§ 463 BGB

BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

Zur Wissenszurechnung bei am Rechtsverkehr teilnehmenden juristischen Personen und Organisationen, bei denen aufgrund ihrer arbeitsteiligen Organisationsform typischerweise Wissen bei verschiedenen Personen oder Abteilungen "aufgespaltet" ist.

BGH, 31.01.1996 - VIII ZR 297/94

Zur Zurechnung des Wissens, das ein sog. Wissensvertreter einer GmbH & Co. KG beim Ankauf eines Fahrzeugs erlangt hatte, wenn die KG wegen arglistigen Verhaltens beim Weiterverkauf des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird.

BGH, 17.05.1995 - VIII ZR 70/94

Zur Zurechnung des Wissens, das ein früherer, inzwischen verstorbener Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG beim Ankauf eines Fahrzeuges erlangt hatte, wenn die KG wegen arglistigen Verhaltens beim Weiterverkauf des Fahrzeuges in Anspruch genommen wird.

BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

1. Verkauft eine Gemeinde ein Grundstück, das mit einem Fehler behaftet ist, so ist ihr für die Frage des arglistigen Verschweigens auch das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitgliedes zuzurechnen, das nicht selbst an dem Rechtsgeschäft mitgewirkt hat. Die Zurechnung kommt auch in Betracht, wenn dieser Organvertreter von dem Rechtsgeschäft nichts weiß oder sogar schon aus dem Amt ausgeschieden ist.
2. Ist die Gemeinde hiernach so zu behandeln, als hätte sie beim Verkauf den Fehler gekannt, so kann sie auch hinsichtlich der weiteren subjektiven Elemente des (bedingten) Vorsatzes nach § 463 S. 2 BGB nicht besser gestellt werden als eine natürliche Person, für die diese Vorsatzelemente dann zu vermuten sind.

BGH, 14.05.2004 - V ZR 120/03

a) Beauftragt der Verkäufer einen Makler mit den Vertragsverhandlungen, ist es ihm als eigenes Verschulden gegenüber dem Käufer anzurechnen, wenn er den Makler nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind.
b) Dem Verkäufer ist das Wissen seines Vertreters, der in seinem Namen den Makler mit den Kaufverhandlungen beauftragt, im Verhältnis zu dem Käufer nicht zuzurechnen; anderes gilt, wenn der Vertreter die Angelegenheiten des Verkäufers, sei es allgemein, sei es für den Verkaufsfall, in eigener Verantwortlichkeit zu erledigen und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzugeben hat.
c) Dem Käufer, der die Einbuße aus einem Weiterverkauf als Schadensersatz statt der Leistung wegen Verschweigens eines Fehlers geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, der Fehler sei für den Weiterverkauf nicht ursächlich gewesen.