RG, 30.10.1918 - VI 176/18

Daten
Fall: 
Forderungsübergang
Fundstellen: 
RGZ 94, 85
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
30.10.1918
Aktenzeichen: 
VI 176/18
Entscheidungstyp: 
Urteil

1. Stellt die zu dem wirtschaftlichen Zwecke eines Einstehens für fremde Schuld eingegangene Wechselverpflichtung einen Bürgschaftsvertrag dar dergestalt, daß die Schriftform des Wechsels die in § 766 BGB. vorgesehene schriftliche Form für die Bürgschaftserklärung ersetzt und demgemäß auch auf den zahlenden Wechselverpflichteten die durch den Wechsel gesicherte Forderung auf Grund des § 774 BGB. übergeht?
2. Entsprechende Anwendung des § 774 BGB.?
3. Wirkung einer Einschränkung des Antrags des Berufungsbeklagten für die Rechtskraft des ersten Urteils.
4. Vertragsverletzung bei der Weiterbegebung eines Garantiewechsels durch Unterlassung der Mitteilung eines Abkommens, wonach die Unterzeichner des Wechsels aus diesem nur beschränkt und erst dann in Anspruch genommen werden sollen, wenn alle anderen Sicherheiten erschöpft sind.

Tatbestand

Die Haupt-Ein- und Verkaufsgenossenschaft für Getreide und landwirtschaftliche Bedarfsartikel für Westfalen, E. Genossenschaft m. b. H. in D., geriet Anfang 1903 in Zahlungsschwierigkeiten. Sie war schon vorher von der Zentralkasse des Bundes der Landwirte und von der mit dieser in Verbindung stehenden Preußischen Zentralgenossenschaftskasse (Preußenkasse) in Berlin gegen Sicherheiten durch Kredite unterstützt worden. Die Zentralkasse schrieb am 26. Februar 1903 an den Kläger, der Vorsitzender des Aufsichtsrats der notleidenden Genossenschaft war, die Preußenkasse sei bereit, der Zentralkasse für die Genossenschaft das zur Behebung der Schwierigkeiten erforderliche Kapital von 500000 M zur Verfügung zu stellen, wenn sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der Genossenschaft einen Garantiewechsel unterzeichneten. In einer Sitzung des Aufsichtsrats und des Vorstandes der Genossenschaft vom 2. März 1903 wurde die Hingabe eines solchen Garantiewechsels beschlossen, der von acht Personen, darunter dem Kläger, gezeichnete Wechsel wurde dem Vorstande der Genossenschaft übergeben; der Wechsel lautete auf Zahlung von 500000 M, zahlbar bei Sicht innerhalb drei Jahren, war von dem Vorstandsmitgliede S. ausgestellt, von der Genossenschaft selbst angenommen und von den erwähnten acht Personen des Aufsichtsrats und des Vorstandes giriert. Der Wechsel wurde an die Zentralkasse und von dieser an die Preußenkasse weitergeleitet. Zwischen den Garantiezeichnern und der Genossenschaft war bei der Hingabe des Wechsels vereinbart worden, daß die Zeichner aus dem Wechsel nur für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft gegenüber der Zentralkasse haften sollten und erst dann in Anspruch genommen werden durften, nachdem alle sonstigen Sicherheiten verwertet seien und sich herausgestellt habe, daß auch die Haftungssummen der Genossenschaftsmitglieder zur Tilgung nicht ausreichten. Diese Vereinbarung wurde, auch bei der Weitergabe des Wechsels an die Zentralkasse dieser mitgeteilt, die durch Schreiben vom 5. März 1903 die Bedingung anerkannte. Die Zentralkasse unterließ es jedoch, bei der Weitergabe des Wechsels an die Preußenkasse dieser die gleiche Mitteilung von der Haftungsbeschränkung zu machen. Am 16. November 1903 wurde über das Vermögen der Genossenschaft der Konkurs eröffnet.

Die Preußenkasse erhob dann am 11. Mai 1906 gegen den Kläger aus dem Wechsel Klage; der Kläger wurde zur Zahlung von 62500 M verurteilt, die er im November 1906 an die Preußenkasse zahlte. Er meldete die Forderung auf Erstattung des Betrags zur Konkursmasse der Genossenschaft an und erhob, nachdem der Verwalter sie bestritten hatte, Klage auf Feststellung nach §146 KO. Diese Feststellung erfolgte durch das Schlußurteil des Landgerichts vom 1. März 1913. Auf die Berufung des beklagten Konkursverwalters ist dieses Urteil vom Oberlandesgerichte dahin abgeändert wurden, daß die Forderung des Klägers auf 62500 M ohne Zinsen nur mit der Maßgabe festgestellt wurde, daß sie an der Konkursmasse insoweit teilnehmen dürfe, als dadurch die Preußische Genossenschaftskasse wegen ihrer unter Nr. 15 der Tabelle festgestellten Forderung von 1411388 M nicht benachteiligt werde. Auf die Revision des Klägers wurde das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben aus folgenden Gründen:

Gründe

"Der beklagte Konkursverwalter hat die von dem Kläger zur Konkursmasse der Haupt-Ein- und Verkaufgenossenschaft (Genossenschaft) angemeldete Forderung von 62500 M im Prüfungstermine sowohl als nach Erhebung der Feststellungsklage durch den Kläger gemäß § 146 KO. auch im Prozesse bestritten. Er hat jedoch schon in erster Instanz, wie aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils hervorgeht, die Erklärung abgegeben, daß er den Übergang der Forderung der Gläubigerin, der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse in Berlin (Preußenkasse) auf den Kläger, der in Höhe der gezahlten 62500 M auf Grund des § 774 Abs. 1 BGB. erfolgt sei, nicht bestreite, aber auf dem Standpunkte stehe, daß der Kläger diesen Übergang gemäß §. 774 Abs. 1 Satz 2 BGB. nicht zum Nachteile der Gläubigerin geltend machen dürfe, die ihre Gesamtforderung gleichfalls zur Konkursmasse angemeldet habe. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte dementsprechend den Antrag gestellt, die Forderung des Klägers zur Konkursmasse festzustellen mit der Maßgabe, daß die Forderung an der Konkursmasse nur insoweit teilnehme, als dadurch die Preußische Zentralgenossenschaftskasse wegen ihrer angemeldeten und unter Nr. 15 der Tabelle festgestellten Forderung von 1411388 M nicht benachteiligt werde. Diesem Antrage gemäß hat nun auch das Berufungsgericht entschieden. Durch die erwähnte Erklärung des Beklagten und seinen Antrag der zweiten Instanz ist der Rechtsstreit gemäß § 525 ZPO. dahin begrenzt, daß nur die Feststellung der klägerischen Forderung ohne die Einschränkung nach § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB. oder mit dieser Einschränkung in Frage steht und das erste Urteil nicht mehr zuungunsten des Klägers dahin abgeändert werden kann, daß die Klage überhaupt abgewiesen wird. Gleichzeitig muß durch diese Erklärung und den ihr entsprechenden Antrag des beklagten Konkursverwalters in zweiter Instanz die Förderung des Klägers gemäß §§ 146, 147 KO. zunächst mit der erklärten Einschränkung im Konkurse und gegenüber den Konkursgläubigern als festgestellt gelten dergestalt, daß nur mehr in Frage kommt, ob darüber hinaus und unbedingt und unbeschränkt die Klageforderung als Konkursforderung an der Konkursmasse teilnimmt.

Beide Parteien gehen von der Rechtsauffassung aus, daß infolge der Zahlung der Teilsumme von 62500 M des von dem Kläger als Giranten mitunterzeichneten Garantiewechsels von 500000 M die gezahlte Forderung insoweit auf den Kläger auf Grund des § 774 Abs. 1 BGB. übergegangen sei, und der Kläger hat seine Konkursforderung bei der Anmeldung neben anderen Rechtsgründen hierauf gestützt. Beide Parteien nehmen also an, daß durch die Unterzeichnung und Hingabe des Wechsels ein Bürgschaftsverhältnis zwischen den Unterzeichnern des Wechsels und dem Kreditgläubiger der Genossenschaft zugunsten seiner Kreditforderung geschaffen worden sei. Während aber der Beklagte mit dem Berufungsgericht als den begünstigten Gläubiger die Preußenkasse ansieht, steht die Revision des Klägers auf einem anderen Standpunkte. Sie nimmt an, daß zwischen ihm und den übrigen Wechselunterzeichnern einerseits und der Preußenkasse anderseits ein Vertragsverhältnis nicht begründet worden sei, daß vielmehr nach den für das Hauptschuldverhältnis sowohl wie für dessen Sicherung durch den Garantiewechsel maßgebenden Willenserklärungen und Beschlüssen der Beteiligten der Kreditgeber der Genossenschaft die Zentralkasse des Bundes der Landwirte in Berlin (Zentralkasse) gewesen sei; diese habe wieder ihrerseits mit der Preußenkasse in einem Kreditverkehr gestanden, dergestalt, daß ihr für ihre Rechnung und in ihrem Namen die Preußenkasse die Kreditleistungen machte, die zwar die Zweckstimmung hatten, der Haupt-Ein- und Verkaufsgenossenschaft die Mittel zur Behebung ihrer Schwierigkeiten zu gewähren, die letztere aber in unmittelbare rechtliche Beziehungen zur Preußenkasse nicht brachten. Demgemäß sei denn auch ein Bürgschaftsverhältnis durch Unterzeichnung und Hingabe des Garantiewechsels nur zwischen den Unterzeichnern des Wechsels und der genannten Zentralkasse zustande gekommen.

Würde die übereinstimmende Rechtsauffassung der Parteien, daß ein Bürgschaftsverhältnis, sei es zwischen den Unterzeichnern des Wechsels und der Preußenkasse, sei es zwischen den ersteren und der Zentralkasse des Bundes der Landwirte begründet worden sei, daß in Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtung der Kläger die 62500 M gezahlt und dadurch gemäß § 774 Abs. 1 BGB. in dieser Höhe die Schuldforderung des Hauptgläubigers durch gesetzlichen Übergang erworben habe, den weiteren rechtlichen Schlußfolgerungen zugrunde gelegt werden können, so müßte geprüft werden, ob der Auffassung des Klägers oder derjenigen des Beklagten der Vorzug gebührt. Aber die rechtliche Grundlage für die Anwendung des § 774 Abs.1 BGB., wie sie die Gerichte der Vorinstanzen für richtig erachtet haben, ist überhaupt nicht gegeben. Die Annahme eines Bürgschaftsverhältnisses, auf Grund dessen der Kläger durch seine Zahlung der 62 500 M an die Stelle des Gläubigers getreten wäre, ist rechtlich unhaltbar, und die Klageforderung, insoweit sie auf den gesetzlichen Übergang der Hauptforderung auf den Kläger als den zahlenden Bürgen gestützt ist, ist in Wirklichkeit unbegründet.

Der Bürgschaftsvertrag erfordert zu seiner Gültigkeit, soweit es sich nicht um die von einem Kaufmann eingegangene Bürgschaftsverpflichtung handelt (§ 350 HGB.), was im gegebenen Falle nicht zutrifft, eine schriftliche Bürgschaftserklärung (§766 BGB.). Diese Erklärung muß, wenn auch im übrigen zu ihrer Auslegung außerhalb der schriftlichen Urkunde liegende Umstände herangezogen werden dürfen, zum mindesten den Willen des Erklärenden ausdrücken, für eine bestimmte fremde Schuld einzustehen (RGZ. Bd. 57 S. 238, Bd. 63 S. 148, Bd.76 S. 195, Bd. 78 S. 37; Warn. Rechtspr. 1908 Nr. 506, 1910 Nr. 410, 1917 Nr. 388). Diesem Erfordernis genügt ein selbständiges Schuldversprechen oder -Anerkenntnis oder die Unterzeichnung eines Wechsels in der Absicht bürgschaftlicher Verpflichtung nicht. Die Meinung des Berufungsgerichts, die fehlende schriftliche Form des Bürgschaftsvertrags werde im letzteren Falle durch die schriftliche Form des Wechsels ersetzt, ist rechtsirrig und findet in den vom Berufungsgerichte dafür angezogenen Urteilen des Reichsgerichts Bd. 51 S. 114, Bd. 61 S. 6 der Sammlung keine Stütze. Allerdings ist in diesen beiden Urteilen gesagt, daß der Unterzeichner eines Garantiewechsels sich dem Wechselgläubiger gegenüber nicht auf die mangelnde Schriftform des Bürgschaftsvertrags berufen könne, und in der ersteren Entscheidung heißt es: der Mangel dieser Form (des § 766 BGB.) kann nur die bürgschaftliche Haftung ausschließen, nicht aber auch die Haftung aus dem, sei es auf Grund formloser Bürgschaftsübernahme erfolgten oder nur eine Verbürgung in Wechselform bezielenden Wechselversprechen als solchem, weil insoweit die fehlende schriftliche Bürgschaftsform einen hinsichtlich ihrer vom Gesetzgeber erwarteten Wirkung mindestens gleichwertigen Ersatz findet in der Schriftform des Wechsels selber. Das heißt nun aber nicht, wie es das Berufungsgericht auffaßt, daß hier eine gültige Bürgschaft vorliege, für welche die mangelnde Form des § 766 BGB. durch die Schriftform des Wechsels ersetzt werde, sondern daß die Wechselverpflichtung selbständig bestehe und für diese eben an die Stelle jener Form die Wechselform trete, so daß der Wechselschuldner nicht den Mangel der Form aus dem der Wechselverpflichtung zugrunde liegenden Schuldverhältnis einwenden könne; es ist deutlich gesagt, daß der Mangel der schriftlichen Erteilung der Bürgschaftserklärung die bürgschaftliche Haftung ausschließe.

Ganz klar wird diese Rechtslage ausgesprochen in der Entscheidung RGZ. Bd. 48 S. 152 (155 bis 157). auf welche die Entscheidung Bd. 61 S. 6 ausdrücklich verweist. Die Wechselverpflichtung stelle, wird hier ausgeführt, in solchen Fällen gewiß eine Art der Interzession, ein Einstehen für fremde Schuld dar; daraus folge aber nicht, daß das zugrunde liegende Rechtsgeschäft als eine zivilrechtliche Bürgschaft zu erachten sei. Denn etwas anderes als die Unterzeichnung des Wechsels sei nicht vorgefallen, die eben eine wechselmäßige Haftung und nichts anderes erzeuge. Daß der wirtschaftliche Zweck der gleiche wie bei einer Bürgschaft sei, sei nicht geeignet, den Unterschriften eine andere als die wechselrechtliche Bedeutung beizulegen. Dasselbe ist ausgesprochen RGZ. Bd. 65 S. 407 und in den nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 3. März 1906 I. 424/05, 7. November 1906 I. 150/06, 9. November 1914 VI. 204/14. Der vorliegende Fall liegt so, daß die Preußenkasse erklärte, den verlangten weiteren Kredit von 500000 M für die Genossenschaft nur gewähren zu können, wenn sie durch einen Garantiewechsel, den die Mitglieder des Aufsichtsrats unterzeichnen sollten, gedeckt werde. Darauf haben die letzteren ihre Wechselunterschriften gegeben; eine weitere Vertragsbeziehung zwischen ihnen und der Preußenkasse besteht nicht. Wie RGZ. Bd. 48 S. 153 bemerkt ist, würde bei der Annahme eines Bürgschaftsvertrags der Wechselgläubiger, hier die Preußenkasse, auch nach der Präjudizierung des Wechsels auf jenen Vertrag zurückgreifen und daraus an die Wechselunterzeichner sich halten können, ein Ergebnis, das offenbar unmöglich ist.

Fällt aber die Annahme eines Bürgschaftsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Preußenkasse oder auch zwischen dem Kläger und der Zentralkasse, dann entfällt auch die Anwendung des § 774 BGB., es sei denn, daß man diesen in entsprechender Anwendung auf jede Art der Interzession eines Dritten für fremde Schuld ausdehnen wollte. Das erscheint aber nicht angängig; nur in den Fällen des § 1225 BGB. (Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder, der nicht der persönliche Schuldner ist, beim Pfandrecht an beweglichen Sachen) und des § 268 BGB. (Befriedigung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung durch einen Dritten, der Gefahr läuft, ein Recht an dem Gegenstande der Zwangsvollstreckung zu verlieren, oder durch den Besitzer eines solchen Gegenstandes) ist diese Anwendung oder wie in § 774 BGB. der Übergang ausgesprochen. Im übrigen hat die Zahlung einer Schuld durch einen Dritten -- etwas anderes liegt, abgesehen von der Wechselverpflichtung, nicht vor -- nach § 267 BGB. einen Übergang der Forderung auf den Zahlenden nicht zur Folge (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1918 VI. 35/18). Damit ist die Anwendung des § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB., die zur Beschränkung der Verurteilung des Beklagten im Berufungsurteile führte, erledigt, aber auch diese Verurteilung selbst, die das Berufungsgericht ebenfalls und allein auf § 774 Abs. 1 (Satz 1) gestützt hat.

Es könnte sich fragen, ob nun nicht, da die Forderung des Klägers an sich seitens des beklagten Konkursverwalters nicht mehr bestritten ist und die im Berufungsurteil ausgesprochene Beschränkung der Berücksichtigung der Konkursforderung des Klägers nach Maßgabe des § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB. mangels der Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung überhaupt in Wegfall gebracht werden muß, nur die letztere Beschränkung aufzuheben und dem Antrage der Revision stattzugeben wäre. Dies kann aber nicht angenommen werden. Denn der beklagte Konkursverwalter hat die streitige Konkursforderung nicht schlechthin, sondern in einer einheitlichen Erklärung, deren beide Teile zusammengehören, nur mit jener Beschränkung anerkannt. Die Klageforderung kann nicht mehr ganz abgewiesen werden, da davor den Kläger der eingeengte Antrag des Beklagten in der Berufungsinstanz schützt; eine Abänderung des ersten Urteils über diesen Antrag hinaus kann nicht mehr stattfinden. Würden nicht noch andere Begründungen der klägerischen Konkursforderung, auf welche die Anmeldung zum Konkurse gestützt ist, in Frage stehen, die noch der Prüfung bedürfen, so müßte vielmehr die Revision zurückgewiesen werden, und das Zurücktreten der Klageforderung hinter die Forderungen der Preußenkasse gemäß § 774 Abs.1 Satz 2 BGB. müßte Platz greifen, obgleich dafür rechtlich kein Raum ist, aus dem Grunde, weil die so eingeschränkte Konkursforderung des Klägers nicht mehr streitig ist.

Die Klageforderung kann auf verschiedene Weise rechtlich begründet gedacht werden; insbesondere erscheinen außer der Wechselregreßklage gegen den Akzeptanten die Rechtsgründe des Auftrags oder der Geschäftsführung ohne Auftrag als möglich. Gegenwärtig können gemäß § 146 KO. aber nur solche Rechtsgründe in Betracht kommen, auf welche der Kläger bei der Anmeldung oder im Prüfungstermine seinen Anspruch gestützt hat. Diese sind nun, außer dem Übergange der Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nach § 774 BGB., unerlaubte Handlung, Vertragsverletzung und Bereicherung. Der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung (betrügliche Täuschung) ist durch das Urteil des Berufungsgerichts erledigt; eine unerlaubte Handlung nach Maßgabe der dafür vorgebrachten Klagetatsachen ist nicht für dargetan erachtet. Ein Angriff der Revision ist dagegen nicht erhoben und der darauf bezügliche Teil der Berufungsentscheidung in der Revisionsinstanz gar nicht vorgetragen worden. Den Rechtsgrund der Bereicherung hat das Berufungsgericht überhaupt noch nicht geprüft, wozu es von seinem Rechtsstandpunkt aus bisher auch keine Veranlassung hatte. Der Rechtsgrund der Vertragsverletzung ist dagegen geprüft und bedarf deshalb nunmehr der Nachprüfung des Revisionsgerichts, da er möglicherweise zu einer Abänderung der Vorentscheidung im Sinne des Revisionsantrags führen könnte. ...

Der Vertrag zwischen den Wechselunterzeichnern und der Genossenschaft, dessen Verletzung vom Kläger behauptet und worauf die Klageforderung als Schadensersatzforderung gestützt wird, ist das zu dem Protokoll vom 2. März 1903 niedergelegte, von der Genossenschaft angenommene und von ihr auch pflichtgemäß der Zentralkasse mitgeteilte Abkommen, wonach die Unterzeichner des Wechsels aus diesem nur wegen der bezeichneten Forderungen und erst dann in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die übrigen Sicherheiten für die der Gläubigerin zustehenden Forderungen, zu deren weiteren Sicherung die Wechselverpflichtungen eingegangen sind, erschöpft sein würden. Das Berufungsgericht nimmt mit dem ersten Gericht ohne Rechtsirrtum an, daß eine Vertragsverpflichtung der Genossenschaft vorliegt und daß sie diese Verpflichtung verletzt hat, indem sie zwar davon der Zentralkasse Mitteilung machte, aber nicht dafür sorgte, daß auch die Preußenkasse davon in Kenntnis gesetzt wurde, an die der Wechsel weiter begeben werden sollte, damit nicht diese als gutgläubige Erwerberin des Wechsels in die Lage, gesetzt wurde, ohne Rücksicht auf die vereinbarten Haftungsbedingungen gegen die Wechselschuldner vorzugehen. Aber das Berufungsgericht verneint, daß aus der Verletzung des Abkommens dem Kläger ein Schaden erwachsen sei. Die von dem Berufungsgerichte dafür gegebene Begründung kann indessen nicht als genügend erachtet werden, um die Abweisung der Klage aus diesem Klagegrunde zu rechtfertigen. - Ein Schaden sei, erwägt das Berufungsgericht, dem Kläger nicht entstanden, weil der Kläger auch nach Verwertung der sämtlichen Sicherheiten der Inanspruchnahme aus dem Wechsel nicht entgangen sein würde. Der Wechsel habe der Preußenkasse nicht allein zur Sicherheit wegen der neu gegebenen 500000 M, sondern zur Verstärkung ihrer Sicherheiten überhaupt gedient. Die Preußenkasse gewähre aber nach ihren Geschäftsbedingungen den Verbandskassen nur einen einheitlichen Kredit dergestalt, daß jede einzelne Sicherheit für den Gesamtkredit hafte. Da die Gesamtforderung der Preußenkasse zur Zeit der Erhebung der Wechselklage über 1 1/2 Millionen Mark betragen habe, würden die Sicherheiten bei weitem nicht ausgereicht haben, die Schuld zu decken. Für die Tragweite des Abkommens vom 2. März 1903 und die daraus der Schuldnerin -- der Genossenschaft -- erwachsenen Verpflichtungen kann es indessen nicht auf die Geschäftsgepflogenheiten der Preußenkasse ankommen, sondern nur darauf, in welchem Sinne die Vertragsparteien des Abkommens die Vereinbarung getroffen haben. In dem Abkommen ist bestimmt, daß der Wechsel nur haften soll für die Gelder, die von der Zentralkasse des Bundes der Landwirte der Genossenschaft bis zum 2. März 1903 bereits gegeben waren zuzüglich der 500000 M, die neu gegeben werden sollten, und daß die Inanspruchnahme der Wechselunterzeichner erst erfolgen dürfe, wenn die übrigen Sicherheiten zur Tilgung der in dieser Weise bestimmten Forderungen nicht ausgereicht haben würden. So hat die Genossenschaft und auch die Zentralkasse die Bedingungen ausdrücklich angenommen, und so muß die Vereinbarung im Verhältnis der gegenwärtigen Parteien zueinander für die Ermittelung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Genossenschaft aus der Verletzung des Abkommens zugrunde gelegt werden. Wie sich das Verhältnis der Genossenschaft zur Zentralkasse und der letzteren zur Preußenkasse gestaltet, kommt für diesen Schadensersatzanspruch gar nicht in Frage. Die Einheitlichkeit des Kredits, den die Preußenkasse der Zentralkasse oder auch die letztere der Genossenschaft gewährt hat, berührt den Vertragsinhalt des Abkommens vom 2. März 1903 zwischen den Wechselunterzeichnern und der Genossenschaft nicht. Würde das Abkommen vertragsmäßig von der Genossenschaft der Preußenkasse mitgeteilt worden sein, so würde auch diese sich über den darin festgesetzten Inhalt hinaus den Wechselunterzeichnern gegenüber nicht auf ihre Geschäftsgepflogenheiten hinsichtlich der Einheitlichkeit der von ihr gewährten Kredite haben berufen können. Sie würde den Wechsel entweder mit der in dem Abkommen festgesetzten Beschränkung haben entgegennehmen oder aber dessen Annahme als Sicherheit haben ablehnen und den verlangten weiteren Kredit haben versagen müssen. Diese Rechtslage, die sich bei Einhaltung des Abkommens durch die Genossenschaft ergeben haben würde, ist der Beurteilung des Schadensersatzanspruchs des Klägers zugrunde zu legen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher in diesem Punkte auf eine unrichtige rechtliche Grundlage gestellt worden. Deshalb war das Urteil des Berufungsgerichts, und zwar aus den zuvor entwickelten Gründen nicht nur im Umfange des Revisionsantrags, wobei sich eine der gegenwärtigen Prozeßlage nicht entsprechende Verurteilung des Beklagten nach dem Klagantrag ergeben hätte, sondern ganz aufzuheben und die Sache zur anderweiten Prüfung des Rechtsgrundes der Vertragsverletzung und zur Prüfung des Rechtsgrundes der Bereicherung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen."