BGH, 15.12.1955 - II ZR 181/54
Hat der Geschäftsherr einem für ihn auftretenden Dritten weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vollmacht erteilt, so kann er aus einem von diesem abgeschlossenen Geschäft nur dann nach Treu und Glauben gegenüber einem Geschäftspartner verpflichtet werden, wenn nicht nur er ein wiederholtes vollmachtloses Auftreten des Vertreters kannte oder kennen mußte, sondern wenn es auch dem Geschäftspartner bei Abschluß des streitigen Geschäfts bekannt war.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Zu der vom Kläger betriebenen Landwirtschaft gehört ein "Schneckenwald" genanntes Waldstück von 9.113 qm Größe. In der Landwirtschaft ist der künftige Schwiegersohn des Klägers, Ferdinand ..., tätig. Diesen beauftragte der Kläger im Sommer 1951, ihm 1.700 DM zur Bezahlung von Steuerschulden zu beschaffen. Unter Vermittlung des Forstwarts ... schloß ... am 2. Juli 1951 mit der Beklagten einen Kaufvertrag, durch den er den gesamten stehenden Wald des Waldteils Schneckenwald zum Preise von 3.500 DM verkaufte, ohne daß der noch stehende Wald vorher ausgemessen wurde. Die Beklagte wurde hierbei durch Emil ... vertreten, der inzwischen persönlich haftender Gesellschafter geworden ist. Dieser verließ sich bei der Vereinbarung des Kaufpreises auf die Schätzung des ... und gab an ... einen Scheck über den Kaufpreis. ... lieferte dem Kläger davon 1.700 DM ab und überließ die restlichen 1.800 DM als Darlehen an ....
Im Februar 1952 ließ die Beklagte auf Grund des Kaufvertrages vom 2. Juli 1951 den gesamten noch vorhandenen Schneckenwald schlagen und das Holz auf die angrenzenden Wiesen herausschaffen. Ein kleinerer Teil des Holzes war bereits abgefahren, als der Kläger dagegen Einspruch erhob und im Wege der einstweiligen Verfügung beantragte, der Beklagten das Abfahren des Holzes zu verbieten. Die Parteien schlossen daraufhin einen außergerichtlichen Vergleich, in dem sie sich verpflichteten, bis zur Klärung der Rechtslage kein Holz aus dem Waldteil Schneckenwald mehr abzufahren.
Der Kläger bestreitet, Schenk eine Vollmacht zum Verkauf des ganzen Holzbestandes gegeben zu haben, er sei nur damit einverstanden gewesen, daß Holz als Sicherheit für das aufzunehmende Darlehen von 1.700 DM gegeben oder daß notfalls Holz im Werte von 1.700 DM zur Beschaffung des Geldes verkauft wurde. Er behauptet, der Kaufpreis von 3.500 DM habe in einem auffallenden Mißverhältnis zu dem Wert des Holzes gestanden, den er mit mindestens 8.000 DM angibt, außerdem sei der Wald zum größten Teil noch nicht schlagreif gewesen.
Der Kläger fordert die Feststellung seines Eigentums an dem Holz, die Beklagte beantragt Abweisung der Klage, hilfsweise Verurteilung des Klägers zur Übergabe des Holzes und zur Verschaffung des Eigentums daran.
Die Beklagte beruft sich darauf, der Kläger habe ... gegenüber im Frühjahr 1951 anläßlich eines anderen Holzgeschäftes erklärt, er habe seinen ganzen Hof seinem künftigen Schwiegersohn übergeben, dieser habe Generalvollmacht. Daraus folgert sie in erster Linie die Erteilung einer echten Vollmacht an ..., mindestens aber hält sie den Kläger an den Vertrag deshalb für gebunden, weil er das Verhalten des ... geduldet habe. Sie behauptet ferner, der Kläger habe auf jeden Fall nachträglich im Herbst 1951 von dem Verkauf des Waldes erfahren, ohne die Beklagte von der Unwirksamkeit des in seinem Namen abgeschlossenen Vertrages zu verständigen; darin sieht sie eine stillschweigende Genehmigung des Vertrages. Hilfsweise hält sie den Kläger für verpflichtet, ihr das am 2. Juli 1951 gekaufte und dann von ihr geschlagene Holz zu Eigentum zu übergeben. Darauf hat sie einen Hilfsantrag gerichtet, den sie ganz hilfsweise auf Holz im Werte von 1.700 DM beschränkt hat mit der Begründung, ... habe jedenfalls insoweit Vollmacht zum Abschluß des Geschäfts gehabt.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen; die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision wiederholt sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte konnte nach § 956 BGB das Eigentum an dem streitigen Holz nur dann erwerben, wenn der Kläger den Einschlag gestattet hatte. Ihr Hilfsantrag könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger den Einschlag zwar nicht gestattet hatte, aber durch den Vertrag zur Lieferung und Übereignung des Holzes oder wenigstens eines Teiles davon verpflichtet worden wäre. Beide Möglichkeiten setzen voraus, daß der Kläger an ... ausdrücklich oder wenigstens stillschweigend Vollmacht erteilt hatte oder sich doch nach Treu und Glauben so behandeln lassen müßte, als hätte er die Vollmacht erteilt. War beides nicht der Fall, so könnte der Kläger gleichwohl verpflichtet sein, wenn er den ohne Vollmacht abgeschlossenen Vertrag nachträglich genehmigt hat. Das Berufungsgericht hat alle diese Möglichkeiten ausgeschlossen; es ist ihm im Ergebnis beizutreten.
I.
1.
Das Berufungsgericht hält den der Beklagten obliegenden Beweis für eine vom Kläger an ... erteilte Vollmacht nicht für erbracht. Aus den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen entnimmt es zwar, daß die Zeugen ... und ... gegenüber Emil ... zum Ausdruck gebracht haben, ... sei vom Kläger bevollmächtigt, den Wald zu verkaufen, und ... habe vom Kläger Generalvollmacht, andererseits aber auch, daß ... vor Abschluß des Kaufvertrages zu ... gesagt hat, sein Schwiegervater dürfe nichts davon wissen. Das Berufungsgericht unterstellt als richtig, daß der Kläger dem Zeugen ... gegenüber im Frühjahr 1951 einmal davon gesprochen hat, ... habe Generalvollmacht, es hält aber auch dies zum Beweise einer Vollmacht nicht für ausreichend. Es hält es für unerheblich, daß der für die Beklagte als Holzkäufer tätige Zeuge ... dem Emil ... von der mangelnden Vollmacht des Schenk nichts mitgeteilt hat.
2.
Zu Unrecht macht die Revision dem Berufungsgericht den Vorwurf einer Gesetzesverletzung, die sie darin sehen will, daß es die verschiedenen Umstände jeweils für sich allein und nicht in ihrer Gesamtheit geprüft habe. Das Berufungsgericht ist sich, wie der Zusammenhang mit aller Klarheit ergibt, bei der Würdigung des Beweisergebnisses der ihm durch § 286 ZPO gestellten Aufgabe durchaus bewusst gewesen. Es war nicht nur sein Recht, sondern seine Pflicht, hierbei die einzelnen Umstände gegeneinander abzuwägen. Auch die Aussage des Zeugen ..., aus der die Revision eine Reihe von Einzelheiten vorträgt, ist vom Berufungsgericht durch die Unterstellung hinreichend gewürdigt, daß der Kläger ihm gegenüber einmal von einer Generalvollmacht des ... gesprochen habe. Mehr als dies ergibt sich auch nach dem Vortrag der Revision aus der Aussage des ... nicht. Es war der insoweit nicht nachprüfbaren Würdigung des Berufungsgerichts überlassen, hieraus auf das wirkliche Vorhandensein einer Vollmacht zu schließen und dabei auch das nicht ganz durchsichtige Verhalten des Zeugen ... bei Abschluß des Vertrages zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision ihm vorwirft, die eigene Angabe des Klägers unberücksichtigt gelassen, ... habe alles für ihn geregelt, er habe auch heute noch volles Vertrauen zu ihm. Wenn es auch daraus keinen zwingenden Schluß auf eine Vollmacht zieht, so hält es sich auch damit im Rahmen der ihm überlassenen Beweiswürdigung.
Die gleichen Erwägungen schließen es auch aus, in dem Verhalten des Klägers, insbesondere in einem Gewährenlassen gegenüber ... die stillschweigende Erteilung einer Vollmacht zu sehen.
3.
Durch die einstweilige Verfügung vom 13. Februar 1952 hatte der Kläger dem Emil ... verbieten lassen, das im Schneckenwald geschlagene Holz abzufahren. Im Anschluß daran fand ein Schriftwechsel zwischen den beiden Prozeßbevollmächtigten statt; der Anwalt des Emil ... gab gewisse Zusicherungen, von denen der Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 23. Februar 1952 Kenntnis nahm. In diesem Schreiben heißt es:
"Auf Grund des Kaufvertrages vom 2.7.1951, den Ferdinand ... mit Ihrer Partei abgeschlossen hat, kann diese lediglich Holz im Werte von DM 1.700,- verlangen. Dieses Holz wird von meinem Mandanten auch alsbald bereit gestellt und an Ihre Partei ausgefolgt werden.
Herr ... war keinesfalls berechtigt, eine DM 1.700,- übersteigende Geldsumme einzuhandeln oder überhaupt den Schneckenwald zu verkaufen.
Hieraus folgt, inwieweit der Kaufvertrag vom 2.7.1951 meinem Mandanten gegenüber rechtswirksam ist."
Das Berufungsgericht würdigt dieses Schreiben im Zusammenhang mit der Frage einer nachträglichen Genehmigung des Vertrages (unten III) im Sinne eines neuen, von der Beklagten nicht angenommenen Vertragsangebots. Die Revision will in dem Schreiben ein Beweisanzeichen für eine Vollmacht des ... sehen und meint, diese Erklärungen sprächen nach der Lebenserfahrung dafür, daß tatsächlich eine Bevollmächtigung des Zeugen ... erfolgt war, daß aber der Kläger sich nachträglich mit Rücksicht auf die Aufhebung des Preisstops soweit wie möglich von dem Vertrag vom 2. Juli 1951 lösen wollte. Ein solcher Schluß ist jedoch mit der Auslegung nicht vereinbar, die das Berufungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, dem Schreiben gibt; diese von Rechtsirrtum freie Auslegung brauchte dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu geben, das Schreiben auch im Rahmen der Beweiswürdigung über das Vorhandensein einer Vollmacht ausdrücklich zu erwähnen, die Rüge eines Verstoßes gegen § 286 ZPO ist daher unbegründet.
II.
Das Berufungsgericht versagt der Beklagten auch das Recht, sich nach Treu und Glauben darauf zu berufen, dass der Kläger sich so behandeln lassen müsse, als hafte er Vollmacht erteilt.
1.
Es läßt dahingestellt, ob der Kläger bei pflichtmäßiger Sorgfalt den Abschluß des Kaufvertrages vom 2. Juli 1951 hätte kennen und verhindern können. Es räumt zwar ein, daß ... in der Zeit von Februar bis Juni 1951 für den Kläger Holzverkäufe getätigt hat, und zwar auch mit der Beklagten. Bei diesen Abschlüssen, die mit Wissen und im Einverständnis des Klägers erfolgt seien, habe es sich jedoch um Abschlüsse von kleinerem Umfang und von geringeren Werten gehandelt. Es sei zudem in diesen Fällen nur schon geschlagenes und im einzelnen im Wald bezeichnetes Holz oder im Schneckenwald bezeichnete Stämme am Stock verkauft worden. Auf Grund des Beweisergebnisses wird festgestellt, daß diese Verkäufe nicht zu den amtlichen Preisen (120 % der Meßzahlen), sondern zu erhöhten Preisen abgeschlossen worden sind.
a)
Einen grundlegenden Unterschied zwischen diesen anderen Verkäufen und dem streitigen Geschäft sieht das Berufungsgericht einmal darin, daß hier auf Grund grober Schätzung des Wertes des Holzes durch den Zeugen ... der ganze noch stehende Schneckenwald in Bausch und Bogen zu einem festen Gesamtpreis von 3.500 DM verkauft worden ist und daß bei der Berechnung im Gegensatz zu den früheren Verträgen der amtliche Preis auf der Grundlage von 120 % der Meßzahlen zugrunde gelegt worden ist. Mit dem Hinweis auf das Verbot einer Überschreitung des Stopppreises setzt sich das Berufungsgericht dahin auseinander, es seien im Holzhandel im Jahre 1951 auch schon vor Aufhebung der Preisbindung (1. Oktober 1951) Verkäufe zu höheren als den zulässigen Preisen abgeschlossen worden. Dieser Umstand und der auf 1.700 DM beschränkte Geldbedarf des Klägers hätte nach Meinung des Berufungsgerichts jedenfalls dazu geführt, daß der Kläger unter den gegebenen Umständen nicht seinen ganzen noch stehenden Wald um den amtlichen Stoppreis verkauft hätte.
b)
Eine weitere Abweichung von der Regel sieht das Berufungsgericht darin, daß bei allen früheren Geschäften zwar bei Abschluß der Verträge eine Zahlung von den Käufern geleistet worden, erst nach Auslieferung des Holzes jedoch genau abgerechnet worden sei, wie es im Holzhandel auch allgemein üblich sei, daß aber der streitige Vertrag dieser Übung nicht entspreche.
c)
Das Berufungsgericht berücksichtigt ferner, daß es sich bei ... um einen damals erst 22-jährigen, im Holzhandel nicht erfahrenen jungen Landwirt gehandelt habe und daß das Geschäft eine Verfügung über ein verhältnismäßig hohes Wertobjekt enthalten habe. Deshalb hält es auch die bei Abschluß des Vertrages von ... und ... über die Vollmacht abgegebenen Erklärungen für unerheblich.
2.
Auch hier können die Einwendungen der Revision dieser nicht zum Erfolg verhelfen. Hatte der Kläger, wie ausgeführt, an ... weder ausdrücklich noch durch ein schlüssiges Verhalten eine Vollmacht erteilt, so könnte sich die Beklagte darauf berufen, daß der Kläger das ihm bekannte Verhalten des ... geduldet habe und daß diese Duldung von Dritten, und damit auch von der Beklagten, nur dahin gedeutet werden könnte, ... hätte vom Kläger Vollmacht erhalten, für ihn zu handeln. Aus den Geschäften, die ... früher für den Kläger abgeschlossen hatte, könnte sich ferner unter Umständen ein auf Treu und Glauben gestützter Vertrauensschutz für die Beklagte ergeben. Die Revision versucht, eine Haftung des Klägers aus jedem dieser beiden rechtlichen Gesichtspunkte herzuleiten. Beide Versuche scheitern jedoch an dem vom Berufungsgericht festgestellten und zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten grundlegenden Unterschied in dem Charakter der früheren Geschäfte zu dem des streitigen Geschäfts.
Die beiden Fälle der sogenannten "Duldungsvollmacht" und der sogenannten "Anscheinsvollmacht" sind zwar in dem von der Revision herangezogenen Urteil des I. Zivilsenats vom 10. März 1953 (I ZR 76/52, MDR 1953, 345 = LindMöhr Nr. 4 zu § 167 BGB) im Anschluß an BGHZ 5, 111 [116] deutlich unterschieden. In beiden Fällen setzt aber die Bindung des Geschäftsherrn durch das Verhalten des nicht bevollmächtigten Vertreters voraus, daß dieses Verhalten nicht nur dem Geschäftsherrn bekannt war oder hätte bekannt sein sein müssen, sondern daß auch der Geschäftspartner es bei Abschluß des streitigen Geschäfts gekannt hat. Kannte dieser es nicht, so liegt auch kein Anlaß für ihn vor, sich im Rahmen von Treu und Glauben darauf zu berufen.
Eben eine solche Kenntnis wird aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Dieses hat zutreffend der Beklagten die Beweislast auferlegt, zu den einzelnen von ihr angeführten Umständen Stellung genommen und zusätzlich eine Anzahl weiterer Umstände berücksichtigt, die es im Sinne des Klägers gegen die Beklagte würdigt. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung für Gewerbetreibende entwickelt hat, lassen sich auf den Kläger als Landwirt nicht ohne weiteres übertragen. An der von der Revision angeführten Stelle (Anm. 4 b zu § 167 BGB) erwähnt Soergel das Urteil des Reichsgerichts vom 20. März 1935 (I 283/34, SeuffArch 90, 73). Es betrifft den Fall eines landwirtschaftlichen Inspektors, dem der Gutsbesitzer den gesamten Verkehr mit einer Getreide- und Saatgutfirma überlassen hatte, mit der er "jeden unmittelbaren Verkehr geflissentlich vermied". Daraus folgert das Reichsgericht, die Firma habe nach Treu und Glauben annehmen können, daß der Gutsbesitzer "alle Geschäfte dulde und für sich als verbindlich ansehe, die der Geschäftsverkehr zwischen Landwirt und Händler nach der gegebenen Sachlage üblicherweise mit sich bringe und die der Beklagte selbst als verständiger Landwirt ebenfalls vorgenommen haben würde". Dabei hält es für entscheidend, ob die Form der von dem Inspektor vorgenommenen Geschäftsabwicklung "den Gepflogenheiten der Landwirtschaft entsprach und im Rahmen des Handelns eines verständigen Landwirts lag". Hierbei stellt das Reichsgericht auf eine Reihe einzelner Umstände des Einzelfalles ab.
Aus dieser Entscheidung ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nichts, was den vom Berufungsgericht angewandten Grundsätzen und dem gefundenen Ergebnis entgegenstünde. Mit Recht hebt das Berufungsgericht vor allem die grundlegenden Unterschiede hervor, die das streitige Geschäft gegenüber den sonstigen von ... für den Kläger abgeschlossenen Geschäfte zeigt.
Es kommt somit nicht, wie die Revision meint, darauf an, ob das Vertrauen der Beklagten oder des Emil ... in die Angaben der Zeugen ... und ... über das Vorhandensein einer Vollmacht gegen Treu und Glauben verstößt, sondern umgekehrt darauf, ob der Kläger dadurch gegen Treu und Glauben verstößt, daß er sich auf den Mängel der Vollmacht beruft. Richtig ist zwar, daß der Abschluß eines Vertrages zum amtlichen Stoppreis für sich allein kein Anlaß zum Mißtrauen gegenüber dem Vorhandensein einer Vollmacht bot, aber die Beklagte konnte einen Rechtsschein der Vollmacht zum Abschluß eines solchen Geschäfts nicht daraus herleiten, daß ... andere Geschäfte zu einem höheren Preis für den Kläger abgeschlossen hatte. Das Geschäft mit dem Käufer ... war überhaupt nicht von ..., sondern vom Kläger selbst abgeschlossen worden; ... hatte nur die Abrechnung zu erledigen. Wenn er dabei für bevollmächtigt gehalten wurde, statt der Barzahlung einen Barscheck entgegenzunehmen, so konnte die Beklagte daraus nicht herleiten, ... sei auch zum Abschluß des Geschäfts mit ihr bevollmächtigt; die Besonderheit liegt nicht in der Art der Zahlung, sondern in dem Verkauf eines ganzen Waldstücks ohne genaue Aufmessung und zu einem Preise, der zwar dem Stoppreis entsprach, aber hinter dem üblichen Preise erheblich zurückblieb. Die übrigen Geschäfte, die ... abgeschlossen hatte, müssen auch nach Meinung der Revision deshalb außer Betracht bleiben, weil nicht festgestellt ist, daß die Beklagte von ihnen Kenntnis hatte.
Daraus folgt aber nur, daß die Beklagte aus diesen Geschäften keinen Rechtsschein einer Vollmacht herleiten konnte ohne Rücksicht darauf, welchen Inhalt sie hatten.
Nach alledem brauchte die Beklagte zwar von ... nicht, wie die Revision unterstellt, die Vorlegung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde zu fordern, aber sie handelte auf eigene Gefahr, wenn sie ein solches Geschäft mit einem vermeintlichen Bevollmächtigten abschloß. Für den Kläger konnte es erst wirksam werden, wenn er es genehmigte.
III.
Das Berufungsgericht prüft und verneint auch die Frage, ob der Kläger den von ... ohne Vertretungsmacht geschlossenen Kaufvertrag nachträglich ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (§ 177 BGB).
Dabei geht es davon aus, daß die Beklagte eine ausdrückliche Genehmigung nicht behauptet hat, es setzt sich mit verschiedenen Umständen auseinander, aus denen die Beklagte eine stillschweigende Genehmigung zu folgern versucht.
1.
Die Beklagte versucht darzutun, der Kläger habe spätestens im Herbst 1951 Kenntnis vom Verkauf des ganzen Schneckenwaldes an die Beklagte erlangt und der Beklagten gegenüber nichts getan, was als Ablehnung zu werten sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hält den der Beklagten obliegenden Nachweis dafür nicht für erbracht, daß der Kläger schon damals positiv Kenntnis von dem strittigen Verkauf des ganzen Schneckenwaldes gehabt hätte. Dabei berücksichtigt es im einzelnen folgende Umstände:
a)
Der Kläger habe zwar im Herbst 1951 von Leuten im Dorf davon gehört, daß ... den Schneckenwald an die Beklagte verkauft habe, ... habe ihm aber auf Vorhalt erklärt, er habe der Beklagten den Wald nur zur Sicherheit gegeben.
b)
Der Kläger habe von ... 1.700 DM erhalten, im Herbst 1951 aber möglicherweise erfahren, daß ... nicht nur 1.700 DM, sondern 3.500 DM von der Beklagten erhalten hatte, und daß die restlichen 1.800 DM von ... an den Zeugen ... ausgeliehen worden waren, er habe auch von Reutter 1.500 DM zurückerhalten, diese aber nicht an die Beklagte zurückgegeben. Auch daraus schließt das Berufungsgericht nicht zwingend auf eine nachträgliche Genehmigung, weil der Kläger der Auffassung gewesen sei, daß er das Geld als Darlehen und nicht als Kaufpreis erhalten habe.
c)
Der Kläger hat das Geld auch später nicht an die Beklagte zurückgezahlt. Dies führt das Berufungsgericht auf den schwebenden Rechtsstreit zurück, in dem sich die Beklagte auf die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages beruft.
Die Revision stellt auf Grund der Beweisaufnahme diese vom Berufungsgericht teils festgestellten, teils unterstellten Umstände noch einmal zusammen und meint, eine zutreffende Würdigung dieser vom Kläger und ... gemachten Angaben hätte nur zu dem Ergebnis führen können, daß der Kläger den von ... abgeschlossenen Kaufvertrag genehmigt hätte. Darin liegt aber nach den eigenen Worten der Revision nur ein Angriff gegen eine rechtlich mögliche und zulässige Beweiswürdigung. Im Gegensatz zur Meinung der Revision steht nicht "unzweifelhaft fest", daß der Kläger bereits im Herbst 1951 Kenntnis davon erhalten hatte, daß ... an die Beklagte den ganzen Wald verkauft habe. Das Berufungsgericht unterstellt, der Kläger habe schon im Herbst 1951 erfahren, daß die Beklagte nicht nur 1.700 DM, sondern 3.500 Bl gezahlt hatte; es würdigt sein Verhalten dahin, er habe auch diesen Betrag zunächst als (zusätzliches) Darlehen betrachtet. Wenn das nicht der Fall war und wenn mit der Revision angenommen wird, er sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, um abzuklären, auf Grund welcher Rechtsbeziehungen sie 3.500 DM gezahlt hatte, so könnte doch bei der gegebenen Sachlage auch aus der Verletzung einer solchen Verpflichtung noch nicht eine stillschweigende Genehmigung des Vertrages gefolgert werden. Dafür fehlt es an der notwendigen Voraussetzung einer Darlegung, daß der Kläger aus bestimmten Gründen mindestens einen Anlaß zu der Annahme hatte, ... habe entgegen der ihm erteilten Vollmacht und entgegen seinem Bericht den ganzen Wald an die Beklagte verkauft. Auch wenn die Beklagte Anlaß gehabt hätte, an eine Genehmigung des Vertrages durch den Kläger zu glauben, könnte dadurch die nicht erteilte Genehmigung nicht ersetzt werden.
Auch die widerspruchslose Entgegennahme des von dem Zeugen ... zurückgezahlten Betrages von 1.500 DM stellt nicht, wie die Revision meint, "unter allen Umständen" eine Genehmigung des Kaufvertrages dar, sie konnte vielmehr in dem Sinn gedeutet werden, wie es das Berufungsgericht getan hat.
2.
Als die Beklagte im Februar 1952 mit dem Einschlag des Holzes begann, erwirkte der Kläger sofort die einstweilige Verfügung und gab dadurch mit aller Deutlichkeit seinen Willen zu erkennen, den Vertrag nicht zu genehmigen. Alles das, was später geschehen ist, konnte nur noch unter dem Gesichtspunkt rechtliche Bedeutung gewinnen, daß etwa der Kläger seinen Willen später geändert hätte. Das ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, weder aus dem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 23. Februar 1952 noch daraus zwingend zu entnehmen, daß der Kläger die von ... an ihn gezahlte Summe nicht an die Beklagte abführte. Es bedarf keiner Prüfung, ob die vom Berufungsgericht zur Frage einer teilweisen Genehmigung angestellten Erwägungen unter diesen Umständen zur Stützung des Ergebnisses noch erforderlich waren, sie lassen aber einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Aus dem Verhalten der Beklagten konnte insbesondere entnommen werden, daß diese mit der Aufrechterhaltung des Vertrages für einen Teil des Holzes nicht im Sinne des § 139 BGB einverstanden war.
Dem Berufungsgericht ist hiernach darin zu folgen, daß das von Emil ... für die Beklagte mit ... abgeschlossene Geschäft für den Kläger weder kraft einer auch nur stillschweigenden Vollmacht noch kraft Rechtsscheins infolge einer nachträglichen Genehmigung wirksam geworden ist. Die Beklagte hatte deshalb kein Recht zum Einschlag des Holzes und hat daran kein Eigentum erworben, aber auch keinen Anspruch auf Lieferung.
Deshalb haben beide Vorderrichter der Klage mit Recht stattgegeben; die Revision der Beklagten war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.