§ 219 StGB

BGH, 09.07.1985 - VI ZR 244/83

a) Behauptet der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Arzt, es habe keine Indikation gemäß § 218a StGB für den von ihm versuchten Schwangerschaftsabbruch vorgelegen, hat er die dafür erforderlichen tatsächlichen Umstände darzulegen und zu beweisen.
b) Das Zivilgericht wird in der Regel nicht ohne sachverständige Beratung durch einen Arzt feststellen können, daß eine Notlagenindikation zum Schwangerschaftsabbruch trotz Bejahung der Indikation in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren nicht vorgelegen hat.
c) Im Falle des mißlungenen Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer sogenannten Notlagenindikation des § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB ist die Unterhaltsbelastung der Mutter durch das Kind dem Arzt nicht zuzurechnen, wenn und sobald sich die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter so günstig entwickelt haben, daß aus nachträglicher Sicht die Annahme einer schwerwiegenden Notlage nicht gerechtfertigt erscheint.