Kommentare: Unterschied und Anwendbarkeit von § 278 BGB und § 831 BGB

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Meine Tabelle zu § 278 BGB und § 831 BGB

Anbei meine vereinfachte Tabelle zu § 278 BGB und § 831 BGB, falls es jmd. hilft, zur Übernahme oder Weiterbearbeitung.

Rechtsnatur
§ 278 BGB: Zurechnungsnorm
§ 831 BGB: Verschuldenshaftung

Zweck
§ 278 BGB: Zurechnung des Verschuldens eines Dritten im Rahmen einer vertraglichen Pflicht.
§ 831 BGB: Haftung des Geschäftsherrn für eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden.

Anwendungsbereich
§ 278 BGB: Vertragliche Haftung – Erfüllung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis.
§ 831 BGB: Deliktische Haftung – Schäden, die ein Verrichtungsgehilfe bei einer Verrichtung verursacht.

Voraussetzungen
§ 278 BGB: 1. Bestehen eines Schuldverhältnisses, 2. Einsatz eines Erfüllungsgehilfen, 3. Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen, 4. Verschulden des Erfüllungsgehilfen (wird zugerechnet).
§ 831 BGB: 1. Einsatz eines Verrichtungsgehilfen, 2. Begehung einer unerlaubten Handlung durch den Verrichtungsgehilfen, 3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Verrichtung und Schaden, 4. Verschulden des Geschäftsherrn (wird vermutet).

Erfüllungsgehilfe vs. Verrichtungsgehilfe
§ 278 BGB: Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingesetzt wird.
§ 831 BGB: Verrichtungsgehilfe ist eine Person, die vom Geschäftsherrn abhängig weisungsgebunden tätig ist.

Verschuldenszurechnung
§ 278 BGB: Verschulden des Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner zugerechnet (Zurechnungsnorm).
§ 831 BGB: Geschäftsherr haftet für eigenes Verschulden, es sei denn, er kann sich durch den Entlastungsbeweis (fehlendes Auswahl- oder Überwachungsverschulden) exkulpieren.

Verschulden des Gehilfen
§ 278 BGB: Verschulden des Erfüllungsgehilfen wird zugerechnet, unabhängig davon, ob der Schuldner selbst schuldhaft gehandelt hat.
§ 831 BGB: Geschäftsherr haftet nur, wenn er sich nicht exkulpieren kann.

Beweislast
§ 278 BGB: Der Gläubiger muss das Verschulden des Erfüllungsgehilfen beweisen.
§ 831 BGB: Der Geschäftsherr muss sich entlasten, indem er nachweist, dass er bei Auswahl und Überwachung des Gehilfen keine Sorgfaltspflicht verletzt hat.

Ausschluss durch Vertrag
§ 278 BGB: Grundsätzlich nicht möglich.
§ 831 BGB: Haftung kann unter Umständen durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden, wenn dies nicht gegen § 276 Abs. 3 BGB verstößt.

Typische Fälle
§ 278 BGB: Verzögerung oder Schlechterfüllung bei Lieferung durch einen Subunternehmer; Falsche Beratung durch einen Angestellten.
§ 831 BGB: Schädigung eines Dritten durch einen Angestellten während der Arbeit; Unfälle durch fehlerhafte Anweisungen eines Verrichtungsgehilfen.

Verhältnis zu Dritten
§ 278 BGB: Gilt nur im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger (vertragliche Beziehung).
§ 831 BGB: Dritte können direkt gegen den Geschäftsherrn vorgehen (außervertragliche Haftung).

Exkulpationsmöglichkeit
§ 278 BGB: Keine – Verschulden des Erfüllungsgehilfen wird zugerechnet.
§ 831 BGB: Ja – Geschäftsherr kann sich entlasten (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB).

Beispiel
§ 278 BGB: Ein Subunternehmer beschädigt gelieferte Ware. Der Hauptauftragnehmer haftet dem Kunden gegenüber.
§ 831 BGB: Ein Arbeitnehmer verursacht einen Verkehrsunfall während eines Dienstauftrags. Der Arbeitgeber haftet, wenn er den Entlastungsbeweis nicht führen kann.

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