BGH, 19.04.1994 - XI ZR 18/93
1. Die Frage, ob der Unterzeichner eines Schecks im eigenen Namen oder in dem des Kontoinhabers gehandelt hat, kann aus der Sicht der bezogenen Bank anders zu beurteilen sei als aus der eines Schecknehmers. Für die bezogene Bank ist die auf dem Scheck befindliche Kontonummer anders als für einen Schecknehmer von herausragender Bedeutung.
2. Der Vertretene ist gegen einen Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Mißbrauch aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.
3. Das Vorliegen von Verdachtsmomenten für einen Mißbrauch der Vertretungsmacht bei der Ausstellung von Schecks ist eine Frage des Einzelfalles. Die Änderung der Kontonummer in der Kodierzeile eines Scheckformulars gibt für sich allein grundsätzlich keinen Anhaltspunkt für einen Mißbrauch der Vertretungsmacht.
Tatbestand
Der Kläger, der Zentralrat der Juden in Deutschland, und die beklagte Bank streiten über Ansprüche aus einem Girovertrag im Zusammenhang mit Veruntreuungen, die der frühere Vorsitzende des Klägers, N., mit Hilfe von Schecks und Überweisungen begangen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach Verhandlungen, die auf Seiten des Klägers vor allem von N. geführt worden waren, stellte die Bundesregierung in den Jahren 1980 bis 1985 im Rahmen der Wiedergutmachung für jüdische Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen 400 Millionen DM und für Aufgaben des Klägers weitere 40 Millionen DM auf dessen Konto bei der B. Bank zur Verfügung. Teilbeträge transferierte N. auf das Girokonto des Klägers bei der Beklagten. Dieses hatte N., der den Kläger nach dessen Satzung gemeinschaftlich mit einem Mitglied des Verwaltungsrats vertrat, mit Genehmigung eines Verwaltungsratsmitglieds eröffnet und sich Einzelzeichnungsbefugnis einräumen lassen. Von den transferierten Geldern veruntreute N. von 1980 bis zu seinem Tode im Januar 1988 mehr als 20 Millionen DM.
Für seine Veruntreuungen benutzte er vor allem Scheckformulare, die ihm von der Beklagten für ein bei ihr geführtes Girokonto seiner Einzelfirma zur Verfügung gestellt worden waren. Er strich die maschinenlesbare Kontonummer in der Kodierzeile durch, ersetzte sie durch die Kontonummer des Klägers, unterzeichnete die nicht mit einer Empfängerangabe versehenen Schecks ohne Vertretungszusatz und ließ sie ganz überwiegend durch die B. Bank zugunsten eigener dort geführter Firmenkonten einziehen. Ab Dezember 1983 enthielten die von ihm benutzten Scheckformulare die eingedruckte Ausstellerangabe "Fa. O. N. ...".
Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei solche Schecks vom 8. August 1986 über 50. 000 DM und vom 23. September 1987 über 100. 000 DM. Streitbefangen ist ferner ein am 30. November 1987 ausgeführter, nicht datierter und nicht unterzeichneter Überweisungsauftrag des Klägers über 60. 000 DM zugunsten des bei der Beklagten geführten Kontos einer GmbH, an der N. maßgeblich beteiligt war. In der Spalte "Verwendungszweck" ist vermerkt: "Übertrag gemäß telefonischer Unterredung mit Herrn N. ".
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Schecks nicht einlösen und den Überweisungsauftrag nicht zu Lasten seines Kontos ausführen dürfen.
Das Landgericht hat die Klage über 210. 000 DM zuzüglich Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 70. 000 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Revision des Klägers ist vom Senat nicht angenommen worden. Mit ihrer selbständigen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von 70. 000 DM aus §§ 675, 667 BGB für gegeben erachtet und dazu im wesentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien seien ein Girovertrag mit Einzelzeichnungsbefugnis für N. sowie ein Scheckvertrag wirksam zustande gekommen. Bei der Ausstellung der Schecks habe N., wie aus der Änderung der Kontonummer ersichtlich sei, den Kläger verpflichten wollen. Die Beklagte habe die Schecks gleichwohl nicht zu Lasten des Girokontos des Klägers einlösen dürfen, da N. seine Vertretungsmacht mißbraucht habe und der Mißbrauch sich der Beklagten habe aufdrängen müssen. Ihr sei bekannt gewesen, daß die Gelder auf dem Konto des Klägers von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt worden seien. Daß N. darüber unter Änderung der Kontonummer Schecks mit der eingedruckten Ausstellerangabe "Fa. O. N. ..." ausgestellt habe, habe der Beklagten verdächtig erscheinen müssen. Sie habe sich fragen müssen, warum N. die Schecks nicht korrekt ausgestellt habe, obwohl er als Kaufmann habe wissen müssen, daß für Außenstehende der falsche Eindruck erweckt werde, Ausstellerin sei die Firma O. N. Die erst im Jahre 1987 erfolgte Anregung der Beklagten an N., für Scheckverfügungen zu Lasten des Kontos des Klägers getrennte Vordrucke zu verwenden, sei zu spät erfolgt. Abgesehen davon sei die Erklärung N's., er wolle seine Bankgeschäfte möglichst einfach halten, bei der Zahl seiner Scheckverfügungen benötige er keine separaten Formulare, erkennbar ausweichend gewesen und habe angesichts der Vermengung eigener Geschäfte mit Verfügungen über das Konto des Klägers in besonderer Weise Verdacht erregen müssen.
Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß N. im öffentlichen Leben eine hervorragende Stellung eingenommen und als integer gegolten habe. Angesichts des sich jedenfalls seit 1984 aufdrängenden Mißbrauchs der Vertretungsmacht habe der Beklagten auch die Überweisung vom 30. November 1987 verdächtig erscheinen müssen.
Die Klageforderung sei jedoch wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers in Höhe von zwei Dritteln gemindert. Der Kläger habe es grob fahrlässig unterlassen, die Verwendung der von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Gelder ausreichend zu kontrollieren.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Scheckvertrag geschlossen worden.
a) Aufgrund seiner Einzelzeichnungsberechtigung, die ihm bei Eröffnung des Girokontos wirksam eingeräumt worden war, konnte N. einen solchen Vertrag für den Kläger schließen. Bei Girokonten umfaßt die Vollmacht auch das Recht, über Guthaben mit Hilfe von Schecks zu verfügen und solche zu begeben (BGH, Urteil vom 9. Juni 1986 - II ZR 193/85, WM 1986, 901, 902). Mit der Einlösung des ersten Schecks, den N. für den Kläger auf die Beklagte gezogen hat, ist zwischen den Parteien konkludent ein Scheckvertrag zustande gekommen (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 698).
b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Auslegung des Berufungsgerichts, N. sei bei der Ausstellung der Schecks im Namen des Klägers aufgetreten, nicht zu beanstanden. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der Scheckstrenge sowie die Entscheidung BGHZ 65, 218, 220 f. nicht hinreichend beachtet, ist schon im Ansatz verfehlt. Die genannte Entscheidung, nach der sich aus der Kontonummer auf einem Scheck nicht ergibt, daß der Scheckunterzeichner im Namen des Kontoinhabers handeln wollte, und der Grundsatz der Scheckstrenge betreffen den scheckrechtlichen Begebungsvertrag zwischen dem Aussteller und dem ersten Schecknehmer sowie den Scheckverkehr, nicht aber den hier bedeutsamen Scheckvertrag zwischen der bezogenen Bank und dem Kontoinhaber. Die aus der Sicht eines sorgfältigen Erklärungsempfängers zu beurteilende Frage, ob der Unterzeichner eines Schecks im eigenen Namen oder aber in dem des Kontoinhabers gehandelt hat, kann aus der Sicht der bezogenen Bank anders zu beantworten sein als aus der eines Schecknehmers.
Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei hier für gegeben erachtet. Aus der Änderung der Kontonummer in der Kodierzeile der N. für das Girokonto seiner Einzelfirma überlassenen Scheckformulare mußte die Beklagte als bezogene Bank entnehmen, daß die Schecks zu Lasten des Kontos des Klägers eingelöst werden sollten. Das gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß N. die beiden streitigen Schecks unter der eingedruckten Ausstellerangabe "Fa. O. N. ..." unterzeichnet hat. Als Firmeninhaber konnte N. über das Konto des Klägers nicht verfügen. Einen Sinn machte die Angabe der Kontonummer des Klägers aus der Sicht der Beklagten nur, wenn er als Vertreter des Klägers handeln wollte.
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich der Mißbrauch der Vertretungsmacht durch N. aufdrängen müssen mit der Folge, daß sie die streitigen Schecks nicht habe einlösen dürfen. Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung der Grundsätze über die Beachtlichkeit eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht wesentliche Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist das Risiko eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht grundsätzlich vom Vertretenen zu tragen. Dem Vertragspartner obliegt im allgemeinen keine besondere Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von einer nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner aber dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen mußten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege (BGHZ 50, 112, 114; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1980 - VIII ZR 186/79, WM 1981, 66, 67; BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 146/85, WM 1986, 1061, 1062; BGH, Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR 353/87, WM 1989, 1068, 1069). Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Mißbrauchs (Senatsurteil vom 28. April 1992 - XI ZR 164/91, WM 1992, 1362, 1363).
b) Von einer solchen Evidenz kann hier keine Rede sein.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahm N. als Vorsitzender des Klägers im öffentlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland eine hervorragende Stellung ein. Als anerkannter, geachteter und integer geltender Repräsentant des Klägers und der jüdischen Gemeinden in Deutschland überzeugte vor allem er die Bundesregierung von der Notwendigkeit, zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen für aus formellen Gründen nicht entschädigte jüdische Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft 400 Millionen DM und für Aufgaben des Klägers weitere 40 Millionen DM zur Verfügung zu stellen. Daß eine solche Persönlichkeit die Möglichkeit, über die vorgenannten Gelder zu verfügen, mißbrauchen könnte, um sich um mehr als 20 Millionen DM persönlich zu bereichern, war in hohem Maße unwahrscheinlich.
bb) Nicht erkennbar war für die Beklagte, die in die interne Organisation des Klägers keinen Einblick hatte, daß für Gelder in Höhe von 440 Millionen DM beim Kläger eine geordnete Buchführung nicht existierte und die ordnungsgemäße Verwaltung und bestimmungsgemäße Verwendung weder durch Gremien des Klägers noch durch staatliche Stellen kontrolliert wurde. Die Beklagte, die mit organisatorischen Mißständen und Versäumnissen solchen Ausmaßes bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht rechnen konnte, hatte bei Einlösung der streitigen Schecks keinen Anlaß zu dem Verdacht, die vorausgegangenen etwa 120 Scheckverfügungen, mit denen N. mehr als 20 Millionen DM veruntreut hatte, könnten dem Kläger unbekannt geblieben sein. Dem kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht entgegengehalten werden, Verdachtsmomente hätten bestanden, weil es für eine Kenntnis des Klägers von den nicht korrekt ausgestellten Schecks keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben habe.
cc) Solche Verdachtsmomente können entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht darin gesehen werden, daß N. unter Änderung der maschinenlesbaren Kontonummer in der Kodierzeile zahlreiche Schecks mit der eingedruckten Ausstellerangabe "Fa. O. N. ..." auf das Konto des Klägers bei der Beklagten gezogen hat. Die Kodierzeile auf Scheckformularen dient der Erleichterung der technischen Abwicklung des Scheckverkehrs durch die Banken. Änderungen geben grundsätzlich für sich allein keinen Anhaltspunkt für einen Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter im Innenverhältnis zum Kontoinhaber.
Die Ausstellerangabe "Fa. O. N. ..." wurde, was das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat und die Revision mit Recht rügt, nicht auf Wunsch von N., sondern auf Veranlassung der Beklagten in die Scheckformulare eingedruckt. Nach Anschaffung einer neuen Kodiermaschine gab die Beklagte an Firmenkunden routinemäßig nur noch Formulare mit eingedruckter Firmenangabe aus. Daß bei Teilnehmern des Scheckverkehrs der Eindruck vermittelt wurde, die auf solchen Formularen ausgestellten Schecks gingen zu Lasten eines Kontos der Firma O. N., mußte unter den gegebenen Umständen bei der Beklagten keinen Verdacht erregen. Die vorgenannten Schecks, die keine Empfängerangabe aufwiesen und fast ausnahmslos über runde höhere Beträge lauteten, wurden der Beklagten ganz überwiegend über die B. Bank zur Einlösung vorgelegt. Bei dieser unterhielt der Kläger, wie die Beklagte wußte, ein wesentliches Konto zur Abwicklung der von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Gelder. Auch für dieses Konto hatte N. Einzelvollmacht. Für die Beklagte, die die Scheckeinreicher in aller Regel nicht kannte und nicht kennen konnte, lag es danach nahe, in den Schecks bloße Zahlungsvorgänge von einem auf ein anderes Konto des Klägers zu sehen.
dd) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ergaben sich massive Verdachtsmomente für einen Vollmachtsmißbrauch auch nicht aus der Reaktion N, s. auf die Anregung der Beklagten, für Scheckverfügungen über das Guthaben des Klägers gesonderte Scheckformulare zu verwenden. Die Erklärung N' s., er wolle seine Bankgeschäfte möglichst einfach halten und benötige bei der Zahl seiner Scheckverfügungen keine separaten Formulare, konnte zwar nicht recht befriedigen. Die erforderliche objektive Evidenz eines Vollmachtsmißbrauchs ergab sich daraus unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles, insbesondere der hervorragenden Stellung, die N. als Repräsentant des Klägers im öffentlichen Leben einnahm, jedoch nicht.
3. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, angesichts des sich seiner Meinung nach aufdrängenden Mißbrauchs der Vertretungsmacht bei den Scheckverfügungen habe der Beklagten auch die Überweisung vom 30. November 1987 verdächtig erscheinen müssen. Bei der Ausstellung der Schecks hat N., wie dargelegt, von seiner Vertretungsmacht nicht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht. Allein aus der streitbefangenen Überweisung konnte die Beklagte, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht entnehmen, daß N. seine Vertretungsmacht mißbrauchte. Das Fehlen einer Unterschrift unter dem Überweisungsauftrag spricht unter Berücksichtigung des Vermerks "Übertrag gemäß telefonischer Unterredung mit Herrn N. " lediglich für eine telefonische Auftragserteilung. Daß Überweisungsempfänger eine GmbH war, an der N. als Gesellschafter maßgeblich beteiligt war, mußte die Beklagte nicht mißtrauisch machen. Über das Valutaverhältnis und die beteiligten Interessen ihrer Kunden braucht sich die Überweisungsbank grundsätzlich keine Gedanken zu machen. Sie wird im Überweisungsverkehr nur zum Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig (Senatsurteil vom 30. Juni 1992 - XI ZR 145/91, WM 1992, 1392, 1394) [BGH 30.06.1992 - XI ZR 145/91]. Abgesehen davon waren durchaus Rechtsbeziehungen denkbar, die der Überweisung zugrunde liegen konnten, wie etwa ein Vergütungsanspruch N's. gegen den Kläger, den er mit der Überweisung realisierte.
III.
Auf die Revision der Beklagten war das Berufungsurteil daher, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, aufzuheben und durch Zurückweisung der Berufung des Klägers in vollem Umfang das klageabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.