§ 179 BGB

Vertretung, §§ 164 ff. BGB

Die Vertretung (auch Stellvertretung1) nach §§ 164 ff. BGB ist das rechtsgeschäftliche Handeln anstelle eines anderen. Sie ist innerhalb des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Buch, §§ 1 – 240 BGB) unter dem Abschnitt der Rechtsgeschäfte (3. Abschnitt, §§ 104 – 185 BGB) eingeordnet und wird in den §§ 164 – 184 BGB (5. Titel, Vertretung und Vollmacht) geregelt.

  • 1. Das BGB gebraucht allerdings den Begriff Vertretung, vgl. Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 – 181).

BGH, 08.02.1979 - VII ZR 141/78

1. Die Ansprüche gegen den vollmachtlosen Vertreter (§ 179 BGB) verjähren in der Frist, die für den Erfüllungsanspruch aus dem Vertrage gegolten hätte, der mangels Vollmacht des Vertreters und Genehmigung durch den Vertretenen nicht wirksam geworden ist (abweichend von RGZ 145, 40).
2. Die Verjährung beginnt mit der Weigerung des Vertretenen, den Vertrag zu genehmigen.

OLG Köln, 03.04.1992 - 19 U 191/91

1. Der Bauherr, der einen Architekten mit der Einholung eines Angebots beauftragt, setzt damit gegenüber dem anbietenden Unternehmer nicht den Anschein, der Architekt sei auch zur Auftragsvergabe bevollmächtigt.
2. Erteilt der Architekt ohne Wissen des Bauherrn und ohne dazu bevollmächtigt zu sein, einen Auftrag, haftet der Bauherr auch nicht aus culpa in contrahendo.

BGH, 18.01.1996 - III ZR 121/95

Eine Haftung nach § 179 BGB tritt nicht ein, wenn der Vertreter zwar namens einer nichtexistierenden Scheinfirma handelt, hinter dieser Firma jedoch ein tatsächlicher Träger des Unternehmens steht, der als wirklicher Vertragspartner gewollt ist und dem Vertreter Vollmacht erteilt hat.