§ 675 BGB

BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

Zum Abschluß eines Anwaltsvertrages zur Vorbereitung eines Unternehmenskaufs, wenn der Rechtsanwalt für den Auftraggeber bereits in anderer Weise tätig ist (hier: als Unternehmensberater und Vorsitzender des Aufsichtsrats).

Zur Frage, wann der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluß eines Anwaltsvertrages über die voraussichtliche Vergütung aufklären muß.

Die Klage auf Zahlung der Vergütung nach der BRAGO unterbricht die Verjährung des Vergütungsanspruchs auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber noch keine Berechnung der Vergütung gemäß § 18 BRAGO mitgeteilt hat. Wird dies bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgeholt, so wird die Vergütungsforderung damit einforderbar.

BGH, 24.01.1991 - IX ZR 121/90

Der aus einer Sozietät ausgeschiedene Rechtsanwalt haftet neuen Mandanten nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, wenn sein Name weiterhin auf dem Praxisschild und den Briefbögen der Kanzlei erscheint und er nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung des Rechtsscheins ergriffen hat.

BGH, 17.10.1989 - XI ZR 158/88

1. Wer einen einer Steuerberatersozietätangehörenden Steuerberater beauftragt, schließt den Vertrag im Zweifel mit allen der Sozietät angehörenden Steuerberatern ab.
2. Steuerberater, die gegenüber einem Mandanten durch gemeinsame Briefbögen, Stempel oder Siegel den Anschein einer Sozietät erwecken, müssen sich an dem von ihnen gesetzten Rechtsschein festhalten lassen.
3. Ein Steuerberatervertrag, der ursprünglich nur mit einem Steuerberater geschlossen wurde, kann einen neu hinzutretenden Sozius mit einbeziehen, wenn die Sozien bei der Ausführung des Auftrags gegenüber dem Mandanten gemeinsam auftreten und das Verhalten beider Seiten dahin zu deuten ist, daß sie sich über die Erstreckung des Mandats auf die Sozietät einig sind.

BGH, 12.03.1981 - III ZR 60/80

Wenn der Prozeßbevollmächtigte neben sich einen weiteren Rechtsanwalt mit der Prozeßvertretung beauftragt und dieser im Rechtsstreit für den Mandanten über längere Zeit hinweg tätig wird, kann dies nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht einen vertraglichen Gebührenanspruch des beauftragten weiteren Rechtsanwalts gegen den Mandanten begründen.