§ 13a BeurkG

BGH, 23.06.1988 - III ZR 84/87

Bei der Beurkundung der in notarieller Form zu erteilenden Genehmigung einer von einem vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärung bedarf es nicht der Verlesung der zu genehmigenden Erklärung; es genügt, wenn die notarielle Niederschrift auf diese Bezug nimmt.
Zur Wirksamkeit eines Vertretergeschäfts, bei dessen Vornahme der Vertretene noch nicht bestimmt ist.