BGH, 24.11.1976 - VIII ZR 137/75
a) Zur Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnung des Verkäufers von der Haftung für Mängel der Lieferung auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfaßt.
b)Der Umstand, daß zwischen dem schädigenden Hersteller einer Ware und dem Geschädigten unmittelbare kaufvertragliche Ansprüche bestehen oder bestanden haben, schließt die für die Inanspruchnahme des Herstellers aus unerlaubter Handlung entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr für das Verschulden (Produzentenhaftung) nicht aus.
c) Hat der Verkäufer dem Käufer eine industrielle Anlage übereignet, bei der lediglich ein gegenüber dem Gesamtwert an Wert geringfügiger Sicherheitsschalter schadhaft war, so können dem Käufer Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) dann zustehen, wenn durch den Ausfall des Schalters nachträglich ein Schaden an der Anlage selbst entsteht.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Mai 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Firma D. & Söhne KG in Fu. - Versicherungsnehmerin bei der Klägerin - fertigt u.a. Blechrelaisgehäuse an. Die Beklagte stellt Reinigungs- und Entfettungsanlagen für Industrieerzeugnisse her, in denen durch Erhitzen und Verdampfen von Perchloräthylen das von den zu reinigenden Blechteilen abgewaschene Öl abgeschieden wird; ein mit einem Stromabschalter verbundener Schwimmer, den die Beklagte von einer englischen Zulieferfirma bezogen haben will, soll dabei verhindern, daß die normalerweise mit Flüssigkeit bedeckten Heizdrähte durch das Verdampfen freigelegt werden.
Nach vorangegangenen Gesprächen bot die Beklagte der Firma D. mit Schreiben vom 3. Dezember 1968 "lt. beiliegender Beschreibung und Angebotszeichnung" eine Reinigungsanlage ... an. Nachdem die Firma D. am 29. Januar 1969 unter Bezugnahme auf ihre Einkaufsbedingungen eine
"Reinigungsanlage ... ähnlich Ihrer Beschreibung jedoch mit 4 Kammern"
nebst Zubehör zum Gesamtpreis von ca. 20.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bestellt hatte, bestätigte die Beklagte diesen Auftrag am 4. Februar 1969 mit dem Zusatz:
"Garantie: Gemäß unseren beiliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen."
Gleichzeitig bat sie um Unterzeichnung des Duplikates der Auftragsbestätigung, das die Firma D. - mit ihrer Unterschrift versehen - am 22. Februar an die Beklagte zurücksandte, ohne dabei nochmals auf ihre Einkaufsbedingungen zurückzukommen. Nr. VII der Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten lauten - soweit hier von Interesse - wie folgt:
"VII Haftung für Mängel der Lieferung
1.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - unbrauchbar werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.... Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung unsererseits auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen....
2.
Unbeschadet der Verpflichtung des Käufers zur unverzüglichen Mängelrüge, verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus diesen Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen zum (vom?) Zeitpunkt der Mängelrüge an in 12 Monaten, jedenfalls aber mit Ablauf der Garantie-Dauer.
9.
Weitere Ansprüche des Käufers bzw. des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst, sondern die nur mittelbar durch diesen entstanden sind, werden von uns in keinem Falle anerkannt."
Nachdem die Anlage Anfang Juni 1969 aufgestellt und in Betrieb genommen war, geriet am 26. Juni 1969 das in der Anlage befindliche Schmutzöl in Brand, weil ein Schwimmerschalter die Heizdrähte nicht rechtzeitig abgeschaltet hatte und diese sich überhitzten. Die Klägerin, die der Firma D. als ihrer Versicherungsnehmerin einen Betrag von 70.971,62 DM erstattet hat, nimmt aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) die Beklagte mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, der Schwimmerschalter habe infolge eines Fabrikations- oder Konstruktionsfehlers versagt; für die Reparatur von Reinigungs- und Elektroanlage sowie für die Beseitigung der Korrosion an den Metallvorräten seien der Firma D. Aufwendungen in dieser Höhe entstanden. Die Beklagte stellt demgegenüber mit dem Hinweis, der Brand sei nur durch einen übermäßigen Anfall an Petroleum entstanden, ihre Haftung für den Brandschaden in Abrede, verweist im übrigen auf den formularmäßigen Haftungsausschluß gegenüber jeglichen Schadensersatzansprüchen und beruft sich im Hinblick darauf, daß ihr der Zahlungsbefehl über 70.971,62 DM nebst Zinsen erst am 23. Juni 1972 zugestellt worden ist, auf Verjährung.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts, das die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma D. und der Beklagten nach Kaufrecht (§§ 433 ff BGB) bemißt, kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung von der Beklagten schon deswegen keinen Schadensersatz beanspruchen, weil sie mit ihrem bloßen Hinweis auf den angeblich fehlerhaften Schwimmer eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten weder dargelegt noch bewiesen, im übrigen aber auch ihre Forderung nicht hinreichend spezifiziert habe. Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung stehe der Klägerin hinsichtlich der gelieferten Reinigungsanlage deswegen nicht zu, weil die Firma D. diese Anlage nach der eigenen Darstellung der Klägerin niemals mangelfrei in Besitz oder Eigentum gehabt habe und die Lieferung einer mangelhaften Sache allein noch keine Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter beinhalte. Hinsichtlich der Verletzung des übrigen Eigentums der Firma D. gälten dieselben Erwägungen wie zur positiven Vertragsverletzung; eine aus der sogenannten Produzentenhaftung hergeleitete Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens entfalle im Übrigen deswegen, weil hier zwischen Schädiger und Geschädigtem vertragliche Beziehungen bestanden hätten und auf derartige Fälle die Produzentenhaftung keine Anwendung finde.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß der Klägerin Schadensersatzansprüche aus Vertrag gegenüber der Beklagten schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zustehen.
a)
Zutreffend geht dabei das Berufungsgericht davon aus, daß sich etwaige Ersatzansprüche der Firma D. bzw. der Klägerin nach Kaufrecht (§§ 459 ff BGB) bemessen. Da die Beklagte - wie unstreitig - die zu liefernde Reinigungsanlage nicht vorrätig hatte, vielmehr erst aus einem von ihr zu beschaffenden Material herstellen mußte, handelt es sich bei dem hier streitigen Vertrag um einen Werklieferungsvertrag i.S. des § 651 Abs. 1 BGB, auf den nur dann die Vorschriften über den Kauf uneingeschränkt Anwendung finden, wenn er auf Herstellung einer vertretbaren, d.h. im Verkehr üblicherweise nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmten Sache gerichtet war (§ 651 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz in Verbindung mit § 91 BGB). Das ist dann der Fall, wenn nicht - wie beim Werkvertrag oder beim Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache (§ 631, § 651 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB) - die entgeltliche Schöpfung des Wertes gerade für den Besteller, sondern die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller" im Vordergrund steht (BGHZ 48, 118, 121 [BGH 21.06.1967 - VIII ZR 26/65]; Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl. vor § 433 Anm. 12; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II, 9. Aufl. § 49 IV). Für das Vorliegen eines derartigen sog. uneigentlichen Werklieferungsvertrages kann der Umstand sprechen, daß der Gegenstand serienmäßig hergestellt oder nach Katalog bzw. Muster - wenn auch mit Abweichungen im Detail - bestellt wird und es dem "Besteller" letztlich gleichgültig ist, ob der "Unternehmer" die zu liefernde Sache seinem Vorrat entnimmt, selbst herstellt oder durch Dritte herstellen läßt (BGH a.a.O. S. 121). Ist dagegen die Herstellung der Sache den besonderen Wünschen des Bestellers angepaßt und für den Unternehmer schwer oder gar nicht anderweit abzusetzen, so wird es sich in der Regel um einen Werklieferungsvertrag im eigentlichen Sinn, d.h. über eine nicht vertretbare Sache handeln (vgl. BGH Urteil vom 29. September 1966 - VII ZR 160/64 = NJW 1966, 2307; vgl. auch RGZ 171, 297, 300).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß sich die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche der Firma D. gegen die Beklagte nach Kaufrecht (insbesondere §§ 459 ff BGB) bemessen. Die Firma D. hatte die Anlage nach Katalog (...) bestellt, wobei die Abänderung gegenüber der ursprünglich von der Beklagten angebotenen Anlage lediglich die Erweiterung der Leistungsfähigkeit um eine weitere, vierte Kammer betraf. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Anlage - abgesehen von der erhöhten Leistungsfähigkeit - den besonderen Anforderungen gerade des Betriebes der Firma D. angepaßt und daher für die Beklagte anderweit nur schwer oder gar nicht abzusetzen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte den der Firma D. gelieferten Typ serienmäßig hergestellt hat, kommt es bei dieser Sachlage ebensowenig an wie auf den Umstand, daß die Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten - weil offensichtlich für beide Vertragsarten vorgesehen - in Abschnitt VII wechselnd von "Käufer" und "Besteller" sprechen (vgl. etwa a.a.O. Nr. 9).
b)
Handelt es sich mithin bei dem Lieferungsvertrag um einen Sachkauf, so waren bei Erlaß des Zahlungsbefehls, der der Beklagten am 23. Juni 1972 zugestellt worden ist, vertragliche Schadensersatzansprüche der Firma D. auch dann verjährt, wenn man davon ausgeht, daß durch die Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten die Verjährungsfrist des § 477 BGB auf ein Jahr verlängert war.
Wie der erkennende Senat wiederholt dargelegt hat, erfaßt die kurze Verjährung der Gewährleistungsrechte auch Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, soweit sie - und das ist hier nach der Behauptung der Klägerin der Fall - unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware hergeleitet werden (Senatsurteil vom 27. Januar 1971 - VIII ZR 180/69 = WM 1971, 506 = NJW 1971, 654 m.w.Nachw.). Soweit der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den Bereich des Werkvertragsrechts (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 10. Juni 1976 - VII ZR 129/74 = WM 1976, 841 m.w.Nachw.) eine einschränkende und differenziertere Ansicht vertritt, steht dies der Rechtsprechung des erkennenden Senates schon deswegen nicht entgegen, weil im Kaufrecht - anders als weitgehend beim Werkvertrag - die Kaufsache typischerweise dem Käufer übergeben wird und er damit in dem gemäß § 477 BGB für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt im Regelfall in der Lage ist, die für den späteren Eintritt auch mittelbarer Schäden maßgeblichen Ursachen zu erkennen.
Da mithin vertragliche Schadensersatzansprüche ohnehin verjährt sind, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch deswegen ausgeschlossen wäre, weil die Beklagte sich durch Abschnitt VII Nr. 9 ihrer Allgemeinen Lieferbedingungen rechtswirksam freigezeichnet hat.
2.
Wenn sich somit auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma D. stehe ein Schadensersatzanspruch aus Vertrags. Verletzung nicht zu, jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erweist, so halten doch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung sei die Klage nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ebenfalls unbegründet, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Eine in der Lieferung der mangelhaften Reinigungsanlage liegende, für den Brandschaden ursächliche objektive Pflichtverletzung der Beklagten hat die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt und unter Sachverständigenbeweis gestellt. Mit seiner gegenteiligen Auffassung, die Klägerin habe insoweit nicht einmal eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten dargetan, überspannt das Berufungsgericht seine Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten. Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 7. März 1973 - und zwar unter Darstellung der Arbeitsweise der Reinigungsanlage - behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt, der Schwimmerschalter habe aufgrund eines Fabrikations- oder Konstruktionsfehlers der Beklagten versagt und damit das Freiliegen der Heizdrähte bewirkt. Mit diesem Vorbringen, das stillschweigend auch den Vorwurf der schuldhaften Schlechtlieferung enthielt, hatte sie ihrer Darlegungslast genügt. Die Behauptung der Beklagten in der Revisionserwiderung, die Klägerin habe ihren Sachvortrag nebst Beweisantritt insoweit im Berufungsrechtszug nicht wiederholt, ist im Hinblick auf S. 8 der Berufungsbegründung aktenwidrig. Dabei war die lediglich pauschale Verweisung auf das erstiristanzliche Vorbringen hier deswegen ausreichend, weil das Landgericht in seiner Entscheidung nicht auf die Frage der objektiven Pflichtverletzung eingegangen war, sondern auf die nach seiner Ansicht gemäß § 477 BGB eingetretene Verjährung auch der Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung abgestellt hatte.
b)
Da die Klägerin die Beklagte insoweit als Herstellerin der Anlage in Anspruch nimmt, war es daher unter dem Gesichtspunkt der sogenannten "Produzentenhaftung" deren Sache, sich hinsichtlich ihres mangelnden Verschuldens - eines Umstandes also, der ganz in ihrem Einflußbereich lag und damit der Kenntnis der im wesentlichen auf Vermutungen angewiesenen Klägerin entzogen war - zu entlasten (BGHZ 51, 91 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66]; Senatsurteilevom 28. September 1970 - VIII ZR 166/68 = WM 1970, 1418, 1420 = LM BGB § 433 Nr. 36 undvom 24. November 1971 - VIII ZR 81/70 = WM 1972, 106 = NJW 1972, 251). Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß sie den Schwimmerschalter, dessen Versagen nach Darstellung der Klägerin den Brand ausgelöst hat, von dritter Seite bezogen und lediglich in die von ihr gefertigte Anlage eingebaut hat. War dieser Schalter zwar an sich fehlerfrei, aber in seiner Leistung für die Anlage zu schwach oder sonst ungeeignet, so handelt es sich um einen für die "Produzentenhaftung" typischen sogenannten Konstruktionsfehler (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1970 a.a.O.). Aber auch wenn die Konstruktion einwandfrei war und lediglich der Schalter einen Defekt aufwies, müßte sich die Beklagte - unbeschadet der Frage, welche Ansprüche der Klägerin u.U. zusätzlich gegen den Hersteller des Schalters zustehen könnten - hinsichtlich des Verschuldens bei einem derartigen Fabrikationsfehler entlasten; denn nachdem die Beklagte diesen für die Betriebssicherheit der verkauften Anlage notwendigen Schalter nach ihrer Konstruktion bestellt und eingebaut hatte, lag nunmehr die Verantwortung für ein fehlerfreies Arbeiten des Schalters - im Verhältnis der Parteien zueinander - ausschließlich im Bereich der Beklagten, die allein die Ausführung und den Einbau des Schalters kontrollieren konnte, während der Firma D. diese Überprüfungsmöglichkeit verschlossen war.
c)
Die auf die Ausführungen des Landgerichts gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, das "Rechtsinstitut der Produzentenhaftung" sei für den mehrstufigen Warenabsatz entwickelt worden und könne dann keine Anwendung finden, wenn - wie hier - unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Hersteller und Endverbraucher bestünden, ist rechtsirrig. Zwischen dem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung besteht eine echte Anspruchskonkurrenz mit der Folge, daß jeder Anspruch der ihm eigenen gesetzlichen Regelung folgt und es dem Geschädigten grundsätzlich freisteht, auf welche Anspruchsgrundlage er seine Forderung stützen will. Er ist insbesondere nicht gehindert, auf die Haftung aus unerlaubter Handlung zurückzugreifen, wenn vertragliche Ansprüche - etwa wegen eingetretener Verjährung oder einer nur sie erfassenden Haftungsfreizeichnung - nicht mehr bestehen (vgl. dazu das die Anwendbarkeit des § 852 BGB neben § 477 BGB behandelnde Senatsurteil vom 24. Mai 1976 = BGHZ 66, 315 - WM 1976, 839). Stützt der Geschädigte seinen Anspruch auf eine unerlaubte Handlung des schädigenden Herstellers, so schließt der bloße Umstand, daß unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen beiden bestehen oder jedenfalls bestanden haben, die für die Inanspruchnahme eines Herstellers entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens nicht aus (vgl. auchSenatsurteil vom 28. September 1970 - VIII ZR 166/68 a.a.O.). Soweit in diesem Zusammenhang Graf von Westphalen in seiner kritischen Stellungnahme (BB 1976, 1097) zu dem Senatsurteil vom 24. Mai 1976 (a.a.O.) offenbar meint, der Senat sei für eine Fallgestaltung wie die vorliegende von den Beweislastgrundsätzen der Produzentenhaftung wieder abgerückt, übersieht er, daß es sich bei dem damals entschiedenen Rechtsstreit um einen typischen Fall der Inanspruchnahme einer Handelsfirma im Rahmen einer mehrstufigen Handelskette handelte, die weder das Produkt hergestellt noch als ausgegliederte Vertriebsgesellschaft der Herstellerfirma in den Verkehr gebracht hatte, und daß aus diesem Grund für die Heranziehung der Grundsätze der Produzentenhaftung kein Raum war; das war auch dem in WM 1976, 839 abgedruckten vollständigen Tatbestand des Urteils zu entnehmen.
d)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch eine Verletzung des Eigentums der Firma D. und den dieser entstandenen Schaden (§ 823 Abs. 1 BGB) hinreichend substantiiert behauptet. Bereits im ersten Rechtszug hatte sie unter Bezugnahme auf ein "Abschätzungsverzeichnis" ausgeführt, daß der Firma D. für die Reparatur der Reinigungsanlage sowie der elektrischen Anlage und für die Reinigung der durch das freiwerdende Chlor angegriffenen Warenvorräte Kosten in Höhe von insgesamt 70.971,62 DM entstanden seien. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte diesen Betrag nicht nur nicht bestritten, sondern ein Eingehen auf die Schadenshöhe trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der Klägerin überhaupt abgelehnt hatte, bedurfte es keiner weiteren Spezifizierung durch die Klägerin; dies umso weniger, als die Verhandlungen jedenfalls vorprozessual von zwei Versicherungsgesellschaften geführt waren und davon ausgegangen werden kann, daß dem Haftpflichtversicherer der Beklagten das von der Klägerin erstellte Abschätzungsverzeichnis vorlag.
e)
Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der für die Reparatur der Reinigungsanlage entstandenen Kosten meint, es fehle jedenfalls insoweit an einer rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung, weil die Anlage nach der Darstellung der Klägerin von vornherein mangelhaft geliefert worden sei und damit die Firma D. eine mangelfreie Sache nie zu Besitz und Eigentum gehabt habe, ist diese Ansicht rechtsirrig. Richtig ist allerdings, daß sowohl das Reichsgericht (RG JW 1905, 367) als auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 39, 366 [BGH 30.05.1963 - VII ZR 236/61]) den auf die mangelhafte Erstellung eines Bauwerks gestützten Anspruch eines Bauherrn aus Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) gerade hinsichtlich dieses Bauwerks dann verneint haben, wenn die zum Bau verwandten Materialien mangelhaft waren und mit fortschreitenden Bauabschnitten jeweils ein weiterer mangelhaft erstellter Teil in das Eigentum des Grundstückseigentümers überging (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1956, 913 [OLG Karlsruhe 07.03.1956 - 5 W 226/55]; Schäfer bei Staudinger, BGB, 10./11. Auflage § 823 Anm. 49). Wesentlich ist diesen Fällen, daß der Mangel der übereigneten Sache von vornherein insgesamt anhaftete, diese damit für den Eigentümer von Anfang an schlechthin unbrauchbar war und sich der Mangel mit dem geltend gemachten Schaden deckt (vgl. dazu Dunz/Kraus, Haftung für schädliche Ware, 1969 S. 66). In einem solchen Fall scheidet in der Tat die Beschädigung einer fremden Sache bereits begrifflich aus, und es liegt lediglich ein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht erstattungsfähiger Vermögensschaden vor (BGHZ a.a.O.).
Darum geht es hier jedoch nicht. Ganz abgesehen davon, daß die vorgenannten Erwägungen des Berufungsgerichts ohnehin nur den an der Reinigungsanlage selbst entstandenen Schaden, nicht aber die durch den Brand verursachten Schäden an anderen Gegenständen der Firma D. betreffen, hatte hier die Beklagte der Firma D. Eigentum an einer Anlage verschafft, die im übrigen einwandfrei war und lediglich ein - funktionell begrenztes - schadhaftes Steuerungsgerät enthielt, dessen Versagen nach der Eigentumsübertragung einen weiteren Schaden an der gesamten Anlage hervorgerufen hatte. In einem solchen Fall kommt es aber auf den Umstand, daß nach formaler Betrachtungsweise der Erwerber von vornherein nur ein mit einem Mangel behaftetes Eigentum erworben hat (vgl. dazu Diederichsen, VersR 1971, 1078, 1094; Schlechtriem, VersR 1973, 581, 589), nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß die in der Mitlieferung des schadhaften Schalters liegende Gefahrenursache sich erst nach Eigentumsübergang zu einem über diesen Mangel hinausgehenden Schaden realisiert hat und dadurch das im übrigen mangelfreie Eigentum des Erwerbers an der Anlage insgesamt verletzt worden ist (Dunz/Kraus a.a.O. S. 66; Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung S. 30 f). In derartigen Fällen besteht - insbesondere wenn der Geschädigte das Eigentum aufgrund eines Kaufvertrages erworben hat - kein Grund, diesem das Zurückgreifen auf deliktische Ansprüche abzuschneiden; dies umso weniger, als dem Geschädigten, wenn er - etwa im Interesse der Aufrechterhaltung der Produktion - die Anlage behalten muß und lediglich Ersatz seiner Reparaturkosten geltend machen will, ein vertraglicher Schadensersatzanspruch von vornherein deswegen nicht zusteht, weil das Gewährleistungsrecht (§§ 459 ff BGB) über den Sonderfall der Eigenschaftszusicherung (§ 463, § 480 Abs. 2 BGB) hinaus einen Schadensersatzanspruch nicht kennt und Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen Lieferung einer mangelhaften Sache nur auf Ersatz des an anderen Rechtsgütern, nicht aber an der Kaufsache selbst entstandenen Schadens gehen (Senatsurteil vom 8. März 1967 - VIII ZR 4/65 = LM BGB § 276 [K] Nr. 3), der Käufer mithin ohne die Möglichkeit eines Zurückgreifens auf deliktische Ansprüche insoweit weitgehend rechtlos gestellt würde.
Der Senat verkennt nicht, daß im Einzelfall die Abgrenzung zwischen einem die übereignete Sache von vornherein insgesamt umfassenden Mangel und einem begrenzten Fehler, der erst später einen zusätzlichen Schaden an der sonst mangelfrei übereigneten Sache hervorgerufen hat, auf Schwierigkeiten stoßen kann, - so etwa dann, wenn ein anfänglich vorhandener begrenzter Mangel sich nach Übereignung durch "Weiterfressen" ausgedehnt und nachträglich die gesamte Sache erfaßt hat (vgl. dazu Schlechtriem a.a.O. S. 589; Dunz/Kraus a.a.O. S. 66 Fußn. 7). Der vorliegende, angesichts der Relation zwischen dem Wert des Schwimmerschalters und der zum Gesamtpreis von etwa 20.000 DM verkauften Reinigungsanlage eindeutige Fall nötigt jedoch nicht dazu, Abgrenzungskriterien aufzustellen.
f)
Schließlich ist der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch, soweit er auf unerlaubte Handlung gestützt wird, auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswirksam ausgeschlossen. Die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB findet auf einen solchen Anspruch keine Anwendung (Senatsurteil vom 24. Mai 1976 - VIII ZR 10/74 a.a.O.). Das gleiche gilt für die in Abschnitt VII Nr. 9 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten normierte Haftungsfreizeichnung, wobei zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden kann, daß diese Lieferbedingungen Vertragsinhalt geworden sind. Ob eine solche Freizeichnung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie mit der mangelhaften Lieferung zusammenhängen, erfaßt, bemißt sich nach der Auslegung einer derartigen Klausel im Einzelfall (vgl. etwa BGH Urteil vom 23. April 1970 - VII ZR 150/68 = WM 1970, 903). Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Auslegung der Allgemeinen Lieferbedingungen nicht vorgenommen hat, kann der Senat diese Klausel selbst auslegen (Senatsurteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73 = WM 1975, 895 = NJW 1975, 1693). Dabei ist neben dem Gesichtspunkt, daß Freizeichnungsklauseln - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen sind, hier zusätzlich zu berücksichtigen, daß nach der sogenannten "Unklarheitenregel" verbleibende Zweifel an der Reichweite der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen zu Lasten desjenigen gehen, der sie aufgestellt hat und sich ihrer bedient. Im vorliegenden Fall findet sich die Freizeichnungsklausel in einem Abschnitt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der mit "Haftung für Mängel der Lieferung" überschrieben ist und insbesondere die vertragliche Garantieübernahme durch den Verkäufer, mithin - in Abwandlung der §§ 459 ff BGB und §§ 377 f HGB - die vertraglichen Gewährleistungsansprüche regelt. Dabei kann auch im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Freizeichnung des Käufers bzw. des Bestellers, von denen Nr. 9 a.a.O. allein spricht, auch die aus einer Schlechtlieferung hergeleiteten Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung einschließt. Jedenfalls fehlt es an einer hinreichend klaren Regelung, daß Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB unter besonderen Schutz gestellten Rechtsgüter ausgeschlossen sein sollten. Wenn dies der Wille der Beklagten gewesen wäre, so hätte sie durch eine eindeutig formulierte Klausel die Firma D. auf die weitere erhebliche Beschränkung ihrer Rechtsstellung - in Betracht kommen etwa die sich aus einer fahrlässigen Körperverletzung oder aus einer existenzbedrohenden Zerstörung eines ganzen Gewerbebetriebes ergebenden Ansprüche - hinweisen müssen.
Soweit der Senat in der Entscheidung BGHZ 64, 355 [BGH 04.06.1975 - VIII ZR 55/74] ausgeführt hat, daß der in Abschnitt II Nr. 5 der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz" (AVB) enthaltene Haftungsausschluß für die aus der Unterbrechung der Stromzufuhr hergeleiteten Schäden neben vertraglichen Ansprüchen auch deliktische Ersatzansprüche erfaßt, gehen diese Ausführungen von einer mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sach- und Interessenlage aus. Ganz abgesehen davon, daß die AVB als Rechtsverordnung gelten (BGHZ 9, 390 [BGH 06.10.1952 - I VRG 11/52]) und schon aus diesem Grunde zu ihrer Auslegung die sogenannte "Unklarheitenregel" nicht herangezogen werden kann (vgl. dazuSenatsurteil vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 = NJW 1959, 38), trägt der Haftungsausschluß in Nr. II 5 AVB dem Umstand Rechnung, daß die Energieversorgungsunternehmen die ihnen übertragene Aufgabe einer Versorgung der Allgemeinheit mit billigem Strom nur dann erfüllen können, wenn sie möglichst weitgehend von Haftungsrisiken freigestellt werden; diese besondere Aufgabe verlangt eine volle Ausschöpfung der Haftungsfreizeichnung mit der Folge, daß - soweit zulässig - Schadensersatzansprüche in jedem rechtlichen Gewande erfaßt werden (vgl.Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VIII ZR 61/58 = NJW 1959, 1423 [BGH 09.06.1959 - VIII ZR 61/58] = LM BGB § 138 [Cc] Nr. 2). Für den vorliegenden Fall, in dem es um die Abwälzung des Risikos von dem Verkäufer auf den Käufer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geht, gelten dagegen derartige Erwägungen nicht.
III.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin zunächst davon ab, ob der Klägerin der Nachweis gelingt, daß ein schadhafter oder ungeeigneter Schwimmerschalter den Brandschaden verursacht hat. Insoweit bedarf der Rechtsstreit noch weiterer Sachaufklärung. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.