Art. 1 ScheckG

BGH, 19.04.1994 - XI ZR 18/93

1. Die Frage, ob der Unterzeichner eines Schecks im eigenen Namen oder in dem des Kontoinhabers gehandelt hat, kann aus der Sicht der bezogenen Bank anders zu beurteilen sei als aus der eines Schecknehmers. Für die bezogene Bank ist die auf dem Scheck befindliche Kontonummer anders als für einen Schecknehmer von herausragender Bedeutung.
2. Der Vertretene ist gegen einen Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Mißbrauch aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.
3. Das Vorliegen von Verdachtsmomenten für einen Mißbrauch der Vertretungsmacht bei der Ausstellung von Schecks ist eine Frage des Einzelfalles. Die Änderung der Kontonummer in der Kodierzeile eines Scheckformulars gibt für sich allein grundsätzlich keinen Anhaltspunkt für einen Mißbrauch der Vertretungsmacht.