Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)
§ 1 BGB - Beginn der Rechtsfähigkeit (Kommentar)
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.