§ 766 BGB

BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

1. Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, daß der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen.
2. Wer nicht Kaufmann ist, kann einen anderen zur Erteilung einer Bürgschaft wirksam nur schriftlich bevollmächtigen.
3. Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, daß sie durch einen anderen ergänzt wurde.
4. Die Änderung einer lange geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den Vertragsschluß zurück, soweit dem die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegenstehen.
5. Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt voraus, daß die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozeßgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

RG, 30.10.1918 - VI 176/18

1. Stellt die zu dem wirtschaftlichen Zwecke eines Einstehens für fremde Schuld eingegangene Wechselverpflichtung einen Bürgschaftsvertrag dar dergestalt, daß die Schriftform des Wechsels die in § 766 BGB. vorgesehene schriftliche Form für die Bürgschaftserklärung ersetzt und demgemäß auch auf den zahlenden Wechselverpflichteten die durch den Wechsel gesicherte Forderung auf Grund des § 774 BGB. übergeht?
2. Entsprechende Anwendung des § 774 BGB.?
3. Wirkung einer Einschränkung des Antrags des Berufungsbeklagten für die Rechtskraft des ersten Urteils.
4. Vertragsverletzung bei der Weiterbegebung eines Garantiewechsels durch Unterlassung der Mitteilung eines Abkommens, wonach die Unterzeichner des Wechsels aus diesem nur beschränkt und erst dann in Anspruch genommen werden sollen, wenn alle anderen Sicherheiten erschöpft sind.

RG, 29.09.1904 - VI 555/03

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Bürgschaftsurkunde, die der Gläubiger schon in Händen hat, als Urkunde über eine neu übernommene Bürgschaft im Sinne des § 766 B.G.B. dienen?