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§ 7 DSchG BW - Maßnahmen und Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden

(1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die Vorschriften der §§ 6, 7 und 9 des Polizeigesetzes finden sinngemäß Anwendung.

(2) Soweit ein Vorhaben einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf, kann diese mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden. Bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus gegenüber denkmalschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen.

(3) Bedarf ein Vorhaben nach anderen Vorschriften einer Genehmigung, tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der Genehmigung nach diesem Gesetz.

(4) Soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig. Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so kann das Landesamt für Denkmalpflege oder im Bereich des Archivwesens das Landesarchiv oder, falls diese nicht rechtzeitig tätig werden können, die höhere Denkmalschutzbehörde oder, falls auch diese nicht rechtzeitig tätig werden kann, der Polizeivollzugsdienst die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(5) Ist als Eigentümer oder Besitzer eine kommunale Körperschaft betroffen, so entscheidet

  1. die höhere Denkmalschutzbehörde
    bei Stadt- und Landkreisen, Großen Kreisstädten sowie Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes, die der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums unterstehen, und den ihnen angehörenden Gemeinden,
  2. das Landratsamt als untere Denkmalschutzbehörde
    bei Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, und den ihnen angehörenden Gemeinden, bei sonstigen Gemeinden mit Baurechtszuständigkeit sowie bei sonstigen Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit und den ihnen angehörenden Gemeinden.

1. Überblick und Einleitung

1.1. Überblick

§ 7 DSchG hat mehrere Funktionen: Die Vorschrift ist eine nebenbestimmungsfreundliche Generalklausel, welche die Neutralität denkmalschutzrechtlicher Entscheidungen, die grundsätzlich von den unteren Denkmalschutzbehörden zu treffen sind, sicherstellen und dem Denkmalschutz auch bei anderen fachrechtlichen Verfahren ein bedeutendes Mitspracherecht geben will.

Die Norm stellt in § 7 Abs. 1 DSchG einerseits die zentrale Generalklausel für denkmalschutzrechtliche Maßnahmen im Baden-Württembergischen Denkmalschutzrecht dar. Anknüpfend an § 1 Abs. 1 DSchG bezweckt die Vorschrift somit einen möglichst lückenlosen Schutz1 von Kulturdenkmälern. Indem diejenigen Maßnahmen getroffen werden können, die „nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen“, ist die Vorschrift offen für weitere Vorbehalte, wenn diese im Hinblick auf das ausgeübte Ermessen („Ob“ des Einschreitens und „Wie“ des Einschreitens) jedenfalls nachvollziehbar begründet werden. Indem die Regelungen der §§ 6, 7 und 9 PolG nach der Intention des Gesetzgebers sinngemäß Anwendung finden, bezweckt der Gesetzgeber, dass die Denkmalschutzbehörde im Hinblick auf den potentiellen Entscheidungsadressaten sowohl entweder gegen den Verursacher, den Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt als Störer oder ganz subsidiär gegenüber unbeteiligten Personen entsprechende Maßnahmen erlassen kann.

Der § 7 Abs. 2 S. 1 DSchG stellt klar, dass denkmalschutzrechtliche Genehmigungen (§§ 8, 15 DSchG) offen für weitere Nebenbestimmungen sind, um diese detaillierter auszugestalten und ggf. auch ein daran weiter anschließendes (weiteres denkmalschutzrechtliches) Verfahren besser zu strukturieren. Der § 7 Abs. 2 S. 2 DSchG stellt zweierlei Dinge klar: Denkmalschutz ist eine Querschnittsaufgabe. Denkmalschutz und Klimaschutz ergänzen sich, stehen keinesfalls isoliert nebeneinander, können jedoch unter Umständen zueinander in einem Spannungsverhältnis stehen. Wenn dies der Fall ist, dann haben „Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie [der] Verteilnetzausbau“ ein „überragendes öffentliches Interesse“ (vgl. z. B. § 2 S. 1 EEG, § 1 Abs. 1 S. 2 BBPlG), sodass durch entsprechende Nebenbestimmungen in der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung sicherzustellen ist, dass beide Seiten miteinander in Einklang gebracht werden.

Der § 7 Abs. 3 DSchG beschreibt als Rahmenszenario, was geschehen soll, wenn denkmalfachliche Belange in einem Verwaltungsverfahren mit anderem fachrechtlichen Anknüpfungspunkt (z. B. Bau(ordnungs)recht) auftauchen.

Der § 7 Abs. 4 DSchG ist im Zusammenhang mit § 3 DSchG, § 2 Abs. 2 PolG zu sehen und zeichnet im Hinblick auf sachliche Zuständigkeiten im denkmalschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren ein konkreteres, differenziertes und um umfassenden Schutz bestrebtes Bild.

Der § 7 Abs. 5 DSchG bezweckt die Vermeidung von Befangenheitssituationen und sichert somit die Neutralität denkmalschutztrechtlicher Maßnahmen als Teil staatlichen Handelns.

1.2. Einleitung

Der § 7 DSchG füllt den von § 1 Abs. 1 DSchG gezogenen Rahmen weiter aus. Um die Aufgaben Kulturdenkmale zu schützen, deren Zustand zu überwachen und Gefährdungen von diesen abzuwenden, soll mit § 7 DSchG den (unteren) Denkmalschutzbehörden eine umfassende Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung gestellt werden. Denn was erforderlich ist, um diese Aufgaben im konkreten Einzelfall wahrzunehmen und ggf. durchzusetzen, kann abstrakt generell im Voraus nie festgelegt werden. Jedes Kulturdenkmal ist anders, hat eine individuelle Entstehungsgeschichte, welche es gilt wenigstens ansatzweise zu ermitteln oder im Idealfall nachzuvollziehen. Somit muss jedes Kulturdenkmal im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 DSchG festgelegten Aufgaben (schützen, überwachen, Gefahren abwenden) im Rahmen eines denkmalschutzrechtlichen Verfahrens grundsätzlich separat betrachtet werden.

Da mit Blick in den § 7 Abs. 1, Abs. 2 DSchG eine gewisse normative Weite auf ein hohes Maß an in verschiedenster Weise potentiell möglichen konkret-individuellen Entscheidungen trifft, erzeugt dies nicht nur ein Spannungsverhältnis, sondern in der behördlichen Praxis auch häufig die Nachfrage nach Textbausteinen, welche Inspiration, Orientierung oder eher nur (vermeintliche) Sicherheit bieten. Derartige Textbausteine existieren.2

Aufgrund der normativen Weite des § 7 Abs. 1, Abs. 2 DSchG sind der Fantasie bei der inhaltlichen Abfassung und Ausgestaltung einer hierauf beruhenden denkmalschutzrechtlichen Entscheidung theoretisch kaum Grenzen gesetzt. Gerade aus dem Grund kommt den Bestimmungen aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht hier besondere Bedeutung zu. Danach ist die Behörde zur neutralen Amtsermittlung aller für den Sachverhalt wesentlichen Gesichtspunkte verpflichtet (§ 24 LVwVfG). Dies muss sich auch in der Aktenführung widerspiegeln (Aktenklarheit und Aktenwahrheit).3 Sofern die Behörde keine ausreichende Expertise hat, wird man auch die Einschaltung eines Sachverständigen während des Verfahrens hierunter verstehen müssen.4 Zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung gehört in der Regel5 auch eine vorherige Anhörung, bevor eine belastende Entscheidung getroffen wird (§ 28 LVwVfG). Die dann angeordnete Maßnahme muss außerdem dem Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) genügen. Außerdem ist auch das Begründungsgebot (§ 39 LVwVfG) von zentraler Bedeutung, insbesondere, um die entscheidenden Ermessenserwägungen (§ 40 LVwVfG) (trotz des § 114 S. 2 VwGO) in der Entscheidung nachvollziehbar darzustellen. Weiter muss die auf Basis des § 7 Abs. 1 DSchG angeordnete Maßnahme auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, vor allem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und für den Entscheidungsadressaten zumutbar sein.

Die Zumutbarkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff ein Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.6 „Zumutbar ist das vom Denkmalschutzgesetz angesonnene Verhalten dann, wenn eine Abwägung aller subjektiven Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der objektiven Lage und unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes von der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 S. 1 GG) ergibt, dass ein solches Verhalten in Fällen dieser Art billigerweise verlangt werden kann. Jeweils ist zu beurteilen, ob das von der Person Verlangte von ihr erwartet werden kann oder nicht. Auch sind dafür nicht die Vorstellungen der betreffenden Person, sondern objektive Maßstäbe entscheidend. Die Frage nach der Zumutbarkeit stellt sich stets erst in Bezug auf beabsichtigte Veränderungen des Denkmals, nicht bereits anlässlich der Erkenntnis der Denkmaleigenschaft.“7 Es kann weiter unterscheiden werden zwischen der faktischen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit.8 Aus dem vorgenannten ergibt sich jedoch auch, dass die Unzumutbarkeit der Umsetzung einer Maßnahme die Ausnahme ist, an welche strenge Anforderungen zu stellen sind.9

2. § 7 Abs. 1 DSchG

2.1. Generalklausel (§ 7 Abs. 1 S. 1 DSchG)

2.1.1. Zweck

Wie bereits angeklungen, lassen allgemein gefasste Befugnisnormen stets weitere Vorbehalte zu. Mit anderen Worten: „Funktion der Generalklausel (im Verbund mit den allgemeinen Regeln über Störerhaftung, Verhältnismäßigkeit, Zwang etc) ist es dabei, es der Polizei in grundsätzlich jeder (auch unvorhergesehenen) Situation zu ermöglichen, das zur Gefahrenabwehr Nötige zu verfügen und durchzusetzen, ohne dass der genaue Inhalt dieser Maßnahme von vornherein gesetzlich determiniert wäre (unbenannte Maßnahme […]).“10 Es handelt sich bei § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG um „[…] eine Generalklausel, die der polizeirechtlichen Generalklausen nachgebildet ist […]. […] Während § 2 die geschützten Objekte (den Gegenstand) und § 1 die Aufgabe des Denkmalschutzes festlegen, ist § 7 Abs. 1 die Ermächtigungsgrundlage zur Erfüllung dieser Aufgabe durch die Verwaltung. Da Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden vorwiegend Eingriffe in Eigentum und Freiheit darstellen, können sie nach dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in seiner Ausprägung als Vorbehalt des Gesetzes nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung ergehen (BVerfG, B. v. 23.10.1985 – 1 BvR 1053/82, BVerfGE 41, [88] 106, 108 ff.). Trotz der relativen Unbestimmtheit der Vorschrift, die sich aus der Verbindung von Ermessen und der weit gefassten Aufgabenzuweisung des § 1 Abs. 1 ergibt, genügt die Generalklausel dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt […].“11

2.1.2. Voraussetzungen

Bevor die Voraussetzungen (und möglichen Rechtsfolgen) von § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG näher beleuchtet werden, sei hier eine grammatikalische Satzanalyse vorangestellt. Bei der Bestimmung in § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG handelt es sich um einen komplexen Aussagesatz, bestehend aus Haupt- und Relativsatz. Der Hauptsatz: „Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen“, wird durch einen erläuternden Nebensatz: „die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.“, näher bestimmt. Im ersten Satzteil, dem Hauptsatz, wird an sich eine Verpflichtung ausgedrückt. Darin liegt eine Bezugnahme zu § 1 Abs. 1 DSchG und zur Staatszielbestimmung des Art. 3c Abs. 2 LV. Diese Verpflichtung wird durch den zweiten Satzteil, den Relativsatz, jedoch wieder eingeschränkt und unter die Bedingung der pflichtgemäßen Ermessensausübung gestellt. Dies verdeutlicht, dass unabhängig von irgendwelchen tatbestandlichen Voraussetzungen und denkbaren Rechtsfolgen die Ermessenserwägungen und deren Nachvollziehbarkeit zentral für eine denkmalschutzrechtliche Entscheidung sind.12

2.1.2.1. Denkmalschutzbehörden

Die Denkmalschutzbehörden (§ 3 Abs. 1 DSchG) sind das Maßnahmen erlassende Subjekt und gleichzeitig im Hinblick auf deren Aufgabenerfüllung (§ 1 Abs. 1 DSchG) grundsätzlich verpflichtet. Dieses Merkmal wird somit durch § 3 Abs. 1 DSchG formal begrifflich, aber auch durch § 7 Abs. 4 DSchG grundsätzlich inhaltlich ergänzt, wobei der Polizeivollzugsdienst hierdurch nie zur Denkmalschutzbehörde wird, da es sich nur um eine Notzuständigkeit handelt. Jedoch verdeutlicht dies auch wieder, dass Denkmalschutz eine hoheitliche Staatsaufgabe ist.

2.1.2.2. Aufgabenwahrnehmungszusammenhang (§ 1 Abs. 1 DSchG)

Der Aufgabenwahrnehmungszusammenhang potentieller Maßnahmen schränkt die relative Weite der Befugnisnorm weiter ein. „Gemäß § 1 Abs. 1 DSchG ist es Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen und auf die Abwendung von Gefahren und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben enthält § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG eine generelle Handlungsermächtigung, um geeignete Maßnahmen zu treffen (VGH BW, Beschl. vom 25.3.2003 – 1 S 190/03 –, EzD 2.2.5 Nr. 14).“13

2.1.2.3. Erforderlichkeit

Der Begriff der Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, erlangt jedoch im Zusammenhang mit dem übergeordneten Begriff des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgebots (und dessen Prüfungsreihenfolge, wonach eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss) mehr Klarheit. Daraus folgt auch, dass ungeeignete Maßnahmen nie erforderlich sind.14

„Erforderlich ist unter mehreren Maßnahmen diejenige, die für den Betroffenen die geringsten nachteiligen Folgen hat (BVerfGE 9, [20] 35). Dies trifft dann zu, wenn zur Errichtung des angestrebten Erfolgs nicht ein anderes, gleich wirksames, aber die Grundrechte nicht oder weniger einschränkendes Mittel hätte gewählt werden können (BVerfG, 16.3.1971 – 1 BvR 52/66, BVerfGE 30, 292, 316). Die Erforderlichkeit einer Maßnahme ist auf der Grundlage der in § 1 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege zu beurteilen und findet darin ihre Grenze (VGH BW, U. v. 15.09.1977 – I 761/77 – Karlsruhe).“15

2.1.2.4. Zeitpunkt der Beurteilung

Aufgrund des Verbs „erscheinen“, welches hier synonym mit „sich abzeichnen“ verstanden werden kann, wird deutlich, dass der Zeitpunkt in dem die Denkmalschutzbehörden grundsätzlich die Bewertung, ob und was getan werden kann, bestenfalls im Voraus (ex-ante), jedoch nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung, treffen sollen.16 Die Verwendung des Verbs hat jedoch auch Bedeutung für das Entschließungsermessen.

2.1.3. Rechtsfolge

2.1.3.1. Entschließungs- und Auswahlermessen

Ermessen wird rudimentär in den allgemeinen Vorschriften in § 40 LVwVfG und in § 114 VwGO geregelt. „Ermessenentscheidungen der Verwaltung beziehen sich von der Normstruktur her auf die Rechtsfolgenseite und zeichnen sich dadurch aus, dass die gesetzliche Bestimmung für den Fall der Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes nicht eine einzige bestimmte Rechtsfolge vorsieht, sondern vielmehr der Verwaltung ein Wahlrecht einräumt, für welche von mehreren Rechtsfolgen sie sich entscheidet, wenn und soweit der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist. Insoweit gibt das Gesetz also nur einen Mindeststandard vor, der durch die Verwaltung ergänzt werden kann Uund ggf. auch ergänzt werden muss). Allerdings bedeutet Ermessen iSv § 40 VwVfG, § 114 VwGO keine Befugnis zur beliebigen Entscheidung, sondern immer nur die Möglichkeit zu pflichtgemäßem, also einem an sachlichen Kriterien, wie sie sich aus der Ermessensermächtigung im speziellen und der Rechtsordnung insgesamt ergeben, orientieren. Die Ermessensentscheidung ist also keine Freistellung von der verfassungsrechtlich statuierten Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz.“17 Somit wird, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, der Behörde auf der Rechtsfolgenseite eine Entscheidungsfreiheit eingeräumt; es obliegt somit „der Behörde, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen und in Abwägung zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall eine gerechte und zweckmäßige Entscheidung zu treffen.“18 Indem der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG die zu treffenden Maßnahmen in das pflichtgemäße Ermessen der Denkmalschutzbehörden stellt, macht er keine näheren Vorgaben im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung, weshalb es sich um ein offenes, indifferentes Ermessen handelt.19

Der Terminus des pflichtgemäßen Ermessenens macht „[…] zweckwidrige oder sachfremde Erwägungen unzulässig. Damit die Verwaltungsbehörde den ihr durch das Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum aber auch tatsächlich nutzen kann, muss sie vor allem den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt kennen […]. Insoweit ist eine Entscheidung schon dann ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde von unzutreffenden oder in Wahrheit nicht gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen oder von einem insgesamt unvollständigen Sachverhalt ausgeht.“20 Da die gem. § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG zu treffenden Maßnahmen aber lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen müssen, ist die Hürde hinsichtlich des Entschließungsermessens ("Ob" des Einschreitens) relativ niedrig. Im Fall einer Gefahr für ein Kulturdenkmal leuchtet dies sofort ein, da ansonsten der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr und für die Denkmalschutzbehörde der in § 1 Abs. 1 DSchG normierte Schutzauftrag für dieses ggf. konterkariert werden könnten.21 Hinsichtlich des Anspruchs auf die Sachverhaltsermittlung bedeutet dies auch, dass der Sachverhalt noch nicht in jeglicher Gänze erforscht sein muss, sondern die eingesetzte Maßnahme selbst auch gleichzeitig dazu dienen kann, den Sachverhalt weiter zu ermitteln, wenn zu dem Zeitpunkt des Maßnahmenerlasses selbst wiederum aber genügend Anhaltspunkte für ein Tätigwerden in Bezug auf die erlassene Maßnahme vorliegen.22

Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG macht auch im Hinblick auf das Auswahlermessen („Wie“ des Einschreitens) keine näheren Vorgaben. Dies ergibt sich auch in systematischer Weise aus § 7 Abs. 1 S. 2 DSchG und dem Verweis auf eine mögliche Störerauswahl, also dass entweder sowohl gegen den Verursacher einer Störung, den Zustandsstörer oder unter Umständen sogar gegen Unbeteiligte eine Maßnahme erlassen werden kann.

Die Ermessensbetätigung selbst erfordert „[…] eine Abwägung der nach dem Zweck der Ermächtigung maßgeblichen Gesichtspunkte gegen- und untereinander […]. Bei der Ermessensbetätigung kommt daher auch der Begründungspflicht nach § 39 VwVfG eine zentrale Bedeutung zu, ermöglicht doch erst die Begründung eine Kontrolle der Ermessenserwägungen. […] nach der Rechtsprechung [stellt] eine unvollständige oder unschlüssige Begründung bereits ein Indiz für eine unzureichende Ermessensausübung [dar], […] [was] nach Beweislastregeln durch die Verwaltung widerlegt werden müsste. Im Ergebnis muss man im Rahmen der Ermessensbetätigung alle einschlägigen Tatsachen und sonstigen Entscheidungsrelevanten Belange mit dem ihnen zukommenden und objektiv zu ermittelnden Gewicht berücksichtigen und dann abwägen. […] Dabei muss die Abwägung konkret-fallbezogen erfolgen und darf sich nicht auf abstrakt-pauschaler Ebene bewegen.“23

2.1.3.2. Treffung von Maßnahmen

2.1.3.2.1. Maßnahmenbegriff

Der Begriff der Maßnahme ist unbestimmt und weit zu verstehen, insbesondere keinesfalls auf belastende Eingriffsverwaltungsakte beschränkt, jedoch hauptsächlich auf Verwaltungsakte bezogen, da abstrakt-generelle Normen nicht auf der Generalklausel des § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG beruhen können, weil diese spezielle Rechtsgrundlagen im Denkmalschutzgesetz haben (siehe z. B. §§ 5, 19 Abs. 1, 22 DSchG).24 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sei die folgende Übersicht über denkbare Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG hier vorweggenommen:

Verwaltungsakt Öffentlich-rechtlicher Vertrag Realakt Verwaltungsvorschrift
Belastend / Begünstigend / Feststellend Subordinationsrechtlicher Vertrag / Austauschvertrag / Vergleichsvertrag Belastend / Begünstigend
Beispiele Baueinstellung / Genehmigung / Bestätigung Kulturdenkmaleigenschaft Ermittlungen der Denkmalschutzbehörde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren / Fortbildungsunterricht VwV Vollzug DSchG

Daneben sind jedoch auch vorbereitende Maßnahmen wie beispielsweise eine Zusicherung (§ 38 LVwVfG) denkbar, welche im Falle der Denkmalförderung Bedeutung erlangen kann. Da es sich bei einer Zusicherung auch um einen Verwaltungsakt25 handelt, kann diese ebenfalls begünstigend oder belastender Natur sein.

Besonders bei Verwaltungsakten ist zusätzlich für die Rechtsbehelfsbelehrung und das weitere Prozedere der § 15 Abs. 5 AGVwGO zu beachten. Das bedeutet, dass grundsätzlich gegen einen (belastenden) Verwaltungsakt der (unteren) Denkmalschutzbehörde kein Widerspruchsverfahren mehr statthaft ist, sondern geklagt werden muss. Ausnahme bilden jedoch Steuerbescheinigungen nach den §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG.26

2.1.3.2.2. Beispiele für Einzelmaßnahmen

In der Literatur und Rechtsprechung sind beispielsweise die von § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG gedeckten folgenden Einzelmaßnahmen (aus dem Bereich der Eingriffsverwaltung) anerkannt:

  • Sicherungs- und Erhaltungsanordnung,27
  • Nutzungsuntersagung,28
  • (Bau)Einstellungsanordnung,29
  • Rückbau- und Wiederherstellungsanordnung.30

Diese aufgezählten Beispiele sind jedoch keinesfalls abschließend.31 Die Bildung von Fallgruppen bei Eingriffsmaßnahmen beruhend auf § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG ist richtig und wichtig, da sie die relative Weite der Norm weiter einrahmen und strukturieren.

Um weitere Inspirationen für denkbare Einzelmaßnahmen zu erhalten, kann und sollte auch nach weiteren Pflichten von Denkmaleignern im selben Gesetzesabschnitt Ausschau gehalten werden, in dem § 7 DSchG selbst steht, nämlich dem 3. Abschnitt mit Allgemeinen Schutzvorschriften. So ergibt sich die Möglichkeit der Sicherungs- und Erhaltungsanordnung unabhängig von der zitierten Literatur bereits aus der systematischen Nähe des § 6 Abs. 1 S. 1 DSchG zu § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG. Im Hinblick auf vorläufige Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsermittlung kann es auch wichtig sein, Grundstücke und Gebäude zu betreten. Somit ergibt sich eine denkbare Ermächtigungsgrundlage aus den §§ 7 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 1, Abs. 2 DSchG hinsichtlich möglicher Duldungsanordnungen.

2.1.4. Konkurrenzen

2.1.4.1. Verhältnis zu § 47 Abs. 1 S. 2 LBO

Die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 47 Abs. 1 S. 2 LBO ist neben der denkmalschutzrechtlichen Generalklausel des § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG anwendbar.32 „Soweit es um die Einhaltung der Vorschriften des Bauordnungsrechts und des Denkmalschutzrechts über die Errichtung, die Unterhaltung und den Abbruch von Anlagen i. S. v. § 2 LBO geht, hat dieses Nebeneinander der Ermächtigungsnormen (§ 47 Abs. 1 LBO und § 7 Abs. 1 DSchG) eine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Baurechtsbehörden und Denkmalschutzbehörden zur Folge. […] § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO weisen der Baurechtsbehörde auch Überwachungsaufgaben auf denkmalschutzrechtlichem Gebiet sowie die Eingriffsbefugnis zu […]. Umgekehrt hat die Denkmalschutzbehörde jedoch keine Eingriffsbefugnis auf baurechtlichem Gebiet [da der § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG anders als § 47 Abs. 1 S. 1 LBO nicht auf ‚die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften‘ verweist].“,33 wobei dies bei den unteren Denkmalschutzbehörden wegen der parallelen Baurechtszuständigkeit eher nur eine Frage der internen funktionalen Zuständigkeit ist34.

2.1.4.2. Verhältnis zu § 1 Abs. 1 PolG

Die denkmalschutzrechtliche Generalklausel ist spezieller. „Eine subsidiäre Anwendung der polizeirechtlichen Generalklausel für Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege kommt nicht in Betracht. […] Deshalb besteht auch keine subsidiäre Zuständigkeit der Polizei(behörde) neben der zuständigen Denkmalschutzbehörde […]. Davon unberührt ist die Notzuständigkeit der Polizei nach Absatz 4 […].“35

2.1.4.3. Verhältnis zu §§ 175, 177 BauGB

Die Vorschriften in §§ 175 ff. BauGB regeln einzelne städtebauliche Gebote, welche Gemeinden (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) erlassen können. Der § 177 BauGB thematisiert hier das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot, das beispielsweise auch Kulturdenkmale der Baukunst in einer Gesamtanlagensatzung betreffen kann.36 Gemäß § 175 Abs. 5 BauGB gilt: „Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.“, was bedeutet, dass diese durch die einzelnen städtebaulichen Gebote nicht überlagert, sondern in die Prüfung miteinbezogen werden müssen. § 177 Abs. 3 S. 2, S. 3 BauGB bestimmt dann ergänzend: „Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instandsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen besonders zu bezeichnen.“

2.2. Polizeirechtliche Bezugnahme (§ 7 Abs. 1 S. 2 DSchG)

§ 7 Abs. 1 S. 2 DSchG BW verweist auf die §§ 6, 7 und 9 des Polizeigesetzes (PolG). Diese Vorschriften thematisieren, gegenüber wem als potentiellen Entscheidungsadressaten die Denkmalschutzbehörden Maßnahmen erlassen können. Damit wird eine subjektive Komponente, nämlich diejenige des sog. „Störers“, angesprochen:

Der § 6 PolG thematisiert hierbei, dass gegen das Verhalten des Verursachers einer Störung vorgegangen werden kann (Verhaltensstörer). Der Verhaltensstörer verursacht durch sein Handeln eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. das Kulturdenkmal, weshalb dies bspw. Personen sind, die ohne Genehmigung ein Kulturdenkmal verändern oder illegale Ausgrabungen vornehmen (Sondengänger) – daher ist Entscheidungsadressat jeder, der gegen das Denkmalschutzgesetz verstößt.37

§ 7 PolG behandelt den Fall, dass im Falle der Verursachung einer Störung durch eine Sache gegen den Eigentümer oder z. B. Besitzer der Sache vorgegangen werden kann (Zustandsstörer). Die Merkmale „gegenüber dem Eigentümer oder gegenüber demjenigen zu treffen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt“, sind weit auszulegen und erfassen beispielsweise auch Erbbauberechtigte, Mieter, Pächter oder Insolvenzverwalter.38 Der Haftung als Zustandsstörer kann sich auch nicht einfach ohne Weiteres durch Dereliktion entzogen werden (umstritten), insbesondere, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist.39 Da denkmalschutzrechtliche Maßnahmen wegen des Schutzauftrags in § 1 Abs. 1 DSchG ähnlich wie Baugenehmigungen objektbezogen sind, bedeutet dies auch, dass im Falle des Todes eines Eigentümers eines Kulturdenkmals dessen Rechtsnachfolger zum Zustandsstörer werden kann, gegenüber dem dann jedoch eine neue Anordnung erforderlich wird.40

Ganz subsidiär, wenn Maßnahmen gegen den Verhaltens- oder Zustandsstörer nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sind, kann die Denkmalschutzbehörde auch gegenüber Unbeteiligten gem. § 9 PolG einschreiten.41

3. § 7 Abs. 2 DSchG

3.1. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen (§ 7 Abs. 2 S. 1 DSchG)

Nebenbestimmungen bezwecken es einen Verwaltungsakt, also hier die denkmalschutzrechtliche Genehmigung, detaillierter und differenzierter auszugestalten, erlauben also eine Art Feinsteuerung der getroffenen Maßnahmen.42

§ 7 Abs. 2 S. 1 DSchG regelt, dass denkmalrechtliche Genehmigungen mit Bedingungen und Auflagen versehen werden können. Das legt zwar gemäß dem Wortlaut der Vorschrift zunächst scheinbar nahe, dass der Gesetzgeber lediglich jene Nebenbestimmungen in § 36 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 LVwVfG ausdrücklich adressiert habe. Da § 7 Abs. 2 S. 1 DSchG ausdrücklich Bedingungen thematisiert, sind hiervon auch Befristungen erfasst, da es nicht darauf ankommen kann, ob eine Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum gilt oder von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird, weil in beiden Fällen der Faktor Zeit eine wesentliche Rolle spielt.43 Also ist eine enge Gesetzesinterpretation auch im systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG und dem darin enthaltenen Wortlaut ([…] zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben […] Maßnahmen zu treffen, die […] erforderlich erscheinen.) zu kurz gedacht und liefe dem Zweck der Vorschrift, Kulturdenkmale umfassend zu schützen, zuwider. Das bedeutet: „Im Übrigen kann eine denkmalrechtliche Genehmigung gem. §§ 8, 15, 19 Abs. 2, 21, 22 Abs. 2 DSchG BW auch mit weiteren Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 LVwVfG (Befristung, Auflagenvorbehalt) versehen werden, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der o. g. Normen des DSchG BW erfüllt sind, z. B. dass das Vorhaben in der Umgebung des eingetragenen Kulturdenkmals das Erscheinungsbild des Denkmals nur vorübergehend beeinträchtigt (§ 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG BW).“44

Weil der § 36 Abs. 2 LVwVfG nur die wichtigsten Nebenbestimmungen benennt,45 ist es außerdem auch denkbar, beispielsweise bei einzelnen Bestimmungen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung die sofortige Vollziehung anzuordnen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO).

Da Nebenbestimmungen ausdrücklich von der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 DSchG angesprochen werden, folgt daraus auch, dass Inhaltsbestimmungen erst Recht Gegenstand einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung oder Entscheidung sein können. „Inhaltsbestimmungen sind immer Teile der (Haupt-)Regelung des VA iSv § 35 [LVwVfG]. Einen insgesamt begünstigenden VA (etwa eine Genehmigung, Erlaubnis etc) beschränken sie von vornherein [in] seiner Reichweite. Inhaltsbestimmungen sind also Einschränkungen, da sie unmittelbar auf den Genehmigungs- bzw. Regelungsgegenstand selbst bezogen sind.“46

Beispiele für taugliche Nebenbestimmungen für kirchliche Kulturdenkmäler finden sich auch im (katholischen) Kirchenrecht selbst (siehe z. B. Codex des Kanonischen Rechts und die Vorschriften über heilige Orte in den cann. 1205 ff. c.i.c.).

3.2. Besondere Berücksichtigung der Energieeinsparung, -effizienz und der erneuerbaren Energien.

Mit der Novelle des Denkmalschutzgesetzes 2023 (in der Fassung vom 07.02.2023 (GBl. S. 26, 42)) gelangte die Erweiterung des § 7 Abs. 2 S. 2 DSchG in das Gesetz. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive können die Staatszielbestimmungen in Art. 3a LV, Art. 20a GG als Normrechtfertigung erkannt werden.

Die Vorschrift regelt einen Vorbehalt zugunsten des Klimaschutzes, also dass bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus gegenüber denkmalschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen ist.

Mit Blick auf die Einbeziehung von Belangen des Klimaschutzes ist zu beachten, dass nach aktueller Gesetzeslage (Novelle 2023) in Abwägungskonflikten eine besondere Gewichtung der Energie- und Klimabelange erfolgen muss.47 Dies führt zu einer Neubewertung der Interessenlage bei denkmalrechtlichen Entscheidungen im Bereich energetischer Sanierungen und beim Ausbau erneuerbarer Energien (z. B. Windenergie- und Photovoltaikanlagen). In der Praxis hat sich hier eine Leitlinie der obersten Denkmalschutzbehörde herausgebildet.48 „[…] die ‚Rechnungstragung‘ [wird] dergestalt ausgelegt […], dass bis zur Erreichung des Landesziels der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2040 anhand fachlich-wissenschaftlicher Kriterien der Belang der Denkmalpflege im Zusammenhang mit dem Ausbau der Windenergie künftig sehr weitgehend bis zur Grenze der Unverzichtbarkeit zurückgestellt wird, sodass bei 99 % der betroffenen Kulturdenkmale den Windenergieanlagen der Vorrang gegeben werden wird; […]. Auch bei Solaranlagen an, auf oder in der Umgebung von Kulturdenkmalen, die sowohl Photovoltaik- als auch Solarthermieanlagen inklusive der jeweils erforderlichen technischen Elemente umfassen, gilt der Vorrang; mit der Folge, dass die Anhörung des Landesdenkmalamts als vorweggenommen gilt und keine fachlichen Bedenken zu erheben sind [...].“49

4. § 7 Abs. 3 DSchG

§ 7 Abs. 3 DSchG thematisiert die Verfahrenskonzentration.50 Wo andere Gesetze eine Genehmigung verlangen, tritt die Zustimmung51 der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der denkmalrechtlichen Genehmigung, da einem antragstellenden Bürger mehrere fachrechtliche Verfahren so erspart werden sollen.52 Daraus ergibt sich auch, dass die Zustimmung, ähnlich wie das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) kein Verwaltungsakt ist, sondern ein Verwaltungsinternum.53

Die Vorschrift wird ergänzend konkretisiert durch Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG). Darin ist geregelt:

„2. Denkmalschutzrechtliche Zustimmungen oder Beteiligungen (§ 7 Absatz 3 DSchG)

2.1 Die untere Denkmalschutzbehörde leitet das Ersuchen einer Genehmigungsbehörde auf Zustimmung nach § 7 Absatz 3 DSchG innerhalb von zehn Arbeitstagen an das Landesamt für Denkmalpflege weiter. Sie setzt für dessen Äußerung nach § 3 Absatz 4 DSchG eine angemessene Frist. Die Denkmalschutzbehörden sind gehalten, den Eintritt der gesetzlichen Zustimmungsfiktion nach § 54 Absatz 3 Satz 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) durch fristgerechte Bearbeitung oder ausnahmsweise durch Fristverlängerungsantrag zu vermeiden.

2.2 Ist die Baurechtsbehörde als Genehmigungsbehörde mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde identisch, entfällt das Zustimmungsverfahren. Für die Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege durch die Baurechtsbehörde gelten dann die Regelungen des § 54 Absatz 3 Satz 1 und 2 LBO.

2.3 Die Denkmalschutzbehörden sind stets zu beteiligen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Belange des Denkmalschutzes berührt sein könnten, insbesondere wenn
a) Veränderungen an einem Kulturdenkmal vorgenommen werden,
b) in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, bauliche Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden,
c) Baumaßnahmen im Bereich einer Gesamtanlage durchgeführt werden,
d) Bodendenkmale vermutet werden.
Dies gilt neben den Fällen nach § 7 Absatz 3 DSchG auch immer dann, wenn ihr Aufgabenbereich in einem Verfahren nach anderen Vorschriften berührt wird.

2.4 Die untere Denkmalschutzbehörde übermittelt dem Landesamt für Denkmalpflege eine Mehrfertigung ihrer Entscheidung.“

Wichtigste Anwendungsfälle des § 7 Abs. 3 DSchG sind das (vereinfachte) Baugenehmigungs- und Bauvorbescheidsverfahren.54 Da der § 7 Abs. 3 DSchG eine Genehmigung nach anderen Vorschriften voraussetzt, bedürfen kenntnisgabepflichtigte (§ 51 LBO) und verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 LBO) stets einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Ein potentieller Bauherr ist hier für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich (§§ 50 Abs. 5 S. 1, 51 Abs. 4, 41 LBO).

5. § 7 Abs. 4 DSchG

Die Norm strukturiert die behördliche (sachliche) Zuständigkeit und regelt für Eilfälle (Gefahr im Verzug) ein gestuftes System der Kompetenzwahrnehmung (untere Denkmalschutzbehörde, Landesamt für Denkmalpflege, ggf. Polizeivollzugsdienst). Dabei bleibt eine nachträgliche Behördenunterrichtung verpflichtend. Dies erleichtert den Schutz von Denkmalen bei akuten Gefährdungen (z. B. nachts im Brandfall) und ist ein effektiver Beitrag zur Gefahrenabwehr.

5.1. Regelzuständigkeit (§ 7 Abs. 4 S. 1 DSchG)

Indem § 7 Abs. 4 S. 1 DSchG bestimmt:

„Soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.“

nimmt diese auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 DSchG Bezug; es bestehen Ähnlichkeiten zu § 48 Abs. 1 LBO. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 S. 1 DSchG stellt klar, dass grundsätzlich die unteren Denkmalschutzbehörden sachlich zuständig sind und die Vollzugsaufgaben in den Einzelfällen übernehmen.55

5.2. Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug (§ 7 Abs. 4 S. 2, S. 3 DSchG)

Der § 7 Abs. 4 S. 2 DSchG enthält ein sinnvoll56 abgestuftes Zuständigkeitssystem im Notfall. In systematischer Hinsicht ist die Norm an die allgemeinen Bestimmungen im Polizei- und Sicherheitsrecht in den §§ 2 Abs. 1 (Tätigwerden für andere Stellen)57, 112 Abs. 1 (Besondere sachliche Zuständigkeit) PolG angelehnt. Wenn Gefahr in Verzug für ein Kulturdenkmal besteht und die untere Denkmalschutzbehörde nicht schnell genug handeln kann (z. B. nachts, Wochenende), soll trotzdem entweder eine mit Denkmalbehörde oder aber ganz subsidiär der Polizeivollzugsdienst sofort handeln und vorläufige Maßnahmen erlassen dürfen. Mit anderen Worten: „Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Gefahrenabwehr nicht an Zuständigkeitsfragen scheitert.“58

Die Regelung ist in sprachlicher Hinsicht ein komplexer Konditionalsatz, bestehend aus einem vorangestellten Nebensatz und einem Hauptsatz mit mehrfach gestuften alternativen Subjekten. Der eigentliche Nebensatz mit vorangestellten Bedingungen (Tatbestandsmerkmalen) ist:

„Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar,“.

Der daran anschließende Hauptsatz mit der Rechtsfolge lautet:

„so kann das Landesamt für Denkmalpflege oder im Bereich des Archivwesens das Landesarchiv oder, falls diese nicht rechtzeitig tätig werden können, die höhere Denkmalschutzbehörde oder, falls auch diese nicht rechtzeitig tätig werden kann, der Polizeivollzugsdienst die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen.“

Das jeweils handelnde Subjekt ist alternativ wie folgt dreigliedrig59 abgestuft:

  • „das Landesamt für Denkmalpflege oder im Bereich des Archivwesens das Landesarchiv“
  • „oder die höhere Denkmalschutzbehörde“
  • „oder der Polizeivollzugsdienst“.

5.2.1. Tatbestandsvoraussetzungen

Der Terminus Gefahr im Verzug bedeutet wie im allgemeinen Polizei- und Sicherheitsrecht auch: Diese ist nach allgemeiner Ansicht anzunehmen, „wenn der Erfolg einer notwendigen Maßnahme im konkreten Einzelfalle ohne sofortiges Eingreifen beeinträchtigt oder vereitelt werden würde, die Maßnahme also unaufschiebbar ist. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf fallunabhängige Vermutungen als Grundlage einer Annahme von Gefahr im Verzug sind hingegen nicht hinreichend. Gefahr im Verzug muss dann auch mit Tatsachen begründet werden, die auf den konkreten Einzelfall bezogen sind.“60 Mit anderen Worten: „Gefahr im Verzug liegt vor, wenn zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln würde (VGH Mannheim VblBW 2005, 431 (433)).“61

Außerdem muss ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar erscheinen. Hierbei handelt es sich an sich um zwei weitere Voraussetzungen: Die Negativvoraussetzung ist, dass die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar erscheint. Die Positivvoraussetzung ist, dass ein rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr in Verzug erforderlich ist. Mit anderen Worten: Das behördliche Tätigwerden muss so dringend sein, „dass ein Handeln der unteren Behörde nicht abgewartet werden kann, und b) dass die untere Behörde bzw. ihr Handeln nicht erreichbar ist.“62 Die beiden Merkmale erfordern also, dass in einer konkreten Gefahrensituation nicht länger abgewartet werden kann.63 Da der Gesetzgeber das Merkmal „Erscheint“ an den Satzanfang stellt, bedeutet dies auch, dass „für die Bewertung einer Situation als eilig ein Einschätzungsspielraum zugebilligt wird (VGH Mannheim VBlBW 1984, 20 (21); 1990 300 (301) = NJW 1990, 1618 (1619); VBlBW 2005 431 (433)). Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse und der Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme.“64

Wie bereits beispielhaft angeklungen, liegen Fälle erhöhter Dringlichkeit vor, wenn z. B. nachts ein Unfall bei einem Kulturdenkmal der Baukunst geschieht und dieses mit Stützen abgesichert werden muss, um nicht zusammenzustürzen.65 Die zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden erscheinen auch dann unerreichbar, wenn kein Notdienst eingerichtet ist66 oder, wenn ungenehmigt Zerstörungen oder Grabungen an einem Kulturdenkmal geschehen67 oder, wenn technische Gründe die Unerreichbarkeit ergeben68. Sie erscheinen auch dann beispielsweise nicht erreichbar, wenn die unteren Denkmalschutzbehörden sich weigern, (rechtzeitig) tätig zu werden69 und keine ausreichende Zeit für Weisungen besteht70. Der § 7 Abs. 4 S. 2 DSchG beschreibt die Situation vor dem Hintergrund der Effektivität der Gefahrenabwehr für Kulturdenkmäler, sodass es auf interne Gründe, weshalb eine zuständige Denkmalschutzbehörde trotz Gefahr in Verzug untätig bleibt, nicht ankommen kann.

5.2.2. Rechtsfolgen (§ 7 Abs. 4 S. 2, S. 3 DSchG)

5.2.2.1. Zuständigkeiten

Hinsichtlich der Zuständigkeiten bedeutet dies, wie bereits angeklungen, dass zunächst die Ersatzzuständigkeit für Notfälle beim Landesamt für Denkmalpflege (oder dem Landesarchiv) liegt. Dies ist sinnvoll, weil es in Notfällen vor allem darauf ankommt, dass denkmalpflegerisch71 eine sinnvolle und vertretbare Lösung erarbeitet wird. Der schützende Charakter einer denkmalpflegerischen Lösung im Eilfall ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang. Das heißt jedoch wiederum auch, dass Denkmalschutz und Denkmalpflege nicht voneinander getrennt werden können, da es auf den ganzheitlichen Schutz des kulturellen Erbes ankommt.72

Auf der ersten Stufe sind die höheren Denkmalschutzbehörden subsidiär in der Ersatzzuständigkeit. Dies rechtfertigt sich, ebenso wie § 112 Abs. 1 PolG, wegen des Grundsatzes einer effektiven Gefahrenabwehr.73 Es handelt sich hierbei um keine aufsichtsrechtliche Ersatzvornahme im Sinne des § 3 Abs. 6 DSchG. „Schreitet die Fachaufsicht kraft ihrer Notzuständigkeit ein, so handelt sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung und ohne Wirkung für und gegen die an sich zuständige [Denkmalschutz]behörde. Rechtsmittel gegen die getroffene Maßnahme sind also gegen die handelnde Fachaufsichtsbehörde zu richten.“74

Erst auf der zweiten Stufe ist der Polizeivollzugsdienst subsidiär in der Ersatzzuständigkeit. Es handelt sich hierbei um keine Amtshilfe im Sinne der §§ 4 ff. LVwVfG, weshalb auch § 8 LVwVfG unanwendbar ist.75 Ob der Polizeivollzugsdienst eine Kostenerstattung nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB analog) vornehmen kann, ist umstritten.76

5.2.2.2. Vorläufige Maßnahmen

Im Hinblick auf die Rechtsfolge wird von § 7 Abs. 4 S. 2 DSchG bestimmt, dass „die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen“ getroffen werden können. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird dem Grunde nach für die „erforderlichen Maßnahmen“ auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 1 S. 1 DSchG verwiesen.

Der Begriff der vorläufigen Maßnahmen ist im Gesetz nicht weiter definiert. Gemeint ist damit „[…] das Notwendige [zu] veranlassen, jedoch möglichst ohne vollendete Tatsachen zu schaffen. Vorläufig sind daher vor allem solche Maßnahmen, die von der zuständigen Stelle wieder rückgängig gemacht werden können (Sicherungsmaßnahmen, […]). Der an sich zuständigen ‚anderen Stelle‘ soll nach Möglichkeit die Chance erhalten bleiben, die endgültige Behebung der Gefahren- bzw. Störungssituation nach eigenem Ermessen mit den ihr zur Verfügung stehenden Normen und Mitteln zu bewerkstelligen.“77 „Die Reichweite dieser Vorläufigkeit ergibt sich [also] nicht eindeutig aus dem Gesetz. Sie setzt den getroffenen Maßnahmen aber eine sachliche Grenze; getroffen werden dürfen nur die erforderlichen Maßnahmen, die sich auf die Beseitigung der akuten Gefahrenlage beziehen (also z. B. die provisorische Abstützung der Scheune, die aber die Beseitigung einer Wand oder ihre bauliche Instandsetzung). Der Verwaltungsakt bzw. die Maßnahme der höheren Behörde oder des Polizeivollzugsdienstes ist aber ein in sich abgeschlossener Verwaltungsakt, der bei Einhaltung der sonstigen formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmäßig ist. Er bedarf keiner Bestätigung durch die untere Denkmalschutzbehörde (a. A. Strobl/Sieche[/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 37] […]).“78

5.2.2.3. Unterrichtung (§ 7 Abs. 4 S. 3 DSchG)

§ 7 Abs. 4 S. 3 DSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten ist. Damit wird eine Pflicht kodifiziert, die sich auch in den §§ 2 Abs. 1 S. 2, 112 Abs. 3 PolG wiederfindet. Die Vorschrift bezweckt den Informationsaustausch, um das denkmalschutzrechtliche Verfahren, sofern erforderlich, sinnvoll weiterzuführen oder ein neues Verfahren einzuleiten.

6. § 7 Abs. 5 DSchG

Die Vorschrift regelt als Ausnahme zu § 7 Abs. 4 DSchG die Zuständigkeit bei Denkmalen im Besitz oder Eigentum kommunaler Körperschaften. Da Ausnahmen eng auszulegen sind, ist die Vorschrift nicht auf Kulturdenkmale im Besitz oder Eigentum des Bundes (entsprechend) anwendbar, weshalb hier die Regelzuständigkeit des § 7 Abs. 4 S. 1 DSchG weiter gilt.79 „Die Vorschrift umfasst ihrem eindeutigen Wortlaut nach auch Fallkonstellationen, bei denen eine Interessenkollision wegen Identität von Eigentümer und Genehmigungsbehörde nicht vorzuliegen braucht. Im Interesse einer klaren Zuständigkeitsregelung ist die Vorschrift eng am Wortlaut auszulegen.“80 Hinsichtlich des Zwecks der Vorschrift bietet sich aber eine parallele Betrachtung zu § 48 Abs. 2 LBO an: Der Gesetzgeber wollte mit einem differenzierten Zuständigkeitssystem bei Denkmalen kommunaler Körperschaften erreichen, dass keine Befangenheitssituationen entstehen.81 Die Vorschrift kann eventuell besser im Zusammenhang mit den §§ 28, 30 GKZ verstanden werden.

Ob der Begriff des Eigentums wegen der Zuständigkeitsausnahme auch so verstanden werden kann, dass davon auch z. B. das Erbbaurecht oder sonstige grundstücksgleiche Rechte erfasst werden, ist zwar an sich argumentativ wegen § 200 Abs. 2 BauGB, § 1 Abs. 1 DSchG denkbar. Die herrschende Lehre verneint dies jedoch (zu Recht) mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut,82 da ansonsten der Gesetzgeber die Vorschrift hätte offener, ähnlich wie § 200 Abs. 2 BauGB, formulieren müssen.

  • 1. Siehe hierzu in systematischer Hinsicht auch die Notzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes in § 7 Abs. 4 S. 2 DSchG. Ähnlich, Kastner in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. (2021), Einl zur VwGO Rn. 32, der zur verwaltungsgerichtlichen Generalklausel des § 40 VwGO formuliert, dass diese wegen Art. 19 Abs. 4 GG lückenlosen Rechtsschutz gewähren soll. Wegen der Staatszielbestimmung in Art. 3c Abs. 2 LV dürfte der Gedanke somit übertragbar sein.
  • 2. Siehe Denkmalnetz Bayern beim Bayerischen Landesverein für Heimatpflege e.V. unter der Überschrift „3.5 Formulierungshilfen und Muster“: https://www.denkmalrechtbayern.de/inhalt/3-praxis-der-eigentuemer-planer... (zuletzt aufgerufen am 17.01.2026).
  • 3. Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. (2021), § 24 VwVfG Rn. 24 ff.
  • 4. Argumentativ ergibt sich dies aus dem Rechtsgedanken des § 47 Abs. 2 LBO. Beispielsweise kann die Einschaltung eines sachverständigen Statikers erforderlich sein, wenn die Behörde selbst aufgrund ihrer personellen Besetzung nicht ausreichend einschätzen kann, ob ein Kulturdenkmal der Baukunst einsturzgefährdet ist oder nicht.
  • 5. Denkbar wäre jedenfalls ausnahmsweise der Erlass eines Baustopps (i. V. m. dem Rechtsgedanken des § 64 LBO), um die Perpetiuerung denkmalgefährdender Handlungen zu unterbinden und gleichzeitig (hierauf aufbauend) den weiteren Sachverhalt zu ermitteln.
  • 6. Spennemann in: Martin/Krautzberger, HdB Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. (2022), Teil F. Rn. 1 f.
  • 7. Spennemann in: Martin/Krautzberger, HdB Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. (2022), Teil F. Rn. 3, insbesondere mit Verweis auf: OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2021 - 10 A 747/20.
  • 8. Spennemann in: Martin/Krautzberger, HdB Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. (2022), Teil F. Rn. 2.
  • 9. Spennemann in: Martin/Krautzberger, HdB Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. (2022), Teil F. Rn. 7 mit Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - Rn. 91 ff.
  • 10. Möstl in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), SystVorbPolRDe Rn. 99.
  • 11. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 1.
  • 12. So auch Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 10-13; Viebrock und Spennemann in: Martin/Krautzberger, HdB Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. (2022), Teil E Rn. 55-60; Teil F Rn. 59-63.
  • 13. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 2.
  • 14. Beispiel für eine ungeeignete Maßnahme: Die Denkmalschutzbehörde ordnet an, ein Kulturdenkmal der Baukunst in sofort vollziehbarer Weise betreten zu dürfen, obwohl dieses bereits eingestürzt ist und nicht mehr betreten werden kann.
  • 15. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 9.
  • 16. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 9.
  • 17. Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. (2021), § 114 VwGO Rn. 5.
  • 18. Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. (2021), § 114 VwGO Rn. 13.
  • 19. Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. (2021), § 114 VwGO Rn. 36; so auch Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 10.
  • 20. Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. (2021), § 114 VwGO Rn. 37.
  • 21. Ähnlich, Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 11.
  • 22. So auch Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. (2021), § 24 VwVfG Rn. 15, der formuliert: „Bei vorläufigen Maßnahmen darf auf der anderen Seite der Ermittlungsaufwand geringer sein als bei endgültigen Maßnahmen.“
  • 23. Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. (2021), § 114 VwGO Rn. 40 f., insbesondere mit Verweis auf: VGH BW - 9 S 105/90 [wohl: VGH BW, 15.02.1991 - 9 S 105/90]; BVerwG – VII C 34.91 [wohl: BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34.91].
  • 24. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 8.
  • 25. Umstritten, siehe z. B. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. (2017), § 38 Rn. 6; Maurer, Allgemeines VerwaltungsR, 18. Aufl. (2011), § 9 Rn. 60 f. Jedenfalls für die Einordnung als Verwaltungsakt: Ramsauer, a. a. O., Rn. 8; Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. (2021), § 38 Rn. 5; gegen die Einordnung als Verwaltungsakt: Korte in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, VerwaltungsR I, 13. Aufl. (2017), § 53 Rn. 12.
  • 26. Umkehrschluss zu den Erläuterungen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zu § 15 AGVwGO (https://www.bautheländ.de/de/startseite/faq, zuletzt aufgerufen am 17.01.2026).
  • 27. Dies ergibt sich schon daraus, dass die §§ 6, 7 DSchG in systematischer Hinsicht im selben Gesetzesabschnitt stehen. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 3; Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 14; Viebrock in: Martin/Krautzberger, HdB Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. (2022), Teil E Rn. 111 ff.
  • 28. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 4; Viebrock in: Martin/Krautzberger, HdB Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. (2022), Teil E Rn. 155 ff.
  • 29. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 5; Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 16; Viebrock in: Martin/Krautzberger, HdB Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. (2022), Teil E Rn. 151 ff.
  • 30. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 6; Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 17; Viebrock in: Martin/Krautzberger, HdB Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl. (2022), Teil E Rn. 131 ff.
  • 31. Für weitere Eingriffsbefugnisnormen als Inspiration siehe beispielsweise Schlotterbeck in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. (2020), § 47 Rn. 10-13; opinioiuris.de/Blok: Öffentliches Baurecht in Baden-Württemberg für Anfänger, 02.12.2025, Rn. 230 ff.
  • 32. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 3.
  • 33. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 3.
  • 34. So auch Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 3.
  • 35. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 2.
  • 36. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 42.
  • 37. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 27 mit Verweis auf VG München, Urt. Vom 24.6.1986 – M 17 S 86.3288 –, EzD 7.9 Nr. 20).
  • 38. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 28.
  • 39. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 29 mit Verweis auf: VGH BW, Urteil vom 30.07.2002 – 10 S 2153/01; VGH BW, Beschluss vom 02.07.1997 – 8 S 577/97; VGH BW, Urteil vom 02.02.2011 – 3 S 958/09; OVG Bremen, Urteil vom 16.08.1988 – 1 BA 25/88; VG Gießen, Urteil vom 01.08.2013 – 8 K 4599/11GI.
  • 40. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 30 f. mit Verweis auf: VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.01.2003 – 2 K 1834/02; VGH BW, Beschluss vom 25.03.2003 – 1 S 190/03.
  • 41. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 32.
  • 42. Störmer in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. (2021), § 36 VwVfG Rn. 2.
  • 43. So auch Gassner in: Spannowsky/Uechtritz, Bauordnungsrecht BW, 1. Aufl. (2020), § 58 Rn. 130.
  • 44. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 47.
  • 45. Störmer in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. (2021), § 36 VwVfG Rn. 6.
  • 46. Störmer in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. (2021), § 36 VwVfG Rn. 8.
  • 47. Dies ergibt sich z. B. auch aus den Wortlauten der § 1 Abs. 3 S. 1 GEG, § 2 S. 1, S. 2 EEG 2023, § 1 Abs. 1 S. 2 BBPlG und der Verwendung des Begriffsmerkmals „überragenden öffentlichen Interesse“.
  • 48. So auch Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 22 mit Verweis auf: https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/denkmalschutz/pv-und-denkmalschutz (zuletzt aufgerufen am 17.01.2026).
  • 49. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 22; siehe zur sog. vorweggenommenen Anhörung auch opinioiuris.de/Blok: § 3 DSchG BW - Denkmalschutzbehörden, 01.08.2025, Rn. 42.
  • 50. Siehe allgemein zum Zusammentreffen mehrerer Verfahren z. B. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. (2017), § 9 Rn. 43 ff.; Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. (2021), § 9 VwVfG Rn. 47 ff.
  • 51. opinioiuris.de/Blok: § 3 DSchG BW - Denkmalschutzbehörden, 01.08.2025, Rn. 38 f.; so wird das Zustimmungsverfahren in Teilen der Literatur auch als sog. denkmalschutzrechtliches Einvernehmensverfahren bezeichnet, s. Fischer in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, VerwaltungsR: Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 2. Aufl. (2017), § 26 Rn. 20.
  • 52. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 23.
  • 53. Umstritten, so aber jedenfalls die herrschende Ansicht: Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 28; Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 57, insbesondere mit Verweis auf: VG Sigmaringen, Urteil vom 15.03.2005 – 5 K 166/04.
  • 54. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 25; Schlotterbeck in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. (2020), § 57 Rn. 52.
  • 55. Fischer in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, VerwaltungsR: Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 2. Aufl. (2017), § 26 Rn. 19.
  • 56. Etwas kritisch, Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 69, der formuliert, dass anstelle des Polizeivollzugsdienstes auch die Ortspolizeibehörde theoretisch nahegelegen wäre. Mit Blick in Art. 3c Abs. 2, 71 Abs. 3 LV ist dies durchaus vertretbar, erscheint jedoch gerade bei kleineren oder schwach besetzten Gemeinden in strukturarmen Regionen wenig praxistauglich. Nachbaur in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), § 2 Rn. 1, erkennt korrekt, dass der Gesetzgeber nur beim Polizeivollzugsdienst von dessen jederzeitigen Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit ausgeht.
  • 57. So auch Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 34.
  • 58. Nachbaur in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), § 2 Rn. 1; so auch Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 36. Dennoch ist bemerkenswert, dass der § 7 Abs. 5 S. 2 DSchG scheinbar nicht auch auf die örtliche Zuständigkeit, ähnlich wie § 113 Abs. 2 PolG, eingeht, sondern nur auf die sachliche Zuständigkeit Bezug zu nehmen scheint, indem er gleich das Landesamt für Denkmalpflege und die höhere Denkmalschutzbehörde adressiert.
  • 59. Etwas komplizierter zu verstehen, Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 35, der von „zweistufiger Subsidiarität“ ausgeht; diese Zweistufigkeit bezieht sich jedoch auf die höhere Denkmalschutzbehörde und den Polizeivollzugsdienst.
  • 60. Schlotterbeck in: Schlotterbeck in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. (2020), § 3 Rn. 41 mit Verweis auf: VGH BW, Beschluss vom 01.06.2005 – 1 S 499/05; VGH BW, Urteil vom 08.02.1993 – 8 S 515/92; BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00.
  • 61. Trurnit in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), § 1 Rn. 30.1; ähnlich, Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 67.
  • 62. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 69.
  • 63. Nachbaur in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), § 2 Rn. 37.
  • 64. Nachbaur in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), § 2 Rn. 37; so auch Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 36.
  • 65. Siehe Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 69.
  • 66. Siehe Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 69.
  • 67. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 34.
  • 68. Nachbaur in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), § 2 Rn. 36.
  • 69. So auch Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 69; differenzierter und mit kurzer Darstellung eines Streitstandes, Nachbaur in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), § 2 Rn. 38.
  • 70. Schatz in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), § 67 Rn. 3.
  • 71. opinioiuris.de/Blok: § 1 DSchG BW - Aufgabe, 22.03.2025, Rn. 14.
  • 72. opinioiuris.de/Blok: § 1 DSchG BW - Aufgabe, 22.03.2025, Rn. 15.
  • 73. Schatz in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), § 67 Rn. 1.
  • 74. Schatz in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), § 67 Rn. 4.
  • 75. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 68.
  • 76. Nachbaur in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), § 2 Rn. 42 ff.
  • 77. Nachbaur in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), § 2 Rn. 39.
  • 78. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 70; differenzierter, Nachbaur in: Möstl/Trurnit, Polizeirecht BW, 1. Aufl. (2020), § 2 Rn. 40, der formuliert, dass wenn die Polizei im Rahmen ihrer Notzuständigkeit nach § 2 Abs. 1 PolG tätig werde, sie im eigenen Namen handle und dies keiner anderen Behörde zugerechnet werde, was sich aber in dem Zeitpunkt ändere, zu dem die zuständige Behörde wieder handlungsfähig sei und gleichzeitig die Maßnahme bestätige.
  • 79. Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 73.
  • 80. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 38.
  • 81. Siehe z. B. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 38, der weiter formuliert, dass die Regelung der Forderung der Charta von Venedig in Art. 11 S. 3 entspreche, „dass die Entscheidung über die Anforderungen des Denkmalschutzes nicht in der gleichen Hand liegen darf wie Projektplanung und -realisierung (Martin/Krautzberger a. a. O., Teil D Kap. I Nr. 4)"; Gassner in: Spannowsky/Uechtritz, Bauordnungsrecht BW, 1. Aufl. (2020), § 48 Rn. 23 mit Verweis auf: VGH Mannheim VBlBW 1999, 140).
  • 82. Kemper in: Strobl/Sieche/Kemper/Rothemund, DSchG für BW, 5. Aufl. (2025), § 7 Rn. 40; Davydov in: Hager/Hammer/Morlock/Zimdars/Davydov, DenkmalR BW, 2. Aufl. (2016), § 7 Rn. 75.
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 

Formularbücher:

  • Eiding, Lutz / Hofmann-Hoeppel, Jochen [Hrsg.], Verwaltungsrecht: Schriftsatzmuster und Erläuterungen – Materielles Recht – Verfahrensrecht, 2. Auflage (2017), Nomos Verlagsgesellschaft.

Handbücher:

  • Martin, Dieter / Krautzberger, Michael † [Begr.] / Davydov, Dimitrij / Spennemann, Jörg [Hrsg.], Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege – Recht – fachliche Grundsätze – verfahren – Finanzierung, 5. Auflage (2022), Verlag C. H. Beck.

Kommentare:

  • Fehling, Michael / Kastner, Berthold / Störmer, Rainer [Hrsg.], Verwaltungsrecht – VwVfG, VwGO, Nebengesetze, 5. Auflage (2021), Nomos Verlagsgesellschaft,
  • Hager, Gerd / Hammer, Felix / Morlock, Oliver / Zimdars, Dagmar / Davydov, Dimitrij, Denkmalrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage (2016), Kommunal- und Schul-Verlag,
  • Kopp, Ferdinand [Begr.] / Ramsauer, Ulrich [Hrsg.], Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage (2017), Verlag C. H. Beck,
  • Möstl, Markus / Trurnit, Christoph [Hrsg.], Polizeirecht Baden-Württemberg, 1. Auflage (2020), Verlag C. H. Beck,
  • Schlotterbeck, Karl-Heinz / Hager, Gerd / Busch, Manfred / Gammerl, Bernd, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), 8. Auflage (2020), Boorberg Verlag,
  • Spannowsky, Willy / Uechtritz, Michael [Hrsg.], Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage (2020), Verlag C. H. Beck,
  • Strobl, Heinz / Sieche, Heinz / Kemper, Till / Rothemund, Peter, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg – Kommentar und Vorschriftensammlung, 5. Auflage (2025), Verlag W. Kohlhammer

Lehrbücher:

  • Maurer, Hartmut, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage (2011), Verlag C. H. Beck,
  • Wolff, Hans J. / Bachof, Otto [Begr.] / Stober, Rolf / Kluth, Winfried [Hrsg.], Verwaltungsrecht I, 13. Auflage (2017), Verlag C. H. Beck.
Rechtsprechung: 

Bundesverfassungsgericht:

  • BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00,
  • BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91.

Bundesverwaltungsgericht:

  • BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34.91.

Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe:

  • OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2021 – 10 A 747/20,
  • VGH BW, Beschluss vom 01.06.2005 – 1 S 499/05,
  • VGH BW, Beschluss vom 25.03.2003 – 1 S 190/03,
  • VGH BW, Urteil vom 30.07.2002 – 10 S 2153/01,
  • VGH BW, VBlBW 1999, 140,
  • VGH BW, Beschluss vom 02.07.1997 – 8 S 577/97,
  • VGH BW, Urteil vom 08.02.1993 – 8 S 515/92,
  • VGH BW, 15.02.1991 – 9 S 105/90
  • OVG Bremen, Urteil vom 16.08.1988 – 1 BA 25/88.

Verwaltungsgerichte:

  • VG Gießen, Urteil vom 01.08.2013 – 8 K 4599/11GI,
  • VG Sigmaringen, Urteil vom 15.03.2005 – 5 K 166/04,
  • VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.01.2003 – 2 K 1834/02,
  • VG München, Urteil vom 24.6.1986 – M 17 S 86.3288.