Bei der Beurkundung der in notarieller Form zu erteilenden Genehmigung einer von einem vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärung bedarf es nicht der Verlesung der zu genehmigenden Erklärung; es genügt, wenn die notarielle Niederschrift auf diese Bezug nimmt.
Zur Wirksamkeit eines Vertretergeschäfts, bei dessen Vornahme der Vertretene noch nicht bestimmt ist.