Zum Abschluß eines Anwaltsvertrages zur Vorbereitung eines Unternehmenskaufs, wenn der Rechtsanwalt für den Auftraggeber bereits in anderer Weise tätig ist (hier: als Unternehmensberater und Vorsitzender des Aufsichtsrats).
Zur Frage, wann der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluß eines Anwaltsvertrages über die voraussichtliche Vergütung aufklären muß.
Die Klage auf Zahlung der Vergütung nach der BRAGO unterbricht die Verjährung des Vergütungsanspruchs auch dann, wenn der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber noch keine Berechnung der Vergütung gemäß § 18 BRAGO mitgeteilt hat. Wird dies bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgeholt, so wird die Vergütungsforderung damit einforderbar.