§ 167 BGB

BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

Zur Haftung eines Wirtschaftsberatungs- und Finanzbetreuungsunternehmens kraft Anscheinsvollmacht für einen als Handelsvertreter tätigen Außendienstmitarbeiter, der weisungswidrig Kapitalanlagen vermittelt, die nicht in dem gültigen Produktplan des Unternehmens enthalten sind.

BGH, 23.02.1979 - V ZR 171/77

Eine Vollmacht zur Übertragung eines Grundstücks bedarf nicht schon deshalb notarieller Beurkundung nach § 313 BGB, weil der Vollmachtgeber entschlossen ist, die Vollmacht nicht zu widerrufen, auch wenn er dem Vertreter Befreiung von § 181 BGB erteilt.

BGH, 16.02.1968 - V ZR 211/64

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

BGH, 01.04.1998 - XII ZR 278/96

Die widerruflich erteilte Vollmacht zum Abschluß eines Ehevertrages bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung.

BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

1. Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen.
2. Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.
3. Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt wurde.
4. Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.
5. Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.