§ 167 BGB

Vertretung, §§ 164 ff. BGB

Die Vertretung (auch Stellvertretung1) nach §§ 164 ff. BGB ist das rechtsgeschäftliche Handeln anstelle eines anderen. Sie ist innerhalb des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Buch, §§ 1 – 240 BGB) unter dem Abschnitt der Rechtsgeschäfte (3. Abschnitt, §§ 104 – 185 BGB) eingeordnet und wird in den §§ 164 – 184 BGB (5. Titel, Vertretung und Vollmacht) geregelt.

  • 1. Das BGB gebraucht allerdings den Begriff Vertretung, vgl. Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 – 181).

BGH, 19.04.1994 - XI ZR 18/93

1. Die Frage, ob der Unterzeichner eines Schecks im eigenen Namen oder in dem des Kontoinhabers gehandelt hat, kann aus der Sicht der bezogenen Bank anders zu beurteilen sei als aus der eines Schecknehmers. Für die bezogene Bank ist die auf dem Scheck befindliche Kontonummer anders als für einen Schecknehmer von herausragender Bedeutung.
2. Der Vertretene ist gegen einen Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Mißbrauch aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.
3. Das Vorliegen von Verdachtsmomenten für einen Mißbrauch der Vertretungsmacht bei der Ausstellung von Schecks ist eine Frage des Einzelfalles. Die Änderung der Kontonummer in der Kodierzeile eines Scheckformulars gibt für sich allein grundsätzlich keinen Anhaltspunkt für einen Mißbrauch der Vertretungsmacht.

BGH, 24.01.1991 - IX ZR 121/90

Der aus einer Sozietät ausgeschiedene Rechtsanwalt haftet neuen Mandanten nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, wenn sein Name weiterhin auf dem Praxisschild und den Briefbögen der Kanzlei erscheint und er nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung des Rechtsscheins ergriffen hat.

OLG Köln, 03.04.1992 - 19 U 191/91

1. Der Bauherr, der einen Architekten mit der Einholung eines Angebots beauftragt, setzt damit gegenüber dem anbietenden Unternehmer nicht den Anschein, der Architekt sei auch zur Auftragsvergabe bevollmächtigt.
2. Erteilt der Architekt ohne Wissen des Bauherrn und ohne dazu bevollmächtigt zu sein, einen Auftrag, haftet der Bauherr auch nicht aus culpa in contrahendo.

BGH, 12.03.1981 - III ZR 60/80

Wenn der Prozeßbevollmächtigte neben sich einen weiteren Rechtsanwalt mit der Prozeßvertretung beauftragt und dieser im Rechtsstreit für den Mandanten über längere Zeit hinweg tätig wird, kann dies nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht einen vertraglichen Gebührenanspruch des beauftragten weiteren Rechtsanwalts gegen den Mandanten begründen.

BGH, 09.11.1989 - VII ZR 200/88

Haben zwei zu einer Arge zusammengeschlossene Bauunternehmer, von denen der eine mit der kaufmännischen Abwicklung des Bauvertrags betraut ist, vereinbart, daß Zahlungen des Auftraggebers nur auf ein Gemeinschaftskonto der Arge geleistet werden sollen, und geschieht das auch bei sämtlichen Abschlagszahlungen, so darf der Auftraggeber nicht ohne weiteres annehmen, der andere Unternehmer dulde es, wenn das "federführende" Mitglied der Arge einen Teil der Schlußzahlung auf ein eigenes Geschäftskonto einzieht.

BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86

1. Die Bindungswirkung einer aus materiellen Gründen unwirksamen notariellen Vollmacht greift Platz, wenn der Notar das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in die Verhandlungsniederschrift aufnimmt und deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht dem (bei der Beurkundung nicht anwesenden oder vertretenen) Geschäftsgegner zustellt.
2. Wer eine aus materiellen Gründen unwirksame notarielle Vollmacht erteilt, von der bei der notariellen Beurkundung eines Rechtsgeschäfts Gebrauch gemacht wird, kann dem im Beurkundungstermin nicht anwesenden oder vertretenen Geschäftsgegner gegenüber aus Gründen der Rechtsscheinhaftung an die beurkundete Erklärung gebunden sein.
3. § 172 I BGB setzt voraus, daß der Vertreter dem Dritten die den Rechtsschein erzeugende Urkunde selbst, also in Urschrift oder - bei notariell beurkundeter Vollmacht - in einer Ausfertigung vorlegt; Abschriften genügen regelmäßig nicht.

BGH, 15.12.1955 - II ZR 181/54

Hat der Geschäftsherr einem für ihn auftretenden Dritten weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vollmacht erteilt, so kann er aus einem von diesem abgeschlossenen Geschäft nur dann nach Treu und Glauben gegenüber einem Geschäftspartner verpflichtet werden, wenn nicht nur er ein wiederholtes vollmachtloses Auftreten des Vertreters kannte oder kennen mußte, sondern wenn es auch dem Geschäftspartner bei Abschluß des streitigen Geschäfts bekannt war.

BGH, 22.10.1996 - XI ZR 249/95

Bei einer nicht wirksam beurkundeten Vollmacht kann eine Haftung aus wissentlich veranlaßtem Rechtsschein auch dann zu bejahen sein, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.