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§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht (Kommentar)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) ¹Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. ²Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
1. Normzweck
§ 823 BGB ist die Zentralnorm im Recht der unerlaubten Handlungen (Deliktsrecht). Sie legt die Grundvoraussetzungen einer deliktischen Handlung fest. Der Normzweck ist die Sanktionierung von Handlungen, durch die fremde Rechtsgüter geschädigt werden.
Absatz 1 setzt eine Rechtsgutsverletzung voraus, die ein anderer durch eine zurechenbare Handlung begangen und dadurch einen Schaden verursacht hat. Absatz 2 erfordert die Verletzung eines Schutzgesetzes ohne die Begrenzung auf den Katalog des § 823 I BGB. Das Verschulden bezieht sich hier nicht auf die Rechtsgutsverletzung, sondern auf die Verletzung eines Schutzgesetzes.
Die Norm umfasst also eine verschuldensabhängige Deliktshaftung, wobei das Verschulden sich bei § 823 I BGB auf die Rechtsgutsverletzung bezieht und bei § 823 II BGB auf die Schutzgesetzverletzung.
2. Anwendungsfälle
Ob der Tatbestand des § 823 I oder II BGB erfüllt ist, spielt für die Abwicklung eines Verkehrsunfalles in der Regel keine hervorgehobene Rolle. Über § 823 I BGB sind jedoch nur die dort genannten absoluten Rechte abgedeckt. Das Vermögen als solches ist dabei nicht umfasst.