Sowohl der § 278 BGB als auch der § 831 BGB beschreiben Situationen, in denen ein Verhalten einer Person für eine Schadensersatzpflicht einer anderen Person relevant wird. Dennoch unterscheiden sich beide Normen insbesondere in drei Aspekten deutlich und prägen dadurch eine wesentliche Besonderheit des Deliktsrechts. Dadurch lassen sich letztlich auch die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der zwei Vorschriften erschließen.
§ 278 BGB
OLG Köln, 03.04.1992 - 19 U 191/91
1. Der Bauherr, der einen Architekten mit der Einholung eines Angebots beauftragt, setzt damit gegenüber dem anbietenden Unternehmer nicht den Anschein, der Architekt sei auch zur Auftragsvergabe bevollmächtigt.
2. Erteilt der Architekt ohne Wissen des Bauherrn und ohne dazu bevollmächtigt zu sein, einen Auftrag, haftet der Bauherr auch nicht aus culpa in contrahendo.
BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96
Zur Haftung eines Wirtschaftsberatungs- und Finanzbetreuungsunternehmens kraft Anscheinsvollmacht für einen als Handelsvertreter tätigen Außendienstmitarbeiter, der weisungswidrig Kapitalanlagen vermittelt, die nicht in dem gültigen Produktplan des Unternehmens enthalten sind.
RG, 21.12.1917 - III 336/17
1. Muß eine öffentliche Sparkasse, die als Hypothekengläubigerin die Zwangsversteigerung des Pfandgrundstücks wegen rückständiger Zinsen beantragt hat, den Schuldner, der die Versteigerung durch Zahlung der beizutreibenden Summe abwenden will, sich aber über die Höhe der Summe im Irrtum befindet, hierüber aufklären?
2. Haftet die Sparkasse wegen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch ihre Beamten nach § 278 BGB. oder - in Preußen - nach dem Gesetze vom 1. August 1909 über die Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen von Beamten?
3. Haftet der Sparkassenbeamte für die Unterlassung der Erfüllung nach § 839 BGB.?
4. Tritt die Haftung der Sparkasse und ihrer Beamten auch dann ein, wenn der Beamte den Irrtum des Schuldners über die Hohe der beizutreibenden Summe zwar nicht erkannt hat, aber bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt hätte erkennen müssen?
5. Zur Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. in dem Falle, wenn der andere Ersatzpflichtige gegen den Beamten seinen Rückgriff nehmen kann.