§ 467 BGB

BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

Zur Wissenszurechnung bei am Rechtsverkehr teilnehmenden juristischen Personen und Organisationen, bei denen aufgrund ihrer arbeitsteiligen Organisationsform typischerweise Wissen bei verschiedenen Personen oder Abteilungen "aufgespaltet" ist.