmitteln und verfolgt daher Ziele des Gesundheits- und Verbraucherschutzes.5 Es ist daher spezielles Produktsicherheitsrecht.6

Die Regelungen des Lebensmittelrechts betreffen außerdem nicht nur die Gewinnung, Herstellung und Zusammensetzung auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen, sondern auch Beschaffenheiten von Verpackung und Kennzeichnung.7

2.1.2. Gegenstände des Ernährungswirtschaftsrecht

Das Ernährungswirtschaftsrecht befasst sich mit den Rechtsgrundlagen der für die Ernährung bestimmten Erzeugnisse nach ihrer Gewinnung im landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb durch Verarbeitung, Bearbeitung, Lagerung, Verteilung und Handel“.8 Die Rechtsmaterie setzt also zeitlich nach der Gewinnung von Lebensmitteln an.

Rechtlich werden schwerpunktmäßig Preis-, Vorrats- und Mengenregelungen behandelt und daher wirtschaftslenkende Zwecke verfolgt.9 Das Lebensmittelrecht stellt also nur einen Ausschnitt des Ernährungswirtschaftsrechts dar und ist somit spezieller.10

2.1.3. Gegenstände des Agrarrechts

Das öffentliche Agrarrecht, ebenfalls Teil des öffentlichen Wirtschaftsrechts, ist eine charakteristische Querschnittsmaterie zu anderen öffentlich-rechtlichen Gebieten.11 Es besteht aus Sondervorschriften für die Landwirtschaft und allgemeinen Regeln, die praktisch nur Anwendung in der Landwirtschaft finden.12

Die Primäradressaten des Agararrechts sind Landwirte, in der Landwirtschaft Tätige; Sekundäradressadten sind Vermarkter und Verarbeiter.13

Dabei bedeutet Landwirtschaft, als eigenständiger, ältester Wirtschaftszweig, die „[...] auf Erwerb gerichtete Urproduktion, die die regelmäßige, dazu notwendigerweise pflegliche Nutzung des Bodens zum Zwecke der Gewinnung von Nahrungs- und Rohstoffen pflanzlicher und tierischer Natur zum Gegenstand hat“.14

2.1.4. Abgrenzungsfragen und deren Sinnhaftigkeit

Zwar lässt Wortlaut des Verbs "bewirtschaften" grundsätzlich mehrere Ansatzpunkte zu: So kann das Wort zum einen wirtschaftliches leiten, betreiben oder versorgen bedeuten, zum anderen aber auch landwirtschaftliches bestellen oder bearbeiten und schließlich noch staatlich kontrollierte oder gelenkte Zuteilung oder Rationierung.15 Somit deckt die uneinheitliche Wortbedeutung alle drei, oben genannten Rechtsgebiete ab. Vom Sinn und Zweck des Wortes ausgehend, muss ein Zusammenhang zwischen abstraktem Begriff und konkreten Ereignissen hergestellt werden.16 Bei der Bewirtschaftung von Lebensmitteln geht es nicht nur um deren bloße Gewinnung, sondern gerade in Kriegszeiten, um möglichst effiziente Versorgung der Bevölkerung. Der Begriff ist also weiter zu verstehen, sodass auch nach der Ansicht alle oben genannten Rechtsgebiete betroffen sind.

Eine Abgrenzung der Rechtsgebiete ist für diese Ausarbeitung aber nicht sinnvoll ist. So sind und waren die Rechtsmaterien, die die Bewirtschaftung von Lebensmitteln betreffen oder betroffen haben, an sich uneinheitlich,17 was deren Charakter als Querschnittsmaterie unterstreicht.

Beispielsweise behandelte § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen vom 05.07.1927 (Lebensmittelgesetz) sowohl Stoffe zum Verzehr „[...] in unverändertem oder zubereitetem Zustand [...]“ gleich.18

In der Bekanntmachung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25.01.1915 werden sowohl Verarbeitung, Verbrauchsregelungen als auch Enteignung und Informationspflichten geregelt.19

Schließlich handelt es sich um eine rechtshistorische Arbeit. Sinn und Ziel der Rechtsgeschichte ist es Entwicklungen aufzuzeigen.20

2.2. Frühere Kompetenzverteilung

Es soll nun untersucht werden, wie die Kompetenzverteilung beim Recht der Lebensmittelbewirtschaftung in ehemaligen Verfassungen geregelt war. Heute ist das Recht der Lebensmittelbewirtschaftung jedenfalls Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 17, 20 GG. Dennoch haben die Landesgesetzgeber in einigen Teilen Gebrauch von ihrer Kompetenz gemacht (zum Beispiel Bayerisches Agrarwirtschaftsrecht,21 VO Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbandes,22 und das Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz23).

2.2.1. Wilhelminisches Kaiserreich

Während dieser Zeit (1871 – 1918) war Deutschland eine bundesstaatlich organisierte,24 am monarchischen Prinzip ausgerichtete konstitutionelle Monarchie.25 Es galt die Verfassung des Deutschen Reiches (nachfolgend RV).26

Da Art. 4 RV keine ausdrückliche Kompetenzübertragung für den Bereich des Lebensmittelbewirtschaftungsrechts auf das Reich vorsah, verblieb die Kompetenz zunächst bei den einzelnen Bundesstaaten.27

Das änderte sich im 1. Weltkrieg (1914 – 1918), da die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln stets wichtiger und problematischer wurde. Obwohl die damaligen Bundesstaaten umfangreiche Kompetenzen hatten,28 gab es insgesamt auf Reichsebene in dem Bereich bei Kriegsbeginn keine klare Kompetenzverteilung.29

Um dem Kompetenzwirrwarr entgegenzusteuern gingen diese spätestens im Januar 1915 fast vollständig Kraft Natur der Sache auf das Reich über.30

2.2.2. Weimarer Republik

Mit Ende des 1. Weltkriegs und des Kaiserreichs sollte der Weg für die Weimarer Republik (1918 – 1933) gezeichnet sein, die als Bundesrepublik organisiert war und in der die Weimarer Reichsverfassung (nachfolgend: WRV) galt.31 Das Wirtschaftsleben war allgemein im fünften Abschnitt der Weimarer Reichtsverfassung (Art. 151 – 165 WRV) geregelt und hatte somit einen besonders hohen Stellenwert.

Das Recht der Bewirtschaftung von Lebensmitteln kann, direkt oder sinngemäß, als in den Art. 7 Nr. 8, 13 und 15 WRV verankert angesehen werden. Diese Kompetenz unterlag in Gesamtschau mit Art. 12 WRV wiederum der konkurrierenden Gesetzgebung. Dennoch hatte der Bund wegen Art. 12 Abs. 2 WRV tendenziell die stärkere Stellung.

Diese These unterstützt auch ein Blick in die Reichsgesetzblätter von 1919 und 1920: Angelegenheiten des Ernährungs- und Landwirtschaftsrechts waren vom Reich dominiert.32 Ferner konnten durch einfaches Reichsgesetz Verwaltungszweige auf das Reich übertragen werden, Art. 14 WRV.

2.2.3. Zeit des Nationalsozialismus

Während der Periode der Diktatur der NSDAP (1933 – 1945) wurde die WRV zunächst formal beibehalten, aber schließlich durch Notstandsgesetzgebungen bis ins Jahr 1934 außer Kraft gesetzt.33 Wesentliche „Verfassungsgrundlagen“ dafür bildeten das Ermächtigungsgesetz vom 24.03.193334 und die Reichstagsbrandverordnung vom 28.02.193335, mit der wichtige Grundrechte abgeschafft wurden.

Das Deutsche Reich wurde also ab 1933 innerhalb von vier Jahren völlig umgestaltet.36 So ergingen mehrere Gleichschaltungsgesetze, welche die bisherigen föderalen und politischen Strukturen Deutschlands komplett auflösten und es in eine moderne Diktatur verwandelten.37 Die Kompetenz für den Erlass von Rechtsakten, allgemein und somit auch im Bereich der Bewirtschaftung von Lebensmitteln, lag nun beim Reich und dann bei den jeweiligen Regierungsministern, beziehungsweise deren Stellvertretern oder Reichsstatthaltern, die aber wiederum alle den (direkten) Befehlen Hitlers unterstanden.38 Das bedeutet somit auch, jegliche zuvor geschaffenen Strukturen an Gewaltenteilung verschwammen während des vorgenannten Zeitraums.

2.2.4. Nachkriegszeit (1945 – 1949)

Nach dem 2. Weltkrieg wurde Deutschland unter den Siegermächten (England, Frankreich, der Sowjetunion und den USA) aufgeteilt.39 Zwar übernahmen die Oberbefehlshaber der Siegermächte in der Berliner Erklärung die oberste Regierungsgewalt über Deutschland,40 womit sie ranghöchste Kompetenzen hatten.41 Aber es ist kaum anzunehmen, dass für die Besatzungsmächte die Lebensmittelbewirtschaftung anfangs so sehr im Vordergrund stand. Primäre Ziele waren Demokratisierung, Denazifizierung, Demilitarisierung, Dezentralisierung und Demontage.42

Zum Teil wurde die Ernährungskrise nach dem Krieg zusätzlich auch noch dadurch verschärft, dass die Besatzungsmächte der Bevölkerung Nahrungsmittel entzogen.43

Die deutsche Bevölkerung musste sich kurz nach dem 2. Weltkrieg also weitestgehend selbst organisieren. Das Reich hatte zuvor alle Kompetenzen an sich gerissen. Mit dessen Fortfall entstand ein hoheitsrechtliches Vakuum.44 So fing die Verwaltung sehr wahrscheinlich auch bei der Lebensmittelbewirtschaftung zunächst auf kommunaler Ebene (auf der Ebene der Gemeinden, Städte und Landkreise) wieder an zu arbeiten und die nötigen Maßnahmen zu erlassen.45 Mit anderen Worten und salopp formuliert heißt das: Vor und während des zweiten Weltkrieges fing der Staat beim Landratsamt erst an, nach dem Krieg endete er dort.

Mit der Bildung des gemeinsamen Wirtschaftsrates am 10.06.1947 durch Amerikaner und Briten änderte sich dies aber letztendlich wesentlich dahingehend, dass fortan Besatzungsmächte und Deutsche die Kompetenz für die Bizone gemeinsam ausübten.46

2.3. Die Zeit vor 1914

2.3.1. Die Landwirtschaft als Gewinner und Verlierer

Die Anfänge des wilhelminischen Kaiserreichs sind durch Wirtschaftsaufschwung gekennzeichnet.47 Mit der Entstehung von Fabriken und der damit verbundenen Entwicklung erster Industriezentren setzte ein wirtschaftlicher Strukturwandel ein. Immer mehr Menschen gingen vom Land in die Städte, da sie in der Industrie höhere Löhne zu erwarten hatten.48

An Arbeitskräften in der Landwirtschaft mangelte es deswegen aber nicht. Neue technische Errungenschaften ermöglichten Ertragssteigerungen, sodass ein Produktionsanstieg für die Zeit vor 1914 vermerkt werden kann.49 Neue Forschungserkenntnisse in der organischen Chemie, die auf Liebig zurückgehen, spielten eine entscheidende Rolle bei der industriellen Herstellung von Kunstdünger.50 Auch trug zunehmende Mechanisierung zur Arbeitserleichterung bei.51 Gleichzeitig wurde der deutsche Markt 1873 von günstigerem russischen und amerikanischen Getreide überflutet, sodass heimische Landwirte ihre Produkte nur schwer verkaufen konnten.52

2.3.2. Vorbereitungsmaßnahmen

Dennoch stellt sich die Frage, ob nicht spätestens seit den vor dem 1. Weltkrieg stattgefundenen "Balkankriegen" (1912/13)53 irgendwelche Vorbereitungen bei der Bewirtschaftung und Lagerung von Lebensmitteln getroffen wurden.

Ein Blick in die historische Literatur und Reichsgesetzblätter von 1912 bis Anfang 1914 ergibt aber ein eher enttäuschendes Bild: Es wurden kaum Vorbereitungsmaßnahmen getroffen.54

Rein historisch kann dies wie folgt argumentativ gestützt werden: Die zuletzt in Europa ausgetragenen Kriege waren nie sehr lange.55 Die damaligen Machthaber beobachteten dies sehr wahrscheinlich und begannen daraus fälschlicherweise Schlüsse und konkrete Handlungsprogramme für deren damalige Gegenwart und sogar Zukunft zu ziehen.56 Also wurde weniger im Vertrauen auf eine scheinbar überlegene deutsche Ernährungs- und Landwirtschaft als vielmehr in Erwartung auf eine kurze Kriegsdauer wenig unternommen.

3. Die Bewirtschaftung von Lebensmitteln im 1. Weltkrieg und danach

Untersucht wird nun, ob und wie diesem Mangel an Vorbereitung in rechtlicher, institutioneller und instrumentaler Hinsicht begegnet wurde.

3.1. Rechtliche Grundlagen

Mit Kriegsbeginn Anfang August 1914 stellte sich Deutschland auf Kriegswirtschaft um und es wurden erste Maßnahmen zur Sicherung der Ernährungs- und Landwirtschaft getroffen. Nachfolgend sollen wesentliche Rechtsgrundlagen für den Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung genannt und etwaige Auffälligkeiten hervorgehoben werden.

3.1.1. Die Jahre 1914 und 1915

3.1.1.1. Die Umstellung auf Kriegswirtschaft 1914

Wollte man den Charakter der Rechtsgrundlagen für die Umstellung auf Kriegswirtschaft als Motto zusammenfassen, könnte es heißen: Am Anfang war die Generalklausel. Letztendlich sind fast alle während des Krieges getroffenen Maßnahmen auf das am 04.08.1914 erlassene Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse zurückzuführen.57

3.1.1.1.1. Inhalt

Besonders relevant ist § 3 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes, nach dem der Bundesrat ermächtigt wird „während der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen“. Diese Art der unbestimmten Formulierung unterstützt dabei obige Behauptung, dass die damalige Regierung nicht genau absehen konnte, was im Kriegsfall zu erwarten war.

Durch Generalklauseln möchte der Gesetzgeber eine möglichst große Vielzahl für später denkbare Fälle erfassen.58 Es sollte somit ausreichend Flexibilität für weitergehende Maßnahmen geschaffen werden. Insofern war dies anfangs sogar sehr wahrscheinlich das Sinnvollste, was trotz mangelnder Vorbereitung gemacht werden konnte.

3.1.1.1.2. Konkretisierungen

Im Verlauf des 2. Halbjahres wurden weitere konkrete Programme geschaffen: Höchstpreise für Nahrungsmittel wurden festgesetzt, die aber immer wieder ergänzt oder geändert wurden.59

Außerdem wurden immer wieder neue Programme zur statistischen Erhebung von Vorräten oder über Lagermöglichkeiten60 und den Umgang oder die Verarbeitung61 von Lebensmitteln erlassen.

3.1.1.2. Das Jahr 1915

Im Jahr 1915 sollte die Lebensmittelbewirtschaftung Ähnliches erfahren. Ständig wiederkehrende Bekanntmachungen von Vorschriften über neue Höchstpreise für Lebensmittel,62 Regelungen hinsichtlich deren Verarbeitung63 sowie Vorratserhebungen oder sonstige statistische Maßnahmen64 ziehen sich wie ein roter Faden durch das Reichsgesetzblatt.

Die Vielzahl an Bekanntmachungen und Änderungen, welche die sich dauernd verändernde Situation in der Ernährungs- und Landwirtschaft neu zu erfassen suchten, ergeben ein verzweifeltes Bild, das in der damaligen Situation vorherrschte.

3.1.2. Das Jahr 1916

3.1.2.1. Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung

Speziell auf die Volksernährung abgestimmt, erging am 22.5.1916 aufgrund vorgenannter Generalklausel erstmals eine generelle Verordnung zur Sicherung der Volksernährung.65 Sie ließ die bisher getroffenen Maßnahmen allerdings unberührt und war wieder allgemein ausgestaltet, indem unternommen werden konnte, was erforderlich war.

3.1.2.2. Das Hilfsdienstgesetz

Aufgrund zunehmender Verknappung bei der Bevölkerungsversorgung mit dem Notwendigsten, kam es im Jahr 1916, neben gesetzlich vorgesehenen Ernteenteignungen,66 zu einer der drastischsten rechtlichen Maßnahmen, dem Hilfsdienstgesetz vom 06.12.1916.67 Nachfolgend wird neben dessen Auswirkungen auf Personen, die Ernährungs- und Landwirtschaft auch auf die Regelungsgestände kurz eingegangen.

3.1.2.2.1. Leitung und Personen

Die Leitung des Hilfsdienstes oblag nach § 3 des Hilfsdienstgesetzes dem beim königlich Preußischen Kriegsministerium errichteten Kriegsamt.

Verpflichtet war nach § 1 des Hilfstidnestgesetzes "[...] jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahre [...], soweit er nicht zum Dienste in der bewaffneten Macht einberufen [war]“. Die Verpflichteten konnten gem. § 2 Abs. 1 des Hilfsdienstgesetzes in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. Nach § 2 Abs. 2 des Hilfsdienstgesetzes durften bereits dort Tätige nicht anderweitig eingesetzt werden. Eventuelle landesrechtliche Sonderregelungen blieben gem. § 17 des Hilfsdienstgesetzes außer Kraft.

3.1.2.2.2. Auswirkungen auf subjektiv-öffentliche Rechte

Die bis dorthin erkämpfte Berufswahlfreiheit, die sich in der Gewerbeordnung von 1869 in den §§ 1 Abs. 1 HS. 1 und 2 GewO a. F. widerspiegelte,68 hatte durch die §§ 1, 7 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 des Hilfsdienstgesetzes während des Krieges vorläufig Aufhebung gefunden. Ferner sah § 17 Abs. 2 des Hilfsdienstgesetzes vor, dass ein Beauftragter des Kriegsamts Einsicht in einen Betrieb nehmen konnte.

3.1.2.2.3. Auswirkung auf Ernährungs- und Landwirtschaft

Ziel des Hilfsdienstgesetzes war es dem damaligen Arbeitskräftemangel in der Landwirtschaft entgegenzuwirken. Im Jahr 1915 gab es schon erste Unternehmungen mit der Beschäftigung Strafgefangener in Außenarbeit.69 Trotzdem erzielte dies nicht den gewünschten Erfolg, da die Arbeitskräfte nur unzureichend mobilisiert und von ihnen auch kein umfassender Gebrauch gemacht wurde und auch nicht konnte. So stellten letztendlich die von dem Hilfsdienstgesetz an sich nicht erfassten Frauen die Hauptarbeitskräfte dar.70 Zudem erzeugte das Hilfsdienstgesetz einen weiteren Verwaltungsunterbau für das Kriegsamt und somit zusätzlichen Arbeitsanfall.

3.1.3. Die Jahre 1918 – 1920

3.1.3.1. Umstellung auf Friedenswirtschaft

Das Ende des 1. Weltkrieges und das Abdanken des Kaisers läuteten den Beginn der Weimarer Republik ein, die mit Inkraftreten der WRV endgültig Bestand hatte.71 Dennoch war damit die Ernährungskrise nicht überstanden. Statistische Erhebungen, Verordnungen über den Umgang mit Lebensmitteln, deren Rationierung und Höchstpreise wurden fortgesetzt.72

Jedoch fand eine Umstellung von Kriegs- auf Friedenswirtschaft statt. In etwas überraschender Weise geschah das, genau wie vor dem Krieg, mit einer generalklauselartigen Formulierung nach § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Übergangswirtschaft.73 Dies war ebenfalls sinnvoll, da hierdurch Flexibilität für weitergehende Programme geschaffen wurde.

3.1.3.2. Das Reichssiedlungsgesetz

Das Reichssiedlungsgesetz vom 11.8.1919 hatte den Zweck die landwirtschaftliche Landbeschaffung zu erleichtern.74 Es ermöglichte Siedlungsunternehmen durch privatrechtlich Vorkaufsrechte und enteignetes Land, dieses zu Siedlungszwecken zu erwerben und weiterzugeben. In den §§ 22 – 25 des Reichssiedlungsgesetzes war die Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter geregelt.

3.2. Institutionen

Nachfolgend seien die Institutionen der Lebensmittelbewirtschaftung kurz erläutert, die sich seit den Jahren ab 1914 gebildet hatten.

Da sich die Ernährungssituation im Winter 1915/16 dramatisch zu verschärfen drohte, sah sich die Regierung schließlich zur Errichtung des Kriegsernährungsamts gezwungen. Ihm gingen 1915 aber schon zahlreiche spezielle Reichsbehörden voraus mit dem Ziel der Erfassung und Bewirtschaftung von Ernährungsgütern.

3.2.1. Reichsverteilungsstellen

3.2.1.1. Die Reichsverteilungsstelle

Die Reichsverteilungsstelle wurde aufgrund des § 31 der Verordnung vom 25.01.1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl gebildet75 und hatte gem. § 32 der vorgenannten gesetzlichen Bekanntmachung „[...] die Aufgabe, mit Hilfe der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m.b.H. für die Verteilung der vorhandenen Vorräte über das Reich [...]“ bis zur Ernte 1915 zu sorgen. Die Durchführung der dazu nötigen Maßnahmen oblag den Kommunalverbänden und Gemeinden nach den §§ 33 ff. der vorgenannten Verordnung.

3.2.1.2. Weitere Reichsstellen

Nachfolger der Reichsverteilungsstelle war die mit Verordnung vom 28.06.1915 errichtete Reichsgetreidestelle. Sie erging aufgrund des § 10 der Bekanntmachung der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 191576 und hatte eine eigene Verwaltungs- und Geschäftsabteilung.

Im Sommer und Herbst 1915 folgten die Reichsfuttermittelstelle und die Reichskartoffelstelle.77 Überwiegend in der ersten Jahreshälfte 1916 wurden die Reichsstellen für die Versorgung mit Vieh und Fleisch,78 die Reichszuckerstelle,79 die Reichsstelle für Speisefette,80 usw. gebildet.

Es entstanden also immer mehr spezifische Behörden, die sich um die vollständige Erfassung des Bewirtschaftungssystems bemühten, was auch organisatorische Schwierigkeiten bereitete.81

3.2.2. Das Kriegsernährungsamt

Schließlich wurde am 22.5.1916 das Kriegsernährungsamt errichtet.82 Das Kriegsernährungsamt sollte die bisherigen Aufgaben in Ernährungsangelegenheiten bündeln. Organisatorisch bestand es aus einem Vorsitzenden, den Vorstandsmitgliedern sowie einem Beirat. Bemerkenswert hierbei ist, dass die Beiratsmitglieder ehrenamtlich tätig waren.

3.2.2.1. Entwicklung

Die Landwirtschaft hatte in der Verwaltungsstruktur anfangs geringe Bedeutung.83 So wurde das Kriegsernährungsamt zunächst aus dem Reichsamt des Innern ausgelagert.84 Am 18.08.1917 erhielt es den Rang einer obersten Reichsbehörde, der alle Reichsstellen hinsichtlich Ernährungsfragen unterstanden und die mit einem Staatssekretär besetzt wurde.85 Die Behörde erhielt keinen Verwaltungsunterbau und musste sich bei der Aufgabendurchführung an die Bundesstaaten halten.86 Bei seiner Umbenennung nach dem Krieg in Reichsernährungsamt wurde es bald in den Rang eines Ministeriums erhoben und eine eventuelle Wiedereingliederung in das Reichswirtschaftsministerium wurde bald wieder rückgängig gemacht.87

3.2.2.2. Bedeutung für die Nachkriegszeit

Obwohl für die Kriegswirtschaft zu spät gebildet, konnte das Reichsernährungsministerium in der Nachkriegszeit eine reichseinheitliche Regelung der Ernährungsfrage gewährleisten, da anhaltende Verknappungen keinen Grund dafür boten die bisherigen Verwaltungsstrukturen abzubauen.88 Die spätere Erhebung des Reichsernährungsamtes in den Rang eines Ministeriums und die fast durchgängige Eigenständigkeit der Behörde war weiterer Ausdruck der anhaltend schlechten Ernährungslage nach dem Krieg: Das Reichernährungsministerium war für alle Fragen der Volksernährung, Beseitigung von Notständen sowie für Produktionsförderungen zuständig.89

3.3. Instrumente

Nachdem die Programme, Pläne und die errichteten behördlichen Institutionen für die Bewirtschaftung von Lebensmitteln herausgearbeitet wurden, soll das Instrument der Rationierung seit den Jahren 1914 erörtert werden.

3.3.1. Wirtschaftspläne- und Politik

3.3.1.1. Handelspolitik

Das Streben nach wirtschaftlicher Autarkie Deutschlands konnte insbesondere bei der Lebensmittelbewirtschaftung nicht lange durchgehalten werden.90 Gänzliche Zollfreiheit fand zunächst im Bereich der Lebensmittel durch Bekanntmachung des Gesetzes betreffend vorübergehender Einfuhrerleichterungen vom 04.08.1914 statt.91 Später wurde zwischen Waren aus „[...] Belgien, Frankreich, Großbritannien oder Rußland oder in den Kolonien und auswärtigen Besitzungen eines dieser Länder [...]“, also solchen aus feindlichen und nicht feindlichen Staaten, differenziert.92 Außerdem sah der Gesetzgeber auch die Möglichkeit vor, dass diese Waren zu Gunsten des Reichs eingezogen werden konnten. Für Belgien wurde dies aber am 02.01.1915 wieder aufgehoben und weitere Zollerleichterungen traten zu Beginn des Jahres 1915 langsam in Kraft.93

3.3.1.2. Preispolitik

Rechtsgrundlage für zahlreiche, immer wieder geänderte Bekanntmachungen über Preisfestsetzungen war das Gesetz, betreffend Höchstpreise vom 04.08.1914.94 Das Gesetz hatte hauptsächlich Lebensmittel, aber auch sonstige Bedarfsgegenstände als Regelungsgegenstand. Adressiert wurden die Besitzer der zum Verkauf bestimmten Lebensmittel. Bemerkenswert ist dessen unbestimmte Geltungsdauer. Es ist davon auszugehen, eine Befristung sicherheitshalber nicht aufgenommen wurde, nicht, weil mit einer kurzen Kriegsdauer gerechent wurde.

Das Gesetz betreffend Höchstpreise wurde selbst mehrmals geändert.95 Die Änderungen enthielten Strafschärfungen bei „Preistreiberei“, auch die Weiterführung des Gewerbes konnte untersagt werden.96

3.3.1.3. Umdenken bei der Ernährung

Mangelwirtschaft in Ernährungsfragen bedeutet sparsamen Umgang. Daher durften Tiere erst ab einem gewissen Alter und einem bestimmten Gewicht geschlachtet werden, was später, wegen zunehmender Lebensmittelverknappungen, wieder geändert wurde.97 Es kam im Jahr 1915 zur Einführung fleischfreier Tage und schließlich zu vier "fleischlosen Wochen" von August bis Oktober 1918.98

3.3.1.4. Enteignung und Zwangsbewirtschaftung

Handels- und Preispolitik allein sollten der sich zunehmend verschlechternden Ernährungslage aber nur unzureichend entgegenwirken. Daher fanden Beschlagnahmen und später Enteignungen von Gütern zur Herstellung von Lebensmitteln während der straffen Jahre der Kriegswirtschaft statt.99 Die Lebensmittel wurden eingezogen, damit das Reich die anschließende öffentliche Aufgabe der Volksversorgung erfüllen konnte.

Die Zwangsbewirtschaftung erfolgte in mehreren Schritten: Den Kommunen oblag das Sammeln der Ernteerträge, deren Lagerung und anschließende Ablieferung bei den Reichsstellen.100 Das geschah praktischerweise nicht direkt, sondern die Bestände wurden auf Wirtschaftskarten festgehalten und von Kommissaren der Reichsstellen kontrolliert.101 Anschließend wurden Betriebe in den Kommunen zur weiteren Verarbeitung verpflichtet,102 sodass die Lebensmittel unter der Bevölkerung verteilt werden konnten.103 Dies war auch noch nach dem Krieg Gang und gäbe.104

3.3.2. Rationierung

3.3.2.1. Statistische Erhebungen

Damit die Lebensmittelrationierungen besser eingeschätzt werden konnte, gingen Zwangsbewirtschaftung und anschließende Enteignungen oft statistische Erhebungen voraus. Es wurden landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmen, Handelsbetriebe und öffentlich-rechtliche Körperschaften schon zu Kriegsbeginn dazu verpflichtet „Auskunft über die Vorräte an Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs- und Futtermitteln [...], sowie an rohen Naturerzeugnissen [...] zu geben“.105 Es folgten Erntevorschätzungen106 oder regelmäßige Viehzählungen.107

3.3.2.2. Lebensmittelkarten und Surrogate

Die Rationierung durch Lebensmittelkarten108 war ein zuverlässiges und unkompliziertes Instrument zur Verbraucherüberwachung.109 Während des Krieges wurde dieses System weiter ausdifferenziert: Es gab Rationskarten für Kinder und Jugendliche oder auch Schwer- und Schwerstarbeiter.110

Schon zu Kriegsbeginn gab es erste Regelungen über die Beschaffenheit von Brot: Vergleichsweise harmlos wurde z. B. Roggen- mit Kartoffelmehl vermischt. „Je größer der Mangel an Nahrungsmitteln im Laufe des Krieges wurde, umso mehr versuchte die Bevölkerung von den sogenannten Ersatzlebensmitteln Gebrauch zu machen.“.111 Jedoch erwies sich deren schlechter werdende und letztendlich mangelhafte Qualität als hoch problematisch, weshalb sie später – nach Kriegsende – von Ersatzmittelstellen genehmigt werden mussten.112 Surrogate bestimmten aber größtenteils auch noch lange nach dem Krieg den Ernährungsalltag.113

4. Die Bewirtschaftung von Lebensmitteln im 2. Weltkrieg und danach

Nun wird untersucht, inwiefern sich die Lebensmittelbewirtschaftung im 2. Weltkrieg und der Nachkriegszeit in rechtlicher, institutioneller und instrumentaler Hinsicht verändert hatte.

4.1. Zweiter Weltkrieg

4.1.1. Rechtliche Grundlagen

Nach kurzer Erläuterung über die allgemeine Beschaffenheit von Recht in der NS-Zeit, soll auf die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Ernährungs- und Landwirtschaft eingegangen werden.

4.1.1.1. Funktion von Recht in der NS-Zeit

Zur Zeit der NS-Diktatur fand eine Pervertierung des Rechts statt, das darauf ausgerichtet war als Kampfinstrument die nationalsozialistische Wirklichkeit durchzusetzen.114 Recht war in höchstem Maße rechtsfeindlich, da es nicht mehr dem Individuum, sondern der Allgemeinheit, nicht mehr für Schutzbedürftige, sondern nur noch für eine vermeintlich starke Herrenrasse gelten sollte.115

4.1.1.2. Kriegsvorbereitungen, 1933 – 1939

Die bittere Ernährungskrise des 1. Weltkriegs und dessen Nachkriegszeit in Erinnerung, war das NS-Regime von Anfang an bestrebt die für den Kriegsfall nötigen Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Das Reich hatte zu dem Zeitpunkt nicht nur die ausschließliche Kompetenz in der Ernährungs- und Landwirtschaft inne und stellte auf Kriegswirtschaft um,116 sondern legte auch unmittelbar die Institutionen und Instrumente vor Kriegsbeginn fest.117

4.1.1.3. Augustverordnungen

Mit mehreren Verordnungen am 27.08.1939 stellte Deutschland seine Wirtschaft unmittelbar vor Kriegsbeginn endgültig auf Kriegs- und Zwangswirtschaft um.118 Diese Verordnungen hatten zwar alle allgemeinen Charakter, waren aber dennoch stärker auf Fragen der Ernährungs- und Landwirtschaft zugeschnitten als die 1914 erlassene Generalklausel.119

4.1.1.3.1. Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung

Die Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung vom 27.08.1939 sah für die Ernährungs- und Landwirtschaft die Errichtung von Ernährungsämtern auf Landes- und kommunaler Ebene vor.120 Ferner wurde der zuvor vorläufig geschaffene Reichsnährstand endgültig dem Staatsapparat unterworfen.121

4.1.1.3.2. Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes

Mit der vorgenannten Verordnung vom 27.08.1939 wurde die Bezugsscheinpflicht eingeführt, sodass die wichtigsten Lebensmittel dem noch relativ freien Markt wieder ganz entzogen wurden.122 Diese Verordnung sah vier weitere Durchführungsverordnungen vor, die auszugebende Höchstmengen, Sonderregelungen für Kinder und Weiteres enthielten.123

4.1.1.3.3. Verordnung über öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Mit dieser Verordnung vom 27.08.1939 wurden die Aufgaben der Ernährungsämter festgelegt und die Beschlagnahme der zu bewirtschaftenden Erzeugnisse angeordnet.124 Dies war wegen der Reichstagsbrandverordnung einfacher denn je, da hiernach „[...] Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig [waren]“.125

4.1.1.4. Das Reichserbhofgesetz

Das Reichserbhofgesetz war eine gesetzliche Novellierung des damaligen Erbrechts und gleichzeitig Ausdruck der Blut-und-Boden-Ideologie.126 Der Gesetzeszweck war der Schutz „[...] vor Überschuldung und Zersplitterung im Erbgang“ von landwirtschaftlichen Betrieben; das Ziel war die Bildung einer großen Anzahl lebensfähiger, über das ganze Land verteilter landwirtschaftlicher Hofstellen, worin „(...) die beste Gewähr für die Gesunderhaltung von Volk und Staat [...]“ gesehen wurde.127

4.1.2. Kriegszeit, 1939 – 1945

Im Krieg selbst wurden keine größeren rechtlichen Maßnahmen mehr bezüglich der Ernährungs- und Landwirtschaft erlassen. In den eroberten Ostgebieten gab es Erweiterungen der zuvor erlassenen Regelungen.128 Natürlich verschärfte sich die Situation zunehmend und die Zwangsbewirtschaftung wurde bis Kriegsende fortgeführt.129

4.2. Institutionen: Der Reichsnährstand

Das NS-Regime hatte den Vorteil, keinen neuen Verwaltungsapparat im Hinblick auf Fragen der Ernährungs- und Landwirtschaft errichten zu müssen. Die wichtigsten Institutionen waren schon seit dem 1. Weltkrieg vorhanden, sodass sie nur noch umgestaltet werden mussten: Das war für die Ernährungs- und Landwirtschaft die „zentralistische Universalorganisation“ des Reichsnährstandes.130

4.2.1. Entwicklung

Die Entwicklung des Reichsnährstandes erfolgte in zwei Schritten: Grundstein für dessen Bildung war das am 15.07.1933 erlassene Gesetz über die Zuständigkeit des Reichs für die Regelung des ständischen Aufbaues der Landwirtschaft.131 Damit verloren die Länder endgültig die Kompetenz im landwirtschaftlichen Bereich tätig zu werden.

Dem folgte am 13.09.1933 das Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregulierung für landwirtschaftliche Erzeugnisse132 und weitere das Gesetz konkretisierende Verordnungen.133

4.2.2. Funktion

Der Reichsnährstand sollte die Ernährungs- und Landwirtschaft ordnen und vereinheitlichen: Bis dahin bestehende landwirtschaftliche Personenvereinigungen wurden in die Organisation (durch Zwangsmitgliedschaft) eingegliedert.134Außerdem sollten Bauern von der Marktabhängigkeit befreit und die agrarische Versorgung auf den Kriegsfall vorbereitet werden.135 Der gesamte inländische Verkehr landwirtschaftlicher Produkte wurde also einer kontrollierenden staatlichen Lenkung unterzogen.136

4.3. Instrumente

4.3.1. Wirtschaftspläne und -politik

Die staatliche Lebensmittelrationierung aus dem 1. Weltkrieg hatte sich als erfolgreich erwiesen, sodass auf sie gleich zu Beginn des 2. Weltkrieges wieder zurückgegriffen wurde,137 wohingegen starke Preispolitik nicht betrieben wurde. Statt dessen gab es andere Ansätze:

4.3.1.1. Lebensraumtheorie und Generalplan Ost

Schon vor dem 2. Weltkrieg gab es Bestrebungen das Deutsche Reich wieder nach Osten auszudehnen. Damit war die Absicht verbunden einen Raum für „bäuerlich-kulturelle Kolonisationsarbeit unter deutscher Vorherrschaft unter dem Gesichtspunkt des größten Vorteils für Deutschland [...]“ zu schaffen.138 Das geschah von 1941 – 1944/45 mit dem „Generalplan Ost“, „(...) der wirtschaftlich die Ausplünderung der besetzten Ostgebiete zum Ziel hatte“.139 Gerechtfertigt wurde dies u. a. mit der Blut-und-Boden-Ideologie.

4.3.1.2. Vierjahresplan und Erzeugungsschlachten

Um Deutschland für den Krieg wirtschaftlich selbständig zu machen, wurde der sog. Vierjahresplan schon beim "Regierungsantritt" Hitlers verkündet und später durchgeführt.140 Die Ernährungs- und Landwirtschaft wurde in den Plan eingegliedert.141 Die dann stattfindenden Erzeugungsschlachten waren ein Konzept zur Produktionssteigerung von Lebensmitteln: Das sollte zum einen mit gesenkten Düngemittelpreisen,142 zum anderen durch Nutzung landwirtschaftlicher Flächen durch den Staat erreicht werden.143

4.3.2. Kriegsgefangene

Die deutsche Landwirtschaft war seit Ende des 19. Jahrhunderts kaum mehr ohne ausländische Hilfskräfte ausgekommen.144 Das verstärkte sich im 2. Weltkrieg umso mehr, da Großteile der männlichen (Land-)Bevölkerung im Kriegsdienst waren. Daher wurden vermehrt ausländische Kriegsgefangene, zunächst v. a. aus Polen eingesetzt, um dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken, welche dann oft die einzigen männlichen Arbeitskräfte auf den Höfen waren.145

Rechtsgrundlage dafür war das am 30.4.1934 unterzeichnete Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27.7.1929.146 Insgesamt kann aber von einer menschlichen Behandlung Kriegsgefangener, wie sie das Abkommen fordert, aber nicht ausgegangen werden.

4.4. Nachkriegszeit

Obwohl Deutschland am 08.05.1945 bedingungslos kapitulierte und das Dritte Reich somit untergegangen war, was die Zerstörung der zentral gesteuerten Versorgung zur Folge hatte, zeigte sich das Ausmaß der wirtschaftlichen Not nicht sofort.147Bis Ende 1946 reichten die aus der Kriegszeit geretteten Vorräte an Rohstoffen für eine bescheidene Produktion noch aus [...]“,148 doch mit Beginn des Winters 1946/47 kam es zur Katastrophe.

Die Gründe dafür waren, dass Verkehrs- und Transportwege durch die Alliierten im Krieg völlig zerstört worden waren.149 Weiteres Hindernis war Deutschlands Aufteilung in mehr oder weniger selbstständige Zonen, die künstliche Grenzen schufen.150

Was die Ernährungs- und Landwirtschaft anbelangt, befand sich Deutschland aber schon seit Kriegsende in einer Krise.151 Es gab Broschüren mit Hinweisen, was alles als Lebensmittel dienen oder wie beispielsweise Sägemehl für die Streckung von Brotteig verwendet werden konnte.152 Das Eingreifen der Alliierten verhinderte wohl das Schlimmste und die Lage entspannte sich erst im Jahr 1948 wieder allmählich.153

Wie dieses Eingreifen in rechtlicher, institutioneller und instrumentaler Hinsicht ausgestaltet war, soll nun herausgearbeitet werden.

4.4.1. Rechtliche Grundlagen

4.4.1.1. Kontrollratsgesetze

4.4.1.1.1. Aufhebung von Nazi Gesetzen

Die Aufhebung der durch die Nationalsozialisten erlassenen Vorschriften geschah mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.9.45,154 womit auch der Zentralzusammenbruch einhertrat. Es ist hierbei überraschend, dass z. B. das Reichserbhofgesetz in dem Gesetzeskatalog (noch) nicht mitenthalten ist. Das unterstützt nun wieder die vorgenannte These, dass die Ernährungs- und Landwirtschaft anfangs noch von geringerer Priorität für die Alliierten gewesen sein musste. Wichtig war für die Alliierten zunächst nur, dass sie in irgendeiner Form funktionierte.

4.4.1.1.2. Gesetzesaufhebungen im Bereich Landwirtschaft

Diese folgten später mit den Kontrollratsgesetzen Nr. 44 und 45 vom 10.01.1947 und 20.02.1947, wovon Letzteres die Aufhebung des Reichserbhofgesetzes und aller damit verbundenen Rechtsakte vorsah.155 Ferner wurde das dem Reichserbhofgesetz unterfallende Grundeigentum wieder „freies Grundeigentum, das den allgemeinen Gesetzen unterworfen ist“.156

4.4.1.2. Maßnahmen des Wirtschaftsrates und vereinigten Wirtschaftsgebiets

Die Umstellung von Kriegs- auf Friedenswirtschaft nach dem Ende der Weltkriege verläuft nach demselben Muster wie die Einläutung der Kriegswirtschaft: Nachdem erste generelle Regelungen aufgestellt sind, zeigen sich Konkretisierungen, die versuchen über den Mangel anhand von drei Anknüpfungspunkten Herr zu werden: mit Preisregulierungen, Kontrollen und statistischen Erhebungen und anschließenden Rationierungen.

4.4.1.2.1. Gesetze über den Aufbau der Wirtschaftsverwaltung

Das Gesetz über den vorläufigen Aufbau der Wirtschaftsverwaltungvom 09.08.1947157 regelte den grundlegenden Aufbau der Wirtschaftsverwaltung. Die Ernährungs- und Landwirtschaft nahm dabei gleich zu Beginn eine bedeutende Stellung ein.

Weiteres allgemeines Gesetz war das Bewirtschaftungsnotgesetz vom 30.10.1947.158 Es enthielt die Ermächtigung für den Wirtschaftsrat Verordnungen über die Bewirtschaftung von Lebensmitteln zu treffen.

Regelungen über Beschlagnahmen konnten entweder die Länder oder der Wirtschaftsrat erlassen. Allerdings oblag die Ausführung den Ländern allein.

4.4.1.2.2. Konkretisierungen
4.4.1.2.2.1. Statistik

Erste rechtliche Maßnahme war das Gesetz über die öffentliche Kontrolle der landwirtschaftlichen Ablieferungen.159 Es sah die Ablieferung und anschließende (öffentliche) Dokumentation von Lebensmitteln vor. Später wurde das statistische Amt des vereinigten Wirtschaftsgebiets eingerichtet.160

4.4.1.2.2.2. Versorgung

Die Versorgung und die Versorgungssicherheit wurde z. B. durch die Gesetze zur Sicherung der Fleisch- und Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1947/48161 geregelt. Hierbei wurden wiederum Verbrauchssätze für bestimmte Verbrauchergruppen festgesetzt.

4.4.1.2.2.3. Preise

Rechtsgrundlage hierfür war in der Nachkriegszeit das Preisgesetz vom 10.04.1948.162 Trotzdem konnte es die Entstehung eines Schwarzmarktes nicht verhindern.163

4.4.1.3. Institutionen

In institutioneller Hinsicht begannen die westlichen Besatzungsmächte den Wiederaufbau zunächst durch die kommunale Selbstverwaltung, später durch die Errichtung von Zonenzentralbehörden.164

4.4.1.4. Das Fortbestehen alter Institutionen

Kurz nach dem Krieg kam es wegen der Ernährungskrise zu keinem Neuaufbau, sondern vielmehr zur Wiederbelebung der bestehenden Verwaltung.165 Der Reichsnährstand setzte „(...) mit seinen Landes-, Kreis- und Ortsbauernschaften im amerikanisch-britischen Besatzungsgebiet als Marktordnungs- und Lenkungsinstrument bis 1948 die Arbeit fort, wenn auch die Amtsbezeichnungen geändert wurden […]“.166

Mit Ausnahme der strafrechtlich Verurteilten kehrten fast alle Personen, die aus ihren Ämtern entfernt wurden, in ihre früheren Aufgabengebiete zurück“.167 Das heißt auch, die Entnazifizierung von Landwirten, bis auf nachweislich Belastete, fand kaum statt.168

4.4.1.5. Der Alliierte Kontrollrat

Unmittelbar nach dem Krieg lag die oberste Staatsgewalt bei den Alliierten.169 Am 30.07.1945 wurde der Kontrollrat durch die Allierten eingesetzt und begann am 30.08.1945 mit der Proklamation Nr. 1 dessen Arbeit.170 Er war das Zentralorgan der von den Alliierten gemeinsam ausgeübten Besatzungsherrschaft und treuhänderischer Träger deutscher Staatsgewalt.171 Er konnte anfangs seine Aufgabe – die Vereinheitlichung der Besatzungsherrschaft – nur unzureichend erfüllen, da die jeweiligen Besatzungszonen im Nachkriegsdeutschland eher unkoordiniert nebeneinander lagen.172

4.4.1.6. Die Bizone und der Wirtschaftsrat

Diese Koordinationslücke füllte die von Amerikanern und Briten am 02.12.1946 gegründete und am 01.01.1947 in Kraft getretene Bizone, die v. a. ein wirtschaftlicher Zusammenschluss war.173 Dennoch gab es davor schon ähnliche Bestrebungen und Verhandlungen.174

Da die Verwaltungsstruktur des Wirtschaftsrats anfangs regional verteilt war und zudem andere politische Gegebenheiten im Norden und Süden Deutschlands herrschten, war die Arbeit des Wirtschaftsrats anfangs schwierig.175

Aufgrund dieser Anlaufschwierigkeiten wurde schließlich der Wirtschaftsrat der Bizone in Frankfurt am Main im Frühjahr 1947 gebildet.176 Dieser hatte einen Verwaltungsrat für Wirtschaft, der befugt war, allgemeine Richtlinien zur Regelung der Erzeugung und Verteilung von Rohstoffen aufzustellen.177

4.4.2. Instrumente

Kurz nach Kriegsende waren sich die Siegermächte über die Zukunft Deutschlands, bis auf die dauerhafte Beseitigung einer wirtschaftlichen Basis für eine starke Militärmacht, uneinig.178

4.4.2.1. Verschiedene Konzepte

Großbritannien war schon früh wieder an einer bescheidenen wirtschaftlichen Selbstständigkeit Deutschlands interessiert.179

Die USA wollten Deutschland zunächst im Rahmen des 1944 entwickelten Morgenthau-Planes in einen Agrarstaat verwandeln, wovon aber bald Abstand genommen wurde.180

In der Sowjetischen Besatzungszone wurde die Privatwirtschaft bereits im Sommer beseitigt und das kommunistisch-sozialistische Wirtschaftssystem eingeführt.181

4.4.2.2. Der Marshallplan182 – Absicht, Inhalt und Auswirkungen

Seit der Moskauer Außenministerkonferenz vom 10.04. - 24.04.1947 wurden die gegensätzlichen Ziele westlicher und sowjetischer Besatzungsmächten immer deutlicher.183 Die Amerikaner wollten schließlich doch ein wirtschaftlich starkes Deutschland, da die Angst bestand, Russland werde Westeuropa den Kommunismus aufzwingen.184 Der Marshallplan war daher ein konstruktives Projekt und keine reine Wohltat, mit dem die westlichen Siegermächte auch Eigeninteressen verfolgten.185

Das ERP (European Recovery Program) hatte das Ziel stabile internationale Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen und die Krise zu überwinden, wozu Deutschland und die anderen europäischen Teilnehmerländer ihre industrielle und landwirtschaftliche Produktion steigern sollten.186 Dazu erhielt Deutschland Geld, insgesamt 3,2 Milliarden Dollar für Lebensmittel und Marshallplanhilfe.187

Das ERP erwies sich als einzigartige Friedensregelung und erzielte überraschend große und anhaltende wirtschaftsstabilisierende Wirkung.188 Das ERP leistete in einer kritischen Zeit „(...) erheblichen Beitrag zur Versorgung der westdeutschen Bevölkerung […] mit Mangelgütern […]“ und war somit Grundstein des Wirtschaftsaufschwunges.189 Beachtet werden muss aber auch, dass Deutschland sich hierdurch in gewisser Weise von Wirtschaftsprinzipien und -Politiken des Geberlandes abhängig machte.190

5. Gesamtfazit

1.
Dass die Tätigkeit des Gesetzgebers scheinbar im Jahre 1945 abrupt endete, täuscht: Die Alliierten setzten die Aufgabe zunächst alleine, treuhänderisch, bald aber gemeinsam mit den Deutschen wieder fort. Dabei spielte die Bewirtschaftung von Lebensmitteln eine ständig wachsende Rolle.

Was den Umfang der Reichsgesetzblätter und die Lebensmittelbewirtschaftung in beiden Weltkriegen anbelangt, kann folgendes festgehalten werden:

Die Situation der Ernährungs- und Landwirtschaft war im 1. Weltkrieg wegen mangelnder Vorbereitung wesentlich drastischer als im 2. Weltkrieg. Deren Umfang rührte eher vom panischen Versuch her, die Lage einigermaßen unter Kontrolle zu bekommen, was bis in die Nachkriegszeit der frühen 20iger Jahre des 20. Jahrhunderts anhielt. Das war auch dem Umstand geschuldet, dass die Ernährungs- und Landwirtschaft bis dahin nur wenig Beachtung in Rechts- und Verwaltungspraxis gefunden hatte.

Zwar wurde der 2. Weltkrieg mit wesentlich besserer Vorbereitung begonnen, obwohl auch hier davon ausgegangen werden kann, dass es zu Versorgungsengpässen kam. Dennoch war die Lage für die Bevölkerung in den Teilen Deutschlands, die nicht unmittelbar in Kriegsgeschehnisse verwickelt waren, noch halbwegs erträglich.

Umso schlimmer war dafür die Nachkriegszeit: Mit Zusammenbruch der zentralistischen Verwaltung wurde ein Vakuum geschaffen, das zunächst von örtlichen Stellen mühsam wieder aufgefüllt werden musste.

2.
Außerdem kann ein Muster bei der Bewirtschaftung von Lebensmitteln in Krisenzeiten herausgearbeitet werden:

Rechtlich und rechtsinstrumental, verläuft die Reaktion des Gesetzgebers stets ähnlich bei der Konfrontation mit Krisen, Kriegen oder unplanbaren Ereignissen: Die gesetzgeberische Tätigkeit beginnt mit einer (auf das jeweilige tatsächlich vorhandene Gebiet mit einer fachrechtlichen) Generalklausel.

Später folgen gesetzliche Konkretisierungen der Generalklausel, insbesondere auch im Hinblick auf Statistik und Preisfestsetzung von Lebensmitteln. Als ultima ratio folgt die Zwangsbewirtschaftung und die staatliche Rationierung aufgrund zunehmender Verknappung der Verbrauchsgüter.

Das bedeutet, Deliberalisierung ist ebenso ein Prozess, welcher der folgenden Regel folgt: Je schwieriger und unplanbarer die Zeiten werden, desto weniger Platz ist für eine freie Marktwirtschaft.

Diese herausgearbeitete „Regelmäßigkeit“ (in der gesetzgeberischen Herangehensweise) wurde, wie so vieles, im 2. Weltkrieg durchbrochen, indem der Ausnahmezustand zur Regel wurde.

3.
Im Hinblick auf die rechtlich-zeitliche Situation muss der Gesetzgeber mit Generalklauseln arbeiten, um zu verhindern, dass das Recht den tatsächlichen Entwicklungen erheblich hinterherhinkt. Diese vollziehen sich oft viel schneller als dass ein Gesetzgeber reagieren könnte.

Wie mit der Frage der Daseinsvorsorge im Rahmen künftiger Mangelbewirtschaftungen umgegangen wird, kann nur vermutet werden, dass sich an dem herausgearbeiteten System nicht viel ändern dürfte.

  • 1. Oder auch European Recovery Program (ERP).
  • 2. Hufen in: Schmidt, Öffentliches WirtschaftsR BT 2, § 12 (LebensmittelR), S. 300, Rn. 9.
  • 3. Stober, WirtschaftsverwaltungsR BT, § 54, S. 246.
  • 4. Mettke, Entwicklung des LebensmittelR, in: GRUR 79, S. 817 – 819.
  • 5. Stober, a. a. O., § 54, S. 260; vgl. z. B. BGBl. I 05, S. 2619, § 1 u. RGBl. I 27, S. 134 <§§ 3 f.>.
  • 6. Stober, a. a. O., § 54, S. 260.
  • 7. Stober, a. a. O., § 54, S. 251.
  • 8. Stober, a. a. O., § 54, S. 249 aE.
  • 9. Stober, a. a. O., § 54, 250 aA.
  • 10. s. Fn. 8.
  • 11. Priebe in: Schmidt, Öffentliches WirtschaftsR BT 2, § 11 AgrarR, Rn. 1, 10 <S. 227, 229>.
  • 12. Priebe, a. a. O., § 11 AgrarR, Rn. 5 <S. 228>
  • 13. Priebe, a. a. O., § 11 AgrarR, Rn. 3 aE <S. 227>.
  • 14. Priebe, a. a. O., § 11 AgrarR, Rn. 2 <S. 227>.
  • 15. Duden, Dt. Universalwörterbuch, S. 299.
  • 16. Rüthers, Rechtstheorie, § 21, Rz. 693.
  • 17. Priebe, a. a. O. § 11 AgrarR, Rn. 5, 7 <S. 228>.
  • 18. RGBl. I, 1927, S. 134.
  • 19. RGBl. 1915, S. 35 – 45.
  • 20. Eisenhardt, Dt. Rechtsgeschichte, Einleitung, S. 2 f.
  • 21. Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 938, BayRS 787-1-L), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist
  • 22. Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7800-2-L) veröffentlichten bereinigten Fassung
  • 23. Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist
  • 24. Eisenhardt, a. a. O., § 65., Rn. 560 aA.
  • 25. Hirschfelder/Nutzinger, Das Kaiserreich, S. 27, 30 f.
  • 26. Oder auch: „Bismark'sche Reichsverfassung“, 16.4.1871, RGBl. I, S. 63 – 85.
  • 27. Winkel in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 3, S. 510 aA.
  • 28. Hirschfelder/Nutzinger, a. a. O., S. 30.
  • 29. Winkel a. a. O., S. 510 f.
  • 30. RGBl., 25.1.1915, S. 35 ff.; RGBl., 4.8.1914 <Nr. 4436>, S. 327 f. <§ 3.>.
  • 31. RGBl. I 1919, S. 1383 – 1418; Eisenhardt, a. a. O., § 69, Rn. 603 f.
  • 32. Z. B. RGBl. I 1919, S. 1493, 1511 – 1513, 1517; RGBl. I 1920, S. 43 f., 94 f.
  • 33. Eisenhardt, a. a. O., § 70, Rn. 627 – 630.
  • 34. RGBl. I, 1933, S. 141, insbes. Art. 1 S. 2, Art. 2 S. 1 HS. 1.
  • 35. RGBl. I, 1933, S. 83.
  • 36. Boelcke in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, S. 784 f.
  • 37. RGBl. I 1933, S. 153 f., 173, 1016 ; RGBl. I 1934, S. 75
  • 38. RGBl. I 1934, S. 75 <Art. 2 - 4>; Eisenhardt, a. a. O., § 71, Rn. 648.
  • 39. Hoffmann/Ripper, Im Spannungsfeld der Siegermächte, S. 9, 59 aE.
  • 40. "Berliner Erklärung" vom 05.06.1945.
  • 41. Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 <Art. II.>.
  • 42. "Potsdamer Abkommen" vom 02.08.1945.
  • 43. Hoffmann/Ripper, a. a. O., S. 65.
  • 44. Hoffmann/Ripper, a. a. O., S. 64 aE.
  • 45. Von Unruh, Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 5, S. 71.
  • 46. Verordnung Nr. 88 / Proklamation Nr. 5 der Militärregierung Deutschland über den Wirtschaftsrat
    samt Abkommen vom 10.06.1947
  • 47. Hirschfelder/Nutzinger, a. a. O., S. 64, 80 f.
  • 48. Ripper/Kaier/Langenbeck, Bürgerliche Revolution – Imperialismus, S. 111 – 114.
  • 49. Hirschfelder/Nutzinger, Das Kaiserreich, S. 65, 71.
  • 50. Pohl in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 3, S. 27.
  • 51. Pohl, a. a. O., S. 28.
  • 52. Hirschfelder/Nutzinger, a. a. O., S. 65, 81.
  • 53. Hirschfelder/Nutzinger, a. a. O., S. 181 f., 184.
  • 54. So auch Winkel in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 3, S. 512 aA.
  • 55. Schmidt-Liebich, Dt. Geschichte in Daten, Bd. 2, S. 221 239.
  • 56. Ähnlich Eisenhardt, Dt. Rechtsgeschichte, Einleitung, S. 2.
  • 57. RGBl. 1914, S. 327 <Nr. 4436> f. <§ 3>.
  • 58. Rüthers, Rechtstheorie, § 5 Rn. 185, § 23 Rn. 836.
  • 59. Z. B. RGBl. 1914, S. 339 f., 458 f., 525 – 527; RGBl. 1915, S. 12 f., 95 – 97.
  • 60. Z. B. RGBl. 1914, S. 382 f., 440; RGBl. 1915, S. 54 f., 241 – 256.
  • 61. Z. B. RGBl. 1914, S. 405 f., 461, 534 f.; RGBl. 1915, S. 100 f., 821 – 823.
  • 62. Z. B. für Kartoffeln: RGBl. 1915, S. 202, 588 – 590, 709 f.
  • 63. Z. B. für Brotgetreide: RGBl. 1915, S. 8 – 11, 100, 425 f.
  • 64. Z. B. RGBl. 1915, S. 45 f., 241 – 256, 765 - 767.
  • 65. RGBl. 1916, S. 401 f.
  • 66. z.B. RGBl. 1916, S. 40, 86 f., 613.
  • 67. RGBl. 1916, S. 1333 – 1339.
  • 68. Ziekow, Öffentliches WirtschaftsR, § 2 Rn. 10 – 14; BGBl. 1869, S. 245.
  • 69. RGBl. 1915, S. 130.
  • 70. Fenske in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 3, S. 891.
  • 71. Eisenhardt, a. a. O., § 69, Rn. 594 f.
  • 72. Z. B. RGBl. 1918, S. 133 ff., 387 ff., 1095 ff.
  • 73. RGBl. 1919, S. 394.
  • 74. RGBl. 1919, S. 1429 – 1436.
  • 75. RGBl. 1915, S. 35 ff. <42>.
  • 76. RGBl. 1915, S. 363 ff. <366>.
  • 77. RGBl. 1915, S. 455 – 458, 647 – 652.
  • 78. RGBl. 1916, S. 199 – 204.
  • 79. RGBl. 1916, S. 261 – 264.
  • 80. RGBl. 1916, S. 755 – 762.
  • 81. So auch Winkel in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 3, S. 513.
  • 82. RGBl. 1916, S. 402 f.
  • 83. Winkel, a. a. O., S. 510.
  • 84. Winkel, a. a. O., S. 513.
  • 85. RGBl. 1917, S. 823 f.
  • 86. Fenske in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 3, S. 887.
  • 87. RGBl. 1918, S. 1319, RGBl. 1919, S. 327 f., 1519, RGBl. 1920, S. 379.
  • 88. Winkel in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, S. 446.
  • 89. Winkel, a. a. O., S. 446 f.
  • 90. Z. B. RGBl. 1914, S. 259 – 261, 338 f., 350 f., 416, 433.
  • 91. RGBl. 1914, S. 338 f. <Art. 1>.
  • 92. RGBl, 1914, S. 438 - 440.
  • 93. RGBl. 1915, S. 2, 135 – 139.
  • 94. RGBl. 1914, S. 339 f.
  • 95. Z. B. RGBl 1915, S. 25; RGBl. 1916, S. 183 – 185.
  • 96. Z. B. RGBl. 1915, S. 603 – 605.
  • 97. Z. B. RGBl. 1914, S. 405 f. <§§ 1, 4>, 536 f. <§ 3>.
  • 98. RGBl. 1915, S. 714 – 716; Huegel, Kriegsernährungswirtschaft, S. 129, 131.
  • 99. Z. B. RGBl. 1915, S. 81 f., 83 – 85; RGBl. 1917, S. 507 f., 521 f.
  • 100. Z. B. RGBl. 1917, S. 520 <§§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 1>.
  • 101. Z. B. RGBl. 1917, S. 516 ff., 520 <§§ 38 Abs. 2, 25>.
  • 102. Z. B. RGBl. 1917, S. 522 <§ 48>.
  • 103. Z. B. RGBl. 1917, S. 525 <§ 58>.
  • 104. So auch Winkel in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 3, S. 446.
  • 105. S. RGBl. 1914, S. 382 f. <§ 1 der Verordnung über Vorratserhebung vom 24.08.1914>.
  • 106. Z. B. RGBl. 1917, S. 535 – 542.
  • 107. Z. B. RGBl. 1915, S. 525, 765, RGBl. 1916, S. 186 f., 1249 ff.
  • 108. S. z. B. eine Reichsfleischkarte hier.
  • 109. Huegel, Kriegsernährungswirtschaft, S. 122.
  • 110. s. als Muster: RGBl. 1916, S. 948; so auch Huegel, a. a. O., S. 123 f., 133 – 135.
  • 111. S. Huegel, a. a. O., S. 173 aE.
  • 112. RGBl. 1918, S. 113 <§§ 1 Abs. 1, Abs. 3, 2 der Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln>.
  • 113. Huegel, a. a. O., S. 176 aA.
  • 114. Eisenhardt, a. a. O., § 71, Rz. 632, 636.
  • 115. Eisenhardt, a. a. O., § 71, Rz. 631, 634.
  • 116. Z. B. RGBl. I 1933, S. 517 <§ 1 des Gesetzes über die Neubildung des deutschen Bauerntums>; RGBl. I 1939, S. 1495 ff.
  • 117. RGBl. I 1933, S. 626 f., 1060 f.; RGBl. I 1939, S. 1705 – 1736..
  • 118. RGBl. I 1939, S. 1495 – 1526.
  • 119. so auch Corni/Gies, Brot – Butter – Kanonen, S. 413.
  • 120. RGBl. I 1939, S. 1497 <§ 5 Landes-(Provinzial-)Ernährungsämter>.
  • 121. Corni/Gies, Brot – Butter – Kanonen, S. 413.
  • 122. RGBl. I 1939, S. 1498 f.; so auch Corni/Gies, a. a. O., S. 413.
  • 123. RGBl. I 1939, S. 1502 – 1505, 1506 f., 1508 – 1510, 1510 – 1518.
  • 124. RGBl. I 1939, S. 1521 ff..
  • 125. RGBl. I 1933, S. 83 <§ 1 a. E.>.
  • 126. Cornie/Gies, a. a. O., S. 22, 24.
  • 127. Vgl. RGBl. I 1933, S. 685 ff..
  • 128. Z. B. RGBl. I 1940, S. 13 ff., 355 ff., 1330 ff..
  • 129. Z. B. RGBl. I 1945, S. 22.
  • 130. Winkel in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, S. 808
  • 131. RGBl. I 1933, S. 495.
  • 132. RGBl. I 1933, S. 626 f.
  • 133. Z. B. RGBl. I 1933, S. 1060 f., RGBl. I 1934, S. 32 – 35, 100 – 102.
  • 134. Winkel, a. a. O., S. 811 f.
  • 135. Huegel, a. a. O., S. 263 f.
  • 136. Winkel, a. a. O., S. 813.
  • 137. RGBl. I 1939, S. 1705 ff..
  • 138. Huegel, a. a. O., S. 257, 259.
  • 139. Huegel, a. a. O., S. 337.
  • 140. Z. B. RGBl. I 1936, S. 887.
  • 141. Huegel, a. a. O., S. 277.
  • 142. RGBl. I 1937, S. 375 <376>.
  • 143. RGBl. I 1937, S. 422 f.
  • 144. Huegel, a. a. O., S. 312.
  • 145. Huegel, a. a. O., S. 312, 314 aE.
  • 146. RGBl. II 1934, S. 227 – 262.
  • 147. Hoffmann/Ripper, Im Spannungsfeld der Siegermächte, S. 64 aE, 151.
  • 148. Hoffmann/Ripper, a. a. O..
  • 149. Hoffmann/Ripper, a. a. O., S. 152.
  • 150. Hoffmann/Ripper, a. a. O., S. 65 aA.
  • 151. Henning in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 5, S. 32 f., 36 f.
  • 152. Corni/Gies, a. a. O., S. 582.
  • 153. Von Unruh in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 5, S. 73.
  • 154. Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20.09.1945 (hier), Official Gazette of the Control Council for Germany, 1945, S. 6 – 8.
  • 155. Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20.02.1947 (hier), Official Gazette of the Control Council for Germany, 1947, S. 256 ff..
  • 156. S. Fn. 155 <Art. III>.
  • 157. Gesetzbl. d. Verwaltung d. Verenigten Wirtschaftsgebiets 1947, S. 1 f.
  • 158. Gesetzbl. d. Verwaltung d. Verenigten Wirtschaftsgebiets 1948, S. 3 - 7.
  • 159. Gesetzbl. d. Verwaltung d. Verenigten Wirtschaftsgebiets 1947, S. 3.
  • 160. Gesetzbl. d. Verwaltung d. Verenigten Wirtschaftsgebiets 1948, S. 19 f..
  • 161. Gesetzbl. d. Verwaltung d. Verenigten Wirtschaftsgebiets 1947, S. 3 - 6.
  • 162. Gesetzbl. d. Verwaltung d. Verenigten Wirtschaftsgebiets 1948, S. 21.
  • 163. Hoffmann/Ripper, a. a. O., S. 179 f..
  • 164. Eisenhardt, a. a. O., § 74, Rz. 683.
  • 165. Von Unruh, a. a. O., S. 73
  • 166. Von Unruh, a. a. O., S. 74; Gesetzbl. d. Verwaltung d. Vereinigten Wirtschaftsgebiets 1948, S. 21.
  • 167. S. Meder, Rechtsgeschichte, S. 430 aE.
  • 168. Von Unruh, a. a. O., S. 74.
  • 169. Eisenhardt, a. a. O., Rn. 681.
  • 170. Vgl. Fn. Nr. 154.
  • 171. Stolleis in: Handbuch StaatsR, Bd. 1, § 7 (Besatzungsherrschaft u. Wiederaufbau) Rn. 45.
  • 172. Stolleis, a. a. O., Rn. 48.
  • 173. Stolleis, a. a. O., Rn. 108 f.
  • 174. S. Fn. Nr. 173.
  • 175. Stolleis, a. a. O., Rn. 110.
  • 176. Wörtl. Berichte u. Drucksachen des Wirtschaftsrates, Bd. 1, S. 10 aA.
  • 177. Wörtl. Berichte u. Drucksachen des Wirtschaftsrates, Bd. 1, S. 12.
  • 178. Henning in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 5, S. 33.
  • 179. Hoffmann/Ripper, a. a. O., S. 152 aE.
  • 180. Von Unruh in: Dt. Verwaltungsgeschichte, Bd. 5, S. 71 aA.
  • 181. Henning, a. a. O., S. 33.
  • 182. Oder auch European Recovery Program (ERP).
  • 183. Hardach, Marshallplan, S. 17.
  • 184. Hoffmann/Ripper, a. a. O., S. 177 f.
  • 185. Eschenburg, Geschichte der BRD, Bd. 1, S. 443.
  • 186. Hardach, a. a. O., S. 65 f.
  • 187. Eschenburg, a. a. O., S. 445.
  • 188. Eschenburg, a. a. O., S. 445.
  • 189. Hoffmann/Ripper, a. a. O., S. 179.
  • 190. Hoffmann/Ripper, a. a. O., S. 178.
Literaturverzeichnis
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