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RG, 18.10.1917 - VI 143/17

Daten
Fall: 
Haftung eines Baugeldempfängers
Fundstellen: 
RGZ 91, 72
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
18.10.1917
Aktenzeichen: 
VI 143/17
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG III Berlin
  • KG Berlin

1. Kann der Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H., der in dieser Eigenschaft gehandelt hat, im Sinne des § 831 BGB. als von einem anderen Geschäftsführer derselben Gesellschaft zu einer Verrichtung bestellt angesehen werden?
2. § 1 des Reichsgesetzes über die Sicherung der Bauforderungen als Schutzgesetz zugunsten der Bauhandwerker und Baulieferanten. Seine Stellung zu § 5 des Gesetzes. Wer ist Baugeldempfänger? Gegenständlicher und persönlicher Tatbestand des § 1. Verhältnis der unerlaubten Handlung nach § 1 des Gesetzes zum Tatbestande des § 826 BGB.
3. Haftung der Vertreter einer juristischen Person für die Befolgung der Vorschrift des § 1 des Gesetzes neben der Haftung der juristischen Person selbst.

Tatbestand

Die Kläger waren Bauhandwerker und hatten im Jahre 1912 zum Bau des Hauses Fredericiastraße 14 in Charlottenburg dem Bauherrn, der Gesellschaft m. b. H. Grundstücksgesellschaft Fredericiastraße 14, deren einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte und der Rentner N. waren, Baustoffe und Bauarbeiten geliefert und geleistet. Daraus standen ihnen noch Restforderungen zu, wegen deren sie gegen den Beklagten persönlich Klage erhoben. Die Klage wurde darauf gestützt, daß die Geschäftsführer der Gesellschaft die von der Rheinischen Hypothekenbank gegebenen Baugelder zum Teil nicht zur Befriedigung der Bauhandwerker verwendet hätten, wofür der Beklagte hafte und wodurch er die Kläger vorsätzlich und durch Übertretung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen als eines Schutzgesetzes geschädigt habe. Denn die Gesellschaft sei mittellos; das Baugrundstück selbst habe der Beklagte in der Zwangsversteigerung erstanden.

Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. Auf die Revision der Kläger wurde das Urteil des Kammergerichts aufgehoben aus folgenden Gründen:

Gründe

"Die Kläger stützen ihre Ansprüche gegen den Beklagten einmal auf die §§ 1, 5 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909, indem sie geltend machen, daß der Beklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. Grundstücksgesellschaft Fredericiastraße 14 zu Charlottenburg neben dem zweiten Geschäftsführer N. für die gesetzwidrige Verwendung der Baugelder, die von der Rheinischen Hypothekenbank mit 240.000 M bewilligt wurden und in Höhe von 210.000 M zur Auszahlung kamen, verantwortlich sei. Es seien 14.000 M an die Holzhandlung St. gezahlt worden, die überhaupt keine Lieferungen für den Bau gemacht habe, und es seien weiter Beträge an Provisionen für Beschaffung des Baudarlehens sowie für Gehälter und Bureaukosten der Gesellschaft m. b. H. aus den Baugeldern entnommen worden, was dem angeführten Gesetze zuwiderlaufe. Die Kläger berufen sich ferner auf § 831 BGB.: wenn dem N., wie der Beklagte geltend mache, allein die ungesetzliche Verwendung der Baugelder zur Last falle, sei er als eine von dem Beklagten zu einer Verrichtung bestellte Person im Sinne des § 831 anzusehen und deshalb der Beklagte für die rechtswidrige Handlungsweise des N. mithaftbar. Endlich gründen die Kläger ihre Ansprüche auch auf § 826 BGB. unter der Behauptung, daß der Beklagte darauf ausgegangen sei, das Grundstück mit dem fertigen Bau auf Kosten der Bauhandwerker durch Zwangsversteigerung billig an sich zu bringen, wie er denn auch zu diesem Zwecke auf seinen Namen eine Grundschuld hinter die zunächst eingetragenen 490.000 M auf dem Baugrundstücke habe eintragen lassen, ohne eine Forderung gegen die Gesellschaft m. b. H. zu haben, wodurch der Kredit der Gesellschaft schwer erschüttert worden sei. Er habe aber auch von den unzulässigen Machenschaften des N. gewußt und sie nicht gehindert, und auch dadurch werde der Tatbestand des § 826 BGB. erfüllt.

Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 826 verneint, weil ein sittenwidriges Handeln des Beklagten nicht nachgewiesen sei. Für die Geschäftstätigkeit des N. erachtet es den Beklagten nicht für verantwortlich. N. habe die Verträge mit den Bauhandwerkern geschlossen, ohne daß der Beklagte daran beteiligt gewesen sei; er sei aber gleich dem Beklagten gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft m. b. H. und nicht Angestellter des Beklagten nach § 831 BGB. gewesen. Aus §§ 1, 5 des Gesetzes vom 1. Juni 1909 endlich könne nur die Gesellschaft und daneben derjenige ihrer Geschäftsführer in Anspruch genommen werden, welcher das Baugeld in Empfang genommen und darüber verfügt habe, eben der Geschäftsführer N.

Die gegen diese Ausführungen gerichtete Revision der Kläger war für begründet zu erachten, insoweit sie sich gegen die Ablehnung der Haftung des Beklagten aus § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1909 wendet.

Dem Berufungsgerichte war darin beizutreten, daß es eine Haftung des Beklagten für den Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer N. aus § 831 BGB. nicht für gegeben erachtet hat. Zu Unrecht berufen sich die Kläger für diese Haftung auf eine Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1911 Rep. VI. 36/11 (Zeitschr. für Rechtspflege in Bayern Bd. 8 S. 136). Dort war gegen einen nicht rechtsfähigen Verein geklagt auf Ersatz des Schadens, den einer seiner "Vertreter" dem Kläger zugefügt habe. Mit Recht wurde hier der § 631 zur Anwendung gebracht, da auf die Willensorgane der nicht rechtsfähigen Vereine die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung der Vereine und juristischen Personen nicht anwendbar seien, diese Willensorgane vielmehr nur von dem Vereine, d. i. von der Gesamtheit seiner Mitglieder zu ihren Verrichtungen bestellte Personen im Sinne des § 831 darstellten. Es leuchtet ein, daß diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht im mindesten zutrifft. N. wie der Beklagte sind als Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. gesetzliche Vertreter einer juristischen Person nach § 31 BGB.; in dieser Eigenschaft hat N. gehandelt, und es ist rechtlich vollständig ausgeschlossen, daß er als eine von dem anderen Geschäftsführer, dem Beklagten, zu ihren Verrichtungen bestellte Person angesehen werden könnte.

Die Ablehnung der Haftung der Beklagten aus § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1909 durch das Berufungsgericht und ihre Begründung geben dagegen zu rechtlichen Bedenken Veranlassung. Zutreffend geht an sich das Berufungsgericht davon aus, daß als Empfänger des Baugeldes im Sinne des § 1 die Gesellschaft m. b. H. erscheine, nicht die natürliche Person des Geschäftsführers N., der die Gelder ausgezahlt erhalten und in seine Verwaltung genommen habe. Daran ändert es nichts, daß für die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 5 des Gesetzes nur die natürliche Person in Betracht kommen kann, da es eine solche Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen des Strafrechts für eine juristische Person nicht gibt. "Baugeldempfänger" im Sinne des § 5 des Gesetzes ist daher auch in dem Falle, daß der Bauherr und Baudarlehnsnehmer eine juristische Person ist, diejenige natürliche Person, die für jene handelnd die Gelder des Baudarlehens in Empfang genommen hat und verwaltet. Zivilrechtlich aber erscheint die Handlung der natürlichen Person, die gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist und in dieser Eigenschaft die Baugelder entgegengenommen hat und darüber verfügt, als Handlung der juristischen Person selbst; diese hat für die schadenzufügenden Handlungen ihrer Vertreter nach § 31 BGB. einzustehen. Das gilt auch für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 6, 35 GmbH.; RGZ. Bd. 57 S. 93). Selbstverständlich haftet aber nicht nur die juristische Person. Die Handlung ihres Vertreters ist Handlung der juristischen Person, zugleich aber auch seine eigene; die Haftung der durch ihn vertretenen juristischen Person deckt ihn nicht und befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit für gesetzwidrige Handlungen (Jur. Wochenschr. 1911 S. 939 Nr. 2).

Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen bestimmt nun in § 1, daß die Empfänger von Baugeld verpflichtet sind, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind, und erklärt eine anderweite Verwendung für unstatthaft, soweit nicht Ausnahmen im Gesetze selbst gemacht werden. Die Bestimmung ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. zugunsten der genannten Baugläubiger (RGZ. Bd. 84 S. 188); eine vorsätzliche wie fahrlässige Zuwiderhandlung dagegen verpflichtet die Baugeldempfänger, im gegebenen Falle mithin nach den entwickelten Grundsätzen sowohl die Gesellschaft m. b. H. wie ihre gesetzlichen Vertreter, zum Schadensersatze. Vorsatz und. Fahrlässigkeit beziehen sich aber für die unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 nur auf die Zuwiderhandlung gegen das Gesetz, ohne daß es auf ein Wollen oder auf eine Voraussehbarkeit des schädlichen Erfolgs ankommt (RGZ. Bd. 66 S. 255). Der Schaden ist nach dem Vortrage der Kläger entstanden, da die Gesellschaft vollständig mittellos und das Baugrundstück unstreitig zur Zwangsversteigerung gebracht ist.

Liegt eine Zuwiderhandlung gegen § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1909 in ihrem äußeren Tatbestande, eine Verwendung von Baugeldern zu unstatthaften Zwecken vor, so können die geschädigten Baugläubiger die Baugeldempfänger, hier die Gesellschaft m. b. H. wie ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Geschäftsführer, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, ohne daß ihnen in letzterem Falle der Nachweis obliegt, daß und warum gerade den in Anspruch genommenen Vertreter ein Verschulden treffe. Denn die Verletzung eines öffentlich rechtlichen Schutzgesetzes erscheint an und für sich schuldhaft und legt dem Beklagten den Widerlegungsbeweis auf, daß er dasjenige getan habe, was geeignet war, die Ausführung des Gesetzes zu sichern; er muß also die Umstände darlegen, die ihn von dem Verschulden zu entlasten geeignet sind (Warneyer Rechtspr. 1909 Nr. 208, 1911 Nr. 474, 1912 Nr. 21 und 164). Wenn mehrere Vertreter einer juristischen Person, im gegebenen Falle zwei Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H., als Organe für den Empfang des Baugeldes in Frage kommen, so sind beide nebeneinander mit der durch sie vertretenen juristischen Person selbst für die Beachtung des Gesetzes verantwortlich und haften für den Schaden, wenn die Baugelder dem Gesetz entgegen verwendet wurden. Keiner von ihnen kann sich damit entlasten, daß er sich darum nicht gekümmert und dem anderen diese Geschäfte überlassen habe; denn eben der Umstand, daß er sich darum nicht kümmerte, ist ihm schon als fahrlässige Zuwiderhandlung gegen das Gesetz anzurechnen. Freilich ist es zulässig, daß die mehreren Geschäftsführer im inneren Verhältnis - im Gegensatze zu der unbeschränkten und unbeschränkbaren Vertretung nach außen, vgl. §§ 35, 37 GmbHG. - eine Arbeitsteilung vereinbaren, und ein Geschäftsführer ist deshalb von der Verantwortung aus § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1909 frei, wenn er zur Zeit, als das Geschäft der Empfangnahme und Verwaltung der Baugelder dem anderen aufgetragen wurde, ohne Verschulden dieser Geschäftsteilung zustimmen konnte, was voraussetzt, daß er den Mitgeschäftsführer für eine vertrauenswürdige Person hielt und halten durfte. Nicht schon, daß er von der gesetzwidrigen Verwendung nichts wußte, befreit ihn, vielmehr erst der entschuldigte gute Glaube, daß das Gesetz erfüllt werden würde.

Als die erste der Handlungen, in denen die Kläger eine gesetzwidrige Verwendung der Baugelder erblicken, kommt die Tilgung der auf dem Grundstücke haftenden St.'schen Hypothek von 14.000 M aus dem von der Rheinischen Hypothekenbank gewährten Baugelderdarlehen in Betracht. Hier muß nun gelten, daß die Verwendungspflicht der Baugeldempfänger ihre Grenze findet an der rechtlichen Möglichkeit, über die Gelder zu verfügen; wird diese von vornherein durch den Baugeldervertrag eingeschränkt, dann entfällt insoweit auch die Verwendungspflicht. Wenn die Hypothekenbank, wie der Beklagte unter Vorlegung des Baugeldervertrags und unter Bezugnahme auf dessen § 8 behauptet hat, die Eintragung der Baugelder an erster Stelle zur Bedingung und dies die Ablösung einer bereits eingetragenen Hypothek von 14.000 M notwendig machte, wenn ferner mit ihr vereinbart wurde, daß die hierzu erforderlichen 14.000 M aus der ersten Baugelderrate genommen werden sollten, ja wenn sie die 14000 M selbst einbehalten und an die Gläubigerin St. gezahlt hat, so daß die Darlehnsnehmerin dieses Geld gar nicht in die Hände bekam, dann kann insoweit auch von einer gesetzwidrigen Verwendung der Baugelder nicht die Rede sein; denn insoweit war der Darlehnsbetrag in Wirklichkeit kein Baugeld. Ebenso verhält es sich mit dem Abzuge von Zinsen und Provisionen für die Darlehnsbeschaffung, wenn dieser Abzug durch die Darlehnsgeberin selbst bedungen war; in diesem Falle schränkten die Abzüge gleichfalls von vornherein das Baugelddarlehen ein.

Anders liegt es mit den Geldern, die den Vertretern der Gesellschaft m. b. H. in der Tat ausgezahlt wurden. Wenn daraus andere Verbindlichkeiten der Gesellschaft m. b. H. gedeckt, insbesondere allgemeine Unkosten, Gehälter, Bureaukosten bestritten worden sind, so stellt dies eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz dar. Insoweit würde deshalb auch an sich eine Verantwortlichkeit des Beklagten gegeben sein, und es bleibt dann weiter zu prüfen, ob die Einwendungen des Beklagten, insbesondere, daß er aus eigenen Mitteln in höherem Betrage andere Baugläubiger befriedigt habe, ihn zu entlasten vermögen; ob durch diese Befriedigung, so wie sie etwa erfolgt ist, der Bestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes genügt oder mit Rücksicht darauf den Baugläubigern in ihrer Gesamtheit ein Schaden nicht entstanden ist, wie das Landgericht angenommen hat.

War es der Geschäftsführer N., der tatsächlich die Baugelder in die Hand bekommen und verwaltet und über ihre Verwendung Bestimmung getroffen hat, und hat er hierbei vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Schutzbestimmung des § 1 des Gesetzes zum Schaden der Baugläubiger verstoßen, so kann im ersteren Falle der Beklagte, wenn er, wie die Kläger behaupten, darum wußte und die gesetzwidrigen Verwendungen billigte, als Mittäter oder Gehilfe des N. bei Verübung der gesetzwidrigen Handlung in Frage kommen. Hat N. aber die Verträge mit den Bauhandwerkern geschlossen, und war der Beklagte daran gar nicht beteiligt, auch nicht darüber unterrichtet, dann würde eine solche Haftung des Beklagten ausscheiden. Es besteht dann nur noch die Möglichkeit, daß der Beklagte aus eigener fahrlässiger Verletzung des Gesetzes in Anspruch genommen werden kann, wenn er sich um die Verwendung der Baugelder schuldhafterweise nicht gekümmert hat, wie oben dargelegt wurde; der Beweis für die Umstände, die ihn zu entlasten vermögen, trifft den Beklagten.

Die Kläger haben ihre Ansprüche endlich auch auf § 826 BGB. gestützt. Sie haben behauptet, daß der Beklagte von vornherein darauf ausgegangen sei, das Baugrundstück billig an sich zu bringen. Sie berufen sich zur Unterstützung ihrer Behauptung insbesondere auf die Tatsache, daß der Beklagte für sich auf dem Baugrundstück eine Grundschuld von 100.000 M habe eintragen lassen, ohne, wie sie behaupten, eine Forderung gegen die Gesellschaft m. b. H. zu haben; hierin erblicken sie eine Schädigung der Kläger, die gegen die guten Sitten verstoße. Sie meinen aber ferner, daß der Tatbestand des § 826 bereits erfüllt sei, wenn der Beklagte von den unzulässigen Machenschaften des N. unterrichtet war und diese geschehen ließ, worüber N. als Zeuge benannt sei. Das Berufungsgericht erachtet den Tatbestand des § 826 nicht für dargetan; nach der letztgedachten Richtung hat es sich auf die Ausführungen der Kläger nicht eingelassen, was die Revision beanstandet. Allein die bloße, wenn auch bewußte Übertretung des § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1909 und ebenso die Kenntnis des Beklagten davon in Verbindung mit der Unterlassung einer Abhilfe stellen eben nur den Sondertatbestand der unerlaubten Handlung aus dem genannten Gesetz und aus § 823 Abs. 2 BGB. dar, die Anwendung des § 826 begründen sie aber noch nicht. Hierzu ist ein weiteres Moment, das der Arglist, der Handlungsweise wider Treu und Glauben, erforderlich; erst dann kann von einer Handlung wider die guten Sitten die Rede sein. In dem Zusammenhang aller von den Klägern behaupteten Tatsachen: der Eintragung jener Grundschuld ohne ihr zugrunde liegende Forderung, der bewußten Billigung eines gesetzwidrigen Handelns des N., und des schließlichen Erwerbs des Grundstücks durch den Beklagten in der Zwangsversteigerung, können, wenn sie von einem einheitlichen Schädigungsvorsatze getragen sind, gewiß die Merkmale des § 826 erblickt werden, sofern diese Behauptungen als der Wahrheit entsprechend festgestellt werden. Nach den bisherigen Feststellungen indessen liegen für eine solche Annahme die tatsächlichen Unterlagen nicht vor.

Nach dem Ausgeführten mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die Tragweite des § 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen in Ansehung der Haftung der beiden Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. und die Beweislast hinsichtlich der Schuldfrage verkannt hat, die gegenüber dem äußerlich gegebenen Tatbestande der ungesetzlichen Verwendung von Baugeldern den Beklagten trifft."