Sowohl der § 278 BGB als auch der § 831 BGB beschreiben Situationen, in denen ein Verhalten einer Person für eine Schadensersatzpflicht einer anderen Person relevant wird. Dennoch unterscheiden sich beide Normen insbesondere in drei Aspekten deutlich und prägen dadurch eine wesentliche Besonderheit des Deliktsrechts. Dadurch lassen sich letztlich auch die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der zwei Vorschriften erschließen.
§ 831 BGB
RG, 18.10.1917 - VI 143/17
1. Kann der Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H., der in dieser Eigenschaft gehandelt hat, im Sinne des § 831 BGB. als von einem anderen Geschäftsführer derselben Gesellschaft zu einer Verrichtung bestellt angesehen werden?
2. § 1 des Reichsgesetzes über die Sicherung der Bauforderungen als Schutzgesetz zugunsten der Bauhandwerker und Baulieferanten. Seine Stellung zu § 5 des Gesetzes. Wer ist Baugeldempfänger? Gegenständlicher und persönlicher Tatbestand des § 1. Verhältnis der unerlaubten Handlung nach § 1 des Gesetzes zum Tatbestande des § 826 BGB.
3. Haftung der Vertreter einer juristischen Person für die Befolgung der Vorschrift des § 1 des Gesetzes neben der Haftung der juristischen Person selbst.