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§ 2 BGB - Eintritt der Volljährigkeit (Kommentar)

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

1. Allgemeines

§ 2 BGB regelt den Zeitpunkt, ab dem eine Person im rechtlichen Sinne volljährig ist und somit die volle Geschäftsfähigkeit erlangt. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres endet die Minderjährigkeit und die damit verbundenen gesetzlichen Beschränkungen, aber auch der damit einhergehende besondere Schutz, ganz unabhängig vom jeweiligen Willen.

1.1. Historische Entwicklung

Die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters in Deutschland von 21 auf 18 Jahre erfolgte durch das Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974. Diese Anpassung wurde am 1. Januar 1975 wirksam. Zuvor galt die Volljährigkeit ab dem 21. Lebensjahr. Die Entscheidung zur Herabsetzung beruhte auf einer gesellschaftlichen und politischen Neubewertung der Mündigkeit und Eigenverantwortlichkeit junger Menschen.

1.2. Gesellschaftliche und soziale Aspekte

Die Festlegung der Volljährigkeit mit 18 Jahren ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine gesellschaftliche Entscheidung. Sie reflektiert die allgemeine Erwartung, dass Personen in diesem Alter die notwendige Reife und Verantwortung entwickelt haben, um eigenständig und selbstverantwortlich am gesellschaftlichen und - aus der Perspektive des bürgerlichen Rechts vor allem - wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. In vielen Kulturen und Gesellschaften markiert die Volljährigkeit den Übergang vom Jugendlichen zum Erwachsenen und war und ist oft mit bestimmten Ritualen oder Feiern verbunden.

1.3. Europäischer Vergleich

Die Altersgrenze für die Volljährigkeit variiert international. In den meisten europäischen Ländern, wie beispielsweise Österreich, Frankreich, Italien und Spanien, tritt die Volljährigkeit ebenfalls mit 18 Jahren ein. So bestimmt der schweizer Art. 14 ZGB beispielsweise: „Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.“.

2. Voraussetzung: Vollendung des 18. Lebensjahres

Volljährigkeit bezeichnet den rechtlichen Zustand, in dem eine Person die volle Geschäftsfähigkeit besitzt und ohne die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Verträge abschließen und rechtliche Handlungen vornehmen kann. Die Volljährigkeit markiert den Übergang von der beschränkten Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen zur vollen Geschäftsfähigkeit eines Erwachsenen. Da sich niemand gegen den Ablauf von Zeit wehren kann, kann die Volljährigkeit nicht hinausgeschoben werden.1 Die Volljährigkeit beginnt am 18. Geburtstag um 0 Uhr. Es handelt sich um eine Beginnfrist nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB.

3. Rechtsfolgen der Volljährigkeit

Die Rechtsfolgen der Volljährigkeit sind weitreichend und nicht ausschließlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt: Mit dem Erreichen der Volljährigkeit erlangen Personen die volle Geschäftsfähigkeit gemäß der §§ 104 ff. BGB. Dies bedeutet, dass sie z. B. ohne Zustimmung der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters rechtlich bindende Geschäfte abschließen können. Materiell-rechtlich gibt es außerdem folgende weitere Auswirkungen:2

  • Unbeschränkte Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlungen (Umkehrschluss zu § 828 BGB),
  • Ehemündigkeit gem. § 1303 BGB,
  • Ende der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB),
  • Unbeschränkte Testierfähigkeit gem. § 2247 Abs. 4, § 2229 Abs. 1 BGB).

Formell-rechtlich erlangt eine volljährige Person auch die Prozessfähigkeit gem. § 52 ZPO.

In öffentlich-rechtlicher Hinsicht ist insbesondere an die Erlangung des aktiven und passiven Wahlrechts für den Bundestag in Art. 38 Abs. 2 GG zu denken.3

4. Ausnahmen

Es gibt bestimmte Bereiche, in denen auch nach Erreichen der Volljährigkeit besondere Regelungen gelten können, wie beispielsweise im Jugendstrafrecht. Personen, die zwischen 18 und 21 Jahre alt sind, können gemäß § 105 JGG z. B. wegen Jugendverfehlungen oder wegen der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen noch nach dem Jugendstrafrecht statt nach dem mit schärferen Rechtsfolgen versehenen Erwachsenenstrafrecht behandelt werden.

  • 1. Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. (2023), § 2 Rn. 1.
  • 2. Siehe z. B. die Übersicht von Mansel in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. (2021), § 2 Rn. 1.
  • 3. Risse/Witt in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. (2022), Art. 38 Rn. 32.
Literaturverzeichnis
Zitierte Literatur: 
  • Grüneberg, Christian [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen, 82. Auflage (2023), Verlag C. H. Beck,
  • Hömig, Dieter [Begr.] / Wolff, Amadeus [Hrsg.], Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Auflage (2022), Nomos Verlagsgesellschaft,
  • Jauernig, Othmar [Begr.] / Stürner, Rolf [Hrsg.], Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage (2021), Verlag C. H. Beck.