1. Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, daß der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht.
2. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.
§ 276 BGB
BGH, 25.10.1994 - XI ZR 239/93
OLG Köln, 03.04.1992 - 19 U 191/91
1. Der Bauherr, der einen Architekten mit der Einholung eines Angebots beauftragt, setzt damit gegenüber dem anbietenden Unternehmer nicht den Anschein, der Architekt sei auch zur Auftragsvergabe bevollmächtigt.
2. Erteilt der Architekt ohne Wissen des Bauherrn und ohne dazu bevollmächtigt zu sein, einen Auftrag, haftet der Bauherr auch nicht aus culpa in contrahendo.
BGH, 14.05.2004 - V ZR 120/03
a) Beauftragt der Verkäufer einen Makler mit den Vertragsverhandlungen, ist es ihm als eigenes Verschulden gegenüber dem Käufer anzurechnen, wenn er den Makler nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind.
b) Dem Verkäufer ist das Wissen seines Vertreters, der in seinem Namen den Makler mit den Kaufverhandlungen beauftragt, im Verhältnis zu dem Käufer nicht zuzurechnen; anderes gilt, wenn der Vertreter die Angelegenheiten des Verkäufers, sei es allgemein, sei es für den Verkaufsfall, in eigener Verantwortlichkeit zu erledigen und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzugeben hat.
c) Dem Käufer, der die Einbuße aus einem Weiterverkauf als Schadensersatz statt der Leistung wegen Verschweigens eines Fehlers geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, der Fehler sei für den Weiterverkauf nicht ursächlich gewesen.
BGH, 06.12.1988 - VI ZR 132/88
1. Zur Arzthaftung für die Schädigung von Mutter und Kind bei der Geburt aus einer Beckenlage auf risikoreichem vaginalen Wege.
2. Zur Aufklärungspflicht des geburtsleitenden Arztes zwecks erforderlicher Einwilligung der Mutter in die Entscheidung gegen die weniger riskante Kaiserschnitt-Entbindung.
3. Zur Rechtswidrigkeit und Fahrlässigkeit bei Abweichung vom verabredeten Behandlungsplan ohne Einwilligung der Mutter.