a) Behauptet der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Arzt, es habe keine Indikation gemäß § 218a StGB für den von ihm versuchten Schwangerschaftsabbruch vorgelegen, hat er die dafür erforderlichen tatsächlichen Umstände darzulegen und zu beweisen.
b) Das Zivilgericht wird in der Regel nicht ohne sachverständige Beratung durch einen Arzt feststellen können, daß eine Notlagenindikation zum Schwangerschaftsabbruch trotz Bejahung der Indikation in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren nicht vorgelegen hat.
c) Im Falle des mißlungenen Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer sogenannten Notlagenindikation des § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB ist die Unterhaltsbelastung der Mutter durch das Kind dem Arzt nicht zuzurechnen, wenn und sobald sich die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter so günstig entwickelt haben, daß aus nachträglicher Sicht die Annahme einer schwerwiegenden Notlage nicht gerechtfertigt erscheint.
§ 276 BGB
BGH, 09.07.1985 - VI ZR 244/83
BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 104/83
a) Die Haftungsmilderung des § 521 BGB greift nicht ein, wo es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Besteht ein derartiger Zusammenhang, dann ist die Haftung gemäß § 521 BGB gemildert (offen gelassen für Werbegeschenke).
b) Die Haftungsmilderung des § 521 BGB muß, soweit sie dem Schenker bei Verletzung seiner vertraglichen oder vorvertraglichen Schutzpflichten zugute kommt, auch auf Ansprüche des Beschenkten aus unerlaubter Handlung durchschlagen (Anschluß an BGHZ 46, 140, 145 [BGH 23.03.1966 - Ib ZR 150/63]; BGH NJW 1954, 145).
BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78
a) Führt ein Fehler des Arztes bei der aus Gründen der Familienplanung gewünschten Sterilisation einer Ehefrau zur Geburt eines Kindes, dann können sich daraus auch Ersatzansprüche des dadurch mit Unterhaltspflichten belasteten Ehemannes ohne Rücksicht darauf ergeben, ob er am Arztvertrag beteiligt war.
b) Grundsätze für Höhe und Dauer des Schadensersatzanspruches der Eltern wegen Unterhaltsbelastung durch ein ungewolltes eheliches Kind (Anlehnung an die Sätze der RegelbedarfsVO; Berechnung des Ersatzanspruchs von Vater und Mutter).
BGH, 18.03.1980 - VI ZR 105/78
Führt das Fehlschlagen eines Sterilisationseingriffs zur Geburt eines aus Gründen der Familienplanung unerwünschten gesunden ehelichen Kindes, dann kann die daraus der Mutter erwachsende Unterhaltsbelastung zu einem Schadensersatzanspruch gegen den für die fehlerhafte Operation Verantwortlichen führen.
BGH, 25.10.1994 - XI ZR 239/93
1. Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, daß der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht.
2. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.
OLG Köln, 03.04.1992 - 19 U 191/91
1. Der Bauherr, der einen Architekten mit der Einholung eines Angebots beauftragt, setzt damit gegenüber dem anbietenden Unternehmer nicht den Anschein, der Architekt sei auch zur Auftragsvergabe bevollmächtigt.
2. Erteilt der Architekt ohne Wissen des Bauherrn und ohne dazu bevollmächtigt zu sein, einen Auftrag, haftet der Bauherr auch nicht aus culpa in contrahendo.
BGH, 14.05.2004 - V ZR 120/03
a) Beauftragt der Verkäufer einen Makler mit den Vertragsverhandlungen, ist es ihm als eigenes Verschulden gegenüber dem Käufer anzurechnen, wenn er den Makler nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind.
b) Dem Verkäufer ist das Wissen seines Vertreters, der in seinem Namen den Makler mit den Kaufverhandlungen beauftragt, im Verhältnis zu dem Käufer nicht zuzurechnen; anderes gilt, wenn der Vertreter die Angelegenheiten des Verkäufers, sei es allgemein, sei es für den Verkaufsfall, in eigener Verantwortlichkeit zu erledigen und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzugeben hat.
c) Dem Käufer, der die Einbuße aus einem Weiterverkauf als Schadensersatz statt der Leistung wegen Verschweigens eines Fehlers geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, der Fehler sei für den Weiterverkauf nicht ursächlich gewesen.
BGH, 06.12.1988 - VI ZR 132/88
1. Zur Arzthaftung für die Schädigung von Mutter und Kind bei der Geburt aus einer Beckenlage auf risikoreichem vaginalen Wege.
2. Zur Aufklärungspflicht des geburtsleitenden Arztes zwecks erforderlicher Einwilligung der Mutter in die Entscheidung gegen die weniger riskante Kaiserschnitt-Entbindung.
3. Zur Rechtswidrigkeit und Fahrlässigkeit bei Abweichung vom verabredeten Behandlungsplan ohne Einwilligung der Mutter.