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§ 2 BGB
§ 2 BGB - Eintritt der Volljährigkeit (Kommentar)
Von
Martin Alexander Blok
am 21.07.2024 &
Liridon Shajkovci
(Aktualisierung:
27.09.2024
)
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)
Titel 1 - Natürliche Personen Verbraucher Unternehmer (§§ 1 - 14)
§ 2 BGB
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
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